Urteil des BGH vom 28.02.2001

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 486/00
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur-
teil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2000
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-
klagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und die Einziehung
des Tatwerkzeuges, eines Schlosserhammers, angeordnet. Mit ihrer zu Un-
gunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision
wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landge-
richts zur subjektiven Tatseite. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten
wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Das vom Generalbundesanwalt nicht
vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist
vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundla-
ge des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich
gewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Be-
weiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder
gesichertes Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft
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ist oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß die ge-
zogenen Schlußfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen. Ein
derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und
ist auch sonst nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-
schrift vom 30. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Auch im übrigen hat die auf die Sachrüge veranlaßte umfassende Prü-
fung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu
Ungunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker