Urteil des OLG Frankfurt vom 01.04.2009

OLG Frankfurt: zedent, anleger, umkehr der beweislast, culpa in contrahendo, haftung für mängel, prospekthaftung, anlageberatung, wirtschaftliches interesse, gesamteindruck, kausalität

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 121/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2
BGB, § 311 Abs 3 BGB
Kapitalanlage: Prospekthaftung bei einem Filmfonds
Leitsatz
Zur Haftung bei einem Filmfonds, der mit einem fehlerhaften Prospekt beworben und
aufgrund fehlerhafter Anlageberatung bekauft worden ist
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.5.2006 verkündete Urteil der 21.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 485.727,28 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.7.2005
Zug um Zug gegen die Abtretung sämtlicher an die Klägerin abgetretener
Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Herrn A an der X ... GmbH & Co. KG
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 10.225,84 € erledigt ist.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2) hat mit Ausnahme der durch die Rücknahme der Berufung
gegenüber der Beklagten zu 1) entstandenen Gerichtskosten die übrigen
Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Klägerin hat die durch die Rücknahme
der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) entstandenen Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Die Streithelferin hat ihre
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner
Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass an einigen Stellen des streitgegenständlichen
Prospekts (Anlage K 2) von einer „Unternehmensbeteiligung“, „unternehmerisch
orientierten Beteiligung“ oder „unternehmerischen Chancen einer Beteiligung“
gesprochen wird, die „mit einem höheren unternehmerischen Risiko“ verbunden
3
4
5
gesprochen wird, die „mit einem höheren unternehmerischen Risiko“ verbunden
seien. Von einem möglichen Totalverlust ist an keiner Stelle des Prospekts die
Rede. Auf Seite 5 des Prospekts wird angegeben: „Das Risiko der Gesellschafter
liegt im wesentlichen darin, dass die Produktion nicht die erwarteten
Einspielergebnisse erbringen kann und dadurch im Extremfall ein Teilverlust des
eingesetzten Kapitals entsteht.“ Dem Prospekt kann entnommen werden, dass
die geplante „Risiko-Absicherung“ u.a. durch erst noch abzuschließende
Erlösversicherungen erfolgen sollte und vor allem die „Risiko-Betrachtung“ unter
bestimmten, günstigen Prämissen stand wie dem Zustandekommen und
insbesondere der Leistung aus solchen Erlösversicherungen. In diesem Kontext
wird im Kapitel „Risiko-Absicherung“ auf Seite 18 des Prospekts davon
gesprochen, „die unternehmerischen Risiken möglichst einzugrenzen“ durch ein
„Sicherheitsnetz“. Zur Veranschaulichung ist Bestandteil des Prospekts eine
zweiseitige „Risiko-Betrachtung“ anhand einer Beispielsbeteiligung in Höhe von 2
Mio DM, die ein „verbleibendes Restrisiko“ in Höhe von 185.038.- DM und 9,25 %
des Beteiligungskapitals ausweist. Mit Schreiben der Streithelferin vom 13.6.2002
(Anlage K 3) wurde der Zedent darüber informiert, dass die
Produktionsdienstleisterin des Filmfonds Insolvenz anmelden musste und es
Probleme mit der Erlösausfallversicherung gebe.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit
der Beteiligung des Zedenten an einem Filmfonds gerichtete Klage mit der
Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen einer Prospekthaftung lägen
mangels Prospektfehlers nicht vor und es sei insoweit zudem Verjährung
eingetreten. Eine fehlerhafte Prospektprüfung durch die Beklagte zu 1) bzw. deren
Kausalität für die Anlageentscheidung sei ebenso wenig gegeben wie eine
fehlerhafte Anlageberatung durch die Beklagte zu 2), womit auch eine Berufung
auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG ausscheide, letzteres zudem mangels eines verbundenen
Geschäfts.
Gegen das ihr am 5.5.2006 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am
6.6.2006, einem Montag, fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 7.8.2006
innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist
begründet. Mit Schriftsatz vom 22.4.2008, bei Gericht eingegangen am 24.4.2008,
hat die Klägerin die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung
zurückgenommen.
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin unter
Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Anträge sowie erstmaliger Stellung eines
Feststellungsantrags und Hilfsantrags auf Zurückverweisung bei Wiederholung und
Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Prospektfehler bestünden in der
Verharmlosung des Verlustrisikos durch Vortäuschung eines vorhandenen, aber
nicht realisierbaren Sicherheitsnetzes insbesondere durch Abschluss von
Erlösausfallversicherungen mit der Folge einer angeblichen Verlustbegrenzung auf
höchstens 9,25 %, was sich auch aus dem Gesamteindruck des Prospekts ergebe.
Die Prospektprüfung durch die Beklagte zu 1) sei daher fehlerhaft, weil sie diese
Prospektfehler nicht aufgedeckt und beanstandet habe, womit eine
haftungsbegründende Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter vorliegen, denn die Anleger seien erkennbar in den Schutzbereich der
Prospektprüfung mit einbezogen worden. Die Kausalität der fehlerhaften
Prospektprüfung für den Schaden folge daraus, dass bei korrekter Prüfung und
Beanstandung die Beklagte zu 2) den Vertrieb der Anlage eingestellt hätte. Die
Anlageberatung durch die Beklagte zu 2) sei fehlerhaft und nicht anlegergerecht,
da der Zedent A eine sichere Anlage gewollt und die Beklagte durch ihren
Mitarbeiter B ein Verlustrisiko von höchstens 9,25 % versichert habe, was das
einzige Motiv für die getätigte Anlage gewesen sei. Bei Kenntnis des
Totalverlustrisikos wäre eine Zeichnung nicht erfolgt. Einen Widerspruch zwischen
Prospekt und Beratung habe der in Filmfonds unerfahrene, auf die Beratung durch
die Beklagte zu 2) angewiesene Zedent A insoweit nicht erkannt. Die
Beweisaufnahme habe bestätigt, dass dem Zedenten A die Beteiligung von der
Beklagten zu 2) mit dem unzutreffenden Argument verkauft worden sei, man
könne lediglich 9,25 % verlieren. Auch der Zeuge B habe die Beteiligung so
verstanden, dass das maximale Verlustrisiko 9,25 % betrage. Auf ein
Totalverlustrisiko sei der Zedent A nicht hingewiesen worden, ebenso wenig auf
irgendwelche Einschränkungen der Risikobetrachtung. Das Verschulden der
Beklagten zu 2) beziehe sich nicht auf einen Prospektfehler, sondern liege darin,
dass sie ihre Plausibilitätsprüfung nicht ordnungsgemäß erfüllt und eine
schlichtweg falsche Angabe über ein maximales Verlustrisiko von 9,25 % gemacht
habe.
