Urteil des OLG Dresden vom 29.03.2000

OLG Dresden: einstweilige verfügung, treu und glauben, allgemeine geschäftsbedingungen, dispositives recht, wichtiger grund, agb, schüler, schulvertrag, befristung, dienstverhältnis

8 U 477/00
Unwirksame Vereinbarung eines Kündigungsrechtes des Schul-
trägers in AGB einer Privatschule
§§ 611 ff. BGB, 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
Leitsatz:
Das in den AGB eines Schulvertrages einer privaten Grund-
schule (hier Montessori-Schule) vorgesehene Recht des Schul-
trägers, den Schulvertrag halbjährlich ohne Vorliegen von
Gründen kündigen zu können, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG und ist unwirksam.
Urteil des OLG Dresden vom 29.03.2000, Az: 8 U 477/00;
das Urteil ist rechtskräftig.
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 8 U 477/00
1-O-39/00 LG Chemnitz
Verkündet am 29.03.2000
Die Urkundsbeamtin:
Schwarze
Justizsekretärin
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Familiensache
,
vertr.d.d. Mutter
,
,
- Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
& Kollegen,
,
gegen
Montessori Verein
e.V.
v.d.d. Vorstand
,
,
- Verfügungsbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
& Kollegen,
,
wegen einstweiliger Verfügung
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hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2000 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,
Richter am Amtsgericht Krewer und
Richterin am Landgericht Flury
für Recht erkannt:
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zi-
vilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 27.01.2000 -
Az.: 1 O 39/00 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die 8-jährige Klägerin besucht die 3. Klasse der Montessori-
Schule, einer freien integrativen Grundschule in
.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Schulvertrag soll
nach dessen § 9 Ziff. 1 mit der Entlassung des Schülers nach
Abschluss der 4. Klasse enden. Darüber hinaus sieht § 10 des
Schulvertrages eine Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten
zum 31. Januar oder 31. Juli des jeweiligen Schuljahres vor,
wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Darüber hin-
aus ist dort vorgesehen, dass der Schulträger ohne Frist den
Vertrag aus wichtigem Grund kündigen kann. Beispiele für das
Vorliegen eines wichtigen Grundes sind im Vertrag aufge-
führt.
Mit Schreiben vom 19.12.1999 kündigte der beklagte Schulträ-
ger den Schulvertrag ohne Angabe von Gründen zum 31.01.2000.
Hintergrund für diese Kündigung waren Auseinandersetzungen
zwischen der Mutter der Klägerin und dem beklagten Schulträ-
ger hinsichtlich der Umsetzung der Montessori-Konzeption, in
deren Rahmen auch die staatliche Schulaufsichtsbehörde ein-
geschaltet wurde. Der beklagte Schulträger beruft sich in
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seiner Kündigung jedoch nicht hierauf, sondern macht viel-
mehr
von
seinem
in
§ 10
des
Schulvertrages
festgelegten
Recht zur ordentlichen Kündigung ohne Angabe von Gründen
Gebrauch. Die Klägerin selbst gab keinen Anlass für eine
Vertragsbeendigung.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob das in § 10
des Schulvertrages auch dem Schulträger eingeräumte Recht
zur ordentlichen Kündigung im Hinblick auf § 9 AGBG unwirk-
sam ist.
Auf Antrag der Klägerin - vertreten durch ihre Mutter - er-
ließ das Landgericht am 07.01.2000 eine einstweilige Verfü-
gung, in der dem beklagten Schulträger unter Meidung eines
Ordnungsgeldes
geboten
wurde,
der
Klägerin
über
den
31.01.2000 hinaus den Schulbesuch in der Montessori-Schule
zu ermöglichen. Auf den durch den Beklagten einge-
legten Widerspruch hin bestätigte das Landgericht durch Ur-
teil vom 27.01.2000 die einstweilige Verfügung. Die Kammer
sah in der Kündigungsregelung eine unangemessene Benachtei-
ligung der Klägerin, die gemäß § 9 AGBG unwirksam sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils verwiesen.
I.
Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat
das Landgericht die in § 10 des Schulvertrages vorgesehene
Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ohne Angabe von Grün-
den zum 31.01. und 31.07. jeden Jahres insoweit für unwirk-
sam angesehen, als dieses Recht dem Schulträger eingeräumt
wird. Die Kündigung des beklagten Schulträgers ist somit un-
wirksam, so dass der Klägerin der mit der einstweiligen Ver-
fügung geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Schul-
verhältnisses zusteht. Auch ein Grund für den Erlass einer
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einstweiligen Verfügung (Verfügungsgrund) ist hier zu beja-
hen.
1. Die Kündigung ist unwirksam, da das in § 10 des Schulver-
trages enthaltene Recht des Schulträgers zur ordentlichen
Kündigung den Schüler entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt und damit gemäß § 9
AGBG unwirksam ist.
a) Bei dem Text des Schulvertrages handelt es sich um
allgemeine
Geschäftsbedingungen,
auf
die
das
AGB-
Gesetz Anwendung findet. Dies wird auch von dem Be-
klagten nicht in Abrede gestellt.
b) Eine Unwirksamkeit der Kündigungsklausel ergibt sich
nicht schon aus § 10 Ziff. 3 AGBG. Diese Vorschrift,
nach der die Vereinbarung eines Kündigungsrechtes des
Verwenders (Beklagten) ohne sachlich gerechtfertigten
und im Vertrag angegebenen Grund für unwirksam erklärt
wird, gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse, wie das
vorliegende.
c) Das Recht des beklagten Schulträgers zur ordentlichen
Kündigung gemäß § 10 des Schulvertrages ist jedoch mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und da-
her unwirksam (§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG).
Die
als
Vergleichsmaßstab
heranzuziehenden
gesetzli-
chen Regelungen sind dem Dienstvertragsrecht (§§ 611
ff. BGB) zu entnehmen, da es sich bei dem Schulvertrag
um einen Dienstvertrag handelt (vgl. Senat, Beschluss
vom 15.05.1999, Az. 8 W 851/98, in Juris gespeichert;
Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trä-
gerschaft, 2. Aufl., S. 193 f.). Ein Recht des Schul-
trägers zur Kündigung des Schulvertrages ohne Vorlie-
gen eines Grundes sehen weder die gesetzliche Regelung
des Dienstvertragsrechtes noch andere gesetzliche Re-
gelungen vor.
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aa) Zwar räumt § 627 Abs. 1 BGB bei einem Dienstver-
hältnis,
welches
Dienste
höherer
Art
betrifft,
beiden Seiten ein nur durch Abs. 2 der genannten
Vorschrift
eingeschränktes
Kündigungsrecht
ein;
Voraussetzung ist jedoch, dass das Dienstverhält-
nis nicht dauerhaft ist und keine festen Dienstbe-
züge gezahlt werden.
Der Schulvertrag zwischen den Parteien bestand zum
Zeitpunkt der Kündigung 2 Jahre und 3 Monate und
sollte mindestens 4 Jahre laufen. Dies genügt für
die Annahme einer Dauerhaftigkeit, welche die An-
wendbarkeit
der
Kündigungsregelung
des
§ 627
Abs. 1 BGB ausschließt (BGHZ 120, 108, 111 = NJW
1993, 326; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1465). Darüber
hinaus war gemäß § 11 des Schulvertrages ein mo-
natliches
Schulgeld
zu
entrichten,
was
festen
Dienstbezügen
des
beklagten
Schulträgers
ent-
spricht.
bb) Auch das ordentliche Kündigungsrecht des § 621 BGB
käme hier nicht zur Anwendung. Gemäß § 620 Abs. 2
BGB gilt diese Regelung nämlich nicht, wenn die
Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch
aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste
zu entnehmen ist. Dieser Regelung liegt der Gedan-
ke
zugrunde,
dass
befristete
Dienstverhältnisse
zwar
außerordentlich
- also
bei
Vorliegen
eines
wichtigen Grundes -, nicht jedoch ordentlich künd-
bar sein sollen.
Bei dem vorliegenden Schulvertragsverhältnis han-
delt es sich um ein befristetes Dienstverhältnis
im
Sinne
des
§ 620
Abs. 2
BGB.
Zwar
wurde
der
Schulvertrag gemäß dessen § 8 auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Er
endet
jedoch
nach
seinem
§ 9
Ziff. 1 mit der Entlassung des Schülers nach Ab-
schluss der 4. Klasse. Die Dauer des Dienstver-
hältnisses ist daher bestimmt, so dass die Kündi-
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gungsmöglichkeit
des
§ 621
BGB
nicht
eingreift
(BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531 unter II.2.a).
cc) Weitergehende
Rechte
zur
ordentlichen
Kündigung
des vorliegenden Schulvertrages sieht das Gesetz
nicht vor.
Insbesondere kommen § 5 des Gesetzes zum Schutz
der
Teilnehmer
am
Fernunterricht
(FernUSG)
und
§§ 13, 15 des Berufsbildungsgesetzes als gesetzli-
che
Vorschriften,
die
vergleichbare
Sachverhalte
regeln,
hier
nicht
in
Betracht,
da
diese
Vor-
schriften für Direktunterrichtsverträge weder un-
mittelbar noch entsprechend gelten (BGH, NJW 1984,
1531, 1532 m.w.N.).
Auch das für öffentliche Schulen geltende Sächsi-
sche Schulgesetz sieht einen Schulausschluss nur
bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten des
Schülers vor (§ 39 Abs. 3 SächsSchulG).
dd) Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die formu-
larmäßige
Vereinbarung
eines
ordentlichen
Kündi-
gungsrechtes
des
beklagten
Schulträgers
in
§ 10
Satz 3 und 4 des Schulvertrages zum Nachteil der
klagenden Schülerin ab. Die gesetzlichen Beschrän-
kungen der Kündigungsmöglichkeiten sind auch we-
sentliche Grundgedanken im Sinne des § 9 Abs. 2
Ziff. 1
AGBG.
Wesentlich
ist
ein
gesetzlicher
Grundgedanke dann, wenn die abbedungene Regelung
einem wesentlichen Schutzbedürfnis eines Vertrags-
partners
dient
oder
wesentliche
Ordnungsvorstel-
lungen des geltenden Rechtes verkörpert (Brandner
in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, § 9 Rdn. 133). Von
maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispo-
sitive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmä-
ßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung
des
Gerechtigkeitsgebotes
darstellt
(BGH,
NJW-RR
1996, 1009).
Sowohl § 620 Abs. 2 BGB als auch die einschränken-
den
Voraussetzungen
des
§ 627
BGB
bringen
nach
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Auffassung
des
Senates
keine
bloßen
Zweckmäßig-
keitserwägungen
des
Gesetzgebers
zum
Ausdruck,
sondern stellen wesentliche Ordnungsvorstellungen
und
Ausprägungen
des
Gerechtigkeitsgebotes
dar.
Hintergrund des § 620 Abs. 2 BGB ist, dass bei be-
fristeten Dienstverhältnissen der Leistungsumfang
des Vertrages bereits durch das die Befristung be-
stimmende gewisse Ereignis bestimmt wird. Die an-
fängliche
Bestimmung
des
Leistungsumfanges
durch
die Befristung ist eine dem Dauerschuldverhältnis
immanente Abrede und begründet, da beide Vertrags-
parteien die Befristung kennen, einen Vertrauens-
tatbestand
hinsichtlich
des
Umfanges
der
Haupt-
leistungsansprüche
und
- pflichten.
Da
§§ 620
Abs. 2 und 627 BGB dispositives Recht sind, können
die Parteien zwar neben der Befristung auch ein
ordentliches
Kündigungsrecht
vereinbaren
(BAG
AP
Nr. 55 zu § 620). Dies ist jedoch eine Ausnahme
und bedarf einer ausdrücklichen individualvertrag-
lichen Übereinkunft. Eine formularmäßige Vereinba-
rung eines Rechtes zur ordentlichen Kündigung er-
möglicht
es
dem
Verwender,
unter
Umgehung
des
durch
die
Befristung
gesetzten
Vertrauenstatbe-
standes hinsichtlich des Leistungsumfanges im Dau-
erschuldverhältnis diesen nachträglich nach eige-
nem
Ermessen
zu
ändern.
Dies
widerspricht
dem
Grundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten
sind.
