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BVerwG - 2 B 29.13
Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2013
- Inhalt
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- tätig. Der Beklagte übernahm ihn im Oktober 1990 im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst. Mit
- konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall
- Teilzeitbeschäftigung von 70 % der Regelarbeitszeit an. Im Jahr 2004 berief der Beklagte den Kläger in das
- nur mit deren Einverständnis zulässig ist. Sie darf nur angeordnet werden, wenn dem Beamten die
- sind - im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmend - in allen Beamtengesetzen enthalten (vgl. § 76 Abs
BVerwG - 2 B 33.13
Bundesverwaltungsgericht vom 08.05.2013
- Inhalt
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- Situation des Beamten. Es ist in den Blick zu nehmen, welche Auswirkungen der mit der
- Angestelltenverhältnis in den Schuldienst. Mit Wirkung vom 1. März 2004 berief er die Klägerin in das
- im Jahr 1999 Regelungen zur unfreiwilligen Einstellungsteilzeit in das Beamtengesetz eingefügt
- Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis zulässig ist. Sie darf nur angeordnet
- f.). 16 Derartige Regelungen sind - im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmend - in allen
OLG Hamm - s OWi 598/06
Oberlandesgericht Hamm vom 11.12.2006
- Inhalt
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- Amtsgericht im Fall einer Verurteilung – worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hingewiesen hat
- bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das
- Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im
- Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 12. Juli 2005 gegen 10.28 Uhr in I mit seinem Pkw Porsche 911
- Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. II. 6Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Auf die zulässig erhobene
BGH - XII ZR 185/01
Bundesgerichtshof vom 11.12.2002
- Inhalt
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- Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand
- Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 16. Zivilsenats
- : Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
- wurde. Mit einer solchen Vereinbarung können die Parteien im Rahmen der Privatautonomie (§ 1408 Abs
- 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433 m.N.). 3. Der Senat ist nicht in der Lage
Anhang 38 AbwV
Textilherstellung, Textilveredlung
- Inhalt
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- oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende
- Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren
- Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine
- Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall
- Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.CAnforderungen an das Abwasser für
Anhang 29 AbwV
Eisen- und Stahlerzeugung
- Inhalt
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- Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem
- Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der
- )AAnwendungsbereich(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
- im Hochofen und Schlackengranulation,3.Roheisenentschwefelung,4.Rohstahlerzeugung,5.Sekundä
- Betriebswasseraufbereitung.(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1
Anhang 31 AbwV
Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
- Inhalt
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- ;ßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden
- ;sser noch vorhanden ist.(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte
- aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen
- 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.FAnforderungen f
- Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmä
7a. BDLR
Allgemeine Grundsätze für den Ansatz der Aktiven
und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz
- Inhalt
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- Soweit nicht in diesen Richtlinien für besondere Fälle etwas anderes vorgeschrieben ist
- in der Reichsmarkschlußbilanz in jedem Fall mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark
- desjenigen Betrages bewertet werden, mit dem sie in die Umstellungsrechnung eingestellt werden. 5
- Betrages übersteigen, mit dem diese Verbindlichkeiten in die Umstellungsrechnung eingestellt werden
- . 2.In der Reichsmarkschlußbilanz müssena)bisher nicht oder nur mit einem unzureichenden
BGH - 5 StR 358/03
Bundesgerichtshof vom 29.10.2003
- Inhalt
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- 5 StR 358/03 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. Oktober 2003 in der Strafsache
- Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
- in der Garage hat sich die Strafkammer indes nicht überzeugen können. Gleiches gilt im Hinblick auf
- hält, bevor er in der Beweiswürdigung beginnend mit der Einlassung des Angeklagten dartut, aus welchen
- Vergewaltigungsvorwürfe ist problematisch. Vor allem aber fehlt es im Rahmen der dann folgenden
LSG Bayern - L 13 R 761/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 07.12.2007
- Inhalt
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- Zervikobrachialsyndrom mit Wurzelreizsymptomatik L 5 rechts, eine Meralgia paraestetica rechts sowie Schlafapnoe
- Wesensänderung mit chronischer Depression und verminderter Belastbarkeit, eine Hemiparese rechts durch zentrale
- Lumboischialgie mit zeitweiser Wurzelreizsymptomatik L 5 rechts, eine Meralgia paraestetica rechts
- Halbseitenlähmung rechts schon öfters geschildert. Im Zuge der Begutachtung durch Dr. A. hat dagegen der
- Tschechoslowakei geboren ist, hat seit 2. September 1969 seinen ständigen Aufenthalt in der
OVG Nordrhein-Westfalen - 13 A 991/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2009
- Inhalt
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- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in
- 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: 1I. 2Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges
- zugelassen und mit den entsprechenden in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (Referenzmitteln
- quantitative Unterschiede in den Beistoffen dürften aber keine Auswirkungen im Hinblick auf die
- , wenn sich Import- und Referenzmittel in Beistoffen mit wesentlicher Funktion unterschieden. Dem
§ 51 WuSolvV
Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
- Inhalt
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- Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist.(2) Ein
- 250 Prozent ist. Das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko
- Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten F
- Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften Portfolio enthaltenen
- Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in das verbriefte Portfolio übertragenen
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 B 296/09 AS
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2011
- Inhalt
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- Begehren weiter. II. Über die Beschwerde entscheidet nicht der Senat in der Besetzung mit drei
- Satz 3 RVG). Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen einer fiktiven
- das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche
- SGG) ist in den Verfahren nach § 86b SGG eine mündliche Verhandlung jedoch nicht vorgeschrieben. Im
- keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern das Entstehen
SozG Stade - S 17 AS 334/07
Sozialgericht Stade vom 29.08.2008
- Inhalt
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- Kriterien, die als den Mietpreis bildende Faktoren in der Regel im Quadratmeterpreis ih-ren
- rechte Spalte der Tabelle zugrunde zu legen. Denn das Jahr der Bezugsfertigkeit des Wohnraums ist für
- Klägerin bezieht Grundsicherungsleistungen. Sie lebt in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen mit ihrem
- Ehemann, G. (- 22.01.1940) und zunächst mit der Tochter H ... Herr G. ist bereits seit längerer Zeit
- diese Werte errechnet, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 25.07.2006 (BWZR von 07
VG Köln - 3 K 7669/04.A
Verwaltungsgericht Köln vom 04.11.2005
- Inhalt
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- nicht rechts- kräftig. 3Sie war im Februar 1985 gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem Luftwege in die
- im Falle der Nichtbefolgung zwangsweise Vorführungen erfolgten. Das Recht auf Aussageverweigerung
- 3 K 7670/04.A und des in der Türkei zu lebenslanger Haft verurteilten N. L. ; das Urteil ist noch
- Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte im Juli 1987 gemeinsam mit ihren Eltern und
- Abschiebung in die Türkei Folter und Misshandlung drohen könne. Mit der Aufmerksamkeit der