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Art 208 BGBEG
- Inhalt
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- nach dessen Vorschriften; für die Erforschung der Vaterschaft, für das Recht des Kindes, den
- Vater und die Mutter eines solchen Kindes die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt sich
- Erzeugung im Brautstand, die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes zukommt und inwieweit der
§ 1495 BGB
Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
- Inhalt
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- Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,2.wenn der
- der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen, 1.wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch
- hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,3.wenn
- die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten f
OLG Dresden - 8 U 477/00
Oberlandesgericht Dresden vom 29.03.2000
- Inhalt
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- darüber, ob das in § 10 des Schulvertrages auch dem Schulträger eingeräumte Recht zur ordentlichen
- /98, in Juris gespeichert; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 2. Aufl
- ist hier aber in keiner Weise der Fall. Im Übrigen ist es aus der Sicht des Senates keineswegs
- eingreift (BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531 unter II.2.a). cc) Weitergehende Rechte zur ordentlichen
- Grundschule (hier Montessori-Schule) vorgesehene Recht des Schulträgers, den Schulvertrag
LG Frankfurt am Main - 11 S 114/06
Landgericht Frankfurt am Main vom 15.06.2007
- Inhalt
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- nach nicht zu. 9Zwar liegt in dem Ausfall der Heizung, wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht
- (§ 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB). 11 Ebenfalls ist, wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht ausgeführt
- . Entscheidungsgründe II. 2Die zulässige Berufung ist unbegründet. 31. Die Berufung ist zulässig. Sie ist
- insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 42. Die Berufung ist in der Sache
- jedoch unbegründet, da das erstinstanzliche Gericht zu Recht die Klage hinsichtlich weitergehender
LSG Hamburg - L 1 RJ 98/03
Landessozialgericht Hamburg vom 18.07.2007
- Inhalt
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- rechts, sei jedoch noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Überkopfarbeiten
- unbeaufsichtigt im Hause lassen. Sie esse dann unkontrolliert und gerate in Panikzustände mit Weinkrämpfen. Etwa
- , 87 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
- - geklagte - Beschwerden in der linken Schulter mit Bewegungseinschränkung, im linken Nackenbereich und
- Klägerin mit der Ladung davon benachrichtigt worden ist, dass in der mündlichen Verhandlung eine
§ 50 BBauG
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
- Inhalt
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- , bei der Umlegungsstelle anzumelden.(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
- Umlegungsstelle dies bestimmt.(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung
- (1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.(2) Die
- worden ist.(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
- Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die
§ 18 GemAusGO
Anwendbarkeit der Geschäftsordnung des Bundestages
- Inhalt
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- Rechte nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern ausgeübt werden, so können diese Rechte im
- (1) Im übrigen finden auf das Verfahren des Ausschusses die Vorschriften der Geschä
- ;ftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag entsprechende Anwendung.(2) Können
- Gemeinsamen Ausschuß von zwei Mitgliedern ausgeübt werden.
Filesharing: Eigenschaft als Tonträgerhersteller
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 05.02.2015
- Inhalt
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- einer Verletzung ihrer Rechte als Herstellerin von Tonträgern. Der Beklagte habe die Musikstücke in
- Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 16.12.2014 unter dem
- eindeutig ist. Für ein Musikstück, das sich wochenlang in den aktuellen Charts befindet, beläuft sich
- eines Schadensersatzprozesses festgestellt wird. Nach Ansicht des Gerichts reicht die Vorlage des
- Az. 11 U 27/14 über die Frage entschieden, wie die Identität eines Herstellers von Tonträgern im Zuge
Fotorecht - Rechtsanwalt Lutz Schröder mahnt für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) wegen Flickr Bildern des Fotografen Dennis Skley ab
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 19.05.2017
- Inhalt
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- Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des
- , dass in einer urheberrechtlichen Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung anzugeben ist
- . In den mir vorliegenden Abmahnungen ist jeweils ein entsprechender Vertrag zwischen der VSGE und
- Produktfotos befasst. Hier sollte m.E. auch Berücksichtigung finden, dass dem VSGE das Recht zur
- Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen. Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth
BGH - 3 StR 486/00
Bundesgerichtshof vom 28.02.2001
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 486/00 vom 28. Februar 2001 in der Strafsache
- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
- Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist
- Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in seiner
- Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen
BGH - IX ZR 206/08
Bundesgerichtshof vom 10.12.2009
- Inhalt
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- ihrer Wirksamkeit nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil sie mit dem materiellen Recht
- fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Planes vorgesehen ist. Mit Hilfe dieser Regelung
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 206/08 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß
- Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp für Recht
- . 7a) Die Ausübung des Anfechtungsrechts ist im Regelinsolvenzverfahren ausschließlich dem
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 B 48/08 AS
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 06.05.2008
- Inhalt
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- statthaft ist. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drs 16/7716 S 33
- Gerichts Beschluss vom 6. August 2007 - L 8 B 139/07 AS = Nds Rpfl 2008, 27), ist erst Recht die
- , 88/100). Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die
- nicht in der Lage ist, Regelungen in einem Leistungsbescheid nachzuvollziehen. Im Übrigen ist die
- weiter reicht als der Rechtszug in der Hauptsache, folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit
§ 4 FachkMarkPrV
Inhalt der Prüfung
- Inhalt
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- folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.das bürgerliche Recht in der
- des Rechts im Marketingbereich erkennen und die für die Planung und Durchführung von
- des Gesamtprozesses ist ebenfalls nachzuweisen. In diesem Rahmen können folgende
- können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1
- , Moderation und fachliche Führung von Marketingprojekten" ist nachzuweisen, das Management im Marketing
BGH - VIII ZR 199/06
Bundesgerichtshof vom 29.06.2006
- Inhalt
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- Hermanns und Dr. Hessel für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62
- wurde. 1. Zu Recht hat das Landgericht die Formularklausel Nr. 5 Abs. 2 Satz 4 8AVB, wonach der
- unwirksam erachtet. Die Klausel ist unklar (§ 305c Abs. 2 BGB) und benachteiligt in ihrer dem Mieter
- Grundausstattung beziehen, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides. Es ist mithin nicht zu erkennen, ob
- . Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist
BVerfG - 2 BvR 2058/00
Bundesverfassungsgericht vom 20.03.2001
- Inhalt
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- ). Das Recht des Beschwerdeführers auf effektive Verteidigung ist dadurch nicht berührt. Seinem aus
- Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
- außerdem ein Recht darauf, sich von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen
- in Lauf gesetzt werden soll. Weiter gehende Folgen sind mit dem förmlichen Akt der Zustellung nicht
- war daher gehalten, sich - entweder im Austausch mit dem Pflichtverteidiger oder durch Akteneinsicht