6
7
8
9
10
11
12
Die Beklagte zu 2) könne sich nicht mit der in Amtshaftungssachen entwickelten
Kollegialgerichtsrichtlinie verteidigen. Für die Annahme eines etwaigen
Mitverschuldens des in Filmfonds unerfahrenen Zedenten A sei hier kein Raum; im
Prospekt sei nur von einem Teilverlust die Rede, nicht aber von einem
Totalverlustrisiko. Der Steuerberater sei ausschließlich zur steuerlichen Beurteilung
eingeschaltet worden. Ein Steuervorteil sei von der Schadensersatzleistung nicht
in Abzug zu bringen wegen der Steuerpflicht der Ersatzleistung sowie nach der
neueren Rechtsprechung des BGH, da der Zedent A sowohl im Jahr der Beteiligung
2000 als auch im Jahr 2009 dem Höchststeuersatz unterliege und somit kein
außergewöhnlicher Steuervorteil vorliege, für den die Beklagte zu 2) die Beweislast
trage. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der
Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 7.8.2006 (Bl. 504-533 d.A.), 9.8.2006 (Bl.
548-553), 28.4.2007 (Bl. 719-736), 18.7.2007 (Bl. 749-752), 22.4.2008 (Bl. 800-
802 d.A.), 15.10.2008 (Bl. 836-840), 15.11.2008 (Bl. 901f d.A.), 21.11.2008 (Bl.
921-927 d.A.), 27.11.2008 (Bl. 938 d.A.), 4.3.2009 (Bl. 1024-1026 d.A.) und
18.3.2009 (1027-1033 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.5.2006
abzuändern und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 485.727,28 €
nebst Zinsen in Höhe von 6,5 % aus 255.645,94 € vom 1.12.1999 bis zum
28.2.2000 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 255.645,94 € vom 1.12.1999 bis zum 28.2.2000, aus 511.291,88 € vom
1.3.2000 bis zum 9.1.2002 sowie aus 485.727,28 € seit dem 13.4.2005 Zug um
Zug gegen die Abtretung sämtlicher an die Klägerin abgetretener Ansprüche aus
der Kommanditbeteiligung des Herrn A an der X ... GmbH & Co. KG zu zahlen;
sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 10.225,84 € erledigt ist;
hilfsweise für den Fall des Abzugs des Steuervorteils vom Schaden festzustellen,
dass von der Beklagten zu 2) der Schaden zu ersetzen ist, der dadurch entsteht,
dass die Schadensersatzleistung, die mit diesem Rechtsstreit geltend gemacht
wird, im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern ist;
hilfsweise den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur
Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen bzw. die
Revision zuzulassen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter
Wiederholung bzw. Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verneint das
Vorliegen von Prospektfehlern und der Voraussetzungen einer Haftung wegen
fehlerhafter Prospektprüfung durch die Beklagte zu 1) bzw. deren Kausalität für die
Anlageentscheidung des Zedenten A. Die Beklagte zu 2) habe keine
Anlageberatung, sondern allenfalls eine Anlagevermittlung vorgenommen, die
nicht fehlerhaft gewesen sei. Sie habe die Anlage auf Unplausibilitäten,
Widersprüchlichkeiten und auch Fehler im Prospekt geprüft, wobei solche nicht
aufgefallen seien und auch nicht hätten auffallen müssen. Die Risikodarstellung sei
zutreffend, von einem maximalen Verlustrisiko von 9,25 % keine Rede gewesen,
auch nicht im Rahmen der Vermittlung oder ggf. Beratung durch ihren Mitarbeiter
B. Eine etwaige Notwendigkeit der Risikoklarstellung sei für sie nicht erkennbar
gewesen, schuldhaftes Verhalten ihrerseits liege nicht vor. Der Zedent habe keine
sichere Anlage gewünscht. Der Zedent sei ein erfahrener, von seinem
Steuerberater beratener Anleger gewesen, der sich in Kenntnis der vorhandenen
Risiken für die Anlage entschieden habe. Ein Schaden sei angesichts des noch
laufenden Filmfonds nicht eingetreten, jedenfalls aber mangels Berücksichtigung
der anzusetzenden Steuervorteile des Zedenten A durch die Klägerin nicht
schlüssig dargetan. Ferner fehle die erforderliche Kausalität; insoweit greife
angesichts der erheblichen Steuervorteile auch nicht die Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens. Sie erhebe die Einrede der Verjährung hinsichtlich
des hilfsweisen Feststellungsantrags zu den Steuervorteilen; in der
Klageerwiderung hat die Beklagte zu 2) hinsichtlich Ansprüchen aus
Prospekthaftung Verjährung eingewandt und u.a. auf § 37a WphG gestützt. Der
Teilerledigungserklärung werde nach wie vor nicht zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten
zu 2) wird auf die Schriftsätze vom 26.10.2006 (Bl. 651-660 d.A.), 17.9.2007 (Bl.
13
14
15
16
17
18
19
zu 2) wird auf die Schriftsätze vom 26.10.2006 (Bl. 651-660 d.A.), 17.9.2007 (Bl.
779-782) und 14.4.2008 (Bl. 787 d.A.) verwiesen.
Die Streithelferin der Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen.
Die Streithelferin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung
bzw. Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auch sie verneint das
Vorliegen von Prospektfehlern und der Voraussetzungen einer Haftung wegen
fehlerhafter Prospektprüfung. Die Risikohinweise im Prospekt seien zahlreich und
ausführlich, insbesondere zum Charakter einer unternehmerischen Beteiligung,
und vermittelten einen zutreffenden Gesamteindruck von der Beteiligung. Die
Klägerin müsse sich die vom Zedenten erzielten Steuervorteile im Wege der
Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Ein Schaden sei nicht schlüssig dargelegt
und könne überhaupt erst am Ende der vereinbarten Laufzeit eintreten sowie
beziffert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen
Vorbringens der Streithelferin wird auf die Schriftsätze vom 16.10.2006 (Bl. 619-
638 d.A.) und vom 12.11.2008 (Bl. 887f d.A.) verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, C und B. Zum
Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 25.2.2009 (Bl. 1008ff d.A.).
II. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Es liegt ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung
des Landgerichts beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO
bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere
Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
gegen die Beklagte zu 2) aus abgetretenem Recht des Zedenten im
Zusammenhang mit dessen zur Hälfte darlehensfinanzierter Beteiligung an dem
Filmfonds X ... GmbH & Co KG am 30.11.1999 verneint. Die Beklagte zu 2) hat
vielmehr den mit dem Zedenten geschlossenen Anlageberatungsvertrag durch
unsachgemäße Beratung unter Verwendung eines fehlerhaften Prospektes
verletzt, weswegen sie nach den Grundsätzen der pVV bzw. jetzt nach § 280 Abs. 1
BGB und aus c.i.c. bzw. jetzt nach § 311 Abs. 2, 3 BGB verpflichtet ist, der Klägerin
den eingetretenen Schaden zu ersetzen.
