Urteil des LSG Bayern vom 07.12.2007

LSG Bayern: verschlechterung des gesundheitszustandes, anhaltende somatoforme schmerzstörung, befristete rente, zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, programmierer, gutachter, erwerbsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.12.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 13 R 24/04
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 761/05
Bundessozialgericht B 5 R 50/08 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit anstatt
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und später bewilligter befristeter Rente wegen
voller Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1946 in der ehemaligen Tschechoslowakei geboren ist, hat seit 2. September 1969 seinen ständigen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er erlernte vom 1. September 1961 bis 30. Juni 1964 den Beruf des
Betriebsschlossers und übte diesen zunächst bis zum Oktober 1967 aus. Anschließend war er bis zum August 1969
als Fahrer tätig. Vom 15. September 1969 bis 30. April 1996 war er wieder als Schlosser und zuletzt als CNC-
Programmierer tätig. Am 12. Dezember 1997 erlitt er einen Verkehrsunfall. Die Diagnosen waren eine Verletzung im
Bereich der Halswirbelsäule sowie eine Fraktur des Brustbeins. Eine Weiterbildungsmaßnahme der Bundesagentur für
Arbeit zum Fachinformatiker ab 10. Oktober 2001 wurde im Einvernehmen mit der Arbeitsverwaltung wegen
krankheitsbedingter hoher Fehlzeiten am 19. März 2002 abgebrochen. Der Kläger meldete sich nach Aufforderung
durch die Arbeitsverwaltung ab 20. März 2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Bei ihm wurde mit
Bescheid vom 30. November 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Schwaben) gewährte eine
medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Rheumaklinik Bad F. vom 30. September 1998 bis 28. Oktober 1998.
Der Entlassungsbericht vom 18. November 1998 enthält die Diagnosen Zervikobrachialsyndrom bei
Bandscheibenprolaps C 3/4 und C 5/6 und Zustand nach Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma 12/97, chonisches
Lendenwirbelsäulensyndrom, Pankikstörung mit Agoraphobie, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und
Hypercholesterinämie. Der Kläger wurde für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten in regelmäßigem Wechsel
von Stehen, Gehen und Sitzen zu verrichten, wobei das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie längere
Zwangshaltungen, vor allem häufiges Bücken und Überkopfarbeiten zu vermeiden seien. Die letzte Tätigkeit als CNC-
Programmierer, könne er in vollem Umfang nicht mehr ausüben, wobei die Rehabilitationsklinik davon ausging, dass
diese Tätigkeit teilweise mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sei.
Mit Bescheid vom 16. September 1999 lehnte die LVA Schwaben den Antrag des Klägers vom 29. März 1999 auf
Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit der Begründung ab, dieser sei weder berufs- noch
erwerbsunfähig. Zwar sei er durch ein chronisches rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei altersüblichem
Bandscheibenverschleiß, Angststörungen und zeitweiligen Panikattacken im Zusammenhang mit dem Autounfall 1997
beeinträchtigt, er sei jedoch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig auszuüben und
könne wenigstens die Hälfte dessen verdienen, was gesunde Versicherte mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten üblicherweise verdienen würden. Gesundheitszustand und berufliches
Leistungsvermögen entnahm die LVA Schwaben insbesondere dem oben genannten Entlassungsbericht der
Rheumaklinik Bad F. , Befundberichten des Dr. H. vom 15. April 1999 mit weiteren medizinischen Unterlagen, des Dr.
E. vom 2. April 1998, des Dr. S. vom 13. März 1998, des Dr. W. vom 6. Mai 1998, dem Gutachten des Internisten Dr.
K. vom 26./27. Juli 1999 sowie dem von der Arbeitsverwaltung eingeholten Gutachten der Ärztin Dr. E. vom 17.
Oktober 2000. Dr. K. stellte ein chronisch-rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei altersüblichem
Bandscheibenverschleiß, Angststörungen und zeitweilige Pankikattacken im Zusammenhang mit einem
fremdverschuldeten Autounfall fest. Für mittelschwere Tätigkeiten im erlernten Beruf und auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Dr. E. diagnostizierte chronische Rückenschmerzen bei
Bandscheibenvorfall der Halsbandscheiben und schweren degenerativen Veränderungen, einen teilweisen
Atemstillstand bei nächtlichem Schnarchen sowie eine depressive Verstimmung. Leichte Arbeiten und die Tätigkeit
als CNC-Programmierer seien unter Beachtung bestimmter Einschränkungen acht Stunden täglich möglich.
Im Widerspruchsverfahren stellte die LVA Schwaben fest, dass der Kläger auch Versicherungszeiten in der
ehemaligen Tschechoslowakei zurückgelegt hat, hob mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 den Bescheid vom 16.
September 1999 auf und gab den Vorgang an die Beklagte ab.
Mit Bescheid vom 20. März 2003 erkannte die Beklagte bei dem Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. August 2002 an. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.
Dezember 2003 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und leistete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
1. Februar 2004, befristet bis 31. Januar 2007 (Ausführungsbescheid vom 5. Februar 2004). Der Kläger sei ab dem 23.
Juli 2003 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch in der Lage, drei bis unter sechs
Stunden täglich zu arbeiten. Rente wegen voller Erwerbsminderung werde nur unter Berücksichtigung der
Arbeitsmarktlage bewilligt. Dieser Entscheidung lagen die bereits von der LVA Schwaben beigezogenen
medizinischen Unterlagen zugrunde, außerdem das Gutachten des Internisten Dr. H. vom 12. Juli 2002 (Untersuchung
am 10. Juli 2002), das psychiatrische Gutachten der Dr. Dipl.-Psych. W. vom 12. September 2002, das
nervenärztliche Gutachten des J.S. vom 30. Juli 2003 sowie die Befundberichte des Dipl.-Psych. H. vom 13. Oktober
1999, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie J.B.S. vom 8. Juni 2001 und 27. Mai 2003 mit weiteren
medizinischen Unterlagen, des Nervenarztes Dr. H. vom 21. September 1999, des Internisten Dr. H. vom 27. Mai
2003 sowie die Stellungnahmen des Dr. M. vom 18. September 2002 und des Internisten Dr. W. vom 17. Juni 2003.
Dr. H. diagnostizierte eine Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sowie eine Schwäche
der Rückenmuskulatur ohne eindeutigen Hinweis auf ein sensomotorisches Defizit oder eine typische
Wurzelreizsymptomatik, eine Sehnenansatz-Kapselreizung der Schultergelenke, links mit geringgradiger
Bewegungseinschränkung, einen Verschleiß des rechten Kniegelenks ohne Nachweis einer
Funktionsbeeinträchtigung, eine schlafbezogene Atemstörung, ein hyperreagibles Bronchialsystem, eine depressive
Störung sowie Verdauungsstörungen. Der Kläger sei in der Lage, unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer
Einschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig auszuüben. Als
Maschinenschlosser könne er nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC-
Programmierer sei ihm weiterhin zumutbar.
