Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.12.2008

OLG Düsseldorf: erwerbstätigkeit, alter, einkünfte, schule, obliegenheit, eltern, familienwohnung, kinderbetreuung, anteil, anschluss

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-2 WF 222/08
Datum:
15.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 WF 222/08
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg vom 16.10.2008
zurückgewie-sen.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von
Prozesskostenhilfe hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Herabsetzung
des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf weniger als 458,00 € monatlich begehrt,
fehlt der Rechtsverfolgung die nach § 1114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht der Beklagten keine höheren Einkünfte als bereinigt netto
insgesamt (aus Erwerbstätigkeit und Versorgungsentgelt) 920,00 € zugerechnet.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus der Neufassung des § 1570 BGB
(Betreuungsunterhalt) nicht zwangsläufig, dass von dem betreuenden Elternteil eine
Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen ist, wenn das betreute Kind das dritte Lebensjahr
vollendet hat. Allerdings kann im Anschluss daran ein Betreuungsunterhaltsanspruch
nur geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei in erster Linie
die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten (kindbezogene Gründe), aber
auch die Belange des betreuenden Elternteils (elternbezogene Gründe) zu beachten
sind. Die Neuregelung verlangt also keineswegs einen abrupten übergangslosen
Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit. Im Interesse des
Kindeswohls ist vielmehr auch künftig ein gestufter Übergang möglich (Beschluss des
Senats vom 09.05.2008 2 WF 62/08; FamRZ 2008,1861). So stellt auch der BGH darauf
ab, dass bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils stets zu beachten ist,
ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen
verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung
führen würde. Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung
betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer
Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem
aber vom Alter des Kindes abhängen kann (BGH, Urteil vom 16.07.2008, FamRZ 2008
1739, 1748 f.). Der Senat geht allerdings davon aus, dass die neue Gesetzeslage zwar
ein modifiziertes Altersphasenmodell nicht zulässt, wohl aber aufgrund von
Erfahrungswerten ein Beurteilungsrahmen geschaffen werden kann, der in jedem
Einzelfall anhand der jeweiligen Besonderheiten auszufüllen ist. Nach Auffassung des
Senats ist im Regelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der auch bei einer
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Ganztagsbetreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Schule verbleibenden
elterlichen Betreuungsleistung entsprechend dem Alter des jüngsten Kindes vom
betreuenden Elternteil eine stufenweise Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu erwarten.
Regelmäßig wird neben der Betreuung eines Kindes im Alter von 3 Jahren bis 8 Jahren
(Abschluss der zweiten Grundschulklasse) eine teilschichtige Erwerbstätigkeit bis zum
Umfang von 20 Wochenstunden, mindestens im Umfang einer geringfügigen
Beschäftigung, und neben der Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu 12 Jahren
(Abschluss des 6. Schuljahres) eine teil- bis vollschichtige Erwerbstätigkeit, mindestens
im Umfang von 20 Wochenstunden auszuüben sein. Danach besteht in der Regel die
Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit. Dabei ist in jedem Einzelfall die
Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien vorzunehmen: Anzahl der
betreuten Kinder, Möglichkeiten der Fremdbetreuung, besondere Förder- und
Betreuungsbedürfnisse des Kindes, regelmäßige Arbeitszeiten des betreuenden
Elternteils, Beteiligung des anderen Elternteils an der Betreuung, gemeinsame
Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Die vom Amtsgericht
angesetzten Einkünfte von bereinigt 920,00 € können von der Beklagten nur aus einer
deutlich mehr als halbschichtigen Tätigkeit oder aus einer halbschichtigen Tätigkeit und
einem Versorgungsentgelt, das bei einer gleichzeitig ausgeübten halbschichtigen
Erwerbstätigkeit jedoch nur mit 150 € - 200 € anzusetzen sein dürfte, erzielt werden. Für
eine weitergehende Zurechnung fiktiver Einkünfte sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,
so dass das Abänderungsverlangen allenfalls zur Herabsetzung auf 458,00 € führen
kann.