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§ 11 AsylbLG
Ergänzende Bestimmungen
- Inhalt
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- (1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückfü
- , hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.(2
- Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen.(3
- önnen auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs durchgeführt
- eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäß
BVerfG - 1 BvR 519/08
Bundesverfassungsgericht vom 09.07.2008
- Inhalt
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- . Man hat es hier mit einem neuen Totalitarismus im Gewande des 'Kampfes gegen Rechts' zu tun. Wir
- neuen Totalitarismus im Gewande des „Kampfes gegen Rechts“, ist gleichfalls nicht ohne weiteres
- es - mit Beförderung - auch heute noch ist.“ 8 In dem Heft befindet sich zudem ein Artikel mit der
- selbst rechtswidrig. Aber: Recht ist heute, was den Mächtigen nützt. 20 Wir sind nun gespannt, ob sich
- Totalitarismus im Gewande des „Kampfes gegen Rechts“ zu tun, eine besonders verletzende Missachtung und
LSG Hessen - L 7 AS 282/07 ER
Hessisches Landessozialgericht vom 19.11.2007
- Inhalt
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- grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der
- Wohnung im Obergeschoss, die durch eine Gittertür abschließbar ist. Zuletzt mit Bescheid vom 5. März
- Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Dem
- - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der 1956 geborene Antragsteller bewohnt seit Oktober 2005 in
- A-Straße, A-Stadt, im Untergeschoss zwei Zimmer mit Küche, Bad und Flur zum Preis von monatlich 280
§ 96 MarkenG
Inlandsvertreter
- Inhalt
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- (1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem
- bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bü
- ;gebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an
- Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
- einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
§ 58 GeschmMG 2004
Inlandsvertreter
- Inhalt
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- und die Rechte aus einem eingetragenen Design nur geltend machen, wenn er im Inland einen
- (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
- Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche
- Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen
- Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
§ 28 GebrMG
- Inhalt
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- (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
- Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bü
- der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines
- geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem
- Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
§ 58 GeschmMG 2004
Inlandsvertreter
- Inhalt
-
- und die Rechte aus einem eingetragenen Design nur geltend machen, wenn er im Inland einen
- (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
- Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche
- Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen
- Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
LAG Düsseldorf - 15 Sa 1617/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 21.02.2008
- Inhalt
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- definiert. 25Der Kläger, Mitglied im Marburger Bund, ist in die Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA
- die Entgeltgruppe II eingruppiert. Erst im Anschluss hieran erfolge sodann eine Eingruppierung in die
- nicht gewollt. 55Auffällig ist, dass in anderen Zusammenhängen bzw. im Rahmen anderer Tarifnormen
- in Rede stehende Verantwortungsübertragung nichts her. Im Gegenteil lässt sich dem Umstand, dass mit
- , ist diese Möglichkeit jedenfalls mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages ab 01.08.2006 im
§ 26 SchuldRAnpG
Mehrere Grundstückseigentümer
- Inhalt
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- ümer entfallenden Fläche aufzuteilen.(3) Das Recht zur Kündigung steht einem Grundst
- den Zugang der Kündigung folgenden Monats erklärt werden. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist
- .(2) Im Falle der gemeinsamen Kündigung haften die Grundstückseigentümer dem Nutzer f
- ümer im Verhältnis zueinander im Zweifel zu gleichen Teilen verpflichtet. Entschä
- ;digungen nach den §§ 14 und 27 sind im Zweifel im Verhältnis der auf den jeweiligen Eigent
OLG Oldenburg - 1 U 155/91
Oberlandesgericht Oldenburg vom 23.01.1992
- Inhalt
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- weitergehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu Recht mit dem Hinweis auf die den Geschädigten
- Restwert nicht zu berücksichtigen ist. Volltext: a. Nach der bisherigen und neuerdings vom BGH in den
- Fahrzeuges dabei als Rechnungsposten außer Betracht zu lassen ist, weil er in einer Relation zu den
- , wonach auch in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf abzustellen ist, für welchen Aufwand der
- Reparaturkosten steht und deshalb durch diese mit repräsentiert wird. Daraus folgt für den Streitfall, daß
Begrenzter Anspruch auf Arbeitgeber-Rücksicht wegen kranker Kinder
Thorsten Blaufelder vom 25.02.2015
- Inhalt
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- müsse ihr im Grundgesetz verankertes Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder
- einverstanden. Ihr im April 2010 geborener Sohn leide an einer „emotionalen Störung mit Überängstlichkeit
- im Kindesalter“, verbunden mit einer ausgeprägten Trennungsangst von der Mutter. Die Frau wollte
- Arbeitgeber deshalb keinen vorübergehenden Teilzeitjob beanspruchen. Zwar ist der Arbeitgeber zur
- Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 18.12.2014 (AZ: 5 Sa
BGH - X ZR 208/99
Bundesgerichtshof vom 14.02.2001
- Inhalt
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- 28. November 2000 über die Annahme der Revision mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar
- angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder
- Gesichtspunkte vorgetragen, über die schon im Instanzenzug und in den Entscheidungen über seine
- Ablehnungsgesuche entschieden worden ist und mit denen er dort nicht durchgedrungen ist. Es genügt nicht, daß
- , der bei der Entscheidung über die Annahme der Revision anzulegen ist. Im Rahmen der abschließend
FG Rheinland-Pfalz - 3 K 2202/07
Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 17.02.2009
- Inhalt
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- Versorgungseinrichtung. Im Namen des Volkes Urteil 3 K 2202/07 In dem Finanzrechtsstreit des Herrn
- Richter am Finanzgericht den ehrenamtlichen Richter den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: I. Die
- Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Invalidenrente zu versteuern ist. Der Kläger wurde
- im Streitjahr 2005 zusammen mit seiner am 7. Februar 2007 verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer
- im Streitjahr ihren Beruf als Laborärztin im DRK- Krankenhaus in N wegen einer schweren Erkrankung
BPatG - 27 W (pat) 62/07
Bundespatentgericht vom 09.10.2007
- Inhalt
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- grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren Beantwortung zur Fortbildung des Rechts eine Befassung des
- Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Markenabteilung
- ist und wenn das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde
- deren positive Feststellung eine Löschung; im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden. „Maui
- Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist. Maui ist aufgrund seiner Größe (ca. 1.800 km
§ 1 AEG 1994
Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen
- Inhalt
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- über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14
- , vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in
- attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im
- Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts
- besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener