Urteil des BGH vom 11.12.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 185/01
Verkündet am:
21. April 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1376
Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine ar-
beitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung
einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des
Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Dezember
2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432).
BGH, Versäumnisurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - OLG München
AG Landshut
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des
16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München
vom 21. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
der Berufung der Antragsgegnerin stattgegeben und die Berufung
des Antragstellers wegen eines 7.013 DM nebst Zinsen überstei-
genden Betrages zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob und ge-
gebenenfalls in welchem Umfang eine Abfindung, die dem am 30. November
1998 in den Vorruhestand getretenen Antragsteller für den Verlust seines Ar-
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beitsplatzes gezahlt wurde, beim Zugewinnausgleich in dessen Endvermögen
zu berücksichtigen ist.
Auf den der Antragsgegnerin am 9. Januar 1999 zugestellten Antrag
wurde die am 15. Juli 1977 geschlossene Ehe des am 13. November 1943 ge-
borenen Antragstellers und der am 3. Juni 1949 geborenen Antragsgegnerin
durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 28. Juli 2000, das insoweit sowie
hinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs inzwischen rechtskräftig
ist, geschieden. Zugleich wurde der Antragsteller unter Klageabweisung im üb-
rigen verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich von
14.215 DM zu zahlen. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein.
Das Berufungsgericht hat den Antragsteller unter Zurückweisung seiner
Berufung sowie der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin verurteilt,
einen Zugewinnausgleich von 86.100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen
richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er seine Verur-
teilung bekämpft, soweit sie 7.013 DM nebst Zinsen übersteigt.
Entscheidungsgründe:
I.
Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil
zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge
beruht (BGHZ 37, 79, 82).
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II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die Antragsgegnerin
weder ein Anfangsvermögen noch ein Endvermögen hatte, und der Antragstel-
ler - ohne Berücksichtigung der Abfindung - ebenfalls kein Anfangsvermögen,
als Endvermögen hingegen eine Lebensversicherung mit einem Zeitwert zum
Stichtag (9. Januar 1999) von 14.026 DM hatte. Die Verurteilung zum hälftigen
Ausgleich dieses Betrages nimmt der Antragsteller hin.
2. Das Berufungsgericht hat dem Endvermögen des Antragstellers auch
die von dessen Arbeitgeber gemäß Vereinbarung vom 17./22. Dezember 1997
gezahlte Abfindung hinzugerechnet, und zwar
in Höhe von 25.947 DM, die von der am 31. Dezember 1998 gezahlten
ersten Rate von 36.000 DM (brutto) am Stichtag noch auf dem Konto des
Antragstellers vorhanden waren,
sowie in Höhe weiterer 171.000 DM netto (224.400 DM brutto), deren
Fälligkeit zwar durch gesonderte Vereinbarung des Antragstellers mit
seinem Arbeitgeber auf den 31. Januar 1999 - also nach dem Stichtag -
hinausgeschoben worden war, die das Berufungsgericht aber als An-
spruch auf eine künftige, nicht von einer Gegenleistung abhängige und
daher ebenfalls zum Endvermögen zählende Leistung bewertet hat.
Somit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ein Endvermögen
von
25.947 DM
+
171.000 DM
+
14.026 DM
(Lebensversicherung)
= 210.973 DM zugrunde gelegt.
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Zugleich hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Abfindung in Bezug
zur Dauer der Betriebszugehörigkeit des Antragstellers zu setzen und den An-
teil, der dann rechnerisch auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit vor der Ehe-
schließung entfallen würde, als Anfangsvermögen des Antragstellers anzuse-
hen.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Antragsteller nicht verurteilt,
den gesamten Zugewinn von 210.973 DM auszugleichen, sondern den Zuge-
winnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1381 BGB auf die Hälf-
te von 172.200 DM = 86.100 DM begrenzt, um ein nach seiner Auffassung grob
unbilliges Ergebnis zu vermeiden. Insoweit hat es darauf abgestellt, daß der
Antragsteller in der Zeit vom Stichtag bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung
(Februar 1999 bis Juni 2001) unstreitig monatlich 1.670 DM Unterhalt an die
Antragsgegnerin gezahlt hat. Davon seien nur monatlich 333 DM aus dem vom
Antragsteller bezogenen Arbeitslosengeld zu decken gewesen, so daß er ins-
gesamt 29 x (1.670 DM – 333 DM) = 38.773 DM aus dem Abfindungsbetrag
gezahlt habe. Um diesen Betrag hat das Berufungsgericht den auszugleichen-
den Zugewinn des Antragstellers mit der Begründung gekürzt, dies sei erforder-
lich, aber auch ausreichend, um eine grob unbillige Doppelbelastung zu ver-
meiden.
