Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2006

OVG NRW: gymnasium, verfügung, disziplinarverfahren, zerstörung, wiederholungsgefahr, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4623/04
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4623/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 5666/03
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) liegen nicht vor.
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Verfügung der Bezirksregierung E. vom
28. Juli 2003, mit der er für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. Juli 2004 im Umfang
von 12 Wochenstunden vom S. -C. -Gymnasium C1. T. an das L. -N. - Gymnasium I.
abgeordnet worden war, rechtswidrig gewesen ist. Die Bezirksregierung E1. hatte die
Abordnung u.a. mit erheblichen Spannungen zwischen dem Kläger und der
Schulleitung des S. -C. -Gymnasiums begründet.
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Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die umstrittene Teilabordnung rechtswidrig
war, weil das damit u.a. verfolgte Ziel, Spannungen zwischen der Schulleitung und dem
Kläger zu "entzerren", schwerlich hätte erreicht werden können, doch ergeben sich
daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage nämlich als unzulässig angesehen, weil es dem
Kläger am nötigen Feststellungsinteresse fehle.
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Das Zulassungsvorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, ein Feststellungsinteresse wegen
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Wiederholungsgefahr setze die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige
Verwaltungsentscheidung ergehen werde. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat
der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Er trägt sinngemäß vor, dass
die Bezirksregierung E1. in den Jahren 2001 bis 2004 wegen angeblicher Spannungen
am S. -C. -Gymnasium C1. T. noch eine Vielzahl anderer dienstlicher Maßnahmen
gegen ihn ergriffen habe und vor diesem Hintergrund auch mit einer weiteren (Teil-
)Abordnung gerechnet werden müsse. Dieser Vortrag greift nicht durch, denn es haben
sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen Umstände geändert: Zum 1. August 2004 ist
der Kläger an das N1. -X. -Gymnasium M. versetzt worden, so dass eine weitere (Teil-
)Abordnung ohnehin nur bei Vorliegen neuer dienstlicher Gründe verfügt werden
könnte.
Der Vortrag des Klägers, er habe ein Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf das
von ihm gegen sich selbst eingeleitete Disziplinarverfahren, greift schon deswegen nicht
durch, weil dieses Disziplinarverfahren, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom
29. November 2006 ergibt, zwischenzeitlich abgeschlossen worden ist.
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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie
eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses
Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über
den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder
Weiterentwicklung des Rechts hat. Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen, "in
welchem Ausmaß die behaupteten Spannungen, Schulstörungen und Zerstörung des
Schulbetriebs substantiiert sein müssen, damit eine derartige, mit dieser Begründung
erlassene Verfügung ermessensfehlerfrei ist", bzw. "welche Darlegungslast und
Behauptungsverpflichtung der Beklagte zu erfüllen hat, um die Verfügungen der
Bezirksregierung für ermessensfehlerfrei gelten zu lassen" sind in diesem Verfahren
nicht erheblich, weil es dem Kläger - wie ausgeführt - bereits an dem notwendigen
Feststellungsinteresse fehlt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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