Dr. Dipl.-Psych. W. stellte eine ängstlich-depressive Entwicklung, eine spezifische Phobie, eine Minderbe-lastbarkeit
der Halswirbelsäule mit Bewegungseinschränkung, wiederkehrende Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie eine
schlafbezogene Atemstörung fest. Der Kläger sei bei Beachtung von qualitativen Einschränkungen in der Lage,
vollschichtig leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Tätigkeiten als Schlosser und CNC-
Programmierer seien auf Dauer nur noch unter drei Stunden täglich möglich. J.S. stellte eine somatoforme Störung
mit deutlicher sozialer Anpassungsstörung, eine phobische Störung im Anschluss an einen Autounfall, eine organisch
emotionale, labile und asthenische Störung, einen Tinnitus aurium beidseits, ein Zervikobrachialsyndrom mit
Wurzelreizsymptomatik L 5 rechts, eine Meralgia paraestetica rechts sowie Schlafapnoe fest. Auch leichte
Tätigkeiten seien dem Kläger nur noch vier bis unter sechs Stunden zumutbar. Auch als Programmierer sei er nicht
mehr einsetzbar. Die Feststellungen würden ab dem Zeitpunkt der Untersuchung am 23. Juli 2003 gelten.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 29. März 1999 Rente wegen voller Erwerbsminderung
unbefristet zu leisten. Er sei seit dem Verkehrsunfall vom 12. Dezember 1997 erwerbsunfähig, leide seither unter
Beschwerden im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit der
Halswirbelsäule und neurologischen Funktionsstörungen, einer Einschränkung der Beweglichkeit der Schultergelenke,
einer chronifizierten Schmerzkrankheit, reaktiven Depressionen sowie massiven Beeinträchtigungen des
Gedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit. Er sei lediglich in der Lage, ca. eine halbe Stunde konzentriert zu
arbeiten, dann werde er müde und benötige eine Ruhepause von eineinhalb bis zwei Stunden. Anschließend könne er
eine weitere halbe Stunde lang konzentriert arbeiten. Der Gesundheitszustand habe sich in der ersten Zeit nach dem
Unfall verschlechtert und sei nach dem 1. April 1999 nahezu konstant schlecht geblieben. Der Kläger hat selbst in
Auftrag gegebene Gutachten des Neurochirurgen Dr. M. vom 28. Au-gust 2003 und des Orthopäden Dr. O. vom 29.
August 2003 vorgelegt, außerdem einen Bericht des HNO-Arztes Dr. K. vom 17. September 2003, das ärztliche Attest
des Dr. H. vom 2. Juli 2004, dessen ärztlichen Bericht zum Unfall vom 19. Dezember 1997 vom 25. Mai 1999 und die
ärztliche Stellungnahme vom 22. März 2005, die Bescheinigung des J.B.S. vom 1. April 2005 sowie das
Leistungsverzeichnis der AOK Bayern vom 7. Oktober 2003. Die Beklagte übersandte die Stellungnahme des
Nervenarztes Dr. L. vom 23. März 2004 sowie die Stellungnahme des Chirurgen Dr. L. vom 24. März 2004. Das SG
hat für den Zeitraum 1997 bis 1999 die den Kliniken St. E. N. und den Ärzten Dr. E. , Dr. E. sowie Dipl.-Psych.H.
vorliegenden medizinischen Unterlagen beigezogen und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. beauftragt, das
Gutachten vom 5. Februar 2005 zu erstatten.
Dr. A. stellte ein Wirbelsäulensyndrom mit zervikaler und lumbaler Wurzelreizsymptomatik ohne neurologische
Ausfälle, zervikogene Kopfschmerzen, einen Tinnitus und Schwindelbeschwerden, jeweils multifaktorieller Genese,
eine spezifische Phobie, eine ängstlich-depressive Entwicklung, einen Verdacht auf eine hirnorganische Komponente
(organisch-emotional labile asthenische Störung, leichte kognitive Störungen), eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung sowie ein Schlafapnoe-Syndrom fest. Der Kläger sei in der Lage, vier Stunden, nicht aber sechs
Stunden täglich zu arbeiten. Schwere und mittelschwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, insbesondere Arbeiten
mit Zwangshaltungen, in vorgebeugter und gebückter Körperhaltung, Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von
Lasten, Treppen und Leitern steigen, Arbeiten unter Einwirkung von Zugluft, Kälte und Nässe, Arbeiten mit
besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie das
Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Unzumutbar seien auch Arbeiten unter Zeitdruck und Wechselschicht- und
Nachtarbeiten, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn wie Arbeiten auf Gerüsten,
Arbeiten mit Lärmbelastungen und besonderen Anforderungen an den Hörsinn. Den Beruf des Schlossers könne er vor
allem wegen der Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, den eines CNC-Programmierers könne er wegen der
kognitiven Störungen nicht mehr ausüben. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Dieses berufliche Leistungsvermögen bestehe seit der Untersuchung durch J.S. im Juli 2003. Eine eingeschränkte
berufliche Belastbarkeit auf unter sechs Stunden täglich sei unter Berücksichtigung der Ergebnisse bei der
Untersuchung durch Dr. Dipl.-Psych. W. am 10. September 2002, der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen
nach der Rehabilitationsmaßnahme in Bad F. , der Befunde und Einschätzungen in den Gutachten des Dr. K. und Dr.
H. sowie des Gutachtens der Dr. E. nicht zu belegen.
Das SG hat mit Urteil vom 21. Juli 2005 die Klage abgewiesen und sich auf das Gutachten des Dr. A. gestützt. Es
bestehe ein vordergründig psychiatrisches Krankheitsbild. Es sei infolge des Verkehrsunfalls und aufgrund einer
emotionalen Störung sowie zahlreicher psychosozialer Konfliktsituationen zu einer ausgeprägten somatoformen
Störung und zu kognitiven Störungen gekommen. Zu welchem Zeitpunkt das Leistungsbild unter die Grenze von
sechs Stunden täglich gesunken sei, lasse sich anhand des umfangreichen Akteninhalts bestimmen. Erstmals habe
J.S. aufgrund der fortgeschrittenen somatoformen Störung ein nur noch vier- bis unter sechsstündiges
Leistungsvermögen festgestellt. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe wegen der
Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Wegen der Befristung des Rentenanspruchs auf drei Jahre bestehe der
Anspruch ab dem Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung am 23. Juli 2003,
somit ab 1. Februar 2004.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und aus- geführt, dieses sei widersprüchlich, weil Dr. A. ihn
bereits ab 23. Juli 2003 als voll erwerbsgemindert angesehen habe, ein Zahlungsanspruch aber erst später gegeben
sein solle. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich, dass sich seit dem Unfall vom 12. Dezember 1997 der
Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert habe. Aus der Tatsache, dass sich die ärztlichen Berichte nicht mit
der Frage der Erwerbsfähigkeit beschäftigt hätten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass eine
Erwerbsunfähigkeit erst ab Juli 2003 vorliege. Es liege eine durch den Verkehrsunfall verursachte Instabilität der
Halswirbelsäule vor, die für die Kopfschmerzen, den Schwindel, die Sehstörungen etc. verantwortlich sei. Er habe bei
dem Unfall schwerste Verletzungen erlitten, deshalb sei von einem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
spätestens bei Antragstellung auszugehen. Es seien keinerlei Untersuchungen im Hinblick auf die vorgetragenen
Gedächtnisleistungen, Konzentrationsstörungen und keine Belastungstests durchgeführt worden. Er sei trotz starker
Schmerzmittel lediglich in der Lage, zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr zu schlafen und wache regelmäßig durch
Schmerzen und Verspannungen auf. Mit der verordneten Sauerstoffmaske komme er nicht zurecht. Er hat ärztliche
Atteste des Dr. H. vom 17. Dezember 1998 und 29. Juni 1999, einen Befundbericht des Dr. F. zum MRT der
Halswirbelsäule vom 30. November 2005 sowie Gutachten des Dr. H. (MDK) vom 4. August 1998 und des Dr. H.
(MDK) vom 1. Dezember 1998 vorgelegt sowie auf weitere bereits beigezogene Befundberichte Bezug genommen. Die
Beklagte übersandte die Stellungnahme des Dr. L. vom 16. Dezember 2005.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12. Juli
2006 veranlasste der Senat die Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Chirurgie Dr. S. (Gutachten vom 19.
März 2007, den Arzt für HNO-Heilkunde Dr. M. (Gutachten vom 15. Dezember 2006 und den Nervenarzt Dr. B.
(Gutachten vom 24. August 2007). Die Beklagte legte die Stellungnahme des Nervenarztes und Sozialmediziners Dr.
L. vom 20. Oktober 2007 vor.
Dr. S. stellte einen Zustand nach Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzung mit Teilabbruch des Dornfortsatzes und
Kopfgelenkstörung, ein zervikobrachiales Syndrom links, einen Zustand nach inkompletter Läsion des
sternoklavikulären Gelenks rechts, einen Zustand nach Sternumfraktur, ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom und
degenerative Veränderung des rechten Hüftgelenks sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule fest. Der Kläger sei unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch in der Lage, weniger als zwei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Der Zustand bestehe seit dem Jahre 2003. Maßgebend seien die Gutachten des Dr. O. und des
Dr. A ... Seine Feststellungen würden im Hinblick auf das Leistungsbild in wesentlichen Punkten nicht von denen der
Vorgutachter abweichen. Dr. M. diagnostizierte eine Schädigung des Gleichgewichtssinnes und des Hörsinnes,
Ohrgeräusche, Nacken-Kopfschmerzen sowie eine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit. Allein bezogen auf das
Fachgebiet der HNO-Heilkunde sei eine geringfügige Tätigkeit zumutbar. Es könnten auch keine leichten Arbeiten
ausgeübt werden. Der Kläger könne auch nicht unter drei Stunden täglich unter Berücksichtigung der Körperschäden,
die nicht zum Fachbereich der HNO-Heilkunde gehörten, erwerbstätig sein. Zu vermeiden seien Arbeiten in Höhen, auf
Leitern, an laufenden Maschinen, somit alle Berufe des Fahr- und Steuerpersonals, Arbeiten, die eine Konzentration
erfordern würden und Arbeiten am Bildschirm. Der beschriebene Zustand bestehe seit dem Unfallereignis vom 12.
Dezember 1997. Es liege der Bericht des Dr. K. aus dem Jahre 2004 (Befundbericht vom 02.08.2004) vor. Die
neurootologischen Untersuchungen bzw. Messungen zeigten Verschlechterungen, besonders im Bereich der
gleichgewichtserhaltenden Strukturen. Unter Wertung besonders der orthopädischen Befunde, der radiologischen
Untersuchung, der Anamneseerhebung und der von ihm durchgeführten Untersuchungen sei ein Großteil der
Beschwerden einem posttraumatischen zervikoenzephalen Syndrom zuzuordnen. Die vorgebrachten Beschwerden im
Bereich der Neurootologie würden mit den vorgebrachten Beschwerden korrespondieren. Die Untersuchungen würden
das Vorliegen einer schweren Schädigung der gleichgewichtserhaltenden Strukturen beweisen, wobei insbesondere
die funktionellen Störungen im Bereich des Hirns, des Hirnstammes, eines der wichtigsten Regulationszentren,
geschädigt sei. Hierdurch seien auch keine Kompensationsmechanismen für die Schädigungen im Bereich des
vestibulo-okulären Gleichgewichtssystems, des propriozeptiven Bereichs (HWS) und der Augenfehlsteuerung
gegeben. Auch die Angaben zum Ohrgeräusch seien glaubhaft. Hinsichtlich der Bewertung des GdB sei auf die
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AP) 1996 hinzuweisen. Hier heiße es, dass nach Beschleunigungsverletzungen der
Halswirbelsäule nicht nur radikuläre Reiz- und Ausfallerscheinungen vorkommen würden, sondern durch eine
gleichzeitige Beschleunigung des Kopfes auch reversible Hirnfunktionsstörungen wie bei Gehirnerschütterungen und
selten irreversiblen Schädigungen im Hirnstamm- und Großhirnbereich. Länger anhaltende vegetative Störungen seien
nach Beschleunigungsverletzungen häufig; wenn solche Störungen nicht abklingen würden, sei wie nach einer
Gehirnerschütterung eine "Verschiebung der Wesensgrundlage" zu erörtern. Nach den AP würden zentrale, vegetative
Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens mit einem GdB von 30 bis 50 bewertet, Koordinations- und
Gleichgewichtsstörungen (spino-)zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störungen der Ziel- und Feinmotorik
einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen mit einem GdB von 30 bis 100. Hieraus ergebe sich, dass
ein GdB von 80 angemessen erscheine.
Dr. B. diagnostizierte folgende Gesundheitsstörungen, die nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma 1997 aufgetreten
seien, nämlich eine schwere Hirnleistungsminderung, eine Wesensänderung mit chronischer Depression und
verminderter Belastbarkeit, eine Hemiparese rechts durch zentrale Hirnschädigung, eine Schädigung des Plexus
Zervikalis links mit Schwäche und Schmerzen linker Arm, eine Polyneuropathie (wahrscheinlich durch Arbeitsstoffe in
der Metallindustrie), Koordinations- und Hörstörungen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht einmal mehr eine
geringfügige Tätigkeit möglich. Der Kläger sei auch nicht in der Lage, ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstätte zu
Fuß zurückzulegen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nur bei gutem Befinden, also selten, benutzen. Dieser
Zustand bestehe spätestens seit dem Antrag 1999. Vorher habe der Kläger seine Schäden noch unterschätzt bzw. an
die Möglichkeit einer wesentlichen Verbesserung geglaubt. Er habe sich häufig auf Stellen, z.B. als CNC-Schlosser,
ohne Erfolg beworben. Zuerst hätten seine Frau und seine Tochter seine Wesensänderung bemerkt. Der Kläger selbst
habe nach ein paar Monaten seine Reizbarkeit und seinen sozialen Rückzug erkannt und nach ein bis zwei Jahren
seine Ausfälle von Gedächtnis und Konzentration. Namen könne er sich bis heute kaum merken. Wahrscheinlich
seien die Schäden also schon vor dem 29. März 1999 so schwer gewesen, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr
bestanden habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei dies seines Erachtens mit Sicherheit anzunehmen. Die
wesentlichen Fehler der Vorgutachter bestünden darin, dass die schweren physikalischen Einwirkungen beim Unfall
unterschätzt worden seien. Die längst vorliegende Fachliteratur über die Folgen sei nicht berücksichtigt worden und
die früh vorhandenen Beweise mit technischen Methoden seien nicht beachtet worden. Die Versicherungen hätten den
Gutachtern auch nicht die Statistik über die Folgen dieser Unfälle an die Hand gegeben, obwohl sie diese längst
hätten. Dies sei leider immer so in derartigen Verfahren, obwohl durch diese Statistiken der Schleudertraumen die
Irrtümer im Einzelfall vermindert werden könnten. Auch hätten die Gutachter nicht genügend berücksichtigt, dass sich
die Folgen der Unfälle häufig verschlechtern würden und die Heilverfahren daran nichts ändern könnten. Der Kläger
habe sich trainiert, es seien keine Risiken in seinem privaten Leben zu erkennen. Er sei ja schon vorher kontrolliert
und leistungsbewusst gewesen. Trotzdem sei der unaufhaltsame Abstieg seiner affektiven, sozialen und
intellektuellen Fähigkeiten klar erkennbar und angemessen bewiesen.
Dr. L. führte aus, Dr. M. nehme nicht eindeutig zum Leistungsvermögen Stellung. Wie sich das Leistungsvermögen
aus Sicht der HNO-Heilkunde alleine darstelle, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des Dr. B.
seien aus neuropsychiatrischer-sozialrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit gehe es nicht darum, auf welche Ursachen Leistungsminderungen zurückzuführen seien, sondern
ob eine Leistungsminderung in zeitlicher Hinsicht vorliege. Vergleiche man den psychopathologischen Befund, den Dr.
B. erhoben habe, mit dem Gutachten des Dr. A. , so ergebe sich keine wesentliche Verschlechterung. Es sei also
nicht nachvollziehbar, dass Dr. B. zu einer Aussage dahingehend komme, dass eine deutlich geringere
Leistungsminderung bestehe, als dies Dr. A. beurteilt habe. Sicherlich sei, auch über den 30. Januar 2007 hinaus, von
einem drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen. Die Beklagte hat dementsprechend über einen
Weitergewährungsantrag entschieden und gewährt die zugesprochene Rente zunächst weiter bis 31. Januar 2010
(Bescheid vom 20. November 2007).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte aus (Schriftsatz vom 12. November 2007), die Einholung der
Stellungnahme des Dr. L. vom 12. November 2007 sei gesetzeswidrig. Die Einholung sei dem Kläger verschwiegen
worden. Damit liege ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 200 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) vor.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt: 1. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Juli 2005 wird
aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seien Antrag vom 29. März 1999 unter Aufhebung des
Bescheides vom 20. März 2003 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2003 und unter
Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu leisten. 3.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Des Weiteren beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Anhörung der Dres. M. , S. , B. zum Nachweis
der Tatsache, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbefunde (Arztberichte und Gutachten) gemäß der vorgelegen
Aufstellung bzw. der, die zu den Akten gereicht wurden, die Feststellungen aus den Gutachten vom 15.Dezember
2006, 19. März 2007 und 24. August 2007 für den Zeitpunkt spätestens ab 1. April 1999 gelten, ferner die Anhörung
des Dr. H. zum selben Beweisthema.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten des SG, der Beklagten, der Bundesagentur für Arbeit, der Behindertenakte, der Akte
des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20. März 2003, mit dem die Beklagte ab dem 1. August 2002 einen
Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit anerkannte, in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides, mit dem die Beklagte ab dem 1. Februar 2004 Rente bis 31. Januar 2007 wegen voller
Erwerbsminderung leistete, und die inzwischen die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2007 bis 31. Januar
2010 verlängert hat. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 21. Juli 2005 zu Recht abgewiesen. Der
Kläger hat für einen Zeitraum vorher keinen weiteren Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Bescheid vom 5. Februar 2004, dessen Aufhebung im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt wurde, ist
nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er lediglich die im Wider-spruchsbescheid enthaltene Entscheidung
ausführt, somit die Entscheidung nicht gemäß § 96 SGG ändert oder ersetzt. Insofern ist der im Berufungsverfahren
gestellte Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits unzulässig. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch
der Bescheid 20. November 2007 geworden, mit dem die Beklagte über den 30. Januar 2007 hinaus befristete Rente
wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat, weil er die vorhergehende Entscheidung ersetzt hat. Insofern ist der
Antrag des Klägers unvollständig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte einerseits die Gewährung von
Rente wegen voller Erwerbsminderung, also Rente nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht, der Kläger begehrt
jedoch Rentenleistungen für einen davor liegenden Zeitraum. Die Auslegung zugunsten des Klägers ergibt somit, dass
dieser, abweichend von der Antragstellung des Prozessbevollmächtigten, einen Anspruch auf eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem vor dem 1. Januar 2001 geltenden Recht geltend macht. Der Kläger begehrt
somit aufgrund seines Antrags vom 29. März 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise ab 1. Januar 2001 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt
einer Rente ab 1. August 2002 wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und befristeter Rente ab 1.
Februar 2004 wegen voller Erwerbsminderung, weiter hilfsweise die Anhörung der Dres. M. , S. , B. und des Dr. H.
zum Nachweis der Tatsache, dass auch unter Berücksichtigung der Vorbefunde (Arztberichte und Gutachten) gemäß
der vorgelegen Aufstellung bzw. der, die zu den Akten gereicht wurden, die Feststellungen aus den Gutachten vom
15.Dezember 2006, 19. März 2007 und 24. August 2007 für den Zeitpunkt spätestens ab 1. April 1999 gelten.
Ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit ist somit wegen der Antragstellung
vor dem 31. März 2001 zunächst an den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil er geltend macht, dass ein Anspruch bereits seit einem
Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2001 bestehe (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für einen Anspruch sind im Übrigen die
Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit ein Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2000 zu beurteilen ist (§ 300 Abs.1
SGB VI).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil er ab
einem Zeitpunkt seit der Antragstellung vom 29. März 1999 oder früher bis zum 9. Juli 2002 nicht berufsunfähig war.
Schon deshalb besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F.
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.1 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen
die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43
Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F.). Diese Voraussetzungen
der Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs.1 SGB VI a.F. entsprechen der ab 1. Januar 2001 geltenden Regelung zur
Berufsunfähigkeit in § 240 Abs.2 SGB VI mit der Maßgabe, dass von Berufsunfähigkeit auszugehen ist, wenn eine
zumutbare Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich nicht mehr ausgeübt werden kann.
Bei dem Kläger können die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erst aufgrund der Untersuchung durch Dr. H. am
10. Juli 2002 (Gutachten vom 12. Juli 2002) festgestellt werden. Seit diesem Zeitpunkt bestand ein qualitativ
eingeschränktes Leistungsvermögen des Klägers insofern, als ihm eine Tätigkeit als Schlosser oder CNC-
Programmierer nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich zuzumuten war. Der Kläger konnte seither Tätigkeiten
mit dauerndem Gehen und Stehen, mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Arbeiten in überwiegender
Zwangshaltung, mit häufigem Bücken und über Kopfhöhe, Arbeiten unter Schichtbedingungen, unter besonderem
Zeitdruck, mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, die Verantwortung sowie an die
Konzentration und Reaktion nicht mehr verrichten. Dementsprechend zahlte die Beklagte ab 1. August 2002 (§ 99
Abs.1 Satz 1 SGB VI) in Anwendung des ab 1. Januar 2001 geltenden § 240 SGB VI Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Allerdings waren bei Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen
leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte
lagen nicht vor, denn den sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger die
durchschnittlich erforderlichen Fußwege zur Arbeitsstätte nicht zurücklegen konnte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247
Nr.10). Erst die durch J.S. am 23. Juli 2003 erhobenen Befunde (Gutachten vom 30. Juli 2003) begründen auch für
Tätigkeiten des allgemeinenen Arbeitsmarktes ein quantitatives Leistungsvermögen von nur noch vier bis unter sechs
Stunden täglich, so dass sich ein Anspruch auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt, die
gemäß § 101 Abs.1 SGB VI nicht vor dem Beginn des siebten Kalendermonats, also ab dem 1. Februar 2004, zu
zahlen ist.
Dies wird bestätigt durch das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Dr. A. und die Ausführungen
der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter. Im Zuge der Begutachtungen durch Dr. H. und Dr. Dipl.-Psych. W.
ergaben sich bei dem Kläger als wesentliche Gesundheitsstörungen eine ängstlich-depressive Entwicklung, eine
spezifische Phobie, eine Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule mit Bewegungseinschränkung, wiederkehrende
Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie eine schlafbezogene Atemstörung. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen
und der daraus resultierenden quantitativen Leistungseinschränkungen hat die Beklagte zu Recht einen Anspruch auf
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit anerkannt und in Anwendung des § 99 Abs.1 Satz 1
SGB VI mit Beginn des Kalendermonats nach der Untersuchung durch Dr. H. am 10. Juli 2002 Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. August 2002 geleistet. Es bestehen aber keine ausreichenden
Hinweise, dass bei dem Kläger bereits vor der Untersuchung durch Dr. H. die medizinischen Voraussetzungen der
Berufsunfähigkeit vorlagen und der Kläger in seinem bisherigen Beruf als CNC-Programmierer nicht mehr tätig sein
konnte. Insbesondere konnte im Rahmen der Untersuchung durch Dr.K. am 22. Juli 1999 noch ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten festgestellt werden. Danach hätte der Kläger seine zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Progammierer von computergesteuerten Maschinen aufgrund des Gesundheitszustands
weiter ausüben können, denn dieser Beruf erfordert nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BerufeNet) keine
schwere körperliche Tätigkeit. Vielmehr führen CNC-Programmierer körperlich leichte Arbeiten in Büroräumen und
Maschinenhallen aus. Dr.K. diagnostizierte lediglich bei altersüblichem Bandscheibenverschleiß ein chronisch
rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom sowie Angststörungen und zeitweilige Panikattacken. Dementsprechend ist dem
von der Arbeitsverwaltung eingeholten Gutachten der Dr. E. zu entnehmen, dass der Kläger als CNC-Programmierer
einsetzbar war (Gutachten vom 17. Oktober 2000).
Eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers
konnte im Zuge der Begutachtung durch J.S. am 23. Juli 2003 festgestellt werden. Die Untersuchung ergab, dass
auch bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen eine vollschichtige Belastung des Klägers zu einem vorzeitigen
Leistungsabbruch führen würde und ihm nur noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von vier bis
unter sechs Stunden täglich zugemutet werden können. Der Sachverständige diagnostizierte eine somatoforme
Störung mit deutlicher sozialer Anpassungsstörung, eine phobische Störung im Anschluss an den Autounfall, eine
organisch-emotional labile und asthenische Störung, einen beidseitigen Tinnitus, ein Zervikobrachialsyndrom mit
Wurzelreizsymptomatik C 7/8 linksbetont, eine Lumboischialgie mit zeitweiser Wurzelreizsymptomatik L 5 rechts,
eine Meralgia paraestetica rechts sowie Schlafapnoe. Die Untersuchung ergab vordergründig ein psychiatrisches
Krankheitsbild sowie ein Mischbild einer eigenständigen psychosomatischen Fehlentwicklung, die sich auf dem Boden
einer sensitiven Persönlichkeit entwickelte. Der Gutachter zeigte auf, dass es im Anschluss an den Autounfall zu
einer Fehlentwicklung mit phobischer Vermeidungshaltung und ausgeprägter somatoformer Störung gekommen ist und
Behandlungsmöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft wurden, woraus eine erhebliche soziale Anpassungsstörung mit
einer deutlichen Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens resultierte. Verstärkend wirkte eine organisch-
asthenische und emotional-labile Störung, verbunden mit einer kognitiven Leistungsstörung. Ein organischer Kern der
Beschwerden fand sich in den Wurzelreizerscheinungen seitens der Hals- und Lendenwirbelsäule.
Dr. A. bestätigte im Wesentlichen die Feststellungen des Sachverständigen J.S. sowie dessen Beurteilung des
beruflichen Leistungsvermögens und schloss eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem 23. Juli
2003 aus. Er stellte als wesentliche Gesundheitsstörungen ein Wirbelsäulensyndrom mit zervikaler und lumbaler
Wurzelreizsymptomatik ohne neurologische Ausfälle, einen zervikogen Kopfschmerzen, einen Tinnitus,
Schwindelbeschwerden, eine spezifische Phobie, eine ängstlich-depressive Entwicklung, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein Schlafapnoe-Syndrom sowie einen Verdacht auf eine hirnorganische Komponente
fest, woraus sich eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden
täglich ergibt.
Den beigezogenen und vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die am 23.
Juli 2003 festgestellten Einschränkungen der beruflichen Belastbarkeit schon vor diesem Zeitpunkt vorlagen.
Erforderlich wäre dazu der Nachweis entsprechender Befunde zu einem früher als dem festgestellten Zeitpunkt. Ein
solcher Nachweis konnte jedoch nicht geführt werden. Die Schwierigkeiten einer exakten zeitlichen Einordnung einer
Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens gerade bei psychischen Krankheitsbildern beruhen darauf, dass
seelische Störungen sehr unterschiedlich oder schwankend auftreten können und auch oft nicht objektivierbar sind.
Dies gilt gerade auch bei solchen Störungen, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Unfall auftreten. Das
Verarbeiten von psychoreaktiven Störungen erfolgt je nach Art und Schwere des Traumas, der Lebenssituation des
Versicherten und den individuellen Gegebenheiten der Persönlichkeitsstruktur sowie des Umfelds und des Ausmaßes
der individuellen Krankheitsbewältigung unterschiedlich. Trotzdem ist aber von dem medizinischen Sachverständigen
eine deutlich abgrenzbare Beweisantwort zu fordern. Sofern somit Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Gebiet
festgestellt werden, deren Auswirkungen in der Vergangenheit nicht bzw. in nicht ausreichendem Ausmaß
dokumentiert sind und auch im Übrigen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vergangenheit vorliegen, ist der
Sachverständige gehalten, den Untersuchungszeitpunkt als Eintritt der Verschlechterung des beruflichen
Leistungsvermögens vorzuschlagen. Zudem ist zu beachten, dass in der Vergangenheit gerade auf psychiatrischem
Gebiet gestellte Diagnosen als solche nicht für eine sozialmedizinische Beurteilung ausreichen. Maßgebend dafür
sind vielmehr die Auswirkung der Gesundheitsstörungen im Einzelfall. Mangels entsprechender sozialmedizinisch
ausreichender Hinweise in der Vergangenheit kommt dementsprechend Dr. A. in Übereinstimmung mit J.S. schlüssig
und nachvollziehbar zu einer Verschlechterung des Leistungsbilds erst ab der Untersuchung am 23. Juli 2003.
Die vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dr. M. und des Dr. O. sind nicht geeignet, das durch die
Sachverständigen J.S. und Dr. A. festgestellte berufliche Leistungsvermögen des Klägers zu einem früheren
Zeitpunkt zu begründen. Ungeachtet fehlender dem Gutachten zugrunde liegender sozialmedizinischer Beweisfragen
erfolgten die Untersuchungen durch Dr. M. und Dr. O. erst im Anschluss an die Untersuchung durch J.S. , nämlich am
27. August 2003 und am 29. Juli 2003. Sie sind also nicht zeitnäher zum Unfallereignis erstellt worden. Dabei zweifelt
der Senat die von den Gutachtern getroffenen Feststellungen auf neuro-chirurgischem bzw. orthopädischem Gebiet
nicht an. Dr. M. , der bei dem Kläger ein Zervikalsyndrom mit zervikozephaler und zervikoenzephaler Symptomatik
und eine massive Beeinträchtigung des Gedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit feststellte, führte diese auf
das Unfallereignis zurück. Das Gutachten enthält jedoch keine ausreichenden Hinweise zur Beurteilung des
beruflichen Leistungsvermögens im zeitlichen Verlauf seit dem Unfall vom 12. Dezember 1997. In der Beurteilung wird
hierzu lediglich ausgeführt, dass die bisherigen Behandlungsmaßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten und die
Konzentrationsfähigkeit nicht wieder eingetreten sei. Auch im Gutachten des Dr. O. finden sich keine ausreichenden
Hinweise für einen früheren Zeitpunkt der von J.S. festgestellten Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens.
Wenngleich die Ausführungen des Gutachters zu der Schmerzsymptomatik im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich
nachvollziehbar sind, ist festzuhalten, dass eine therapieresistente Schmerzsymptomatik durch die objektiv
feststellbaren Befunde an der Wirbelsäule nicht hinreichend erklärt werden konnte. Wesentlich für die Einschätzung
des beruflichen Leistungsvermögens ist hier neben den pathologischen Organbefunden vorrangig das psychische
Krankheitsbild, welches regelmäßig in einem orthopädischen Gutachten nicht ausreichend bewertet werden kann.
Auch die weiteren im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen können die Bewertungen
des Dr. A. und des J.S. nicht entkräften. Die Atteste des Dr. H. vom 17. Dezember 1998 und 29. Juni 1999
beschreiben lediglich die Beschwerden des Klägers im Bereich der Wirbelsäule. Die Gutachten des Dr. H. (MDK) vom
4. August 1998 und 1. Dezember 1998 wurden bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens beigezogen und
waren Gegenstand der Begutachtung durch Dr. A ... Dies gilt auch für die Berichte des Dipl.-Psych. H. vom 3. Februar
1999 und 13. Oktober 1999, die Befundberichte zum MRT der Halswirbelsäule vom 16. November 2000 der
Gemeinschaftspraxis Dr. G. u.a. sowie die nervenärztliche Bescheinigung des J.B.S. vom 27. Mai 2003. Insgesamt
ist festzustellen, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Ausmaß der Gesundheitsstörungen des
Klägers vor der Untersuchung durch J.S. am 23. Juli 2003 nicht ausreichend belegen können, dass vor der
Untersuchung durch Dr. H. am 10. Juli 2002 bereits eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens
festzustellen war, welches eine Berufsunfähigkeit des Klägers hätte begründen können, und vor der Untersuchung
durch J.S. ein Ausmaß einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers vorlag, welches eine Erwerbsunfähigkeit
bzw. volle Erwerbsminderung begründen könnte.
Die Annahme einer Verschlechterung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers im Zeitablauf stimmt auch mit
den Angaben des Klägers selbst im Zuge der Untersuchung durch Dr. A. überein, wonach kognitive Störungen erst
seit einem bis drei Jahren zunehmend bemerkt wurden und auch die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen seit
einer vorübergehenden Besserung aufgrund der Rehabilitationsmaßnahme in Bad F. 1998 fortgeschritten sind. Dem
Entlassungsbericht vom 18. November 1998 ist jedenfalls noch eine vollschichtige Belastbarkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu entnehmen. Auch Dr. K. konnte am 22. Juli 1999 ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen des
Klägers für mittelschwere Tätigkeiten im erlernten Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt feststellen. Die
Untersuchungen durch Dr. H. am 10. Juli 2002 und durch Dr. Dipl.-Psych. W. am 10. September 2002 lassen, ebenso
wie das Gutachten der Dr. E. vom 17. Oktober 2000, welche aufgrund der orthopädischen Beschwerden noch leichte
Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für zumutbar erachtete, keine quantitative Einschränkung des beruflichen
Leistungsvermögens für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erkennen. Ebenso kann aus dem
Behindertenverfahren ein im Zeitablauf sich verschlimmernder Gesundheitszustandes des Klägers nicht abgeleitet
werden. Dem Kläger wurde ab 27. September 2000 ein GdB von 30 anerkannt, erst ab 2. November 2002 ist der
Kläger schwerbehindert (GdB 50) und ab 13. April 2004 besteht ein GdB von 60.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass dem Kläger aufgrund des festgestellten eingeschränkten
Leistungsvermögens nur noch der Teilzeitarbeitsmarkt zur Verfügung steht, nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) zur so genannten konkreten Betrachtungsweise die derzeitige Arbeitsmarktsituation zu
berücksichtigen ist und somit die teilweise Erwerbsminderung in eine volle Erwerbsminderung durchschlägt. Diese so
genannte Arbeitsmarktrente wird auf Zeit, regelmäßig zunächst für drei Jahre, geleistet und wie oben dargestellt, nicht
vor dem Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt (§§ 102
Abs.2 Sätze 1, 2, § 101 Abs.1 SGB VI). Die Befristung kann wiederholt werden (§ 102 Abs.2 Satz 3 SGB VI).
Dementsprechend gewährt die Beklagte die Rente des Klägers zunächst weiter bis 31. Januar 2010 (Bescheid vom
20. November 2007).
Die auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten des Dr. S. , des Dr. M. und des Dr. B. können
nicht belegen, dass bei dem Kläger bereits vor den Untersuchungen durch Dr. H. am 10. Juli 2002 bzw. durch J.S. am
23. Juli 2003 eine davon abweichende rentenberechtigende Einschränkung der berufliche Belastbarkeit vorlag.
Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass Dr. S. ausdrücklich auf das Gutachten des Dr. A. Bezug nimmt und ausführt,
dass die von ihm festgestellte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit erst ab dem Jahre 2003 anzunehmen
ist und seine Feststellungen im Hinblick auf das Leistungsbild nicht von denen der Vorgutachter abweichen. Dr. S.
wendet sich somit im Ergebnis nicht gegen die von der Beklagten und dem SG getroffenen Feststellungen.
Das Gutachten des Dr. M. lässt vermuten, dass der Sachverständige mit den Grundsätzen einer Begutachtung im
Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht hinreichend vertraut ist. Er nimmt insbesondere Bezug auf die AP
1996 - die aktuelle Fassung ist aus dem Jahre 2005 - und verweist hierbei zunächst auf den Abschnitt der AP, der
sich der Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht widmet, auf Ausführungen zur Kausalitätsbeurteilung bei
einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, die aber im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung keine
Rolle spielen. Dies gilt auch für die Heranziehung der GdB-Tabellen. Der Gutachter möchte offenbar mit seinem
Vorschlag, es sei ein GdB von 80 angemessen, die Entscheidung des Amtes für Versorgung und Familienförderung -
AVF - (jetzt: Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS -) infrage stellen, das mit Bescheid vom 30. November
2004 für die Zeit ab 13. April 2004 einen GdB von 60 festgestellt hat. Hierbei drängt sich die Annahme auf, dass dem
Gutachter nicht bekannt ist, dass ein Versicherter, bei dem ein GdB festgestellt worden ist, nicht gleichermaßen als
erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI gilt, denn der GdB nach dem SGB IX bezieht sich auf die Auswirkungen einer
Behinderung in allen Lebensbereichen, nicht nur auf die Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens.
Unmittelbare Schlussfolgerungen aus dem GdB eines Versicherten auf die Erwerbsminderung sind deshalb nicht
möglich (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.5). Im Übrigen sind dem Gutachten keine ausreichenden Hinweise zu
entnehmen, dass bei dem Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt eine weitergehende rentenberechtigende
Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens vorlag. Der Gutachter nennt als Zeitpunkt des Eintritts des von
ihm beschriebenen Leistungsbildes den 12. Dezember 1997. Er unterstellt, dass der von ihm erhobene
Untersuchungsbefund und ein hieraus von ihm angenommenes eingeschränktes Leistungsvermögen auf den vom
Kläger erlittenen Unfall zurückzuführen ist und das von ihm beschriebene Leistungsvermögen bereits damals
vorgelegen habe. Eine nachvollziehbare bzw. ausreichende Begründung gibt der Sachverständige aber nicht. Er weist
darauf hin, dass allein bezogen auf sein Fachgebiet eine geringfügige Tätigkeit zumutbar sei, der Kläger aber unter
Berücksichtigung der Körperschäden, die nicht zu seinen Fachbereich zählten, auch nicht unter drei Stunden täglich
erwerbstätig sein könne. Nicht nachvollziehbar ist insoweit, dass der Gutachter bei seiner Beurteilung die
Gesundheitsschäden herausstellt, die nicht zu seinem Fachgebiet gehören, denn Dr. M. kommt zu seiner
Leistungseinschätzung unter Berücksichtigung der Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet. Das orthopädische
Gutachten des Dr. S. stützt aber jedenfalls, wie oben dargelegt, diese Auffassung gerade nicht. Im Übrigen wies Dr.
M. auch auf Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Klägers hin und hierzu auf den Arztbrief des Dr. K.
an Dr. H. vom 2. August 2004. Damit bestätigt er insofern auch eine Zunahme der Einschränkung des beruflichen
Leistungsvermögens des Klägers im zeitlichen Verlauf, die der Beurteilung des Dr. A. nicht entgegensteht.
Auch das Gutachten des Dr. B. ist in den wesentlichen Aussagen nicht geeignet, die Feststellungen des Dr. A. zu
entkräften und einen früheren Zeitpunkt eines Eintritts einer rentenberechtigten Einschränkung des beruflichen
Leistungsvermögens des Klägers zu begründen. Der Gutachter führte aus, im Bereich der kognitiven
Informationsgeschwindigkeit sowie im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit bestünden bei dem
Kläger sehr auffällige Leistungsminderungen, eine mentale Verlangsamung und eine verminderte Belastbarkeit, der
psychologische Befund entspreche also einer erheblichen organischen zerebralen Schädigung, und eine organische
Hirnschädigung sei durch die Untersuchung am 5. Mai 2003 bestätigt worden. Dr. B. unterstellt, dass aufgrund der am
5. Mai 2003 durchgeführten Positronen-Emissions-Tomographie (PET) nachgewiesen sei, dass der Kläger bei dem
Verkehrsunfall am 12. Dezember 1997 eine erhebliche Hirnschädigung erlitten habe. Diese Untersuchung am 5. Mai
2003 durch den Radiologen Dr. H. ergab allerdings lediglich unspezifische Veränderungen der Großhirncortex mit einer
nur unspezifischen Veränderungen der Glukoseaufnahme. Der Befund ergab auch nicht die typischen Veränderungen
bei einem Zustand nach Schleudertrauma. Der Kläger gab bei Dr. H. auch kein Schleudertrauma an. Ausdrücklich
wies Dr. H. darauf hin, es könne sich hier um einen nur unspezifischen Schädigungsvorgang handeln und ZNS-
Schäden könnten bei einer Beschleunigung des Gehirns nach Auffahrunfällen auch ohne eigene
Halswirbelsäulendistorsion im Sinne eines "Minimal Brain Insury" auftreten. Die PET ergab lediglich eine wenig
ausgedehnte, mäßig ausgeprägte Verringerung der Glukoseseutilisation orbital beidseits. Eine (durch den Unfall vom
12. Dezember 1997 hervorgerufene) erhebliche Hirnschädigung kann aus diesem unspezifischen Befund des Dr. H.
gerade nicht abgeleitet werden. Auch eine Kernspintomographie des Schädels vom 5. Mai 1998 zeigte keinen
pathologischen Befund. Der Radiologe Dr. W. sprach von einer altersentsprechenden Aufnahme der Schädels. Eine
organische Erkrankung als Ursache der Beschwerden des Klägers ist somit nicht belegt. Dies hat Dr. A. in seinem
Gutachten auch überzeugend herausgestellt. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, dass Dr. B. in seinem Gutachten
ausführt, an einer erheblichen Hirnschädigung durch den Unfall bestehe kein Zweifel. Wie bereits J.S. erwog zwar
auch Dr. A. ein Vorliegen einer hirnorganischen Komponente. Die neurologische Diagnostik ergab jedoch gerade keine
eindeutige organische Läsion als Ursache einer hirnorganischen Symptomatik, so dass aus dem Unfallereignis nicht
auf einen seither bestehenden Gesundheitszustand geschlossen werden kann. Entsprechend der Anamnese vom
Kläger erst später bemerkte und seither zunehmende Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sprechen gegen eine
Annahme, dass die später festgestellten Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit bereits früher als von der
Beklagten und dem SG festgestellt bestanden haben. Außerdem hat Dr. A. ohnehin die vom Kläger vorgetragenen
Beschwerden in die Leistungsbeurteilung miteinbezogen. Zwar hat der Kläger bei der Untersuchung den Eindruck einer
gewissen Verdeutlichungstendenz geäußert, allerdings hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die
Beschwerden im Wesentlichen glaubhaft seien. Eine Verdeutlichungstendenz unterliegt im Übrigen nicht vollständig
der Steuerung und kann einem zu Begutachtenden nicht im negativen Sinne entgegen gehalten werden. Auch kann
die Diagnose einer von Dr. B. angegebenen Hemiparese rechts aufgrund der vorliegenden neurologischen
Untersuchungsergebnisse nicht nachvollzogen werden. Der Gutachter führte in seinem Gutachten aus, der Kläger
habe bei früheren Untersuchungen eine Halbseitenlähmung rechts schon öfters geschildert. Im Zuge der
Begutachtung durch Dr. A. hat dagegen der Kläger geäußert, Lähmungen habe er an den Armen und Beinen nicht
bemerkt. Die neurologischen Untersuchungsbefunde ergaben auch keine Paresen oder Atrophien. Missempfindungen
am dritten bis fünften Finger der linken Hand können als zervikale Wurzelreizsymptomatik 7/8 und eine angegebene
Sensibilitätsminderung an der distalen Vorderseite des rechten Oberschenkels als lumbale Wurzelreizsymptomatik
interpretiert werden, wie dies in dem Gutachten des Dr. A. ausgeführt ist. Nach Auffassung des Dr. B. würden die
wesentlichen Fehler der Vorgutachter darin bestehen, dass diese die schweren physikalischen Einwirkungen bei dem
Unfall unterschätzt hätten. Er begründet dies mit einem allgemeinen Hinweis auf statistische Erhebungen der
Schleudertraumen. Die Gutachter hätten nicht genügend berücksichtigt, dass sich die Folgen der Unfälle häufig
verschlechtern und Heilverfahren nichts ändern könnten. Hiernach schließt offenbar auch Dr. B. eine im Zeitverlauf
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus und bestätigt jedenfalls insofern die Auffassung
der Vorgutachter, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in früheren Zeiträumen vor den jeweilig
festgestellten Leistungsfällen weniger eingeschränkt war. Nur am Rande bleibt im Übrigen festzuhalten, dass die
sozialmedizinische Beurteilung des Dr. B. auch nicht den Anforderungen genügt, die im allgemeinen für eine
ausreichende Bewertung des beruflichen Leistungsvermögens eines Versicherten bei Gesundheitsstörungen auf
neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet gestellt werden. Maßgebend hierfür sind Art und Umfang der Symptomatik
und deren Auswirkung auf die Leitungsfähigkeit im Erwerbsleben, herausgearbeitet in einer zusammenfassenden
Darstellung der klinischen Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsstörungen als Grundlage für die
sozialmedizinische Leistungsbeurteilung, die ein Bild ergeben soll, das sich insbesondere aus der Vorgeschichte, der
sozialen Integration, der Arbeitsanamnese, des Krankheitsverlaufs, der Befundkonstellation sowie den bisherigen
therapeutischen Ansätzen zusammensetzt. Eine solche abwägende Beurteilung hat Dr. B. nicht vorgenommen. Er hat
unmittelbar im Anschluss an einzelkritischen Bemerkungen gegenüber den Vorgutachtern die Beweisfragen
beantwortet.
Die Stellungnahme des Dr. L. vom 24. Oktober 2007 ist nicht, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint,
gesetzeswidrig eingeholt worden. Der Beklagten ist nicht verwehrt, sich zu vom Gericht eingeholten Gutachten
sozialmedizinisch beraten zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt einen Verstoß gegen § 200 Abs.2
SGB VII, also gegen eine Vorschrift aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht also der gesetzlichen
Rentenversicherung, die zudem nur von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung veranlasste
Begutachtungen, nicht aber die von diesen eingeholten medizinischen Stellungnahmen betrifft.
Den hilfsweise gestellten Anträgen des Prozessbevollmächtigten hinsichlich einer weiteren medizinischen
Sachaufklärung war nicht Folge zu leisten. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass zwar einer Erläuterungsbedürftigkeit
eines Gutachtens grundsätzlich nicht entgegensteht, dass es nicht von Amts gemäß §§ 103, 106 SGG, sondern nach
§ 109 SGG eingeholt worden ist (BSG, Urteil vom 30. April 1985, Az.: 2 RU 81/84). Ist aber erkennbar, dass im
Wesentlichen nur noch Erklärungsbedarf des Klägers aus dessen subjektiver Sicht besteht, genügt grundsätzlich die
Erörterung im Zuge der mündlichen Verhandlung ohne weitere Anhörung von Sachverständigen. Hat das Gericht alles
unternommen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, ist es aufgrund allgemein gefasster Anträge zur
Sachaufklärung nicht verpflichtet, die gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen ergänzend zu befragen. Ein
weiterer objektiver Aufklärungsbedarf kann nur dann angenommen werden, wenn ein solcher vom Kläger schlüssig
und konkret durch entsprechende Fragestellungen bezeichnet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte die Anhörung aller gemäß § 109 SGG beauftragter
Sachverständiger zum Nachweis der Tatsache, dass auch unter Berücksichtigung früherer Arztberichte und
Gutachten die Feststellungen aus deren Gutachten für den Zeitpunkt spätestens ab 1. April 1999 gelten. Diesem
Antrag kann nicht entnommen werden, unter welchem konkreten Gesichtspunkt tatsächlich eine Bedürftigkeit zur
Erläuterung der Gutachten besteht, die auch objektiv eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nachvollziehbar
erklären könnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers formulierte vielmehr ausschließlich das Begehren des
Klägers, das bereits bei den an die Sachverständigen gerichteten Beweisfragen berücksichtigt wurde. Welche
konkreten Aussagen und Bewertungen in den Gutachten des Dr. B. , des Dr. M. und des Dr. S. objektiv
erläuterungsbedürftig sein könnten, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht vortragen können.
Dementsprechend können dem Antrag auch keine schlüssigen Fragestellungen entnommen werden. Der Antrag auf
Anhörung des Dr. H. ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil dieser nicht gemäß § 109 SGG zum
Sachverständigen bestellt war. Unterstellt, dieser Antrag sei als neuer Antrag gemäß § 109 SGG anzusehen, wäre
dieser zum einen wegen der bereits gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten, zum anderen wegen Fristversäumung
im Sinne des § 109 Abs.2 SGG abzulehnen (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 109 Rndr.11 ff.).
Sofern Dr. H. als sachverständiger Zeuge über Wahrnehmungen bei der Behandlung des Klägers hätte gehört werden
sollen, handelte es sich nicht um einen Antrag gemäß § 109 SGG. An diesen Beweisantrag ist der Senat aber nicht
gebunden (vgl. § 103 Satz 2 SGG). Eine Befragung des Dr. H. durch den Senat als sachverständiger Zeuge kommt
nicht in Betracht. Zum einen besteht auf internistischem Fachgebiet, dem Dr. H. angehört, kein weiterer
Aufklärungsbedarf, zum anderen liegen dessen medizinische Unterlagen vor, soweit diese zur Sachverhaltsaufklärung
erforderlich waren.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Juli 2005 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG ergibt sich aus der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.