III.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob Abfindungen, die einem
Arbeitnehmer vor dem Stichtag gewährt worden sind, im Zugewinn stets und in
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vollem Umfang ausgleichspflichtig sind, und zwar unabhängig von der Art der
Ansprüche, die dadurch abgegolten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom
13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362). Insoweit kann auch
dahinstehen, ob es - mit dem Berufungsgericht - als gerechtfertigt anzusehen
ist, den gegebenenfalls auszugleichenden Zugewinn gemäß § 1381 BGB um
den Teilbetrag der Abfindung zu kürzen, den der Ausgleichspflichtige bis zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Zugewinnausgleich dazu verwandt hat,
Unterhalt an den Ausgleichsberechtigten zu zahlen. Denn durch die vom Beru-
fungsgericht vorgenommene Kürzung ist der Antragsteller und Revisionskläger
nicht beschwert.
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Antragsteller aufgrund
einer in der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung der Parteien monatlichen
Trennungsunterhalt in Höhe von 1.670 DM (davon 370 DM durch Übernahme
der Leasingraten für den PKW der Antragsgegnerin) zahlte, nach Einstellung
dieser Zahlungen zum Jahresende 1998 durch einstweilige Anordnung ver-
pflichtet wurde, diese Zahlungen ab 1. Februar 1999 wieder aufzunehmen, und
seitdem monatlichen Unterhalt von 1.670 DM an die Antragsgegnerin zahlt.
Dies läßt den bereits in erster Instanz vom Familiengericht gezogenen
Schluß zu, daß die Parteien mit ihrer Unterhaltsvereinbarung, zumindest aber
mit der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers
(30. November 1998) stillschweigend getroffenen Vereinbarung, sie unverän-
dert beizubehalten bzw. wieder in Kraft zu setzen, den an die Stelle laufenden
Arbeitseinkommens getretenen Abfindungsbetrag einvernehmlich als unter-
haltsrelevant angesehen haben. Denn es lag - wie auch die fiktive Unterhaltsbe-
rechnung des Berufungsgerichts auf der Grundlage des ab Februar 1999 vom
Antragsgegner bezogenen Arbeitslosengeldes zeigt - auf der Hand, daß eine
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Unterhaltsverpflichtung in dieser Höhe für die Zukunft nur in Betracht kam,
wenn die Abfindung in die Unterhaltsregelung einbezogen wurde.
Mit einer solchen Vereinbarung können die Parteien im Rahmen der Pri-
vatautonomie (§ 1408 Abs. 1 BGB) eine Abfindung durch Ehevertrag dem gü-
terrechtlichen Ausgleich entziehen und statt dessen ihren unterhaltsrechtlichen
Ausgleich vereinbaren. Die hier getroffene Vereinbarung entspricht zwar nicht
der erforderlichen Form eines Ehevertrages. Gleichwohl steht sie dem von der
Antragsgegnerin begehrten Ausgleich der Abfindung im Wege des Zugewinn-
ausgleichs nach Treu und Glauben entgegen, soweit die Antragsgegnerin sich
damit in Widerspruch zu der früheren Vereinbarung setzt, aufgrund derer sie
bereits erhebliche Zahlungen erhalten hat und an der sie ersichtlich auch nach
Geltendmachung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs festhält.
Eine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung, nämlich sowohl unter-
haltsrechtlich als auch güterrechtlich, widerspräche dem Grundsatz, daß ein
güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögenspositi-
on bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Ver-
sorgungsausgleichs, ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember
2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433 m.N.).
3. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Das Be-
rufungsgericht hat nämlich - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen
dazu getroffen, welche Vorstellungen der Parteien im einzelnen der Unterhalts-
vereinbarung zugrunde lagen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob mit
dem vereinbarten Unterhalt die gesamte Abfindung als ausgeglichen gelten
sollte oder gegebenenfalls nur der noch zu berechnende Teil, der bei verzinsli-
cher Anlage benötigt wird, um den Unterhalt der Antragsgegnerin und den ei-
genen Unterhalt des Antragstellers bis zu dessen Rentenbezug zu decken.
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Der Rechtsstreit war daher im Umfang der Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese
Feststellungen nachholen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vor-
trag hierzu gewähren kann. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu klären
haben, ob der Antragsteller den vereinbarten Unterhalt auch über den 30. Juni
2001 hinaus unverändert weitergezahlt hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose