Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2009

FG Neustadt: befreiung von der versicherungspflicht, invalidenrente, satzung, befristete rente, berufliche tätigkeit, befristung, leibrente, mitgliedschaft, bfa, altersrente

FG
Neustadt
17.02.2009
3 K 2202/07
Nachgelagerte Besteuerung von Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Im Namen des Volkes
Urteil
3 K 2202/07
In dem Finanzrechtsstreit
des Herrn
- Kläger -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegenEinkommensteuer 2005
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Februar
2009 durch
den Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzenden,
den Richter am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Invalidenrente zu versteuern ist.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2005 zusammen mit seiner am 7. Februar 2007 verstorbenen Ehefrau zur
Einkommensteuer veranlagt (vgl. Bl. 1 ff. der Einkommensteuerakten
– EA –). Der Kläger war im Streitjahr als Arzt und Dozent am Universitätsklinikum B nichtselbständig tätig.
Seine Ehefrau (geboren: 11.08.1961) konnte im Streitjahr ihren Beruf als Laborärztin im DRK-
Krankenhaus in N wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr ausüben und bezog deshalb folgende
Renten:
a) Rente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K ab dem 1. Dezember 2004 (vgl. Bl. 72
EA), ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von monatlich 2.366,40 € zuzüglich Kinderzuschlag für ihre beiden
Kinder in Höhe von monatlich 1.804 € (vgl. Bl. 22 EA),
b) Rente der ... Versorgungskasse ab dem 1. Januar 2005, befristet bis zum 31. Dezember 2005 in
Höhe von monatlich 320,73 € (vgl. Bl. 24 EA),
c) Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ab dem 1. April 2005 in Höhe von
monatlich 110,54 € und ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von monatlich 111,65 € (vgl. Bl. 23 EA).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gaben die Eheleute an, bei den Renten handele es
sich um „Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen mit zeitlich befristeter Laufzeit“ (vgl. Bl. 9 EA). Da
die verstorbene Ehefrau des Klägers ihre ärztliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2006 wieder aufgenommen
hatte, wurden die Zahlungen der Renten zum 31. Dezember 2005 eingestellt (vgl. Bl. 49 EA).
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 5. Januar 2007 setze der Beklagte die Renten
aus der Versorgungskasse und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem
Besteuerungsanteil von jeweils 0 % an, während er die Rente aus der Versorgungseinrichtung der
Bezirksärztekammer K einschließlich der Kinderzulage mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung
zugrunde legte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zuletzt genannte Rente nicht – wie beantragt
– mit dem Ertragsanteil zu versteuern sei. Es handele sich hierbei vielmehr um eine Leibrente aus einer
Berufsständischen Versorgungseinrichtung, die gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa EStG nachgelagert zu besteuern sei (vgl. Bl. 43 ff. EA). Insoweit werde auch auf Randnummer 80 des
BMF-Schreibens vom 24. Februar 2005 verwiesen (vgl. Bl. 46 ff. EA).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. Januar 2007 Einspruch ein, mit welchem er sich gegen
die Höhe der Versteuerung der von der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K gewährten
Rente wandte. Auch diese Rente sei nämlich aufgrund der vorübergehenden Erkrankung seiner
inzwischen verstorbenen Ehefrau auf ein Jahr befristet beantragt und bewilligt worden. Die
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K sei lediglich im Hinblick auf den Wortlaut der auf das
Jahr 1923 zurückgehenden Satzung nicht in der Lage gewesen, ausdrücklich eine Befristung in den
Bescheid aufzunehmen. Ihr sei aber bewusst gewesen, dass es sich um eine befristete Rente gehandelt
habe, wie der diesbezüglich gewechselte Schriftverkehr erkennen lasse. Die Rentenzahlungen seien
auch nach Ablauf der Befristung zum 31. Dezember 2005 eingestellt worden. Das Unvermögen der
Versorgungseinrichtung, die Befristung in den Bescheid aufzunehmen, könne nicht zu Lasten des
Steuerpflichtigen gehen (vgl. Bl. 48/49 EA). Entgegen der Auffassung des Finanzamts griffen vorliegend
auch die Ausführungen in den Randnummern 80 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2005 nicht ein.
Dort gehe es nämlich um Leibrenten, die bis zum Tode gezahlt würden. Demgegenüber liege hier eine
Invalidenrente vor, die nur auf ein Jahr befristet gewährt worden sei.
Im Übrigen ergebe sich eine Befristung auch aus der Satzung, da Invalidenrenten nur bis zum 65.
Lebensjahr gezahlt würden; danach werde Altersrente gewährt. Nach Randziffer 120 des zitierten BMF-
Schreibens sei aber eine Invalidenrente mit dem Ertragsanteil gemäß § 55 Abs. 2 EStDV, vorliegend mit
18 %, zu versteuern. Eine Versteuerung der Invalidenrente der Versorgungseinrichtung der
Bezirksärztekammer als Leibrente mit einem Anteil von 50 % würde auch eine Ungleichbehandlung im
Verhältnis zur steuerlichen Behandlung der gesetzlichen Renten darstellen, die gegebenenfalls vom
Bundesverfassungsgericht zu klären sei (vgl. Bl. 56 EA).
Zu dem Einspruch nahm der Beklagte dahingehend Stellung, dass der Gesetzgeber seit dem 1. Januar
des Streitjahres die Leibrenten und andere Leistungen wie folgt einteile:
Unter § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG fielen Renten aus der Basisversorgung, z.B. Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den
gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen würden. Demgegenüber erfasse
die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb)EStG die sonstigenRenten und Leistungen. Vor diesem
Hintergrund sei die Invalidenrente, die die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K als
berufsständische Versorgungseinrichtung der verstorbenen Ehefrau des Klägers im Streitjahr gewährt
habe, der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG zuzuordnen. Denn die Versorgungseinrichtung
erbringe den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (vgl. Bl. 61 EA).
Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Auszahlung der befristeten Berufsunfähigkeitsrente an seine
verstorbene Ehefrau auf freiwilligen Einzahlungen in eine Rentenversicherung der Ärzteversorgung
beruht habe. Es habe sich also nicht um eine Basisversorgung gehandelt. Eine solche setze voraus, dass
eine Pflicht zur Einzahlung bestehe. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, da die Basisversorgung
bereits anderweitig ausreichend gesichert gewesen sei: So hätten Anwartschaften aus der
Basisversorgung bei der BfA, der VBL sowie der Versorgungskasse als gesetzliche Pflichtversicherungen
bestanden, wie sich aus folgender Übersicht zum Versicherungsverlauf seiner verstorbenen Ehefrau
ergebe (vgl. Bl. 67, 68 EA):
Rentenversicherungsträger Versicherungszeiten versicherungsfreie Zeit
BfA (während der Zeit im Beitritts- 11.08.77 – 30.06.91
gebiet)
berufsständische Versorgungsein- 01.07.91 – 07.02.07 01.10.97 – 31.03.99
richtung (Beamtin)
01.01.05 – 31.12.05
VBL 01.01.97 – 31.07.03
Versorgungskasse 01.08.03 – 07.02.07 01.01.05 – 31.12.05.
Demgegenüber wies der Beklagte darauf hin, dass die VBL und die Versorgungskasse umlagefinanzierte
Zusatzversorgungseinrichtungen darstellten, weshalb die von diesen Einrichtungen bezogenen Renten
zutreffend mit einem Ertragsanteil von 0 % erfasst worden seien. Vergleichbares habe in Ansehung der
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer nicht festgestellt werden können, so dass für deren
Rentenzahlung ein Anteil von 50 % hätte berücksichtigt werden müssen. Der Nachweis, dass es sich
hierbei um eine auf freiwilligen Leistungen beruhende private Zusatz-Rente gehandelt habe, sei bislang
nicht erbracht worden (vgl. Bl. 69 EA).
Der Kläger legte daraufhin eine Bestätigung der Bezirksärztekammer vom 23. Mai 2007 vor. Aus dieser
ergebe sich, dass seine verstorbene Ehefrau mit Wirkung vom 1. Juli 1991 zugunsten der N... von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sei. Diese Befreiung sei auch nach Überleitung
der Beiträge zur Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K bestehen geblieben (vgl. Bl. 73 EA).
Danach sei die in Rede stehende Rente keine Rente aufgrund einer Basisversorgung gewesen, da die
Einzahlungen auf freiwilliger Basis neben den Einzahlungen in die Basisversorgung erfolgt seien. Im
Übrigen seien von dem Gesamtbetrag aus der Berufsunfähigkeitsrente monatlich 1.780 € für die Kinder
gezahlt worden. Diese Kinderkomponente sei gemäß der Satzung der Ärztekammer nur bis zum
Abschluss der Ausbildung der Kinder zu zahlen. Dieser Teil, in Höhe von 43,25 % der Invalidenrente, sei
somit ohnehin nur befristet gewährt worden. Nach alledem könne die Rente allenfalls mit einem
Ertragsanteil von 18 % versteuert werden (vgl. Bl. 70/71 EA).
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2007 wurde unter Abänderung des angefochtenen Bescheids
vom 5. Januar 2007 die Einkommensteuer für das Streitjahr anderweitig auf 14.144 € festgesetzt; im
Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen (vgl. Bl. 77 EA).
Die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung beruhte darauf, dass das Finanzamt die ebenfalls im
Rahmen des Einspruchs geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Krankenbehandlung der verstorbenen Ehefrau als außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 17.179 €
berücksichtigte (vgl. Bl. 55, 79 EA).
Die Zurückweisung des Einspruchs im Übrigen wurde wie folgt begründet: Leibrenten und andere
Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den
berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Leibrenten-versicherungen im Sinne des § 10 Abs.
1 Nr. 2 b) EStG würden innerhalb eines bis in das Jahr 2039 reichenden Übergangszeitraums in die
vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG). Bei den übrigen
Leibrenten erfolge die Besteuerung auch weiterhin mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG,
gegebenenfalls i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV). Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG erfasse alle
Leistungen unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente,
Hinterbliebenenrente, Witwenrente, Waisenrente oder Erziehungsrente) oder als einmalige Leistung (z.B.
Sterbegeld) ausgezahlt würden (Tz. 82 des BMF-Schreibens vom 24.02.2005, BStBl I 2005 S. 429). Für
die der Besteuerung unterliegenden Anteile seien das Jahr des Rentenbeginns und der in diesem Jahr
maßgebende Prozentsatz entscheidend. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher betrage der
Prozentsatz 50 v.H. (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 3 EStG). Danach sei die vorliegend zu beurteilende
Rente aus der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer – als zur Basisversorgung gehörend –
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG zu erfassen. Dass es sich bei dieser Rente um eine Basisversorgung
handele, ergebe sich unter anderem auch aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen. Nach der
Bescheinigung der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K vom 23. Mai 2007 sei die
verstorbene Ehefrau des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1991 zugunsten der N... von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreit worden; diese Befreiung sei auch nach Überleitung der Beiträge zur
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K bestehen geblieben. Gleichzeitig ergebe sich aus § 6
Abs. 1 Nr. 1 b) und c) SGB VI, dass Angestellte und selbständig Tätige von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur befreit würden, wenn sie Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung seien und für sie nach der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Einrichtung zu entrichten seien
und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie
für Hinterbliebene erbracht würden. Damit stehe aber – auch für den vorliegenden Fall – fest, dass aus der
berufsständischen Versorgungseinrichtung mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare
Leistungen erbracht würden. Ansonsten wäre eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht möglich gewesen. Des Weiteren sei die Invalidenrente – wie sich aus einer weiteren Bestätigung der
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K vom 23. Mai 2007 ergebe (vgl. Bl. 74 EA) – gerade
nicht befristet gewährt worden. Die Satzung sehe auch eine Befristung der Invalidenrente nicht vor.
Vielmehr seien die Rentenzahlungen nur deshalb eingestellt worden, weil die Ehefrau des Klägers zum 1.
Januar 2006 ihre berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen gehabt habe. Im Übrigen könne auch die
gewährte Kinderzulage bei der Ermittlung der Rente nicht unberücksichtigt gelassen werden. Da unter Tz.
89 des BMF-Schreibens ausdrücklich die Kinderzuschüsse aus berufsständischen
Versorgungseinrichtungen als steuerpflichtige Bestandteile der Versorgung aufgeführt seien und die
Kinderzuschüsse bei berufsständischen Versorgungen nicht in den Steuerbefreiungstatbeständen des § 3
EStG erwähnt würden, seien auch die Kinderzuschüsse bei der Besteuerung der Rente zu erfassen.
Zudem könne hinsichtlich der Kinderzuschüsse nicht von einer befristeten Rente ausgegangen werden.
Denn es sei nicht bekannt, wann die Ausbildung der Kinder beendet sein werde. Die Gesamtrente könne
deshalb nur einheitlich versteuert werden. Die Einspruchsentscheidung wurde am 31. Juli 2007 zur Post
gegeben.
Der Kläger hat am 31. August 2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er noch vor, dass von seiner verstorbenen
Ehefrau gegenüber dem Finanzamt längere Beitragszeiten in den gesetzlichen Pflichtversicherungen
nachgewiesen worden seien. Hierbei habe es sich um die Renten bei der Rheinischen
Versorgungskasse, der VBL und der BfA (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) gehandelt. Mit
diesen Renten sei eine ausreichende Basisversorgung gegeben gewesen. Die Einzahlungen bei der
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz hätten freiwillige zusätzliche Zahlungen
dargestellt.
Daher habe es sich hier nicht um eine Basisversorgung gehandelt. Demnach sei die von der
Versorgungseinrichtung gezahlte Invalidenrente als befristete Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 55 Abs. 2
EStDV mit einem Ertragsanteil von 18 % zu versteuern. Gleiches gelte für den Kinderzuschlag. Dieser sei
ebenfalls befristet gewährt worden, nämlich bis zum Ende der Ausbildung der Kinder. Die Versteuerung
müsse sich daher auch insoweit nach § 55 Abs. 2 EStDV richten. Auch begrifflich stelle die Rente der
Versorgungseinrichtung keine Basisversorgung dar. Denn als Rente der Basisversorgung seien nur
Leibrenten anzusehen. Eine Leibrente liege aber nicht vor, wenn – wie hier – die Rente nur befristet
gewährt worden sei. Im Übrigen ergebe sich im Streitfalle eine Befristung unmittelbar aus der Satzung
selbst. So bestimme § 25 der Satzung, dass die Rentenleistungen nur bis zum Wegfall des
anspruchsauslösenden Ereignisses gewährt würden. Der Umstand, dass keine Leibrente gewährt
worden sei, habe Bedeutung auch für die steuerliche Behandlung des Kinderzuschlags. Denn die
Ausführungen in Textziffer 89 des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2005 zur vollständigen Einbeziehung
des Kinderzuschlags in die Bemessungsgrundlage bezögen sich auf Leibrenten, nicht aber auf befristete
Renten wie diejenige seiner verstorbenen Ehefrau (vgl. Bl. 3 f., 35 ff. 70 f. der Prozessakten – PA –)
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 5. Januar 2007 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2007 die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, die sich
ergibt, wenn die an seine verstorbene Ehefrau gezahlte Rente der Versorgungseinrichtung der
Bezirksärztekammer K in Höhe von 50.045 € mit einem Ertragsanteil von 18 % berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf seine Ausführungen in der angegriffenen
Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus weist er noch darauf hin, dass nach dem Schreiben der
Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus weist er noch darauf hin, dass nach dem Schreiben der
Bezirksärztekammer vom 23. Mai 2007 die Möglichkeit einer Befristung der Invalidenrente in der Satzung
nicht vorgesehen sei.
Auf Anfrage des Gerichts, ob vor dem Streitjahr die Beiträge der verstorbenen Ehefrau des Klägers zur
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K steuerlich berücksichtigt worden seien (vgl. Bl. 59 PA),
hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Eheleute seit dem Veranlagungszeitraum 2003 bei ihm zur
Einkommensteuer veranlagt worden seien. Die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers habe laut
vorliegender Lohnsteuerkarte bzw. Lohnbescheinigung im Jahr 2003 Beiträge in Höhe von 2.487,25 €
und im Jahr 2004 Beiträge in Höhe von 6.025,56 € an die Standesversorgung gezahlt. Diese Beiträge
seien in den Steuererklärungen als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben geltend gemacht
und von Finanzamt anerkannt worden. Da es sich um beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
gehandelt habe, habe jedoch mit den übrigen Versicherungsbeiträgen jeweils nur ein Höchstbetrag von
4.186 € steuermindernd berücksichtigt werden können (vgl. Bl. 60 ff. PA).
