Urteil des LG Frankfurt am Main vom 15.06.2007

LG Frankfurt: heizungsanlage, verschulden, verfügung, verzug, eigentumswohnung, dokumentation, sachmangel, form, kündigung, alleineigentum

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Gericht:
LG Frankfurt 11.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-11 S 114/06,
2/11 S 114/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 536a BGB
Vermietete Eigentumswohnung: Haftung des vermietenden
Wohnungseigentümers bei unterlassener
Mängelbeseitigung nach Funktionsstörung der
Heizungsanlage
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 17.03.2006, Aktenzeichen 385 C 3787/04 (70), wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
2. Die Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet, da das erstinstanzliche
Gericht zu Recht die Klage hinsichtlich weitergehender Zahlungsansprüche
abgewiesen hat.
a) Das erstinstanzliche Gericht hat dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe
von Euro ... nebst Zinsen zugesprochen, wobei es von berechtigten Forderungen in
Höhe Euro ... ausging, von denen für die Monate Januar und Februar nicht gezahlte
Mieten bzw. Nutzungsentschädigungen in Höhe von Euro ... in Abzug zu bringen
waren.
b) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen
dem Kläger gegenüber dem Beklagten nicht zu.
aa) Der Abzug in Höhe von Euro ... durch das erstinstanzliche Gericht war in der
Sache angesichts des geschuldeten Mietzinses und unter Berücksichtigung der
angemessenen Minderungsquote nicht zu beanstanden. Bis Mitte Februar 2004
stand die Wohnung dem Beklagten zur Verfügung. Er ist von der Klägerseite im
Rahmen des Berufungsverfahrens inhaltlich auch nicht angegriffen worden, war
angesichts des klägerischen Antrages im Berufungsverfahren jedoch durch das
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angesichts des klägerischen Antrages im Berufungsverfahren jedoch durch das
Berufungsgericht ebenfalls zu prüfen, nachdem dieser den Umfang der
Klageabweisung – bis auf die Ansprüche wegen der fehlenden
Nebenkostenabrechnung 2003 – zum Gegenstand hatte.
bb) Schadensersatzansprüche nach § 536 a BGB stehen dem Kläger gegenüber
dem Beklagten bereits dem Grunde nach nicht zu.
Zwar liegt in dem Ausfall der Heizung, wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht
ausgeführt hat, ein nachträglicher Sachmangel vor, der den Kläger zur Minderung
wie auch zur Kündigung berechtigte.
Nach dem Sach- und Streitstand ist für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, dass
ein zum Ausfall der Heizung führender Defekt bereits bei Beginn des
Mietverhältnisses bestanden hätte (§ 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Ebenfalls ist, wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht ausgeführt hat, auch nicht
von einem Verschulden des Beklagten hinsichtlich des Ausfalls der Heizung
auszugehen (§ 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB). Wie der Beklagte vorgetragen hat,
bedurfte die Heizungsanlage grundsätzlich des Austausches und wurde im Jahre
2004 auch ausgetauscht. Der Kläger hat nicht substantiiert bestritten, dass die
Defekte nur durch einen Komplettaustausch der Anlage zu beseitigen waren; er
hat insbesondere selbst vorgetragen, dass die gesamte Heizungsanlage marode
gewesen sei (S. 2 der Klageschrift bzw. Bl. 2 d. A.), dass sie am Ende ihres Lebens
gewesen sei (S. 3 des Schriftsatzes vom ... bzw. Bl. ... d. A.) und dass der
grundlegende Defekt durch Einzelbehebung nicht erfolgreich gewesen sei (S. 5 des
Schriftsatzes vom ... Bl. ... d. A.). Dies ist auch im Rahmen der
Berufungsbegründung nicht wesentlich anders vorgetragen worden. Die
Heizungsanlage befand sich im Gemeinschaftseigentum und nicht im
Alleineigentum des Beklagten, so dass es zu ihrem Austausch eines Beschlusses
der Eigentümerversammlung bedurfte. Allein konnte der Beklagte daher einen
Austausch der Anlage nicht bewerkstelligen. Der Beklagte hat insoweit seiner
Darlegungslast für ein fehlendes Verschulden genügt. Er muss sich diesbezüglich
auch nicht ein Verschulden der Eigentümergemeinschaft zurechnen lassen, da
diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Wenn aber der Mangel nur durch einen
Austausch der Anlage zu verhindern bzw. zu beseitigen war, kann er auch nicht
durch eine Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten verschuldet
worden sein.
Schließlich ist der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mit
der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten. Wie vorstehend ausgeführt, war
dem Beklagten allein ein Austausch der Anlage nicht möglich. Wenn der Mangel
aber nur so zu beseitigen war, kann dem Beklagten insoweit auch kein
Verschulden mit der Beseitigung des Mangels zur Last gelegt werden. Auch
insoweit ist die Wertung des erstinstanzlichen Gerichts zutreffend. Soweit der
Kläger hat vortragen lassen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, in der
konkreten Situation Alternativen zur Verfügung zu stellen, um einen Ausfall der
Zentralheizung zu kompensieren, so hat die Beklagtenseite zu Recht darauf
hingewiesen, dass solches durch den Kläger nicht verlangt worden sei.
Diesbezüglich kann der Beklagte mangels Mahnung durch den Kläger auch nicht in
Verzug geraten sein. Im Übrigen wäre eine solche Maßnahme keine Beseitigung
des Mangels gewesen, da diese – wie bereits ausgeführt – nur durch einen
Austausch der Heizungsanlage zu bewerkstelligen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.