Urteil des BVerwG vom 12.06.2013

BVerwG: eltern, obliegenheit, geschäftsführung, geschäftsführer, selbsthilfe, wiedergabe, entstehung, kunst, gebärdensprache, rüge

BVerwG 5 B 49.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 49.12
VG Aachen - 07.12.2010 - AZ: VG 2 K 496/09
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.04.2012 - AZ: OVG 12 A 659/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2012
wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Gründe
1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
gestützte Beschwerde ist unzulässig.
2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache
zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur
Klärung einer bisherigen revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage
des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die
Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene
Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl.
Beschlüsse vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 -
BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f.). Daran gemessen kommt die
Zulassung der Revision nicht in Betracht.
3 Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
„Liegen erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII auch dann vor, wenn
zwar objektiv-rechtlich eine Zahlungsverpflichtung für eine selbstbeschaffte Hilfe nicht besteht,
der Leistungsberechtigte bzw. seine Eltern aber von einer Obliegenheit zur Zahlung
ausgegangen sind?“
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
4 Zwar zielt sie auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage. Jedoch genügt ihre
Begründung nicht den Darlegungserfordernissen.
5 Soweit sie sich gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts wendet, die Eltern hätten
sich verpflichtet fühlen dürfen, die streitigen Beiträge zu leisten (S. 2 Abs. 4 und S. 3 Abs. 1 bis 5
der Beschwerdebegründung), handelt es sich um eine tatsächliche Frage des Einzelfalles, mit
der das Vorliegen einer Frage von angeblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht begründet
werden kann. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Annahme des Berufungsgerichts zur
Angemessenheit der Höhe des streitigen Beitrags in Zweifel gezogen wird (S. 3 Abs. 6 der
Beschwerdebegründung).
6 Soweit in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, das Oberverwaltungsgericht habe nicht
berücksichtigt, dass der Erstattungsanspruch voraussetze, dass dem Kläger überhaupt Kosten
entstanden seien (S. 2 Abs. 5 und 6 der Beschwerdebegründung), genügt die Begründung den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO jedenfalls deshalb nicht, weil sie es unterlässt,
sich mit den insoweit einschlägigen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts substantiiert
auseinanderzusetzen. Dieses hat unter Bezugnahme auf Teile der Kommentarliteratur
ausgeführt,
„der Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII [sei] (...) am Aufwandsersatz im
zivilrechtlichen Auftragsverhältnis bzw. bei der Geschäftsführung ohne Auftrag orientiert,
namentlich an § 683 BGB. ... Leg[e] man dies zugrunde, umfass[e] der Erstattungsanspruch nach
dem Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB die Aufwendungen, die die Eltern nach
ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des
Jugendhilfeträgers für erforderlich halten d[ü]rften“ (UA S. 28).
7 Die Beschwerde teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, „dass der
Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII sich am Aufwandsersatz im zivilrechtlichen
Auftragsverhältnis bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag orientier[e]“. Im Zusammenhang mit
der hier in Rede stehenden Rüge beschränkt sie sich darauf, auf eine Kommentarstelle zu
verweisen, ausweislich derer der Kostenerstattungsanspruch des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII
es dem Leistungsberechtigten ermögliche, im Wege der zulässigen Selbsthilfe wie ein
Geschäftsführer ohne Auftrag zu handeln und einen Aufwendungsersatzanspruch analog zu den
Vorschriften der §§ 683, 679 BGB mit dem Ziel der Erstattung der entstandenen Kosten geltend
zu machen (S. 2 Abs. 6 der Beschwerdebegründung). Sofern sie damit und mit den weiteren
einzelfallbezogenen Ausführungen (insbesondere auf S. 3 der Beschwerdebegründung) zum
Ausdruck zu bringen beabsichtigt, dass Zahlungen, zu deren Erbringung sich ein
Leistungsberechtigter beziehungsweise seine Eltern verpflichtet fühlen durften, keine im
Rahmen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu erstattende Aufwendungen seien, fehlt es an einer
substantiierten Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts. Eine solche kann weder durch die bloße Wiedergabe von Auszügen
aus der Kommentarliteratur (Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 61.11 - juris Rn. 4) noch
durch den pauschalen Hinweis auf das Fehlen ober- beziehungsweise höchstgerichtlicher
Rechtsprechung (S. 4 der Beschwerdebegründung) ersetzt werden.
8 Die Beschwerdebegründung trägt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen
ausreichend Rechnung, soweit in ihr (S. 4 Abs. 3) zusammenfassend dargelegt wird, für die
Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach § 36a Abs. 3 SGB VIII reiche es nicht aus, dass die
Eltern des Klägers von einer Obliegenheit zur Entrichtung der ausdrücklich als freiwillig
vereinbarten Beiträge ausgegangen seien. Damit, dass eine in dem angefochtenen Urteil
vertretene Rechtsauffassung als unzutreffend bezeichnet wird, kann die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache nicht begründet werden.
9 Soweit die Beschwerde abschließend darlegt, sie vermöge „im vorliegenden Hilfefall das (...)
Steuerungsversagen des Jugendhilfeträgers nicht zu erkennen“ (S. 4 Abs. 5 bis S. 5 Abs. 4 der
Beschwerdebegründung), legt sie bereits nicht dar, in welchem Zusammenhang diese
Ausführungen zu der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage stehen.
10 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO
abgesehen.
11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer