Urteil des OLG Oldenburg vom 23.01.1992

OLG Oldenburg: aufwand, fahrzeug, haftpflichtversicherer, wiederbeschaffungswert, vergleich, reparaturkosten, obliegenheit, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 155/91
Datum:
23.01.1992
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 249
Leitsatz:
Für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur darf der Geschädigte Kosten bis zu 130 % des
Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wobei der Restwert nicht zu berücksichtigen ist.
Volltext:
a. Nach der bisherigen und neuerdings vom BGH in den Urteilen vom
15.·Oktober 1991 (ZfS·1991, 373 = Pressemitteilung zu VI·ZR·314/90
u. 67/91) gebilligten Praxis der Instanzgerichte darf der Geschä-
digte Kosten für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur des Un-
fallfahrzeuges bis zu einer Grenze von 130·% des Wiederbeschaf-
fungswertes geltend machen. Das rechtfertigt sich aufgrund des
schutzwürdigen Interesses des Geschädigten an einer Reparatur des
ihm vertrauten Fahrzeuges.
Der BGH hat zugleich klargestellt, daß ein eventueller Restwert
des Fahrzeuges dabei als Rechnungsposten außer Betracht zu lassen
ist, weil er in einer Relation zu den Reparaturkosten steht und
deshalb durch diese mit repräsentiert wird. Daraus folgt für den
Streitfall, daß nicht nur die in dem Sachverständigengutachten an-
gesetzten 450,-·DM Restwert, sondern auch das Restwertangebot der
Beklagten zu 2) in Höhe von 1.200,-·DM unberücksichtigt bleiben
müssen. Denn eine Restverwertungs-Obliegenheit würde ja gerade dem
anerkannten Erhaltungsinteresse zuwiderlaufen.
b. Der zum Vergleich mit dem Wiederbeschaffungswert (hier
6.600,-·DM) heranzuziehende Reparaturkostenbetrag ist nicht der
gutachtlichen Reparaturkostenschätzung (hier 14.943,96·DM) zu ent-
nehmen, sondern ergibt sich aus den tatsächlich entstandenen Auf-
wendungen (hier 7.370,22·DM). Dabei ist unschädlich, daß es sich
um eine besonders kostengünstige sogenannte "Billigreparatur"
unter Verwendung von Altteilen handelt. Der Senat folgt insofern
der zuletzt vom OLG München (NZV·1990, 69) vertretenen Auffassung,
wonach auch in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf abzustellen
ist, für welchen Aufwand der Geschädigte sein Fahrzeug wieder her-
stellen lassen will. Insofern wird diese Rechtsansicht mittelbar
auch durch die zu a. zitierte neuere BGH-Rechtsprechung gestützt.
Es ist danach allein Sache des Geschädigten zu entscheiden, welche
Reparaturaufwendungen er für notwendig hält, zumal er und nicht
der -·insoweit auch nicht überwachungsberechtigte·- Schädiger bzw.
dessen Haftpflichtversicherer das Risiko der Verkehrstauglichkeit
des Fahrzeuges trägt.
Der Kläger kann über die vorprozessual geleisteten 2.856,-·DM kei-
ne weiteren Mietwagenkosten erfolgreich geltend machen. Das Land-
gericht hat eine weitergehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten
zu Recht mit dem Hinweis auf die den Geschädigten treffende Erkun-
digungspflicht einerseits sowie die Möglichkeit der Inanspruch-
nahme einer der geleisteten Zahlung von 2.856,-·DM zugrunde geleg-
ten vergleichbaren und günstigeren Angebotsalternative der Fa. in-
terRent andererseits abgelehnt.