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OLG Dresden - 11 U 2686/01
Oberlandesgericht Dresden vom 22.05.2002
- Inhalt
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- ; der Wortlaut ist insoweit auslegbar. Im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2002
- Landgericht für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
- zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Streitwert zweiter Instanz: 9.497,12 EUR
- Beklagten haben im Juni 1994 von einem Konto der GmbH den restlichen Grundstückskaufpreis in Höhe von
- Gewerbegebiet M. in Höhe von 218.450,00 DM aus Eigenmitteln begleichen zu wollen. Das Darlehen ist
KG Berlin - 2 AR 3/10
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Sitz in Berlin, die Beklagte ist über einen Treuhandvertrag mit der Klägerin mittelbar an der OHG
- beteiligt. In der Urkunde der Beitrittserklärung ist für den Beklagten eine Anschrift im Bezirk des
- . 2 HGB. In diesen Fällen wird in der Rechtsprechung und der Literatur § 22 HGB zu Recht als nicht
- bestimmt. Gründe I. 1Die Klägerin ist Treuhandgesellschafterin der A. Z. V. mbH & Co. K. … D. OHG mit
- ist eröffnet, da sich beide am Streit beteiligten Gerichte rechtskräftig im Sinne der Bestimmung (s
FG Hamburg - 3 KO 177/13
Finanzgericht Hamburg vom 14.08.2013
- Inhalt
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- finanzgerichtliche Klage ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 GKG mit deren Einreichung beim FG entstanden. Zu Recht hat die
- ) jeweils mit Eingangsstempel-Uhrzeit "8-9 Uhr" eingegangen. Von letzterer Annahmestelle im Hause ist
- Wiedervorlage der Akte für den 28. August 2013 verfügt. 4 3. In Papierform ist die Klage am Freitag 5
- , Ziviljustizgebäude) und nach Weitertransport bei der Gemeinsamen Annahmestelle im Haus der Gerichte (St. Georg
- mit diesem versehen zur Akte gegeben. 5 4. Die Klagerücknahme ist am Freitag 5. Juli 2013 per Fax
LSG Bayern - L 8 SO 68/09 B ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 18.06.2009
- Inhalt
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- Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist die Kosten für eine ambulante
- zum 08.06.2009 die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht. II. Die zulässige Beschwerde ist
- unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier statthaften
- Eilantrag ist auszulegen. Mit der begehrten Verpflichtung strebt der Antragsteller die Übernahme von (Teil
- 09.02.2009 bei der B.), geht es im vorliegenden Eilverfahren um denselben Streitgegenstand wie in
Signa 05/ HGA Luxemburg: Anleger in Sorge
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 21.04.2017
- Inhalt
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- nicht verlängern. Der Mietvertrag mit Deloitte soll im Sommer 2019 auslaufen. Der Vertrag mit
- . Sollte der Gutachter hier Recht haben und bei einem Verkauf nur dieser Betrag erzielt werden k
- auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München
- ;lt vom Berater bzw. Beratungsunternehmen das in den Fonds investierte Geld zurück und ü
- ;berträgt im Gegenzug die Beteiligung auf den Berater. Bei einer Falschberatung muss ein
BPatG - 29 W (pat) 78/00
Bundespatentgericht vom 23.01.2002
- Inhalt
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- wird. So ist das Wort "Screen" im Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auf. 2001, 1427, und in
- Bezeichnung ist mit dem weiteren englischen Wort "PHONE" in einer den englischen wie deutschen
- Bezeichnung daher zu recht die im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung von "Bildschirmtelephon
- Schallplatten" zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I Die
- umgeschrieben worden ist, hat ihren Eintritt in das Beschwerdeverfahren erklärt. Zur Begründung beruft
LSG Niedersachsen-Bremen - L 11 KA 17/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 26.03.2003
- Inhalt
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- vom 8. September 1999 rechtswidrig war, ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG ent-schieden, dass
- der Ansicht der Kläger ist die Bildung der Planungsbereiche im Land Bremen und in der Stadtgemeinde
- nicht annähernd vergleichbar mit den Einteilungen in Ber-lin und Hessen, die das SG Berlin im Urteil
- . Der Versorgungsgrad in dem Planungsbereich 3/5 (Oberneuland/Borgfeld) ist mit 76,3 v. H. zudem
- Nie-derschrift zu dem Beschluss vom 20. Januar 1999 vermerkt ist. Zu Recht haben der Beklagte und
§ 80a OWiG 1968
Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
- Inhalt
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- ;llen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei
- Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder
- anderes bestimmt ist.(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern
- (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts
- einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79
OLG Düsseldorf - II-2 WF 222/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15.12.2008
- Inhalt
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- , fehlt der Rechtsverfolgung die nach § 1114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg. 2Zu Recht hat
- , kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im
- Besonderheiten auszufüllen ist. Nach Auffassung des Senats ist im Regelfall unter Berücksichtigung des
- Vollzeittätigkeit. Dabei ist in jedem Einzelfall die Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien
- Oberlandesgericht Düsseldorf, II-2 WF 222/08 Datum: 15.12.2008 Gericht: Oberlandesgericht
BSG - B 6 KA 11/99 R
Bundessozialgericht vom 31.01.2001
- Inhalt
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- Landessozialgericht (LSG) hat die streitigen Regelungen als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen
- Einklang mit höherrangigem Recht. Die getroffene bundesmantelvertragliche Vereinbarung stellt einen
- notwendig ist". Mit dem LSG kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1. über eine (in den Bescheiden bejahte
- Anknüpfungspunktes muß sie vielmehr in ihrer Zielrichtung und von ihren Auswirkungen her im Zusammenhang mit der
- teil. Nachdem im Dezember 1995 in einer "Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM-Ä" (im folgenden
LSG Sachsen - L 3 AL 96/06
Sächsisches Landessozialgericht vom 21.09.2006
- Inhalt
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- in der Rente. Die im Zusammenhang mit dem Rehabilitierungsverfahren maß-gebenden rentenrechtlichen
- rechts-staatwidrige Eingriff in die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen nicht
- Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 7.174,30 EUR, in die bisher 6.135,50 EUR eingezahlt worden
- Drittes Buch Sozi-algesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 der Alhi-VO dar
- Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II abgestellt. In dieser Norm befinde sich eine allgemeine Härteklausel
OLG Oldenburg - 9 SchH 9/02
Oberlandesgericht Oldenburg vom 15.11.2002
- Inhalt
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- -richt zuständig (§§ 1059, 1062 Abs.1 Nr.4, 1043 ZPO); der Antrag ist auch be-gründet. 1) Soweit der
- insoweit hätte vertreten sein müssen, als sein Rechts-anwalt in der Verhandlung vor dem
- gemeldet sei. II. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig , insbesondere ist das angerufene Ge
- Antragsgegner rügt, dass eine Schiedsvereinbarung nicht wirksam geschlossen worden sei, ist er mit
- Antragsgegner teilt nicht mit, was er denn in der verlängerten Frist vorgetragen hätte. - Auch der Vorwurf, der
Keine Abfindung für die blonde „Schneegans“
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 28.11.2011
- Inhalt
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- die Lehrerin nicht begeistert zugriff, brachte der Schulleiter seine Enttäuschung recht merkwürdig
- Zahlung einer Abfindung aus, wenn dieser Chef gar nicht mehr in der Firma arbeitet. Die Weiterarbeit
- könne dann nicht mehr unzumutbar sein, heißt es in einem am Montag, 28.11.2011, schriftlich
- veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz (AZ: 9 Sa 103/11). Es wies
- damit einen entsprechenden Antrag einer Lehrerin ab. Die Lehrerin arbeitete in einer Einrichtung für
Art 31 EinigVtr
Familie und Frauen
- Inhalt
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- . Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt das materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
- Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in Artikel 3
- (1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung
- zwischen Männern und Frauen weiterzuentwickeln.(2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers
- Tagesbetreuung von Kindern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu gewährleisten, beteiligt sich der Bund
§ 7 SPV
Grundbuchvollzug
- Inhalt
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- ück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt
- hierbei nicht.(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid
- ;udes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.
- Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem
- erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft