Urteil des SozG Stade vom 29.08.2008
SozG Stade: angemessenheit der kosten, unterkunftskosten, wohnungsmarkt, miete, wohnfläche, heizung, ausstattung, nebenkosten, niedersachsen, datenbank
Sozialgericht Stade
Urteil vom 29.08.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 17 AS 334/07
Der Bescheid vom 25.07.2006 in der Fassung des Be-scheides vom 10.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom
15.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbeschei-des vom 22.05.2007 sowie der Bescheid vom 27.12.2006 in der
Fassung des Bescheides vom 14.05.2007 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 wer-den
geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kosten der Un-terkunft auf der Basis von 401,50 EUR zuzüglich
66,04 EUR Heizkosten bis einschließlich August 2006 sowie 84,54 EUR Heizkosten ab September 2006 zu gewähren,
wobei der Klägerin die Hälfte davon zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 9/10 der
notwendigen außergerichtli-chen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft.
Die Klägerin bezieht Grundsicherungsleistungen. Sie lebt in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen mit ihrem
Ehemann, G. (- 22.01.1940) und zunächst mit der Tochter H ... Herr G. ist bereits seit längerer Zeit Altersrentner. Die
Ehepartner bewohnen eine Wohnung in der I. Straße 16 in J. (K.). Diese Wohnung umfasst eine Wohnfläche von 68
m², bei 3 Zimmern (Bl. 5 dVA). Ursprünglich beliefen sich Miete inkl. Nebenkosten (ohne Heizung) auf knapp 450 Euro
pro Monat.
Mit Bescheid vom 09.11.2004 bewilligte noch die Agentur für Arbeit Rotenburg der Kläge-rin
Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.- 30.06.2005 (Bl. 19 dVA). Dem Bescheid beigefügt war ein
Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien und lediglich höchstens für einen Zeitraum von
sechs Monaten anerkannt werden könnten, hier bis zum 30.06.2005 (Bl. 29 dVA).
Am 15.04.2005 reichte die Klägerin eine Mietbescheinigung zur Akte (Bl. 56 dVA) und erklärte, dass die Tochter H. ab
dem 01.04.2005 nicht mehr im elterlichen Haushalt woh-ne. Bereits mit Bescheid vom 18.04.2005 erkannte der
Beklagte lediglich die Miete zzgl Nebenkosten ohne Kosten für Kabelgebühren an (Bl. 63 dVA). Als Anlage zu diesem
Bescheid erklärte der Beklagte seinerseits, dass die Kosten der Unterkunft (KdU) der Klägerin unangemessen seien.
Der 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft stünde Wohnraum mit einer Fläche von 60 m² zu, die Miete inkl Nebenkosten,
ohne Heizung dürfe 365 Euro nicht übersteigen (Bl. 67 dVA). Eine Begründung, wie der Beklagte diese Werte errech-
net, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 25.07.2006 (BWZR von 07/06 – 12/06) idF des Bescheides vom 10.08.2006 (Bl. 233 dVA) idF des
Bescheides vom 15.11.2006 (Bl. 249 dVA) wurden der Klägerin KdU iHv 182,50 Euro bewilligt. Die Klägerin hatte
zunächst die Anerkennung der Wohnfläche als angemessen beantragt, da der Ehemann einen Schlaganfall erlitten
habe und dieser aus medizinischen Gründen ein eigenes, getrenntes Schlafzimmer benötige. Nach Stellungnahme
des medizinischen Dienstes des Beklagten vom 04.08.2006 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2006
ausdrücklich die Gewährung von höheren KdU ab, medizinische Gründe würden dies nach Stellungnahme des
medizinischen Dienstes nicht rechtfertigen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und reichte einen ärztlichen Attest zur Akte (Bl. 258 dVA). Ebenso wurde
eine aktualisierte Mietbescheinigung vom 23.10.2006 über-sandt (Bl. 271 dVA).
Mit Bescheid vom 27.12.2006 (BWZR von 01/07 – 12/07) wurden weiterhin KdU iHv 182,50 Euro gewährt. Gegen
diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 24.0.2007 Widerspruch (Bl. 303 dVA).
Mehrere Widersprüche wurden durch den Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 zu-sammengefasst. Die
Widersprüche gegen die Höhe der KdU wurden insoweit zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 25.06.2007 Klage erhoben.
Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bezieht sich insbesondere auf die Erkrankung des
Ehemannes. In dieser Sache hat am 26.02.2008 ein Erörterungs-termin stattgefunden. Auf das entsprechende
Protokoll wird insoweit Bezug genommen. In diesem Termin war verabredet worden, eine weitere Untersuchung durch
das Ge-sundheitsamt des Beklagten durchführen zu lassen. Diese Untersuchung ist erfolgt, auf das entsprechende
Gutachten (Bl. 24 GA) wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, 1.) Den Bescheid vom 25.07.2006 in der Fassung des Bescheides vom 10.08.2006 in der
Fassung des Bescheides vom 15.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 sowie den
Be-scheid vom 27.12.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.05.2007 wiederum in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 zu ändern.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 Unterkunftskosten auf
der Basis von 401,50 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 66,04 EUR (78,48 EUR – 6,22 EUR – 6,22 EUR) bis
einschließlich August 2006 sowie ab September 2006 Heizkosten in Höhe von 84,54 EUR (96,98 EUR – 6,22 EUR –
6,22 EUR) zu gewähren. Hierbei muss Berücksichtigung finden, dass An-spruchsinhaberin hier nur die Klägerin ist und
der gesamte Anspruch der Bedarfsgemeinschaft sich hier nur auf die Klägerin niederschlagen kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ist insbesondere der Auffassung, dass die
gesundheitlichen Einschränkungen eine Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten nicht rechtfertigen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenständlich ist der Bewilligungszeitraum von 07/2006 – 12/2007 (Bescheid vom 25.07.2006 in der Fassung
des Bescheides vom 10.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 15.11.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 sowie Bescheid vom 27.12.2006 in der Fassung des Bescheides vom
14.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007). Zu beachten ist, dass lediglich die
Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezog. Der am 22.01.1940 geborene Ehemann der Klägerin
bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Altersrente, § 7 Abs 1 Nr 1 SGB II.
Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören gemäß § 19 Abs. 1 SGB II auch die angemessenen
Kosten für die Unterkunft. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Un-
terkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des
alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solan-ge zu berücksichtigen, wie es dem
alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsge-meinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate (Satz 2). Die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung in J. (K.) (Mietstufe 3 gem
Anlage zu § 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung (WoGV)) betragen ohne Kosten für Garagenmiete iHv 36 Euro und Heizung
inkl Warmwasserkosten iHv 96,98 Euro insgesamt 434,31 EUR monatlich (382,68 EUR Kaltmiete plus 51,63 EUR
Nebenkos-ten). Demgegenüber will der Beklagte auf der Basis der genannten Bescheide und in Übereinstimmung mit
dem Hinweis vom 18.04.2005 für den 2-Personen-Haushalt nur den Betrag von 365,00 EUR (anteilig für die Klägerin
182,50 Euro) erstatten. Entscheidend ist allein, welche Unterkunftskosten angemessen im Sinne des § 22 SGB II
sind.
Die Prüfung der Angemessenheit von Wohnungskosten erfolgt auf zwei tatsächlichen Ebenen mit unterschiedlichen
Darlegungs- und Mitwirkungspflichten der Beteiligten (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; ausführlich: Link, Sozialrecht
Aktuell 2007, 8-14). Eine erste "abstrakte Angemessenheitsprüfung" muss die örtlichen Verhältnisse erfassen und
beurteilen, damit auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne für die im un-teren Bereich der für
vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen markt-üblichen Wohnungsmieten festgesetzt werden
kann. Die Darlegung dieser Entschei-dungsgrundlage im Prozess obliegt allein den Behörden und nicht den
Hilfebedürftigen. Liegen für die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt kein Mietspiegel bzw. keine validen
Mietdatenbanken vor, so ist der Grundsicherungsträger gehalten, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene -
grundsicherungsrelevante - Tabellen zu erstel-len (vgl auch BSG 14. Senat, Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen: B
14/7b AS 44/06 R). In einer zweiten "konkreten Angemessenheitsprüfung" ist dann zu prüfen, ob dem Hilfe-
bedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfüg-bar und zugänglich ist. Auf
dieser zweiten Ebene ist der Hilfebedürftige auch verpflichtet, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er trotz
intensiver Bemühungen keine preisgüns-tigere Wohnung gefunden hat. Besteht im Einzelfall eine solche konkrete
günstigere Un-terkunftsalternative nicht, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die gemietete Woh-nung als
angemessen anzusehen.
Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft sind die Wohnraumgröße,
der Wohnort und der Wohnungsstandard. Angemessen im Sinne des § 22 SGB II sind nämlich die Unterkunftskosten
nur dann, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen
genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der
Grundsicherung für Arbeitssuchende, nur den notwendigen Bedarf sicher zu stellen, sodass zum Beispiel nicht auf
den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist. Die Wohnung muss hinsichtlich der
maßgeblichen Kriterien, die als den Mietpreis bildende Faktoren in der Regel im Quadratmeterpreis ih-ren
Niederschlag finden, im unteren Segment der nach Größe der in Betracht kommen-den Wohnungen in dem räumlichen
Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes
zur Festlegung der abs-trakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen ab-
zustellen, weil ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, in
der Regel von ihm nicht verlangt werden kann (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26).
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich dann als Produkt aus der für den Leistungsempfänger
abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro
Quadratmeter ("Produkttheorie"). Das bedeutet, dass nicht jeder einzelne Faktor wie Wohnungsgröße,
Ausstattungsstan-dard oder Quadratmeterpreis für sich isoliert angemessen sein muss, weil es im Ergebnis allein auf
die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt. Entscheidend ist daher das Ergebnis aus der
Quadratmeterzahl und der Miete je Quadratmeter, sodass der Hilfebedürftige sich bei einem besonders günstigen
Mietzins auch eine größere Woh-nung leisten oder Ausstattungsmerkmale mit gehobenem Wohnstandard durch
andere Elemente ausgleichen kann, wenn die Unterkunftskosten im Ergebnis noch angemessen sind (LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 -).
Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist in Niedersachsen nach den Richtlinien über die soziale
Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmung - WFB - 2003) in dem Runderlass vom 27. Juni 2003 zu
ermitteln (Niedersächsisches Ministerialblatt 2003, Heft 27, S. 580). Danach gilt für Mietwohnungen bei einem 2-
Personen-Haushalt eine Wohnfläche bis 60 m² als angemessen (Nr 11.2). Die – nach dem Auszug der Tochter –
alleine von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung in Rotenburg (Wümme) hat eine Wohnfläche von 68
m² und ist nach diesen Vorgaben zu groß. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung auf Nr 11.4 der Richtlinie
hingewiesen, wonach sich die angemessene Wohnfläche ua für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils
weitere 10 m² erhöht. Eine aktuelle Schwerbehinderung des Ehemannes der Klägerin konnte nicht festgestellt werden,
vielmehr hatte die Prozessbevollmächtigte erklärt, diese Fest-stellung ggf beantragen zu wollen.
Ebenso konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass ein größerer Wohn-raumbedarf aus medizinischen
Gründen indiziert ist. Das Gericht stützt sich insoweit auf die überzeugenden Ausführungen der Amtsärztin Dr med L
... Letztlich können die ge-schilderten Schlafprobleme nicht mit einer größeren Wohnung behoben werden, da die
Größe der Wohnung nicht primärer Auslöser dieser Probleme ist. Vielmehr schildert das Gutachten, dass der
Ehemann der Klägerin durch Einflüsse von Außen im Schlaf gestört wird; diese Einflüsse können auch außerhalb der
Wohnung liegen. Eine vergrößerte Wohnung würde hieran nichts ändern. Wenn die Schlafproblematik in dem
besonderen Zusammenhang der Schnarchprobleme stehen sollte, so ist dies ein Umstand, den viele Ehepaare zu
gewärtigen haben. Ein besonderer grundsicherungsrechtlicher Bedarf ent-steht hierdurch jedoch nicht, insbesondere
vor dem Hintergrund, dass auch den Eheleu-ten hier eine Möglichkeit zur räumlichen Trennung offen steht. Bei
beengten Wohnver-hältnissen bietet sich dann in der Tat wie hier die Nutzung einer Schlafcouch an, die tagsüber für
Wohnzwecke verwendet werden kann.
Anhaltspunkte für einen gehobenen Wohnungsstandard sind nicht erkennbar. Insoweit geht die Kammer davon aus,
dass Lage und Ausstattung der Wohnung einfache Wohn-verhältnisse nicht übersteigen. Es kommt also darauf an, ob
die gezahlte Miete nach abs-trakten Überprüfungskriterien noch angemessen ist.
Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, anhand von konkreten Daten einen marktübli-chen Mietzins über den
spezifischen Wohnungsmarkt in J. (K.) und näherer Umgebung festzusetzen.
Örtliche Mietspiegel oder andere Mietdatenbanken existieren nach Kenntnis der Kammer im Bereich des Landkreises
Rotenburg (Wümme) lediglich im Bereich der Gemeinde Sit-tensen (http://www.sittensen.de/rathaus/was erledige ich
wo/PDF-Dateien/Mietspiegel.pdf), nicht jedoch im übrigen Kreisgebiet, insbesondere nicht in Ro-tenburg (Wümme)
(Stadt). Der Beklagte ist bis jetzt seiner Verpflichtung noch nicht nach¬gekommen, zum Zwecke der Ermittlung der
abstrakt angemessenen Wohnkosten ent-sprechende Mietspiegel oder Tabellen mit grundsicherungsrelevanten Daten
zu erstellen und nutzbar zu machen. In der mündlichen Verhandlung wurde diese Problematik einge-hend erörtert. Die
erforderlichen Tabellen dürfen grds auf einer schwächeren Datenbasis als ein Mietspiegel nach § 558 d Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) beruhen (vgl BSG 14. Senat, Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen: B 14/7b AS 44/06 R;
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: L 7 AS 332/07 Rn. 25 zit
nach juris). Gleichwohl müssen sie den maßgeblichen örtlichen Wohnungs-markt nachvollziehbar abbilden.
Erforderlich sind z. B. Angaben zu Wohnort, Wohnfläche, Netto- und Brutto-Kaltmieten, Anmietungszeitpunkt (weil
nicht Bestandsmieten, sondern nur Angebotsmieten das Mietpreisniveau darstellen können, zu dem eine Wohnung zu
beschaffen ist), Umfang der ausgewerteten Datenquellen im Vergleich zu der Zahl der Absenkungsverlangen,
Modalitäten des Erhebungsverfahrens. Wichtig ist es, dass die Datenerhebung vollständig und fortlaufend zu erfolgen
hat, und nicht nur sporadisch oder einmalig. Insoweit haben preisgünstigere Wohnungsangebote in Zeitungsannoncen
oder als Ergebnis einer Internetrecherche für die abstrakte Angemessenheitsprüfung keine große Bedeutung. Denn
der Leistungsbezieher kann nicht auf vereinzelte, nicht repräsen-tative, atypisch günstige Wohnraumangebote
verwiesen werden, weil jede Angemessen-heitsgrenze bzw. Durchschnittsbewertung mit sich bringt, dass Wohnungen
mit geringe-ren Mieten vorhanden sein müssen. Der Hilfebedürftige würde ansonsten unter einem ständigen
Umzugsdruck stehen, sofern der Grundsicherungsträger ihm eine preiswertere Wohnung nachweist (vgl.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, aaO). Das Bun-desozialgericht hat festgestellt, dass die vom
Grundsicherungsträger gewählte Daten-grundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen müsse, das eine
hinreichende Ge-währ dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wieder-zugeben
(BSG, aaO, Rn. 16 zit nach juris). Das könne ua dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des
regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungs-bestandes beruht. Ferner müssten die Faktoren, die das Produkt
"Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw der letzten Renovie-rung
plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Eine solche Datengrundlage besteht
nach Erkenntnis der Kammer zZ noch nicht. Wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, besteht das Konzept
des Beklagten zur Ermitt-lung der erforderlichen Datengrundlage zZ darin, dass zwei Datenbanken entwickelt wür-den.
Die eine Datenbank besteht aus Miet-Daten von Personen, die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII
beziehen. Die Mietverhältnisse seien dem Beklagten be-kannt. Zu einem Stichtag im Juli 2008 sei auf Grund dieser
Daten einmalig eine Daten-bank erstellt worden. Daten von Wohngeldbeziehern sind zZ noch nicht Gegenstand die-ser
Datenbank. Des Weiteren bestehe – zumindest im Ansatz – eine weitere Datenbank. Der Beklagte überwache alle
kreisweit-relevanten Zeitungen mit einem Immobilienmarkt. Diesen Zeitungen würden Wohnungsangebote dergestalt
entnommen, dass sie gescannt und sodann im Intranet des Beklagten zur (nicht maschinenlesbaren) Einsichtnahme
zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass die Scans als EDV-Bilder hinterlegt wer-den, die vom Personal ggf
eingesehen werden können. Eine Übertragung dieser (Roh-)Daten in eine maschinenlesbare Datenbank wurde noch
nicht vorgenommen. Die derge-stalt erhobenen Daten wurden zum einen nicht in das Verfahren eingeführt, genügen
zum anderen allerdings auch nicht den Anforderungen an eine hinreichend valide Datenbasis. Zum einen ist es
erforderlich, dass die vom Leistungsträger gewählte Datengrundlage hinreichend breit aufgestellt ist. Das
Bundessozialgericht hat insofern ein bestimmtes Verhältnis zum Wohnungsmarkt insgesamt gefordert. Ebenso ist es
zwingend erforder-lich, dass die Datenbasis den infrage kommenden Wohnungsmarkt hinreichend abbildet. In Betracht
kommen insbesondere – jedoch nicht nur – nach Lage und Ausstattung der Wohnung einfache Wohnverhältnisse.
Dies wird jedoch mit dem ausschließlichen Rück-griff auf Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
nicht hinreichend abge-bildet. In die Berechnung müssen zwingend die Daten der Wohngeldbezieher Einfluss finden
(vgl. BSG, aaO, Rn. 17 zit nach juris); diese dürften regelmäßig den oberen Be-reich des noch infrage kommenden
Wohnungsmarktes abbilden, sie außen vor zu lassen würde das Ergebnis der Datengrundlage unbotmäßig
verfälschen. Im Bereich der Leis-tungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII hat nämlich der Leistungsträger über §
22 SGB II/ § 29 SGB XII weitgehende Möglichkeiten, zumindest langfristig mittelbaren Ein-fluss auf die
durchschnittliche Miete zu nehmen. Ohne Korrekturdaten vom "Wohnungs-geldmietenmarkt" hätte der Leistungsträger
selber einen zu großen Einfluss auf die Be-stimmung der angemessenen Miete. Zudem muss berücksichtigt werden,
dass die so aufgebaute Datenbank eine vorrangige Berücksichtigung von Bestandsmieten enthalten dürfte. Letztlich
ist der vom Absenkungsverlangen Betroffene jedoch immer auf den aktu-ellen Wohnungsmarkt verwiesen; bloße
Bezüge auf festgestellte Bestandsmieten helfen hierbei nicht endgültig, wenn sie aktuell auf dem Markt nicht zu
erzielen sind. Hier kann nur eine Korrektur – noch auf der Ebene der Bestimmung des abstrakten Angemessen-
heitswertes – durch aktuelle Marktzahlen weiterhelfen. Diese "Korrekturdatenbank" kann grds wie hier angedacht in
Form der Auswertung der Wohnungsanzeigen erfolgen. Diese Daten müssen aber auch tatsächlich ausgewertet und
einbezogen werden. Hieran fehlt es zZ hier noch, da ein bloßes Vorhalten der Zeitungsausschnitte für die Bestimmung
des abstrakten Angemessenheitswertes nicht genügt. Zukünftig muss jedoch auch berück-sichtigt werden, dass die
Korrektur für den aktuellen Wohnungsmarkt nur dann sinnvoll erfolgen kann, wenn die gesamten Kosten der Wohnung
aus der Anzeige alleine oder durch weitere Ermittlungen bekannt sind. Regelmäßig finden sich nämlich Angaben zu
den Nebenkosten und Ausstattungsmerkmale nicht in den Zeitungsanzeigen. Nur durch diese Angaben kann aber ein
sinnvoller Vergleich vorgenommen werden. Ggf hat der Leistungsträger diese Daten zusätzlich zu beschaffen.
Da die vom Beklagten erstellte Datengrundlage wie erläutert zZ noch nicht hinreichend aussagekräftig ist und der
Kammer zZ für diesen örtlichen Wohnungsmarkt keine weiteren Erkenntnisquellen bzw. Ermittlungsmöglichkeiten zur
Verfügung stehen, ist ausnahmsweise ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zulässig (BSG, SozR 4-
4200 § 22 Nr. 3; auch BSG, B 14/7b AS 44/06 R spricht sich nicht generell gegen die subsidiäre Anwendbarkeit der
Wohngeldtabelle aus, sondern gibt lediglich validen ande-ren Erkenntnisquellen den Vorrang. Diese liegen hier jedoch
wie dargelegt gerade nicht vor). Zwar sind die Tabellenwerte in § 8 Wohngeldgesetz kein von vornherein geeigneter
Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld recht-lich ohne Bedeutung ist,
inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Die Tabelle zu § 8
Wohngeldgesetz stellt aber mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln den einzig normativen Ansatzpunkt
dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angelehnt werden kann. Eventuelle
Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Regelung sind mit einem Zuschlag von etwa 10 % zu den (aktuellen)
Tabellenwerten auszugleichen (BSG, a. a. O., Rdnr. 23). Dies wird auch dadurch gestützt, dass die Tabellenwerte in
der neuen Fassung des Wohngeldgesetzes um eben diese 10 % angehoben werden.
Bei der Anlehnung an die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz hält es die Kammer in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des §
22 SGB II für gerechtfertigt, ausschließlich die rechte Spalte der Tabelle zugrunde zu legen. Denn das Jahr der Be-
zugsfertigkeit des Wohnraums ist für die Höhe der vereinbarten Miete unerheblich. Aus-schlaggebend sind vielmehr
die Lage und die Ausstattung der Wohnung sowie die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Darüber hinaus kann
eine modernisierte Altbau-wohnung nicht selten die Preisstufe einer Neubauwohnung erreichen und überschreiten. Das
Abstellen auf die rechte Spalte hat ferner für Grundsicherungsträger und Leistungs-empfänger beim Fehlen anderer
valider Datenbanken den wesentlichen Vorteil, dass in einer Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je
nach Haushaltsgröße be-steht, ohne nach Bezugsfertigkeit der Wohnung zu differenzieren. Schließlich sind in § 22
SGB II keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die Übernahme von Unter-kunftskosten im Rahmen des
Grundsicherungsrechts eine andere Zielsetzung als die fiskalische Entlastung des SGB II-Trägers verfolgt wird, wie z.
B. die Steuerung von Leis-tungsempfängern zur Altbauwohnung.
Die Kammer folgt ferner der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die in der Tabelle zu § 8
Wohngeldgesetz alleine durch die Pauschalierung inne wohnende Unbil-ligkeit, die der individuellen
Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II entge-gensteht, mit einem Zuschlag bis zu 10 % der
Tabellenwerte ausgeglichen werden kann. Denn die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz bestehen seit dem 01.
Januar 2001 un-verändert fort. Selbst die Änderung ab 2001 hat nach der Begründung des Gesetzgebers die seit 1990
eingetretene Mietentwicklung durch die Änderung der Tabelle nicht voll-ständig ausgeglichen, sondern im Durchschnitt
nur etwa zur Hälfte (Bundestagsdrucksa-che 14/1636, S. 184). Zu berücksichtigen sind ferner die seit 2001 enorm
gestiegenen Wohnnebenkosten. Um insoweit einen Ausgleich für den hier streitigen Wohnungsmarkt zu erreichen,
müssen beim Fehlen valider Mietdatenbanken bei der Ermittlung der an-gemessenen Unterkunftskosten nach § 22
Abs. 1 SGB II die in der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz angeführten Werte um 10 % erhöht
werden. Dies deckt sich insoweit mit der neuen Tabelle zu § 12 WohnGG (nF) idF der Zweiten Beschluss-empfehlung
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss, Drucksache 16/8918). Eine unzumutbare
Belastung des Beklagten ist dadurch nicht zu befürchten, denn ihm steht es jederzeit frei, eigene valide Mietspiegel
oder Tabellen zu erstellen.
Die Stadt Rotenburg (Wümme) gehört nach den Zuordnungsmerkmalen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zu den
Gemeinden mit Mieten der Stufe 3. Für einen 2-Personen-Haushalt sieht die rechte Spalte dieser Tabelle einen
Höchstbetrag einschließlich der Nebenkosten ohne Heizung von 365,00 EUR monatlich vor. Dieser Tabellenwert ist
nach den oben dargelegten Gründen um 10 % zu erhöhen, sodass für die Bedarfsgemein-schaft der Kläger
Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 401,50 EUR monatlich an-gemessen sind. Hinzu kommen die hier
unstreitigen Heizkosten in Höhe von 78,48 Euro abzüglich Warmwasserkosten bis einschließlich August 2006 sowie
ab September 2006 Heizkosten in Höhe von 96,98 Euro abzüglich Warmwasserkosten. Da nur die Klägerin
grundsicherungsberechtigt ist, ist der so ermittelte Wert noch nach Kopfteilen aufzuteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auf Grund des zuvor weitergehenden Antrages der Klägerin, der nicht
im vollen Umfang Erfolg hatte, ist diese Quote gerechtfertigt.