Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 06.05.2008

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 06.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 17 AS 1929/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 48/08 AS
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 21. Januar 2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für den vor dem Sozialgericht (SG) Hannover anhängigen Rechtsstreit,
der Kosten eines Vorverfahrens zum Gegen-stand hat. Streitig ist, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes
erforderlich war.
Der Beklagte bewilligte dem 1949 geborenen Kläger mit Bescheid vom 22. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und teilte in dem
Bescheid mit, während des Leistungsbezuges Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Knappschaftliche
Rentenversicherung der Arbeiter zu zahlen. Dagegen erhob Rechtsanwalt C. Namens und in Vollmacht des Klägers
Widerspruch mit dem Antrag, die Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Braunschweig-Hannover
zu überweisen, da der Kläger dort ein Versicherungskonto führe. Dem entsprach der Beklagte. Eine Erstattung der im
Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten lehnte er ab, da erst durch den Widerspruch bekannt geworden sei, dass
der Kläger bei der DRV versichert sei. Im Antrag habe der Kläger selbst die Knappschaftliche Rentenversicherung
angegeben (Bescheid vom 25. Juli 2006). Den Widerspruch wies der Beklagte mit der weiteren Begründung zurück,
dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger hätte auch ohne die
Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten den Rentenversicherungsträger mitteilen können (Widerspruchsbescheid
vom 7. November 2006).
Dagegen richtet sich die vor dem SG am 7. Dezember 2006 erhobene Klage, für die der Kläger PKH und die
Beiordnung von Rechtsanwalt C., D., begehrt. Das SG hat diesen Antrag durch Beschluss vom 21. Januar 2008
abgelehnt: Der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes habe es nicht bedurft. Um dem Widerspruch zum Erfolg zu
verhelfen, hätte eine einfache Mitteilung über den zuständigen Rentenversicherungsträger ausgereicht.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 18. Februar 2008 eingelegten Beschwerde, der dass SG nicht abgeholfen
hat. Er hat im Einzelnen vorgetragen, aufgrund seiner Persönlichkeit nicht in der Lage zu sein,
Behördenangelegenheiten selbst zu regeln. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, die Gebührenhöhe
betrage ungefähr 300 EUR.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG) ist statthaft (§ 172 Abs 1 SGG)
und somit insgesamt zulässig. Nach § 172 Abs 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier -
aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe
der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit (BVerfGE 87, 48) -
anzuwenden ist, da das Rechtsmittel vor dem 1. April 2008 eingelegt worden ist, findet gegen die Entscheidungen der
SGe mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das
Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Allerdings hat der
beschließende Senat wie andere Senate des Gerichts (s die Nachweise im Beschluss des LSG Niedersachsen-
Bremen vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF = Nds Rpfl 2008, 62) die Beschwerde gegen einen PKH
versagenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann
als zulässig angesehen, wenn in der Hauptsache die Berufung nach § 144 Abs 1 SGG ohne Zulassung statthaft wäre,
es sei denn, das SG hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Das ist hier
nicht der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG aF)
und das SG PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Indes kann an dieser
Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Änderung des SGG zum 1. April d. J. und des Gesetzgebungsprozesses
nicht festgehalten werden. Der beschließende Senat gibt sie deshalb auf.
Bereits vor dem Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 244)
wurde insbesondere unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO eine Übertragung auf
das sozialgerichtliche Verfahren überwiegend abgelehnt (s nur Beschlüsse aus dem Jahr 2007 des LSG Berlin-
Brandenburg vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH -, des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. und 19. April 2007 -
L 19 B 42/06 AL und L 16 B 9/07 KR = Breithaupt 2007, 812 - sowie des LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar
2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B -). Mit dem Änderungsgesetz vom 26. März 2008 ist die Beschwerde durch Anfügung
eines dritten Absatzes in § 172 SGG ausgeschlossen worden 1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn
in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, 2. gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, 3. gegen
Kostengrundentscheidungen nach § 193 und 4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs 2, wenn in der Hauptsache
kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt. Der Vergleich
des eindeutigen Wortlauts der Nrn 1 und 2 lässt nur den Schluss zu, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung von
PKH wegen fehlenden Erfolgsaussichten uneingeschränkt statthaft ist. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfes
der Bundesregierung (BT-Drs 16/7716 S 33 oben) ausgeführt, dass die Ablehnung von PKH mit der Beschwerde (nur
noch) angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Damit
ist einer Einschränkung der Beschwerde auf die Rechtsstreitigkeiten, in denen in der Hauptsache die Berufung ohne
Zulassung statthaft ist, der Boden entzogen. Die Entstehungsgeschichte des § 172 Abs 3 SGG untermauert diese
Wertung.
Schon der - insoweit nicht umgesetzte (BT-Drs 14/6335 S 32 B Zu Art 1 Nr 56) - Entwurf eines Sechsten Gesetzes
zur Änderung des SGG vom 4. März 2001 (BT-Drs 14/5943 S 11) sah vor, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen Beschlüsse in Verfahren über PKH nicht gegeben ist, wenn
im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (näher hierzu die og Beschlüsse des LSG
Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2007 und des LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007). Mit dem
Änderungsgesetz vom 26. März 2008 hat der Gesetzgeber den bereits im Jahr 2001 vorgesehenen und nicht
umgesetzten Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegriffen sowie den
Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH (lediglich) für die Fälle normiert, in denen die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint worden sind. Für die Annahme, dass er eine weitergehende Beschränkung
der Statthaftigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren wegen einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 127 Abs 2
Satz 2 ZPO über § 73a Abs 1 Satz 1 SGG unterlassen hätte, fehlt vor diesem Hintergrund, des eindeutigen Wortlauts
des § 172 Abs 3 SGG und der og Gesetzesbegründung jeder Anhaltspunkt. Gerade weil die Rechtsprechung
überwiegend und die Literatur nahezu einhellig eine Einschränkung der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH auf
die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung ohne Zulassung statthaft wäre, nicht gesehen hat, wäre eine
entsprechende Klarstellung in der Nr 2 des § 172 SGG angefügten dritten Absatzes, zumindest aber eine Klarstellung
in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen, sollte eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen
fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht uneingeschränkt gegeben sein. So hat der Gesetzgeber auf
gerichtliche Entscheidungen hin nunmehr in § 131 Abs 5 SGG klargestellt, dass eine Zurückverweisung eines
Rechtsstreits an die Verwaltung auch für Verpflichtungs- sowie (kombinierte) Anfechtungs- und Leistungsklagen gilt
(BT-Drs 16/7716 S 31) und die örtliche Zuständigkeit der SGe in Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung in §
57a SGG überarbeitet, weil in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit über die Auslegung der Vorschrift bestanden
hat (aaO S 24).
Wenn es auch weiterhin befremden mag, dass in Verfahren der PKH der Rechtsmittelzug weiter reicht als der
Rechtszug in der Hauptsache, folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 48, 148/164) die alleinige
Zuständigkeit des Gesetzgebers, die von ihm geschaffene Rechtslage zu ändern (vgl Peters/Sautter/Wolff, SGG, §
172 Rn 23). Denn einen zur (richterrechtlichen) Beschränkung von Rechtsmitteln legitimierenden allgemein gültigen
Rechtsgedanken dieser Art gibt es nicht. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, diesen Gedanken
aufzugreifen und zu normieren, wie er es nun für Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getan
hat (BT-Drs 16/7716 S 32 unten). Wenn das Gebot der Rechtsmittelklarheit schon einer richterrechtlichen Begründung
außerordentlicher Rechtsbehelfe entgegensteht (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 und ihm folgend der 8. Senat des
Gerichts Beschluss vom 6. August 2007 - L 8 B 139/07 AS = Nds Rpfl 2008, 27), ist erst Recht die Einschränkung
von Rechtsmitteln, die der Gesetzgeber eingeräumt hat, diesem vorbehalten (vgl BVerfGE 78, 88/100).
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH verneint.
Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den von ihm genannten Gründen, auf die der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ausweislich der Beschwerdebegründung (S 1 unten des Schriftsatzes vom 14. Februar 2008) erkannte der Kläger
selbst die falsche Angabe des Rentenversicherungsträgers im Bescheid. Dann hätte er sich auch ohne Weiteres an
den Beklagten wenden können und musste nicht zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen. So hätte sich ein
bemittelter Leistungsempfänger, der einen Rechtsanwalt hätte selbst bezahlen müssen und mit dem nichtbemittelte
Kläger über PKH gleichgestellt werden sollen, verhalten. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass
der Kläger überhaupt nicht in der Lage ist, Regelungen in einem Leistungsbescheid nachzuvollziehen. Im Übrigen ist
die Formulierung "während des Bezuges von Arbeitslosengeld II zahlt der zuständige Träger Pflichtbeiträge zur
Rentenversicherung, und zwar an die Knappschaftliche Rentenversicherung der Arbeiter" auch für einen in
Behördenangelegenheiten unerfahrenen Bürger leicht verständlich.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).