Des Weiteren hat der Beklagte auf gerichtliche Anforderung die Lohnsteuerbescheinigungen für die
verstorbene Ehefrau des Klägers betreffend die Jahre 2003 und 2004 vorgelegt. Darin ist unter der
Eintragung „Beitr. Standesversorgung“ ein Betrag von „6.025,56“ (2004) bzw. von „2.486,25“ (2003)
aufgeführt (vgl. Bl. 82, 85 PA).
Zur Klärung der Frage, welche Bedeutung der vorstehend genannten Eintragung zukommt, hat sich der
Beklagte auf Bitte des Gerichts mit dem Sachbearbeiter des Personalbüros des DRK-Krankenhauses in
Neuwied telefonisch in Verbindung gesetzt. Danach habe der Sachbearbeiter folgendes mitgeteilt: Die
Unterlagen aus dem Jahr 2004 seien nicht sofort greifbar. Ihm sei aber aus dem Gedächtnis bekannt, dass
Frau Dr. K ein Gehalt bezogen habe, dass über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. In diesen
Fällen seien im Jahr 2004 ca. 20 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage an die Standesversorgung
abgeführt worden, die eine Hälfte sei vom Arbeitnehmer und die andere Hälfte vom Arbeitgeber getragen
worden. Für diesen Arbeitgeberanteil sei in der Lohnbescheinigung keine Spalte vorgesehen gewesen;
deshalb sei er auch nicht bescheinigt worden (vgl. Bl. 86 PA).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die im Streitjahr an die verstorbene Ehefrau des Klägers
gezahlte Rente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K zu Recht als Rente i.S.d. § 22 Nr. 1
Satz 3 a) aa) EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BStBl I 04, 554)
gewürdigt und daher mit dem für das Streitjahr geltenden Besteuerungsanteil von 50 v.H. erfasst.
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG i.d.F. des AltEinkG gehören zu den sonstigen Einkünften, die innerhalb
eines bis in das Jahr 2039 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte
Besteuerung überführt werden (vgl. die Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 3 EStG), Leibrenten und
andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen,
den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs.
1 Nr. 2 b) EStG. Die Vorschrift erfasst entsprechend dem Gesetzeskonzept Renten, die auf steuerlich
entlasteten Beiträgen beruhen (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., 2007,
§ 22, Rdnr. 101). Erfasst sind sämtliche Renten der oben genannten Versorgungsträger, auch
unselbständige Bestandteile der Rente wie beispielsweise Kinderzuschüsse (vgl. Schmidt/Weber-Grellet,
EStG, § 22, Rdnr. 102). Demgegenüber erfolgt bei den übrigen Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb)
EStG die Besteuerung auch weiterhin nur mit dem Ertragsanteil, da die entsprechenden Renten-Beiträge
aus versteuerten Einkommen zu leisten waren, die Beiträge zu ihrer Entstehung also nicht als
Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden konnten (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 22, Rdnr. 104).
In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die der verstorbenen Ehefrau des Klägers gewährte
Invalidenrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K der nachgelagerten Besteuerung
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG.
Die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K stellt eine berufsständische
Versorgungseinrichtung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG dar. Sie ist das öffentlich-rechtliche
Versorgungswerk der Bezirksärztekammer K und gewährleistet die Pflichtversorgung der angestellten und
niedergelassenen Ärzte, die im Bereich der Bezirksärztekammer Koblenz tätig sind und bei denen die
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in dieser Einrichtung vorliegen (vgl. §§ 1, 2 der Satzung der
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K – Satzung –). Sie erbringt den gesetzlichen
Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen. Zum einen ist die Versorgungseinrichtung der
Bezirksärztekammer K in ihrer Struktur insoweit den gesetzlichen Rentenversicherungen angenähert, als
in ihrer Satzung bestimmt ist (vgl. §§ 16 ff. der Satzung), welche einkommensbezogenen Beiträge unter
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur Versorgungseinrichtung zu entrichten sind (vgl. § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB VI). Zum anderen entsprechen die in den §§ 22, 23 der Satzung aufgeführten
Rentenleistungen an die Mitglieder der Versorgungseinrichtung (Altersrente, Invalidenrente, Witwenrente,
Waisenrente) denen in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sich aus der in § 33 SGB VI enthaltenen
Aufzählung der Rentenarten (Altersrente, Rente wegen teilweiser/voller Erwerbsminderung, Rente wegen
Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit, Witwenrente, Waisenrente) ergibt. Aus diesem Grund ist die
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K auch in die von den obersten Finanzbehörden des
Bundes und der Länder aufgestellte Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
aufgenommen worden, die – nach Einschätzung der obersten Finanzbehören – den gesetzlichen
Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG erbringen (vgl. BStBl I
2005, 1012/1013).
Angesichts des Wortlauts des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG, der nicht nur Leibrenten, sondern auch
sonstige Leistungen aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung umfasst, und des oben
beschriebenen Gesetzeszwecks, Renten, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen, der
nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen, ist der zwischen den Beteiligten geführte Streit, ob die in
Rede stehende Invalidenrente eine Leibrente darstellt oder nicht, letztlich nicht entscheidend.
Maßgeblicher Gesichtspunkt ist vielmehr, ob die von der verstorbenen Ehefrau des Klägers erbrachten
Beiträge zur Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K, die in § 16 der Satzung als
Versorgungsabgaben bezeichnet werden, eine steuerliche Entlastung erfahren haben. Davon ist im
Streitfall auszugehen, da die Beitragsleistungen der verstorbenen Ehefrau an die berufsständische
Versorgungseinrichtung zur Hälfte von ihrem Arbeitgeber getragen worden sind und der Arbeitgeberanteil
gemäß § 3 Nr. 62 Satz 2 c) EStG steuerbefreit gewesen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach § 172 Abs. 2 SGB VI tragen für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der
Versicherungspflicht befreit sind, die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die
Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären. Diese Voraussetzungen lagen
auch bei der verstorbenen Ehefrau des Klägers vor, so dass von der Gewährung eines hälftigen
Arbeitgeberzuschusses zu den Beiträgen für die berufsständische Versorgungseinrichtung für den
Zeitraum der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung auszugehen ist. Nach den vorliegenden
Unterlagen war sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. So hat die Versorgungseinrichtung
der Bezirksärztekammer K in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2007 bestätigt, dass die verstorbene Ehefrau
des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1991 zugunsten der Nordrheinischen Ärztekammer von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sei. Die Befreiung soll auch nach Überleitung der
Beiträge zur Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K bestehen geblieben sein (vgl. Bl. 73 EA).
Diese Befreiung beruhte zunächst auf § 7 Abs. 2 AVG (Angestelltenversicherungsgesetz), nach dem
Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch zum 1. Januar 1992 auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Denn nur im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung i.S.d. §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann die verstorbene Ehefrau des Klägers von der grundsätzlich
bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sein. Für die
Befreiung war nämlich bereits im Jahre 1991 notwendig, dass der Beschäftigte selbst Zwangsmitglied der
berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. An der damals bestehenden Rechtslage, dass für die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Pflichtmitgliedschaft in der
berufsständischen Versorgung maßgeblich ist (vgl. § 7 Abs. 2 AVG), hat sich auch mit dem Inkrafttreten
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zum 1. Januar 1992 nichts geändert (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 B
5/4 RA 80/97 R, Fundstelle: juris).
Vor diesem Hintergrund begegnet der Vortrag des Klägers, seine verstorbene Ehefrau habe freiwillig
Beiträge an die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K geleistet, Bedenken. Denn eine
lediglich freiwillige Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung hätte keine Befreiung
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auslösen können (vgl. Dankelmann
in: jurisPK-SGB VII, 1. Aufl., 2008, Stand: 1.1.2008. § 6, Rdnr. 64; BSG). Nach der vom Kläger selbst
vorgelegten Übersicht zum Versicherungsverlauf seiner verstorbenen Ehefrau war diese aber nur in der
Zeit vom 11. August 1977 bis zum 30. Juni 1991 bei der BfA rentenversichert (vgl. Bl. 68 EA), so dass sie
nachfolgend offensichtlich in der berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert war.
Die Annahme, dass die Beiträge der verstorbenen Ehefrau an die Versorgungseinrichtung der
Bezirksärztekammer K zur Hälfte von ihrem Arbeitgeber aufgebracht wurden, wird auch durch die
vorliegenden Unterlagen dokumentiert.
Wie sich dem Schreiben „Informationen der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz
zum Jahreswechsel 2003/2004“ entnehmen lässt, galt bei der Berechnung des Mitgliedsbeitrags für
angestellte Ärzte ab dem 1. Januar 2004 der auch für die gesetzliche Rentenversicherung geltende
Beitragssatz von 19,5 %. Als Beitragsbemessungsgrenze ab dem 1. Januar 2004 wurde ein Betrag von
monatlich 5.150 € (West) festgelegt. Hieraus errechnete sich ein monatlicher Beitragshöchstbetrag (West)
von
1.004,25 € (19.5% von 5.150 €), der auch in die Mitgliedsbeitragstabelle so aufgenommen wurde. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers im Jahr 2004 ein
Jahreseinkommen (brutto) von rund 130.000 € erzielte (vgl. Bl. 82 PA), lag ihr monatliches Einkommen in
diesem Jahr (130.000 € : 12 = ca. 10.833 €) zweifellos über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.150 €.
Mithin hatte sie monatlich den Höchstbeitrag von 1.004,25 € als Mitgliedsbeitrag an die
Versorgungseinrichtung zu erbringen. Auf das Jahr 2004 bezogen ergibt sich für die verstorbene Ehefrau
des Klägers, die damals bei dem DRK-Krankenhaus in Neuwied angestellt war, ein Gesamtbetrag der
Mietgliedsbeiträge in Höhe von 12.051 € (12 Monate x 1.004,25 €).
In dem Schreiben „Informationen der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K zum
Jahreswechsel 2004/2005“ wird darüber hinaus auf Seite 6 ausgeführt, „bei angestellt tätigen Mitgliedern
ist zu berücksichtigen, dass der hälftige Beitrag durch den Arbeitgeber entrichtet wird, ohne dass
hierdurch die eigene Steuerlast erhöht wird“.
Diese Aussage spricht dafür, dass bei angestellten Ärzten, die von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, die Hälfte des Mietgliedsbeitrags durch den Arbeitgeber
erbracht wurde. Ausgehend davon, dass auch die verstorbene Ehefrau des Klägers, die nach dem
Schreiben der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz mit Wirkung vom 1. Juli 1991 von
der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden war, diesem Personenkreis angehörte, liegt
daher die Annahme nahe, dass die Hälfte des auf das Jahr entfallenden Mitgliedsbeitrages in Höhe von
6.025,50 € (12.051 € : 2) steuerfrei von dem Arbeitgeber der verstorbenen Ehefrau des Klägers an die
Versorgungseinrichtung geleistet worden ist. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in deren
Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2004, die die Eintragung „Beitr. Standesversorgung“ in Höhe von
„6.025,56“ aufweist. Da dieser Betrag nahezu – bis auf wenige Cent – dem hier errechneten steuerfreien
Arbeitgeberanteil bzw. dem steuerpflichtigen Arbeitnehmeranteil an den Mitgliedsbeiträgen zur
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K entspricht, kann von einer entsprechenden (hälftigen)
Zahlung durch das DRK-Krankenhaus Neuwied bzw. durch dessen Träger ausgegangen werden. Diese
Schlussfolgerung wird bestätigt durch die Angaben der verstorbenen Ehefrau des Klägers im Rahmen der
Einkommensteuererklärung 2004. Denn darin hat sie – nach Angaben des Beklagten – lediglich einen
Betrag in Höhe von 6.025,56 €, nicht jedoch den für 2004 errechneten Gesamtbetrag der
Mietgliedsbeiträge in Höhe von 12.051 €, als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben geltend
gemacht.
