Urteil des VG Saarlouis vom 09.02.2011

VG Saarlouis: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ärztliche untersuchung, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, entziehung, amphetamin, universität, strafverfahren, inhaber

VG Saarlouis Beschluß vom 9.2.2011, 10 L 33/11
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtbeibringung eines
Eignungsgutachtens
Leitsätze
Anders als im Falle des Besitzes von Cannabis, der den Verdacht der Ungeeignetheit zum
Führen eines Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Anhaltspunkte für ein fehlendes
Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht
begründet, rechtfertigt allein der Besitz von Amphetamin wegen der besonderen
Gefährlichkeit dieser Droge die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung eines
etwaigen Drogenkonsums
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 13.01.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
29.12.2010, durch den dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen und ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes in
Höhe von 200,-- Euro die Ablieferung seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach
Zustellung des Bescheides aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §
80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
genügenden Weise damit begründet, dass angesichts der weiterhin bestehenden Gefahr,
dass der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt,
obwohl er hierzu nicht geeignet ist, und des damit verbundenen erheblichen Risikos für Leib
und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, die am Straßenverkehr in der Erwartung
teilnehmen, dass die Behörden ungeeignete Kraftfahrzeugführer von der Nutzung eines
Kraftfahrzeuges abhalten, seine privaten Interessen hinter dem Interesse der Öffentlichkeit
an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten
müssen.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer
wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der
Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller
Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers.
Davon ausgehend kann der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs
nicht beanspruchen, weil der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 29.12.2010
nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen
summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und der
Widerspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich der angefochtene Bescheid nicht
schon in formeller Hinsicht als rechtsfehlerhaft, weil er vor Erlass des in seine Rechte
eingreifenden Bescheides nach § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht angehört worden wäre. Der
Antragsteller wurde hier bereits in der unter dem 04.10.2010 ergangenen Aufforderung
des Antragsgegners zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens wegen bestehender Zweifel
an seiner Kraftfahreignung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rechtliche
Konsequenz einer Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder das geforderte
Gutachten nicht fristgerecht vorzulegen, der Entzug seiner Fahrerlaubnis wäre. Ob damit
den Anforderungen aus § 28 Abs. 1 SVwVfG an die Anhörungspflicht des Antragsgegners
Genüge getan war, nachdem es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich war, sich zu den
für die Entscheidung des Antragsgegners erheblichen Tatsachen zu äußern,
vgl. dazu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, §
28 Rdnr. 15
kann hier indes dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn vorliegend von einer nicht
ordnungsgemäßen Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG auszugehen
ist, kann ein darin liegender Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG
mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens bzw. bis zum Schluss der letzten
Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden.
Der angefochtene Bescheid unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen
rechtlichen Bedenken.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind die §§ 3 Abs.
1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber
einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Vorliegend ist der Antragsgegner zu Recht auf der Grundlage
von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers
ausgegangen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die
Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen,
oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht
beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung
eines solchen Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig
ist.
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07,
DAR 2009, 212, und vom 09.06.2005, 3 C 21.04, NJW
2005, 3440 m. w. N.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterliegt hier keinen begründeten Zweifeln. Gemäß
§ 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen
bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum
Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Derartige
Eignungszweifel können sich, wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ergibt, aus dem Besitz
von Betäubungsmitteln ergeben. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens auch angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes -BtmG- widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
Hiervon ist in Bezug auf den Antragsteller auszugehen, da ausweislich der Mitteilung des
Landeskriminalamtes vom 15.09.2010 im Rahmen einer Durchsuchung des Antragstellers
am 17.07.2010 in seiner Hosentasche 1,56 g Amphetamin sowie in der Mittelkonsole
seines PKW 0,64 g Marihuana aufgefunden wurden. Vor diesem Hintergrund diente die
Aufforderung des Antragsgegners zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs.
1 Satz 2 FeV ersichtlich dazu, zu klären, ob von dem Antragsteller Drogen, insbesondere
Amphetamine, konsumiert werden. Wie sich aus Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt,
schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch
Amphetamin gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus.
Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, u. a. Beschlüsse vom
26.06.2009, 1 B 373/09, und vom 29.05.2009, 1 A
31/09, m. w. N.
Anders als im Falle des Besitzes von Cannabis, der den Verdacht der Ungeeignetheit zum
Führen eines Kraftfahrzeuges ohne zusätzliche Anhaltspunkte für ein fehlendes
Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht
begründet,
vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41.
Aufl. 2011, § 14 FeV Rdnr. 17 m.w.N.
rechtfertigt allein der Besitz von Amphetamin daher wegen der besonderen Gefährlichkeit
der Einnahme dieser Droge die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung eines
etwaigen Drogenkonsums.
Der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens durch den Antragsgegner stand vorliegend
auch nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers das gegen ihn wegen
des Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtmG eingeleitete Strafverfahren noch anhängig
ist. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in einem
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den
Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, nicht berücksichtigen, solange das
Strafverfahren anhängig ist. Indes steht hier keine Straftat des Antragstellers in Rede, an
deren Begehung die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB anknüpfen darf. Eine
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dieser Vorschrift setzt eine rechtswidrige Tat, die bei
oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, voraus. Da § 69 StGB den
Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt, erfordert die strafgerichtliche
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges, dass die Anlasstat tragfähige
Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des
Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2007, 12 ME
360/07, ZfS 2008, 114; ferner BGH, Beschluss vom
27.04.2005, GSSt 2/04, NJW 2005, 1957
Davon ist jedoch weder im Hinblick auf das gegen den Antragsteller angeblich derzeit noch
anhängige Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3
BtmG noch in Bezug auf das nach Mitteilung des Landeskriminalamtes vom 15.09.2010
gegen den Antragsteller zudem wegen des bestehenden Verdachts eines Verstoßes gegen
§ 6 a Abs. 2a i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2b Arzneimittelgesetz – AMG – (Besitz von
Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport) bzw. eines Verstoßes
gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 Waffengesetz – WaffG – (unerlaubter Waffenbesitz) eingeleitete
Ermittlungsverfahren auszugehen, so dass der Antragsgegner ungeachtet eines etwaig
gegen den Antragsteller noch anhängigen Strafverfahrens befugt war, selbst über die
Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden.
Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Vorlage
eines ärztlichen Gutachtens genügte die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom
04.10.2010 im Weiteren auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und
2 FeV.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in der Gutachtensanordnung unter Hinweis auf
die im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung seiner Person sowie seiner Wohnung
aufgefundenen Drogen (1,56 g Amphetamin sowie 0,64 g Marihuana) mitgeteilt, dass
erhebliche Zweifel an seiner Eignung als Kraftfahrzeugführer bestünden und deshalb durch
eine ärztliche Untersuchung zu klären sei, ob bei ihm Hinweise auf die Einnahme illegaler
Drogen oder auf den Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vorliegen. Die
Anordnung enthält auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die
Kostentragungspflicht des Antragstellers sowie die Angabe, dass die ärztliche
Untersuchung beim Rechtsmedizinischen Institut der Universität des Saarlandes
durchzuführen ist. Dass der Antragsgegner das Institut für Rechtsmedizin der Universität
des Saarlandes für die Untersuchung des Klägers allein in Frage kommende Stelle
angesehen hat, begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Institut ist im
Saarland die einzige Stelle, die die von dem Antragsgegner insbesondere als erforderlich
angesehene Haaranalyse zur Ermittlung des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem
Standard moderner Qualitätssicherung erbringen kann.
So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom
03.05.2007, 1 B 23/07; m.w.N.
Da der Antragsteller in der Gutachtensanordnung vom 04.10.2010 außerdem gemäß § 11
Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer
nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist, durfte der
Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung des Antragstellers
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr auszugehen.
Dem kann der Antragsteller letztlich auch nicht durchgreifend entgegenhalten, der
Antragsgegner habe das Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des
Saarlandes vom 10.12.2010, mit dem diesem mitgeteilt worden war, dass dem
Antragsteller das über ihn erstellte Gutachten am selben Tag übersandt worden sei, nicht
verwerten dürfen. Dabei kann dahinstehen, ob diese offenbar ohne Einverständnis des
Antragstellers erfolgte Mitteilung an den Antragsgegner überhaupt einem
Verwertungsverbot unterliegt. Denn tragend für den Schluss auf die Nichteignung des
Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr war nicht die Mitteilung
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 10.12.2010, sondern
ausschließlich die nicht fristgerechte Vorlage des von dem Antragsteller zu Recht
angeforderten ärztlichen Gutachtens.
Erweist sich danach die wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens erfolgte
Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, gilt
Entsprechendes für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV
gründende Anordnung des Antragsgegners zur Ablieferung des Führerscheins des
Antragstellers sowie die in dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2010 weiter
ausgesprochene Zwangsgeldandrohung.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr.
46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NJW 2004,
1327), wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des
Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festzusetzen ist.