Das ordentliche Kündigungsrecht des Beklagten ist
mit diesen wesentlichen Grundgedanken der gesetz-
lichen Regelung nicht zu vereinbaren und daher un-
wirksam.
Soweit der Beklagte darauf hinweist, die Klausel
entspreche
den
Vorgaben
der
Rechtsprechung,
die
vielfältig
entschieden
habe,
dass
Schulverträge
ein Kündigungsrecht vor dem vereinbarten Ausbil-
dungsende vorsehen müssten, geht dies an der Sache
vorbei. Die Kündigungsmöglichkeiten für den Schul-
träger und den Schüler sind nicht nur wegen der
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unterschiedlichen Interessenlage, sondern vorlie-
gend auch deshalb voneinander unabhängig zu beur-
teilen, weil nur die durch den Verwender der AGB
ihm
selbst
eingeräumte
Kündigungsmöglichkeit
der
Kontrolle nach dem AGBG unterfällt. Die dem Schü-
ler gleichzeitig eingeräumte Kündigungsmöglichkeit
bleibt
davon
unberührt.
Im
Übrigen
versteht
es
sich von selbst, dass wegen der unterschiedlichen
Interessenlage
keineswegs
der
Grundsatz
aufge-
stellt
werden
kann,
die
Kündigungsmöglichkeiten
für Schulträger und Schüler müssten in gleicher
Weise ausgestaltet werden. Dies zeigt schon die
gesetzliche Regelung des § 11 Ziff. 12 c AGBG, der
dem
Verbraucher
bei
Dauerschuldverhältnissen
ge-
wisse Kündigungsmöglichkeiten einräumt, ohne dass
dies auch für den Verwender gelten muss. Im Übri-
gen trägt der Verwender der AGB, hier also der be-
klagte Schulträger, das Risiko, dass dem Vertrags-
partner
aus
der
Unwirksamkeit
einer
AGB-Klausel
Vorteile erwachsen. Soweit das Vertragsgefüge da-
durch völlig einseitig zu Lasten des Verwenders
verschoben wird, ließe sich die Ungleichheit im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgleichen
(BGH, NJW 1998, 450, 451). Dies ist hier aber in
keiner Weise der Fall. Im Übrigen ist es aus der
Sicht des Senates keineswegs geboten, für Schüler
und Schulträger Kündigungsrechte gleichen Umfanges
vorzusehen.
b) Die angegriffene Kündigungsklausel stellt auch deshalb
eine unangemessene Benachteiligung des Schülers dar,
weil sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich
aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt,
dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist
(§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 AGBG). Bereits aus § 9 des Schul-
vertrages ergibt sich, dass Ziel des Vertragsverhält-
nisses jedenfalls der erfolgreiche Abschluss der 4.
Klasse der Grundschule ist. Da das pädagogische Kon-
zept der Montessori-Schulen von dem staatlicher Schu-
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len nicht unerheblich abweicht, wie sich aus der vor-
gelegten Konzeption ergibt, bedeutet ein Wechsel auf
eine staatliche Schule für ein Grundschulkind eine er-
hebliche Umstellung und damit auch Belastung. Dass ei-
ne Schule ohne Vorliegen wichtiger Gründe einem Schü-
ler einen derartigen Wechsel zumutet, stellt nach Auf-
fassung des Senates eine unangemessene Benachteiligung
im Sinne dieser Vorschrift dar.
Nach alledem ist die Kündigung des beklagten Schulvereins
unwirksam, da die Kündigungsklausel gegen § 9 des AGBG
verstößt. Eine Umdeutung in eine Kündigung aus wichtigem
Grund kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der be-
klagte Schulverein nicht für sich in Anspruch nimmt, dass
ein wichtiger Grund vorläge. Darüber hinaus wäre eine
solche Umdeutung wohl auch unzulässig.
2. Am Bestehen eines Verfügungsgrundes bestehen keine Zwei-
fel. Auch der beklagte Schulverein stellt nicht in Abre-
de, dass der Schulwechsel für die Klägerin eine erhebli-
che Belastung darstellen würde.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung
zur
vorläufigen
Vollstreckbarkeit
aus
§ 708
Nr. 10 ZPO.
Häfner
Krewer
Flury