Zuletzt stimmen die hier vorgenommene Berechung des Mitgliedsbeitrags in 2004 sowie die Annahme
eines hälftigen (steuerfreien) Arbeitgeberzuschusses zu den Aufwendungen der verstorbenen Ehefrau für
ihre Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung mit den Angaben des
Sachbearbeiters des Personalbüros des DRK-Krankenhauses in Neuwied überein. Dieser hat im Rahmen
eines Telefonats gegenüber dem Finanzamt erklärt, die Unterlagen aus 2004 seien zwar nicht sofort
greifbar. Ihm sei aber aus dem Gedächtnis bekannt, dass Frau Dr. K ein Gehalt bezogen habe, dass über
der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. In diesen Fällen seien im Jahr 2004 ca. 20 v.H. der
Beitragsbemessungsgrundlage an die Standesversorgung abgeführt worden, die eine Hälfte sei vom
Arbeitnehmer und die andere Hälfte vom Arbeitgeber getragen worden. Für diesen Arbeitgeberanteil sei
in der Lohnbescheinigung keine Spalte vorgesehen gewesen; deshalb sei er auch nicht bescheinigt
worden (vgl. Bl. 86 PA).
Nach dem Vorstehenden wurden die von der verstorbenen Ehefrau des Klägers an die
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer K zu leistenden Beiträge zur Hälfte von ihrem
Arbeitgeber, für die Zeit ihrer Mitgliedschaft in der „N... Ärzteversorgung“ entsprechend von ihrem
damaligen Arbeitgeber, aufgebracht.
Dieser Arbeitgeberzuschuss war gemäß § 3 Nr. 62 Satz 2 c) EStG (in der im Jahre 1991 und den
folgenden Jahren geltenden Fassung) steuerbefreit. Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei Zuschüsse des
Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. Diese Voraussetzungen waren in Ansehung der
verstorbenen Ehefrau des Klägers – wie oben dargelegt – erfüllt.
Nach alledem hat aber die verstorbene Ehefrau des Klägers ihre Vorsorgeaufwendungen nur hälftig aus
versteuertem Einkommen finanziert, wobei hier offen bleiben kann, ob nicht auch dieser Teil durch den
(allerdings auf einen Höchstbetrag von 4.186 € beschränkten) Sonderausgabenabzug steuerlich entlastet
wurde (vgl. BFH, Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, DStR 1-2/2009, S. 32 ff.: Danach wird der
einheitliche Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG a.F. vorrangig durch die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen und nur nachrangig
durch die Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen ausgeschöpft). Jedenfalls ist
aufgrund der steuerfreien Arbeitgeberleistungen an die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer
K eine (hälftige) steuerliche Entlastung ihrer Vorsorgeabgaben eingetreten, die es rechtfertigt, die im
Streitjahr von der Ehefrau des Klägers bezogene Invalidenrente mit einem Anteil von 50 v. H. der
nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen.
Verfassungsrechtliche Bedenken an dem Umfang der nachgelagerten Besteuerung bestehen nicht. Der
Bundesfinanzhof hat die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte im Grundsatz für
verfassungsgemäß erachtet (vgl. Urteil vom 26. November 2008
X R 15/07, a.a.O.). Soweit er in seiner Entscheidung von einem „Verbot der Doppelbesteuerung“
ausgegangen ist, ist im Streitfalle ein Verstoß hiergegen nicht ersichtlich. Denn der im Streitjahr geltende
Besteuerungsanteil von 50 % der Invalidenrente entspricht der steuerbefreiten Beitragsleistung durch den
Arbeitgeber von ebenfalls 50 %.
Im Übrigen ist für die von dem Kläger im Vorverfahren erhobene Rüge einer Ungleichbehandlung der
Versteuerung der Invalidenrente im Verhältnis zur steuerlichen Behandlung der gesetzlichen Renten
nichts ersichtlich. Denn nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG unterliegen die Leibrenten und sonstigen
Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen in gleicher Weise wie diejenigen aus den
berufsständischen Versorgungseinrichtungen der nachgelagerten Besteuerung.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durchBeschwerde ange-
fochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll
eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die
Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang.
Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen
handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift:
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Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem
Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im
Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Hinweis:
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt
und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
www.bundesfinanzhof.de
lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die
Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26.November 2004
(BGBl. I S.3091) einzuhalten ist.