Die Rechtsprechung des BGH hat neben der durch diverse Spezialgesetze
geregelten Prospekthaftung, die vorliegend auch nach dem Vorbringen der Kläger
nicht einschlägig ist, für den "grauen", nicht organisierten Kapitalmarkt praeter
legem eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospekten
entwickelt, gestützt auf den Gedanken der Vertrauenshaftung und die Grundsätze
der culpa in contrahendo (jetzt § 311 Abs.2, 3 BGB; vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
68. Aufl. 2009, § 311 Rn 67). Diese Form der Prospekthaftung besteht etwa für die
Beteiligung an einer PublikumsKG (BGHZ 71, 284), an geschlossenen
Immobilienfonds (BGH ZIP 2003, 1537) und für Mischformen dieser Anlagearten
(BGHZ 115, 213). Sie ist daher auch im vorliegenden Fall der Beteiligung an einem
Filmfonds grundsätzlich anwendbar, gerade in Anbetracht des Schutzzwecks zu
Gunsten des Anlegers, für den der Emissionsprospekt oftmals die einzige
Informationsquelle darstellt (BGHZ 111, 314). Der Prospekt muss über sämtliche
Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und
vollständig informieren (BGHZ 123, 106; NJW 2000, 3346). Nach der Entscheidung
des BGH vom 5.7.1993 (BGHZ 123, 106) soll hierbei durch eine umfassende
Aufklärungspflicht gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten
deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens
sichergestellt werden. Der Anleger hat hiernach trotz und gerade wegen der
Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses
wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung
eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses
Risikogeschäfts maßgeblichen Umstände zu treffen. Deshalb hat der
Beteiligungsprospekt, mit dem für die Anlage geworben wird, ein möglichst
vollständiges Bild von den für eine sachgerechte Beurteilung der Anlage
erheblichen Umständen zu vermitteln. In wesentlichen Punkten unrichtige oder
unvollständige irreführende Prospektangaben stellen daher eine rechtswidrige
Verletzung der dem Anleger gegenüber bestehenden Verhaltenspflichten des
Prospektverantwortlichen dar. Der Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen
20
Prospektverantwortlichen dar. Der Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen
hätte, wenn er zusätzlich zu den ihm bekannten Risiken und Unwägbarkeiten der
Anlage auch die im Prospekt verschwiegenen Umstände gekannt hätte, kann
deshalb von dem für den Prospekt Verantwortlichen, wenn dieser schuldhaft
gehandelt hat, verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht
getätigt (BGH a.a.O.). Der BGH hat die insoweit entwickelte ständige
Rechtsprechung in NJW 2004, 2228 wie folgt zusammengefasst: Nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über
ein Beteiligungsangebot, welches im allgemeinen die wesentliche
Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, ein
zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln,
welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Die angesprochenen
Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in
einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, dass die insoweit
unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft
haben und dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluss,
sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (BGH a.a.O.
m.w.N.). Hierzu weiter von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze gehen
dahin, dass die Aufklärungspflicht sich auch auf solche Umstände erstreckt, von
denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den
vom Anleger verfolgten Zweck gefährden werden. Dabei kommt es für die Frage,
ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die darin
wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches
Gesamtbild von den Verhältnissen des Unternehmens durch die
Prospektaussagen dem interessierten Publikum vermittelt wird. Voraussetzung der
Haftung ist in jedem Fall, dass der Anleger den Prospektinhalt sorgfältig und
eingehend studiert. Eine dahingehende gründliche Lektüre dürfen die
Prospektverantwortlichen voraussetzen. Mit Urteil vom 14.6.2007 (Az. III ZR 300/05
– bei juris) hat der BGH diese Rechtsprechung fortgeführt und im Hinblick auf einen
dem vorliegenden vergleichbaren Filmfonds folgendes festgestellt: Nach den von
der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt
über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen
die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände,
die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können,
sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12;
123, 106, 109 f; BGH a.a.O. m.w.N.). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände,
die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; BGH NJW 1992,
228, 230). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein
anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu
beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH
a.a.O.; NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen
allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern
voraussetzen (vgl. BGH a.a.O.; NJW-RR 1992, 879, 881). Für den dort beurteilten
Filmfonds hat der BGH (a.a.O.) diese Risikodarstellung nicht für hinreichend
eindeutig gehalten mit nachfolgender Begründung: „Der im Abschnitt "Projekt im
Überblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung liege im
Wesentlichen darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten Einspielergebnisse
erbringen könnten und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig
verloren sei, wird in dieser Form bei der Betrachtung der Risiken der Beteiligung (S.
36 f) nicht wiederholt, obwohl (vor allem) hier der Platz für eine entsprechende
Klarstellung gewesen wäre. Der Senat hält eine solche Klarstellung deshalb für
geboten, weil bei der Darstellung des Projekts im Überblick (S. 7) und bei den
Leitgedanken (S. 3) zugleich Sicherungsmaßnahmen angeführt werden, die für
eine Risikobegrenzung, also das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Diese
Risikobegrenzung ist auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Abschnitt
"Risiken der Beteiligung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung verschiedener
Risiken, die an keiner Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes
enthält, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung
"Zusammenfassend bleibt festzuhalten" - das worst-case-Szenario mit der
angeführten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem hinreichend
sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende Vorstellung
aus, im Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit einem
Vermögensverlust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich bei
einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf den
Verwertungserfolg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko
beschränkt, tritt bei der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich
hervor.“
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich der streitgegenständliche Prospekt als
20
21
22
23
24
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich der streitgegenständliche Prospekt als
fehlerhaft, wie auch der Prospekt bei den Schwesterfonds Y ... GmbH & Co KG mit
vergleichbaren Problemkreisen (vgl. BGH a.a.O.; Senat mit Urteilen vom
14.5.2008, Az. 23 U 177/06 und 175/06).
Zwar wird an einigen Stellen des Prospekts (Anlage K 2) von einer
„Unternehmensbeteiligung“, „unternehmerisch orientierten Beteiligung“ oder
„unternehmerischen Chancen einer Beteiligung“ gesprochen, die „mit einem
höheren unternehmerischen Risiko“ verbunden seien. Diese Hinweise ließen
zunächst ein gesteigertes Risiko bis zu einem etwaigen Totalverlust erwarten, von
dem jedoch an keiner Stelle des Prospektes die Rede ist im Unterschied zum
Prospekt Y ... GmbH & Co KG, womit hier schon deshalb und somit erst recht eine
unzutreffende Risikodarstellung vorliegt. Auf Seite 5 des Prospekts wird dann
einschränkend angegeben: „Das Risiko der Gesellschafter liegt im wesentlichen
darin, dass die Produktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringen kann
und dadurch im Extremfall ein Teilverlust des eingesetzten Kapitals entsteht.“
Mithin wird im Prospekt nicht nur ein Totalverlustrisiko überhaupt nicht
angesprochen, sondern zudem mit der Verwendung der Formulierung „Teilverlust“
beim Anleger die Erwartung geweckt, ein Totalverlust könne angesichts dieser
Risikobeschränkung nicht entstehen. Allerdings konnte dem Prospekt bei genauer
Lektüre schon entnommen werden, dass die geplante Risiko-Absicherung u.a.
durch erst noch abzuschließende Erlösversicherungen erfolgen sollte und vor allem
die Risiko-Betrachtung unter bestimmten, erkennbar günstigen Prämissen stand
wie dem Zustandekommen und insbesondere der Leistung aus solchen
Erlösversicherungen. In diesem Kontext wird im Kapitel „Risiko-Absicherung“ auf
Seite 18 des Prospektes davon gesprochen, „die unternehmerischen Risiken
möglichst einzugrenzen“ durch ein „Sicherheitsnetz“. Zur Veranschaulichung ist
Bestandteil des Prospekts eine zweiseitige „Risiko-Betrachtung“ anhand einer
Beispielsbeteiligung in Höhe von 2 Mio DM, die ein „verbleibendes Restrisiko“ in
Höhe von 185.038.- DM und 9,25 % des Beteiligungskapitals ausweist. Dieses als
(End)Ergebnis dargestellte und mit Fettdruck hervorgehobene Restrisiko wird nicht
relativiert oder unter Vorbehalte oder Bedingungen gestellt, sondern erweckt den
Eindruck eines absoluten Restrisikos im Sinne eines höchstmöglichen Verlustes,
was ebenfalls unzutreffend ist. Einem durchschnittlichen Anleger musste sich
danach der falsche Gesamteindruck aufdrängen, dass er mit seiner Beteiligung ein
begrenztes Risiko in Höhe von 9,25 % des Beteiligungskapitals eingehe. Dieser
Gesamteindruck ist falsch, weil das mit 9,25 % angegebene Verlustrisiko
unzutreffend kalkuliert ist, denn es berücksichtigt u.a. nicht, dass Versicherungen
noch nicht abgeschlossen waren, ferner nicht die möglicherweise fehlende
Zahlungsbereitschaft oder –fähigkeit der Versicherung in einem solchen für eine
Versicherung atypischen Geschäft, ebenso wenig die erhebliche Beschränkung des
Versicherungsumfangs auf die Produktionskosten einzelner Filme und ferner die
Kosten der Versicherungsprämien, die aus wirtschaftlicher Sicht in Anbetracht der
zweifelhaften Erfolgschancen hoch anzusetzen waren. Um diesen falschen
Gesamteindruck eines absoluten Restrisikos im Sinne eines höchstmöglichen
Verlustes von 9,25 % zu vermeiden, hätte nicht nur in dem Abschnitt „Risiko-
Absicherung“ oder an anderer geeigneter Stelle im Prospekt ein Hinweis erfolgen
bzw. bei der „Risiko-Betrachtung“ wiederholt werden müssen, dass im Extremfall
das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei, sondern auch die Angabe des
Restrisikos unter entsprechende ausdrückliche Vorbehalte gestellt werden
müssen. In seiner vorliegenden Fassung begründet der Prospekt hingegen sowohl
nach seinen Einzelangaben als auch nach seinem Gesamteindruck die berechtigte
Erwartung des Filmfondsanlegers von einer solchen, feststehenden
Verlustbegrenzung von 9,25 %. Das gilt auch im Hinblick auf den
geschäftserfahrenen, selbst als Unternehmer tätigen Zedenten, der bei der
Anlage von seinem Steuerberater beraten worden ist.
Auf die Berechtigung des Vorwurfs der Klägerin, der Prospekt täusche über die
nicht vorhandene Realisierbarkeit der beabsichtigten Erlösversicherungen bzw. den
zu erwartenden Ausfall von diesbezüglichen Versicherungsleistungen, kommt es
nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
Zu Unrecht hat das Landgericht auf dieser Grundlage einen
Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) wegen fehlerhafter
Anlageberatung verneint.
Dabei spielt es im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten zu 2) keine besondere
Rolle, ob zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 2) ein Anlageberatungs-
oder ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist, denn nach beiden
25
26
27
28
oder ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist, denn nach beiden
Typen müssen jedenfalls die erteilten Auskünfte über die Anlage zutreffend sein,
was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Ein Anlageberatungs- oder
Anlagevermittlungsvertrag kann auch konkludent abgeschlossen werden (vgl. etwa
OLG Frankfurt am Main OLGR 2007, 908ff). Nach der ständigen Rechtsprechung
des BGH (z.B. Urteil vom 11.1.2007, III ZR 193/05 mit zahlreichen Nachweisen –
bei juris; NJW 2000, 3275; OLG Celle OLGR 2002, 39) liegt ein
Anlageberatungsvertrag regelmäßig dann vor, wenn der Anlageinteressent
deutlich macht, dass er in Bezug auf eine bestimmte, für ihn wesentliche
Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des anderen
als Berater oder Vermittler in Anspruch nehmen will und dieser in Kenntnis dieser
Umstände die Beratung beginnt; der Feststellung weiterer besonderer Umstände
bedarf es nicht. Am konkludenten Abschluss eines Anlageberatungsvertrages
bestehen vorliegend keine Zweifel, denn die Beklagte zu 2) hat mit dem Zedenten
einen Wertpapiererhebungsbogen ausgefüllt als Grundlage für eine
Anlageberatung (ebenso zu diesem Aspekt OLG München, Urteil vom 22.9.2005,
19 U 2529/05 – bei juris) und - wie die Beweisaufnahme bestätigt hat - im Rahmen
eines persönlichen Beratungsgesprächs sowie von Telefonkontakten den Filmfonds
vorgestellt und eine Beteiligung daran nahegebracht.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) aus einem Anlageberatungsvertrag ist
hier gegeben, denn Beklagte zu 2) ist ihrer Verpflichtung zu korrekten Auskünften
über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung
waren, nicht nachgekommen und hat eine für das Anlageziel des Zedenten nicht
geeignete Anlage empfohlen.
Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zu Inhalt und Umfang
pflichtgemäßer Anlageberatung (BGHZ 123, 126 (128 f)) ist der Beratung
insbesondere der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der
vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft und Anlageziel zugrunde zu
legen. Anlegergerecht im vorgenannten Sinne ist eine Beratung dem gemäß,
wenn sie das Anlageziel des Kunden – sichere Geldanlage einerseits oder
spekulativer Charakter mit Bereitschaft zur Übernahme eines Risikos andererseits
– sowie dessen Fachwissen ggf. durch entsprechende Befragung abklärt und bei
der empfohlenen Anlage entsprechend berücksichtigt (BGH a.a.O.). Bei einer
objektgerechten Anlageberatung müssen diejenigen Eigenschaften und Risiken
des Anlageobjekts berücksichtigt werden, die für die konkrete Anlageentscheidung
eine Bedeutung haben oder haben können (BGH BGHZ 74, 103;
Schimansky/Bunte/Lwowski-Hannöver, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 110
Rn. 35f).
Anlageerfahrung und Anlagestrategie des Zedenten einschließlich Risikoprofil sind
von der Beklagten anhand des Wertpapiererhebungsbogens vom 10/11.10.1999
(Bl. 85f d.A.) zeitnah exploriert worden. Dort ist für den Zedenten eine
„wachstumsorientierte“ Strategie angekreuzt, die grundsätzlich ein größeres
Anlagerisiko zulassen würde. Tatsächlich will nach dem Vorbringen der Klägerin der
Zedent A eine „sichere Anlage“ gesucht haben, und in seiner Zeugenaussage hat
dieser bekundet, dass in den Gesprächen über den Filmfonds immer wieder zum
Ausdruck gekommen sei, dass es sich um eine sichere Anlage handele. Der
Zeuge B, der für die Beklagte die Beratungsgespräche geführt hat, hat dem nicht
widersprochen und angegeben, er könne sich nicht erinnern, ob der Zedent A nach
einer sicheren Anlage gefragt hat. Übereinstimmung besteht in allen Aussagen
der Zeugen A, B und C darin, dass sämtliche Beteiligten von einem maximalen
Restrisiko von 9,25 % ausgegangen sind und der Zeuge B den Zedenten in
diesem Sinn beraten hat. Nach seiner Aussage hätte der Zedent A ein darüber
hinausgehendes Risiko nicht verkraftet und eine damit behaftete Anlage nicht
getätigt.
Zwar ist es in der Regel ausreichend, wenn die beratende Bank dem Kunden einen
vollständigen und richtigen, d.h. den oben dargelegten Anforderungen
entsprechenden Prospekt aushändigt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1692; 2006, 1345).
Vorliegend ist der Prospekt, den der Zeuge B seiner Beratung zugrunde gelegt hat
und dessen Kapitel „Risiko-Betrachtung“ sowohl nach seiner Einlassung als auch
der damit übereinstimmenden Aussage des Zedenten A im Zentrum der
Beratung gestanden hat, jedoch - wie ausgeführt – fehlerhaft, und zwar gerade in
diesem maßgeblichen Abschnitt „Risiko-Betrachtung“ sowie hinsichtlich der
Vermittlung eines unzutreffenden Gesamteindrucks. Eine relevante Abweichung
der Angaben des Mitarbeiters B der Beklagten zu 2) gegenüber dem Zedenten im
Vergleich zum fehlerhaften Prospektinhalt haben die Parteien nicht behauptet. Die
29
30
31
32
Vergleich zum fehlerhaften Prospektinhalt haben die Parteien nicht behauptet. Die
Klägerin hat im Gegenteil in der Klagebegründung (Bl. 21f d.A.) ausgeführt, dass
neben den Angaben zu einem Verlustrisiko von 9,25 % „auch die weiteren
Prospektinhalte ... die Angaben des Beraters bestätigten“. In der
Berufungsbegründung hat die Klägerin ferner angegeben, der Zedent habe keinen
Widerspruch zwischen Prospekt und Beratung festgestellt, was durch die insoweit
übereinstimmenden Zeugenaussagen bestätigt worden ist. Da aber nach den
obigen Feststellungen von der Fehlerhaftigkeit des dem Zedenten ausgehändigten
Prospekts auszugehen ist, folgt daraus zugleich die dementsprechende
Fehlerhaftigkeit der hiervon nicht abweichenden Beratung durch die Beklagte zu
2), die somit weder objekt- noch anlegergerecht war.
Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung der Beklagten zu 2) unmittelbar für
den Prospektfehler, denn sie gehört nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen,
aber sie hat sich zur Erfüllung ihrer beratungsvertraglichen Aufklärungspflichten
des Prospektes bedient und ihn sich inhaltlich zu eigen gemacht, dabei im Sinne
der uneigentlichen Prospekthaftung gegenüber dem Anleger persönlich Vertrauen
in Anspruch genommen mit der Folge ihrer Haftung für Mängel des bei den
Verhandlungen benutzten Prospektes aus c.i.c., nunmehr § 311 Abs. 2, 3 BGB (vgl.
BGH BB 2006, 1933; NJW 2001, 360; 1995, 130; BGHZ 83, 222; OLG München WM
2008, 22 u. 581 zu Filmfonds).
Zugleich haftet die Beklagte im Hinblick auf die nicht objektgerechte Beratung aus
pVV des Anlageberatungsvertrages, nunmehr § 280 Abs. 1 BGB, indem sie die
gebotene Plausibilitätsprüfung (vgl. OLG Stuttgart WM 2007, 593; Palandt-
Heinrichs § 280 Rn 49) des angebotenen Filmfonds unterlassen bzw. nicht
sorgfältig durchgeführt hat. Die Beklagte zu 2) hat insoweit vorgebracht, sie habe
die Anlage auf Unplausibilitäten, Widersprüchlichkeiten und auch Fehler im
Prospekt geprüft, wobei ihr solche nicht aufgefallen seien und auch nicht hätten
auffallen müssen. Mit dem OLG Hamm (Urteil vom 21.2.2006, 4 U 136/05 - bei
juris) ist der Senat der Auffassung, dass ein Anlageberater sich gerade bei
risikoreichen Anlageformen - wie sie die Beteiligung an einem Filmfonds
unzweifelhaft darstellt - eigene Informationen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit
der Anlage und - wenn (wie im vorliegenden Fall) dieser Aspekt so in der
Vordergrund gestellt wird - den tatsächlichen Abschluss seriöser und dauerhafter
Versicherungsverträge zu informieren hat, da er ansonsten dem Anleger keine
sachgerechten Auskünfte erteilen kann. Eine sorgfältige und kritische Prüfung des
Prospekts durch die Beklagte zu 2) kann aber hiernach nicht stattgefunden haben,
da ihr Berater B ansonsten kaum die unzutreffende, nach § 278 BGB
zuzurechnende Behauptung aufgestellt hätte, dass nur ein Restrisiko in Höhe von
ca. 9,25 % bestehe. Nach seiner - vom Zedenten A bestätigten - Aussage hat der
Zeuge B nicht nur diese Angabe gemacht, sondern auch nicht hinterfragt bzw.
problematisiert, dass Erlösausfallversicherungen noch nicht abgeschlossen waren,
ebenso wenig wie die möglicherweise fehlende Zahlungsbereitschaft oder -
fähigkeit der Versicherung in einem solchen für eine Versicherung atypischen
Geschäft oder die erhebliche Beschränkung des Versicherungsumfangs auf die
Produktionskosten einzelner Filme und ferner die hohen Kosten für
Versicherungsprämien. Der Anlageberater hätte sich angesichts dieser Umstände
in dem Beratungsgespräch vom Prospektinhalt ganz oder teilweise distanzieren
müssen (vgl. BGH BB 2003, 2311f). Wesentliche Funktion eines
Beratungsgesprächs ist es nämlich, unrichtige Darstellungen und werbenden
Zierat im Prospekt zu enttarnen (vgl. Ellenberger, Fehlgeschlagene
Wertpapieranlagen, 2006, S. 75). Dies ist nicht erfolgt, wie die Beweisaufnahme
eindeutig ergeben hat. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen A, B
und C sind sämtliche Beteiligten von einem maximalen Restrisiko von 9,25 %
ausgegangen und der Zeuge B hat den Zedenten in diesem Sinn beraten.
Weil der Anleger ferner auch erwarten kann, dass ihm eine für seine von der Bank
festzustellenden Anlagezwecke ungeeignete Anlage nicht empfohlen wird, liegt in
der Anlageempfehlung des mit einem weitaus höheren Verlustrisiko als 9,25 %
behafteten Filmfonds auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur
anlegergerechten Beratung.
Durchgreifende Zweifel an der Kausalität der dargelegten Pflichtverletzungen aus
dem Anlageberatungsvertrag bzw. nach den Grundsätzen der uneigentlichen
Prospekthaftung bestehen nicht. Grundsätzlich ist derjenige, der Beratungs- oder
Aufklärungspflichten - wie auch bei der Haftung aus Anlageberatung oder
Anlagevermittlung - verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei
pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, denn es besteht die Vermutung,
33
34
35
pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, denn es besteht die Vermutung,
dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig" verhalten hätte (BGHZ 124, 159;
72, 106; 61, 118). Es handelt sich dabei nicht um eine Umkehr der Beweislast,
sondern um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises (BGHZ 126, 223; 123,
314). Die Vermutung ist etwa dann widerlegt, wenn der Geschädigte frühere
Belehrungen unbeachtet gelassen hat (OLG Stuttgart, ZIP 1995, 641; Palandt-
Heinrichs, § 280 Rn 39) oder wenn der Geschädigte sein Verhalten trotz Aufklärung
fortsetzt (OLG Köln NJW-RR 1995, 112; OLG Düsseldorf, WM 1995, 1751).
Vorliegend ist kein dem vergleichbarer Sachverhalt gegeben. Nach der Darstellung
der Klägerin sei vielmehr vom Zedenten eine „sichere Anlage“ gesucht worden,
was dieser in seiner auch insoweit glaubhaften Aussage bekräftigt und hinsichtlich
seiner auf ein Verlustrisiko von höchstens 9,25 % beschränkten Risikobereitschaft
konkretisiert hat. Der Zedent A hat ausgesagt, dass er eine Anlage mit einem
darüber hinausgehenden Risiko nicht getätigt hätte, was die Beklagte zu 2) nicht
entkräftet hat. Demzufolge ist mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass der
zusätzlich extern beratene Zedent im Falle des Vorhandenseins korrekter
Angaben zum Anlagerisiko seinen Anlageentschluss nicht getroffen bzw. nicht
daran festgehalten hätte und dies vernünftigerweise die einzige
Entscheidungsalternative bei fehlerfreiem Prospekt und Beratung war (vgl. BGH
NJW-RR 2007, 569). Dies gilt auch in Ansehung der erzielbaren, werbemäßig
herausgestellten Steuervorteile, auf die sich nach der Beweisaufnahme die
Beratung durch seinen Steuerberater, den Zeugen C, beschränkt hat, und die
nach der unwiderlegten Bekundung des Zedenten A zwar für die
Anlageentscheidung auch von Bedeutung war, aber nicht im Vordergrund stand.
Da auch der Zeuge B nicht bekundet hat, dass beim Zedenten steuerliche Motive
ausschlaggebend gewesen seien, spricht nichts dafür, dass die Fondsbeteiligung
auch bei Verdeutlichung des bis zum Totalverlust gesteigerten Risikos erfolgt wäre.
Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, ihre Mitarbeiter
treffe (etwa in Anbetracht des Umstandes des Vorliegens eines
beanstandungsfreien Prospektprüfungsgutachtens oder bestimmter
Gerichtsentscheidungen) kein Verschulden. Denn das Verschulden in Form der
Fahrlässigkeit besteht u.a. darin, dass sie insgesamt keine hinreichende
Plausibilitätsprüfung und keine eigenen Nachforschungen zum Bestehen einer
Erlösausfallversicherung bzw. deren Bewertung hinsichtlich zu erwartender
Zahlungen und Prämienkosten vorgenommen hat. Sie hat es insbesondere auch
zu verantworten, dass bei dem Zedenten auf Grund der Beratung durch die
Beklagte zu 2) der falsche Eindruck entstanden ist, das Verlustrisiko der Anlage
liege bei maximal 9,25 %. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einige
Gerichte bei diesem Fonds oder dem Schwesterfonds Y zunächst zu der
Auffassung kamen, es liege kein Prospektfehler vor. Die Entscheidungen des BGH
vom 14.6.2007 beschränken sich nicht darauf, die Wiederholung eines Satzes zu
fordern, ergingen nicht überraschend und stellten auch keine Änderung im
Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung dar. Bereits in einem Urteil vom
12.7.1982 (II ZR 175/81, WM 1982, 862ff) hat der BGH ausgeführt, dass es zur
Beurteilung der Richtigkeit eines Prospekts nicht allein auf die darin
wiedergegebenen Einzeltatsachen ankommt, sondern wesentlich auch darauf,
welches Gesamtbild er durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der
Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens einem
aufmerksamen Leser ohne überdurchschnittliches Fachwissen vermittele. Dieser
Grundsatz ist auch die Basis der Entscheidungen vom 14.6.2007. Hinzu kommt,
dass bei der vorliegenden Konstellation sogar an keiner Stelle des Prospekts ein
Totalverlustrisiko erwähnt worden ist, mithin von einem noch gravierenden
Prospektfehler - also auch für die Beklagte leichter erkennbaren Mangel -
gesprochen werden kann. Dem steht auch der Hinweis im Prospekt auf ein
Teilverlustrisiko nicht entgegen, da der unzutreffende Eindruck erweckt worden ist,
dieses sei auf lediglich 9,25 % beschränkt.
Der Schaden besteht in den von der Klägerin bezifferten Aufwendungen zum
Erwerb der Beteiligung abzüglich der erfolgten Ausschüttung. Gemäß § 249 iVm §
280 Abs. 1 bzw. 311 Abs. 2, 3 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, als ob er die
für ihn nachteilige Disposition nicht getroffen hätte (vgl. BGH NJW 2006, 2042;
BGHZ 115, 213; Palandt-Heinrichs § 280 Rn 50 und Palandt-Grüneberg § 311 Rn
72). Damit ist die Beklagte zu 2) verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen
Übertragung des Fondsanteils die vom Zedenten unstreitig geleistet Einlage
abzüglich erhaltener Ausschüttung zu erstatten.
Soweit die Beklagte zu 2) die Auffassung vertritt, ein Schaden liege in dem
Umfang nicht vor, in dem der Zedent ohnehin von einer Verlustmöglichkeit
36
37
38
39
Umfang nicht vor, in dem der Zedent ohnehin von einer Verlustmöglichkeit
ausgegangen sei, widerspricht dies dem obigen Grundsatz der
Schadensberechnung, wonach die Schädigerin den Zustand herzustellen hat, der
bestehen würde, wenn sie ihren Beratungspflichten ordnungsgemäß
nachgekommen wäre. In diesem Fall hätte der Zedent aber die gesamten
Aufwendungen nicht getätigt.
Die weitere Einwendung der Beklagten zu 2), dass die Höhe des Schadens
(exakter: der Umfang der wirtschaftlichen Fehlinvestition) sich in Anbetracht der
Weiterexistenz des Fonds noch gar nicht bemessen lasse, ist zwar zutreffend, aber
irrelevant. Der Schaden entstand nämlich bereits in vollem Umfang mit dem
Erwerb der Anteile an der KG als ungeeigneter, nicht anlegergerechter
Kapitalanlage.
Steuervorteile sind im vorliegenden Fall nicht anzurechnen. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung, dass im Falle einer Besteuerung der Schadensersatzleistung die
Steuervorteile insgesamt nicht angerechnet werden (vgl. BGH NJW 2008, 649 und
2773; 2004, 1868; 1979, 1449), auch wenn dies keine exakte Gegenüberstellung
der tatsächlichen und der hypothetischen Vermögenslage sein mag. Für den
vorliegenden Fall sind in steuerlicher Hinsicht § 15 Abs. 1 Ziff. 2 und § 16 EStG
ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2006, 413 ff), der
sich seinerseits auf die Rechtsprechung der BFH bezieht, gelten bezüglich eines
Kommanditisten, der steuerlicher Mitunternehmer des Betriebes ist, alle
Zahlungen, die er in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner Beteiligung an
der KG erhält, als Betriebseinnahmen und sind deshalb zu versteuern. Zu ihnen
gehören auch die hier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im
Zusammenhang mit der Zug um Zug vorzunehmenden Rückgabe der Rechte aus
der Beteiligung (vgl. auch Senat, Urteile vom 14.5.2008, 23 U 175/06 und 23 U
177/05 – bei juris; OLG München, Urteil vom 4.3.2008, 5 U 4081/05, Bl. 850ff d.A.).
Im Hinblick darauf ist eine nähere Berechnung und Berücksichtigung von
Steuervorteilen nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur, falls es Anhaltspunkte für
außergewöhnliche Steuervorteile gibt (BGH WM 2008, 725ff). Dies ist hier jedoch
nicht der Fall.
Ein Mitverschulden des Zedenten nach § 254 BGB ist im vorliegenden Fall nicht
gegeben.
In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass auch im Falle einer
fehlerhaften Anlageberatung ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes
Mitverschulden des Kunden möglich ist, allerdings nur bei Vorliegen besonderer
Umstände (vgl. Senat OLGR Frankfurt 2005, 543 m.w.N.). Nach dieser
Rechtsprechung kann unter solchen Umständen der Einwand des Mitverschuldens
nach § 254 BGB begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder
differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden
(BGH NJW 1982, 1095), was zur Durchbrechung des grundsätzlich bei
Beratungsverhältnissen geltenden Vertrauensprinzips führt. Außerdem kann der
Anleger zur besonderen Vorsicht verpflichtet sein, wenn der Vermittler erkennbar
auf der Anbieterseite steht (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist zwar die Beklagte
zu 2) bei der streitgegenständlichen Konstellation keine unabhängige Beraterin
und Sachverwalterin ausschließlich fremder Interessen wie etwa die Angehörigen
rechts- oder steuerberatender Berufe, sondern verfolgte mit der Vornahme des
von ihr empfohlenen Geschäfts ein erhebliches, für den Kunden wohl auch
erkennbares Eigeninteresse (zu diesem Gesichtspunkt OLG Stuttgart OLGR 1999,
210), was bei der Bewertung der Anlageempfehlung ebenfalls zu beachten ist. In
diesem Zusammenhang hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 8.11.2006 (7 U
247/05 – bei juris) ausgeführt, dass solche besonderen Umstände nach § 254 BGB
im Hinblick auf die Interessenlage vorliegen können, in welcher der
Anlageinteressent und der Anlagevermittler in vertragliche Beziehungen
zueinander treten. Für den Interessenten kann danach auf der Hand liegen,
jedenfalls aber ohne weiteres erkennbar sein, dass der Vermittler für die andere
Seite handelt, nämlich für die kapitalsuchende Gesellschaft, dass er vornehmlich
deren und sein eigenes wirtschaftliches Interesse im Auge hat. Dem entspricht,
dass der Vermittler von dem Interessenten in diesen Fällen häufig keine Bezahlung
fordert und erhält, seine Provision oder sein Honorar vielmehr von der anderen
Seite bezieht. Auch die Art und Weise, in welcher der Anlagevermittler werbend
auftritt, kann Vorsicht nahe legen. Wer auf solche Weise geworben wird und sein
Anlagekapital wegen wirtschaftlicher Gewinnchancen und zur Erreichung von
Steuervorteilen investiert, nimmt grundsätzlich ein unternehmerisches Risiko auf
sich. Der Anlagewillige weiß, jedenfalls ist für ihn erkennbar, dass er sich im Bereich
40
41
42
43
44
45
sich. Der Anlagewillige weiß, jedenfalls ist für ihn erkennbar, dass er sich im Bereich
der eben nicht „mündelsicheren", sondern „steuergünstigen" Vermögensanlage
bewegt. Er rechnet damit, muss zumindest davon ausgehen, dass auch
wesentliche Tatsachen, die dem Vertriebsinteresse des zugleich für den
Kapitalsuchenden tätigen Anlagevermittlers aber entgegenstehen könnten, nicht
herausgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung
des Informationsmaterials erkennbar werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; BGH NJW
1982, 1095). Andererseits ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ
170, 226; Beschluss vom 20.1.2009 zu Medienfonds, XI ZR 510/07 – bei juris) der
Berater selbst gegenüber dem Anleger zur Aufdeckung von Interessenkonflikten,
etwa im Hinblick auf Rückvergütungen/Provisionen, verpflichtet.
