Urteil des BPatG vom 23.01.2002

BPatG: unterscheidungskraft, telekommunikation, bildschirm, internet, englisch, verkehr, wörterbuch, begriff, wortmarke, computer

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 78/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Januar 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 11 444.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2002 unter Mitwirkung der Vorsit-
zenden Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin
Pagenberg
BPatG 154
6.70
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 1. Dezember 1999 aufgehoben, soweit die An-
meldung für die Waren "Schallplatten" und die Dienstleistung
"Reparaturdienste hinsichtlich Schallplatten" zurückgewiesen
worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung
SCREENPHONE
soll als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Da-
tenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 37: Reparaturdienste hinsichtlich der vorgenannten Waren;
Klasse 38: Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
- 3 -
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §
8 Abs
2 Nr
1
MarkenG zurückgewiesen. Die Markenanmeldung bestehe aus einfachen engli-
schen Begriffen, die sprachüblich zusammengestellt und dem deutschen Verkehr
auch in ihrer Gesamtheit ohne weiteres in dem beschreibenden Sinn von "Bild-
schirmtelephon" verständlich seien. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen
der Anmeldung weise die angemeldete Marke lediglich darauf hin, daß es sich um
Bildschirmtelephone oder um Waren handele, die speziell für den Betrieb von
Bildschirmtelephonen bestimmt und geeignet seien und daß die Dienstleistungen
sich speziell mit der Reparatur und der Telekommunikation mittels Bildschirmtele-
phonen befassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Rechtsnachfolgerin
der Anmelderin, auf die die Markenanmeldung im Beschwerdeverfahren
umgeschrieben worden ist, hat ihren Eintritt in das Beschwerdeverfahren erklärt.
Zur Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, daß jede noch so
geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Bei der Markenanmeldung "SCREENPHONE" handele es sich um eine
Wortneuschöpfung, die weder in der deutschen noch in der englischen Sprache
lexikalisch nachweisbar sei. Überdies seien bereits die Wortteile "Screen" und
"Phone" unterscheidungskräftig, da sie jeweils eine Vielzahl von Bedeutungen
ohne beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
aufwiesen. Die Gesamtmarke sei daher erst recht unterscheidungskräftig und
nicht freihaltebedürftig.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
- 4 -
Die tatsächlichen Feststellungen aus der Internet-Recherche des Senats sowie die
Unterrichtsblätter der Deutschen Telekom vom 10. Februar 2000 "Internet Glos-
sar" sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur hinsichtlich der Waren "Schall-
platten" und der auf "Schallplatten bezogenen Reparaturdienstleistungen" Erfolg.
Für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht der Anmeldung
bereits das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, weil ihr
insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
1. Einer reinen Wortmarke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für
die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn sie ansonsten
keine konkrete Unterscheidungseignung entfalten kann, weil es sich etwa um ei-
nen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird (vgl stRsp BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; GRUR 1999,
1089, 1091 = MarkenR 1999, 349 - YES; MarkenR 2001, 314, 315 - marktfrisch;
zuletzt Beschl. v. 28.6.2001 -I ZB 1/99 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Der Senat geht dabei mit der Anmelderin und der Markenstelle davon aus, daß
jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Aber auch bei Anlegen des gebotenen großzügigen Maßstabs erfüllt
die angemeldete Bezeichnung nicht die an die Unterscheidungskraft zu stellen-
denden Anforderungen, soweit sie für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungs-
geräte und Computer" sowie für die "diese Waren betreffende Reparaturdienste"
und für die Dienstleistung "Telekommunikation" beansprucht wird. Denn in Verbin-
dung mit diesen Waren und Dienstleistungen steht von den verschiedenen Be-
- 5 -
deutungen des englischen Wortes "screen" (Schirm, Wandschirm, Trennwand,
Fliegenfenster, Verdunklungsschutz, Schleier, Leinwand, Bildschirm, Gittersieb,
Lettner ua) allein der Begriff Bildschirm im Vordergrund (vgl PONS Collins Groß-
wörterbuch Englisch/Deutsch 1997, 1513 unter (c) (Comput) Bildschirm), wie er in
diesem Sinne im übrigen in der deutschen Umgangssprache verwendet wird. So
ist das Wort "Screen" im Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auf. 2001,
1427, und in Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl 2000, 1207, aus-
schließlich in dieser Bedeutung nachweisbar. Auch die in der deutschen Sprache
vorkommenden Wortzusammensetzungen mit "Screen" wie "Screendesigner"
(Computergrafiker, der die Bildschirmoberfläche übersichtlich gestaltet), "Screen-
saver" (Bildschirmschoner) und "Sceenshot" (Abbildung einer Bildschirmanzeige)
leiten sich von der Hauptbedeutung "Bildschirm" ab (vgl Duden, Das große Fremd-
wörterbuch, 2. Aufl, Stichwörter "Screendesigner", "Screensaver", "Screenshot";
vgl auch Thomas Irlbeck Computer-Lexikon, 3. Aufl, 724).
Die angemeldete Bezeichnung ist mit dem weiteren englischen Wort "PHONE" in
einer den englischen wie deutschen Sprachregeln entsprechenden Weise zusam-
mengesetzt, dessen einzige Bedeutung Telephon lautet. Entgegen der Ansicht der
Anmelderin werden im Englischen mit dem Wort "phone" nicht Kopfhörer oder der
Begriff "Laut" bezeichnet. Kopfhörer heißen "headphones" und "sound" ist das
Wort für "Laut" (vgl PONS Fachwörterbuch Datenverarbeitung Englisch/Deutsch,
1997, 278; PONS Collins Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 1997, 1404; DUDEN
OXFORD Großwörterbuch Englisch, 1990, 527). Die Zusammensetzung
"SCREENPHONE" ist wie vergleichbare Fachbegriffe gebildet, die bereits auf den
Gebieten der Elektronik und der Telekommunikation anzutreffen sind wie z.B.
screenmail = Bildschirmpost; screendot = Bildschirmpunkt; screenlayout
=
Bild-
schirmanzeigeaufteilung; screenmenu = Bildschirmmenü; screen resolution = Bild-
schirmauflösung etc. (in Günter Glass "Fachbegriffe der Telekommunikation",
S 198; Langenscheidts Fachwörterbuch Elektrotechnik und Elektronik, 6. Aufl,
586, 587 und 496).
- 6 -
Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu recht die im Vor-
dergrund stehende beschreibende Bedeutung von "Bildschirmtelephon" zugeord-
net. Der Begriffsinhalt entspricht im übrigen auch der Definition, die die Anmelde-
rin selbst in ihrer Fachzeitschrift für Aus- und Weiterbildung, Unterrichtsblätter
"Internet Glossar" vom 10. Februar 2000 auf Seite 137 dem Begriff "Screenphone"
gegeben hat: "Auch als Webphone oder Smartphone bezeichnetes
internetfähiges, multifunktionales Endgerät mit Bildschirm zum einfachen
Internetzugang per ISDN-Telefon". Damit ist die angemeldete Bezeichnung für die
in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis aufzufassen,
ungeachtet der Frage, ob sie eine Wortneuschöpfung darstellt. Da auf den
vorliegenden Gebieten neue Wortzusammensetzungen vorzugsweise aus
englischsprachigen Wörtern zur Beschreibung wesentlicher Eigenschaften,
Neuerungen oder Weiterentwicklungen gebildet und von den angesprochenen
Verkehrskreisen auch aufgegriffen werden, ist die angemeldete Bezeichnung nicht
geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen - mit Ausnahme von Schallplatten und der Reparaturdienste
für Schallplatten - eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden.
2. Ob der angemeldeten Bezeichnung auch das Eintragungshindernis des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann bei der gegebenen Sach- und Rechts-
lage dahingestellt bleiben. Nach Auffassung des Senats bestehen allerdings kon-
krete Anhaltspunkte, daß "SCREENPHONE" als Sachbezeichnung für Telephone
oder für sonstige Geräte der Telekommunikation dienen kann, die eine Art der
Telekommunikation ermöglichen, wie sie von der Anmelderin beispielsweise in
den Unterrichtsblättern C 10964, Seite 137, dargelegt oder im Internet unter "wis-
sen.de" "Screenphone" erläutert wird.
3. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen "Schallplatten; Reparaturdienste
hinsichtlich der vorgenannten Waren" kann der Senat an der angemeldeten Wort-
marke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen noch
- 7 -
fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), denn
die Marke stellt mit ihrem Begriffsinhalt "Bildschirmtelephon" insoweit keinen kon-
kret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit diesen
Waren und Dienstleitungen zusammenhängende Eigenschaft dar.
Auf die entsprechende Beurteilung der für die gleichen Waren und Dienstleistun-
gen angemeldeten Wortmarken "SCREENART" (Beschluß v. 10.10.2001 - 29 W
(pat) 133/00) und "SCREENFUN" (Beschluß v. 10.10.2001 - 29 W (pat) 132/00)
der ursprünglich selben Anmelderin wird hingewiesen.
Grabrucker Baumgärtner Pagenberg
Cl