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Das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB IV
Sönke Nippel vom 18.02.2013
- Inhalt
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- wird, kann im Wege des Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahrens) gemäß § 7 a SGB IV geklärt
- (so das BSG in einem Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07):Leitsatz§ 7 a SGB IV ermächtigt nicht
- folglich weder der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft, noch der
- wesentlicher Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach dem Status sind die in § 7 Abs. 1 SGB IV
- zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung.… [Rdnr. 25] … “Status” ist
OLG Frankfurt - 23 U 121/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 01.04.2009
- Inhalt
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- gegen die Beklagte zu 2) aus abgetretenem Recht des Zedenten im Zusammenhang mit dessen zur Hälfte
- Aufklärungspflicht gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur Selbstbestimmung über
- Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis
- Vorstellung aus, im Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit einem Vermögensverlust in der
- Zedenten nach § 254 BGB ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 39 In der Rechtsprechung ist
BGH - IX ZR 173/09
Bundesgerichtshof vom 15.11.2012
- Inhalt
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- Grundbesitzes in Anspruch. 2Der Schuldner lebte mit der Erblasserin im Güterstand der Gütergemeinschaft. Er war
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/09 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow
- Anfechtungsanspruchs aus. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09 - OLG München in Augsburg LG Memmingen
- Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des
- Tatbestand: 1Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das
Anlage I SeeStrO 1972
Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter
und Signalkörper
- Inhalt
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- anderes bestimmt ist. ii)Wenn es undurchführbar ist, die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder
- nach Regel 26 Buchstabe c Ziffer ii die Richtung des ausgelegten Fanggeräts anzeigt, muß in
- Ziffer ii mit einer gemeinsamen Grundfläche bestehen. b) Der senkrechte Abstand zwischen Signalk
- Tragweite in Seemeilen, K =den Sichtwert.K ist für die vorgeschriebenen Lichter 0,8, entsprechend
- dieser Gleichung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben: Tragweite
BSG - S 2 KA 167/07
Bundessozialgericht vom 17.09.2008
- Inhalt
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- der Honorarverteilung im HVV der beklagten KÄV (3.) sind nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Der
- höherrangigem Recht nicht in Einklang. Das führt zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. 15 Mit Wirkung zum
- Neubescheidung über die Honoraransprüche der Klägerin für die in den Quartalen II/2006 bis IV/2006 erbrachten
- mit der Einführung unterschiedlich bewerteter Gebührenpositionen im Kapitel II des EBM-Ä 2005 noch
- " Verteilungsmaßstab an. Zuvor war insoweit der in der Rechtsform der Satzung von der KÄV "im Benehmen" mit den
LSG Bayern - L 16 RJ 419/02
Bayerisches Landessozialgericht vom 07.09.2004
- Inhalt
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- Kraftfahrer in der Regel um eine Tätigkeit im Anlernbereich. Beim Kläger ist darüber hinaus weder
- mit einer Vielzahl von Tätigkeiten vereinbar. Als angelernter Arbeiter im unteren Bereich ist der
- schweren Lasten im Wechselrhythmus vollschichtig möglich. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit
- seien möglich, auch die üblichen Wegstrecken könne er zurücklegen. In den im österreichischen Verfahren
- gebe keinen Hinweis dafür, dass er die früher ausgeübte Tätigkeit im Fernverkehr mit
HessVGH - 2 UE 1862/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 27.06.1989
- Inhalt
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- verurteilt worden sei. Im übrigen heißt es in diesem Beschluß, daß nach dem derzeitigen Sachstand das
- Regierungspräsident in Darmstadt zur Begründung im wesentlichen aus, die Erteilung der Fahrerlaubnis komme
- ausschließende Mängel verbergen wolle. Die Straßenverkehrsbehörde habe zu Recht die Beibringung eines
- verloren und in der Folgezeit wiederholt ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt
- 1985 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Dem
§ 2 PKHFV
Vereinfachte Erklärung
- Inhalt
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- Gerichtsbarkeit oder in einem Verfahren über den Unterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen
- § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt. Die Erklärung des Kindes
- ügt; dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben
- im Antragsvordruck für das vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln ist
- (1) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Abstammungssache nach § 169
§ 2 NatSGPomBuchtV
Schutzgegenstand
- Inhalt
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- Republik Polen vorbehalten.(3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1
- 14 ist deckungsgleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres gemäß
- . Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 des Bundesamtes für
- Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die Modalit
- Oderbucht (GBl. II Nr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach Konsultationen mit der
BGH - XII ZB 231/05
Bundesgerichtshof vom 10.01.2007
- Inhalt
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- Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 41. Das Beschwerdegericht ist der
- ersetzt werden könne. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6a) Zu Recht geht das
- 59/05 - NJW-RR 2006, 810). b) Das Beschwerdegericht geht weiter zu Recht davon aus, dass die
- selbständigen Beweisverfahrens stets im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist und nur ausnahmsweise
- sind identisch. Die Antragstellerin hat sich in der Klage auch auf Tatsachen berufen, über die im
VG Saarlouis - 10 L 33/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 09.02.2011
- Inhalt
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- Fahrerlaubnis zu entziehen. Vorliegend ist der Antragsgegner zu Recht auf der Grundlage von § 11
- Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum
- . Hiervon ist in Bezug auf den Antragsteller auszugehen, da ausweislich der Mitteilung des
- Landeskriminalamtes vom 15.09.2010 im Rahmen einer Durchsuchung des Antragstellers am 17.07.2010 in seiner
- Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 4623/04
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2006
- Inhalt
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- ergehen werde. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat der Kläger auch im
- Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten
- Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts
- die Feststellung, dass die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 28. Juli 2003, mit der er für die
- Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. Juli 2004 im Umfang von 12 Wochenstunden vom S. -C. -Gymnasium C1
§ 12 VAG
Substitutive Krankenversicherung
- Inhalt
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- erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist,5.in dem Versicherungsvertrag die
- Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere
- ;glichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,2.allen Personen mit Wohnsitz in
- Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.(1d) Der Verband
- .(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des
§ 7 NatPVorpBlV
Ausnahmen
- Inhalt
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- in der Schutzzone II und gegebenenfalls weitere fischereiliche Maßnahmen mit Genehmigung der
- , ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu
- Baden und Lagern am Strand in der Schutzzone II, soweit örtlich nicht anders festgelegt,9.das
- Sammeln wildwachsender Früchte (Beeren, Pilze) in der Schutzzone II, sofern örtlich nicht
- Nationalparkverwaltung,12.in der Schutzzone II die Anlage von Kahlschlägen, soweit sie dem
BGH - V ZR 328/99
Bundesgerichtshof vom 14.07.2000
- Inhalt
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- abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist
- , Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten
- Eigentümer eines in Berlin-T. (im früheren Ost- Berlin) gelegenen Hausgrundstücks. Das Grundstück war
- 8.184,54 DM ist ebenfalls gezahlt worden und nicht mehr im Streit). Diesen Betrag hatte sie für die
- Reparatur einer Gasleitung im März 1994 in dem Haus des Klägers aufgewendet. Eine Abrechnung über die