Der Zedent hat vorliegend – wie es von einem verständigen Anleger erwartet wird
– den Prospekt gelesen und sich auch in (zumindest) einem ausführlichen
Beratungsgespräch in Gegenwart seines Steuerberaters über die Anlage kundig
gemacht. In dem Prospekt ist jedoch im Unterschied etwa zu den vom Senat mit
Urteilen vom 14.5.2008 (23 U 177/06 und 175/06) entschiedenen Sachverhalten
betreffend den Schwesterfonds Y ... GmbH & Co KG an keiner Stelle die
Möglichkeit eines Totalverlustes erwähnt, die auch von dem Berater B gegenüber
dem Zedenten nicht angesprochen worden ist. Es kann deshalb keine Rede davon
sein, dass der Zedent unmissverständliche Risikohinweise im Prospekt oder
Beratungsgespräch vollständig ignoriert bzw. sich über sie hinweg gesetzt hätte.
Vielmehr ist hier keine risikoadäquate Beratung erfolgt. Dem geschäftserfahrenen
und professionell beratenen Zedenten konnte zwar die gesteigerte Risikohaftigkeit
der Beteiligung an einem Filmfonds, die ohnehin Allgemeingut ist, nicht verborgen
geblieben sein; Prospekt und Beratung weckten bei ihm indessen die berechtigte
Erwartung, ein begrenztes Verlustrisiko von maximal 9,25 % einzugehen, das zu
tolerieren er nach seiner unwiderlegten Bekundung noch bereit war. Ein
weitergehendes Verlustrisiko musste sich dem Zedenten hingegen nicht
aufdrängen, und er hat auch keine dahingehenden Bedenken (leichtfertig) zur
Seite geschoben. Demgemäß sind hier keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden
des Zedenten erkennbar.
Verjährung der geltend gemachten Forderung - soweit sie von der Beklagten zu 2)
im Berufungsverfahren überhaupt noch eingewandt wird - ist nicht eingetreten.
Die ausdrücklich erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich des hilfsweisen
Feststellungsantrags zu den Steuervorteilen ist unbeachtlich mangels
Entscheidung über den Hilfsantrag.
Die Vorschrift des § 37a WpHG mit ihrer dreijährigen Verjährungsfrist greift nicht
ein, da Kommanditbeteiligungen keine Wertpapiere im Sinne des WpHG sind (vgl.
OLG München, Urteil vom 22.9.2005, 19 U 2529/05 - bei juris, OLG Stuttgart, Urteil
vom 23.4.2007, 5 U 157/06 - bei juris).
Eine analoge Anwendung der Normen über die (kurze) Verjährung von
Prospekthaftungsansprüchen kommt nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2) wird
nicht aus Prospekthaftung im engeren Sinn, sondern im Hinblick auf den
Beratungsvertrag sowie aus uneigentlicher Prospekthaftung in Anspruch
genommen.
Es gelten deshalb sowohl für den beratungsvertraglichen Schadensersatzanspruch
als auch den Anspruch aus uneigentlicher Prospekthaftung (vgl. zu letzterem bei
konkretem Verhandlungsverschulden BGH NJW 2004, 3706 und 1984, 2523 sowie
bei Verletzung einer vertraglichen Beratungspflicht BGH NJW 1984, 2524; OLG
Frankfurt am Main NJW-RR 1993, 1134) die Bestimmungen über die
Regelverjährung in Überleitungsfällen, wonach eine Verjährung frühestens mit
Ablauf des 31.12.2004 eintreten konnte. Im vorliegenden Fall greift jedoch Art. 229
§ 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB nF ein. Nach h.M.
(vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2007, XI ZR 44/06 - bei juris; Palandt-Heinrichs Art. 229
§ 6 EGBGB Rn 1ff) beginnt die Verjährungsfrist auch in Überleitungsfällen erst mit
der Entstehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB, also dem
Schluss des Jahres der Kenntniserlangung oder grob fahrlässigen Unkenntnis von
den Anspruchsvoraussetzungen. Da der Zedent nach dem substantiierten
Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagtenseite nicht entgegen getreten ist, erst
im Sommer des Jahres 2002 durch ein Rundschreiben der Streithelferin vom
13.6.2002 an die Kommanditisten davon erfuhr, dass es „bei der Versicherung
hakt“ und damit die vermeintliche Beschränkung des Verlustrisikos unzutreffend
war (Anlage K 3), dieser Umstand ein zentrales Argument für die von der Klägerin
46
47
48
war (Anlage K 3), dieser Umstand ein zentrales Argument für die von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche darstellt, konnte Verjährung erst mit Ablauf des
31.12.2005 eintreten. Im vorliegenden Fall ging die Klagebegründung am
24.6.2005 beim Landgericht ein und wurde der Beklagten zu 2) am 11.7.2005
zugestellt, so dass keine Verjährung gegeben ist.
Soweit die Klägerin die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat, ist eine
Hauptsacheerledigung eingetreten, da die diesbezügliche Klageforderung
bestanden hat und die Klage insoweit zunächst zulässig und begründet war.
Der Klägerin sind lediglich Prozesszinsen gemäß §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2
BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der
Klagebegründung zuzusprechen. Auf das Mahnverfahren war mangels
rechtzeitiger Zahlung des Kostenvorschusses für die Durchführung des streitigen
Verfahrens nicht abzustellen (§ 167 ZPO; Zustellung nicht demnächst erfolgt). Der
weitergehende, bestrittene Zinsanspruch ist mangels Darlegung eines früheren
Verzugseintritts oder höheren Verzugsschadens nicht schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Zuvielforderung bei den
Zinsen fällt nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.