Urteil des LSG Bayern vom 18.06.2009

LSG Bayern: psychotherapeutische behandlung, psychotherapie, rechtskraft, krankenkasse, thüringen, erlass, umwandlung, rehabilitation, rechtsschutz, reisekosten

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 55 SO 88/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 68/09 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten ist die Kosten für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen.
Der Antragsteller ist bei der B. Ersatzkasse (B.) gesetzlich krankenversichert. Am 13.01.2009 beantragte er beim
Sozialgericht München - SG - , den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine ambulante Psychotherapie zu
übernehmen. Erforderlich sei eine Langzeittherapie zur Rehabilitation des Antragstellers. Der Eilantrag blieb ohne
Erfolg (Beschluss des SG vom 11.02.2009, S 55 SO 20/09 ER, Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts -
LSG - vom 14.04.2009, L 8 SO 30/09 B ER). Der Antragsteller sei gesetzlich krankenversichert, die Leistungen der
gesetzlichen Krankenkasse seien vorrangig in Anspruch zu nehmen. Am 05.02.2009 hatte der Antragsteller mitgeteilt,
er habe auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Fortsetzung der Therapie bzw. Umwandlung
der Therapie in eine Langzeittherapie gegen die B. beim SG gestellt.
Aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 20.01.2009 ergibt sich, dass die Kosten für die ambulante
Therapie bei Dr. B. von der B. für einen begrenzten Zeitraum übernommen worden waren und dass ein neuer Antrag
zu stellen sei, wenn eine Fortführung der Therapie gewünscht werde. Am 09.02.2009 stellte der Antragsteller bei
seiner Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie. Über diesen Antrag hat die B.
bisher nicht entschieden, da die hierfür notwendigen medizinischen Unterlagen durch den Antragssteller nicht
eingereicht worden sind.
Mit Schreiben vom 16.03.2009 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung
von 1000 Euro begehrt. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen werde die Übernahme der Kosten für die ambulante
Reha abgelehnt.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 27.04.2009 abgelehnt. Er sei bereits unzulässig, da der rechtskräftige
Beschluss des LSG dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehe. Der Antrag verfolge die Übernahme der
Kosten für eine Psychotherapie als Rehabilitationsmaßnahme und richte sich damit auf dasselbe Begehren, das die
Entscheidung des LSG zum Inhalt habe. Auch Beschlüsse im Eilverfahren seien der formellen Rechtskraft fähig und
schließen damit einen weiteren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der gleichen Sache aus.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum LSG eingelegt. Sein Begehren stütze sich auf den sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch. Identität der Streitgegenstände sei nicht gegeben. Es handle sich um einen verschiedenen
Lebenssachverhalt.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. April 2009 aufzuheben und den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von 1000 Euro zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antrag sei unbegründet, da es der Antragsteller in der Hand habe, durch sein aktives Mitwirken eine Entscheidung
der vorrangig zuständigen Krankenkasse herbeizuführen. Der Antragsteller habe, wie eine Rückfrage bei der B.
ergeben habe, bis zum 08.06.2009 die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier
statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - als unzulässig abgelehnt.
Der Eilantrag ist auszulegen. Mit der begehrten Verpflichtung strebt der Antragsteller die Übernahme von (Teil-)
Kosten für eine ambulante Psychotherapie an. Dies ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 16.03.2009, in dem er
ausdrücklich die Übernahme der Kosten für eine ambulante Reha begehrt. Auch in dem vorangegangenen und
rechtskräftig abgeschlossenen Eilverfahren ging es um die Übernahme von Kosten für eine ambulante Psychotherapie
(einschließlich der damit verbundenen Reisekosten), und zwar ausweislich der Beschwerdeentscheidung des Senats
um vorläufige Leistungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch Dr. B ... Wie der zeitliche und sachliche
Zusammenhang zeigt (Eilantrag beim SG am 13.01.2009 für eine Langzeittherapie zur Rehabilitation des
Antragstellers, Eilantrag am 05.02.2009 bezüglich der Fortsetzung der Therapie bzw. Umwandlung der Therapie in
eine Langzeittherapie gegen die B.; Aktenvermerk vom 20.01.2009, wonach die Therapiekosten für einen begrenzten
Zeitraum übernommen worden waren und dass wegen Fortführung der Therapie ein neuer Antrag zu stellen sei, neuer
Antrag am 09.02.2009 bei der B.), geht es im vorliegenden Eilverfahren um denselben Streitgegenstand wie in dem
rechtskräftig abgeschlossenen, nämlich um die Übernahme der Kosten für die Fortsetzung der Reha-Maßnahme.
Liegt eine rechtskräftige Eilentscheidung vor, ist ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag wegen der
entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig. Beschlüsse im Eilverfahren sind der
formellen Rechtskraft, § 141 SGG analog (vgl. LSG Berlin vom 26.10.2004, L 15 B 88/04 KR ER; vom 10.07.2002, L
15 B 39/02 KR ER) und - mit einigen hier nicht relevanten Einschränkungen - auch einer sachlichen Bindungswirkung
fähig (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 05.11.2007, L 8 AL 3045/07 B; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2007, L
19 B 86/07 AS; LSG Thüringen vom 30.01.2004, L 6 RJ 914/03 ER; LSG Berlin, NZS 2002, 670; Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 141 Rn 5, § 142 Rn 3a, § 86 b Rn 44). Die rechtskräftigen Beschlüsse
des SG vom 11.02.2009 bzw. des LSG vom 14.04.2009 stehen daher der Stellung eines neuen Antrages mit gleichem
Rechtsschutzziel entgegen (ebenso LSG Thüringen, aaO, juris LS 2; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, insbesondere
juris Rn 7, 10; LSG Schleswig-Holstein vom 22.10.2007, L 4 B 583/07 KA ER Rn 15; LSG Baden-Württemberg, aaO,
juris Rn 14; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 86b Rn 45a). Dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage
eingetreten wäre, die ein Abweichen von den vorstehenden Überlegungen notwendig machen könnte, wird vom
Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eilantrag in
beiden Instanzen ohne Erfolg blieb.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, 177 SGG.