Urteil des BGH vom 14.02.2001
BGH (streitwert, beschwerde, rechtsmittel, aussicht, annahme, gesetz, gegenstand, bewertung, festsetzung, interesse)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 208/99
vom
14. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Rogge, die Richter
Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
beschlossen:
1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den
Beschluß des Senats vom 28. November 2000 wird als unzu-
lässig verworfen.
2. Der als Erinnerung bezeichnete Antrag des Beklagten, in Ab-
änderung des Beschlusses des Senats vom 28. November
2000, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 65.000,-- DM
herabzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im
Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde
wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Be-
tracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung
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schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und
dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188).
Solche Gründe hat der Beklagte nicht dargelegt. Mit der Beschwerde-
schrift vom 18. Dezember 2000 hat der Beklagte sich auf seine Ausführungen
im Richterablehnungsantrag vom 14. Dezember 2000 bezogen und den Stand-
punkt vertreten, aus den dort niedergelegten Gründen habe seine Revision
Aussicht auf Erfolg. Sie habe auch grundsätzliche Bedeutung, weil - wie sich
aus dem Ablehnungsgesuch ergebe - wesentliche Grundsätze eines rechts-
staatlichen Gerichtsverfahrens nicht beachtet worden seien.
Er hat damit nur solche Gesichtspunkte vorgetragen, über die schon im
Instanzenzug und in den Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche ent-
schieden worden ist und mit denen er dort nicht durchgedrungen ist. Es genügt
nicht, daß der Beklagte diese Entscheidungen allesamt für fehlerhaft hält. Daß
die Entscheidung des Senats vom 28. November 2000 über die Annahme der
Revision mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar wäre, hat er nicht
dargelegt.
Auch in seinem am 30. Januar 2001 eingegangen Schreiben hat der Be-
klagte solche Gründe nicht dargetan. Die Beiordnung eines Notanwalts nach
§ 78 b ZPO ist nur dann zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos
ist. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nicht demjenigen, der bei der Entschei-
dung über die Annahme der Revision anzulegen ist. Im Rahmen der abschlie-
ßend nach der Begründung des Rechtsmittels durch den Revisionskläger vor-
zunehmenden Prüfung ist maßgeblich, ob die Revision im Endergebnis Aus-
sicht auf Erfolg hat.
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Die weiteren im Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2001 ange-
führten Gründe beziehen sich wiederum auf Prozeßvortrag des Beklagten, der
mehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im Instanzenzug über die
Klage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der gleichen Weise beant-
wortet oder im Rahmen von Ablehnungsgesuchen vorgebracht und als nicht
durchgreifend bewertet worden ist.
Da der Beklagte keine Gründe dargelegt hat, die die außerordentliche
Beschwerde eröffnen könnten, kann dahinstehen, ob diese in der Revisionsin-
stanz überhaupt zuzulassen ist und dazu führen kann, daß ein rechtskräftig
abgeschlossenes Verfahren weiterzuführen ist.
Eine Änderung der Festsetzung des Streitwertes ist nicht veranlaßt. Der
Streitwert bemißt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der an-
gefochtenen Entscheidung. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich
dagegen auf seine Auffassung darüber, was der Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit allenfalls habe verlangen dürfen. Dies ist aber für den Streitwert
nicht maßgeblich.
Rogge
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck