Urteil des OLG Dresden vom 22.05.2002
OLG Dresden: ohg, eigene mittel, darlehen, gesellschafter, verfügung, aufrechnung, handelsgesellschaft, geschäftsführer, befreiung, firma
Aktenzeichen: 11 U 2686/01
Leitsatz:
Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres
Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt, erwirbt sie einen
Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den
Gesellschafter/Geschäftsführer.
Dieser
Anspruch
ist
pfändbar.
Suchbegriffe: Auftrag
Aufwendungsersatz
GmbH
Schuld des Gesellschafters
Vorschriften: §§ 670, 662 BGB
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Oberlandesgericht
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Dresden
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Aktenzeichen: 11 U 2686/01
9 O 0483/01 LG Chemnitz
Verkündet am 22.05.2002
Die Urkundsbeamtin:
Justizsekretärin z.A.
IM
URTEIL
In dem Rechtsstreit
S. ,
vertr. d. d. Bürgermeister ,
,
08393 Meerane
- Klägerin u. Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte &
Kollegen,
,
08393 Meerane
gegen
1.
T.S. ,
,
09337 Hohenstein- Ernstthal
2.
J.S. ,
,
08393 Meerane
- Beklagte u. Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter zu 1) 2): Rechtsanwalt ,
,
08451 Crimmitzschau
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
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hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2002 im
schriftlichen Verfahren durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
Richter am Oberlandesgericht und
Richter am Landgericht
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Landgerichts
Chemnitz
vom
01.10.2001
wird
zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als
Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Streitwert
zweiter
Instanz:
9.497,12 EUR
(18.574,76 DM).
T a t b e s t a n d :
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1
ZPO a.F. verzichtet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat teilt im wesentlichen die Gründe, die das
Landgericht dazu bewogen haben, der Klage überwiegend
stattzugeben.
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1. Die
Klägerin
hat
aufgrund
Pfändungs-
und
Überweisungsbeschlusses vom 22.04.1998 Forderungen gegen
die Beklagten erworben, mit denen sie wirksam gegen die
mit
den
Kostenfestsetzungsbeschlüssen
titulierten
Forderungen aufgerechnet hat, soweit diese 1.892,95 DM
übersteigen.
Die G. GmbH hat sowohl gegen die G. & Co.
S. Großhandelsgesellschaft OHG als auch gegen
die
Beklagten
als
deren
Gesellschafter
einen
Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 662 BGB.
Die Beklagten haben im Juni 1994 von einem Konto der GmbH
den
restlichen
Grundstückskaufpreis
in
Höhe
von
181.712,10 DM aus einem Grundstückskaufvertrag zwischen
der M. Stadtentwicklungs GmbH und der G. & Co.
S. Großhandelsgesellschaft OHG beglichen.
Die Restkaufpreiszahlung ist als Aufwendung gemäß § 670
BGB zu berücksichtigen.
Es handelt sich hierbei um einen aus Eigenmitteln der
GmbH
stammenden
freiwillig
im
Interesse
der
OHG
aufgeopferten Vermögenswert (BGH 89, 2818).
Die Beklagten haben bestritten, dass der seitens der GmbH
auf
die
Kaufpreisschuld
der
OHG
gezahlte
Betrag
wirtschaftlich der GmbH als Kontoinhaber zustand.
Dieses Bestreiten ist widersprüchlich und deswegen
unbeachtlich.
Die Beklagten haben zwar insoweit vorgetragen, die GmbH
habe
für
die
Kaufpreiszahlung
an
die
M.
Stadtentwicklungsgesellschaft
mbH
lediglich
als
Zahlstelle
fungiert.
Zum
Zeitpunkt
der
Kaufpreisüberweisung sei das von der OHG beantragte
Darlehen aus dem KfW-Mittelstandsprogramm 1993 und aus
dem KfW-ERP-Aufbauprogramm 1993 in Höhe von insgesamt
1,2 Mio DM auf das Konto der GmbH ausgezahlt worden. Aber
in dem dem Antrag der OHG auf Mittel aus dem KfW-ERP-
Aufbauprogramm
1993
vom
02.02.1995
beigefügten
Verwendungsnachweis haben die Beklagten selbst angegeben,
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den
Gesamtkaufpreis
für
den
Grundstückserwerb
im
Gewerbegebiet M. in Höhe von 218.450,00 DM aus
Eigenmitteln begleichen zu wollen. Das Darlehen ist für
die Baumaßnahme gewährt worden. Deshalb können die
Beträge aus diesem Darlehen auch der GmbH nicht zur
Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung gestanden
haben.
Auch haben die Beklagten erklärt, die GmbH habe für ihre
Leistungen Rechnung gelegt, die OHG habe bezahlt, so sei
das Darlehen verbraucht worden (mündliche Verhandlung vom
03.04.02).
Weitere
konkrete
Anhaltspunkte
für
eine
Zahlstellenfunktion der GmbH für die OHG haben die
Beklagten nicht konkret vorgetragen. Nur dann hätten sie
den Vortrag der Klägerin hinreichend bestritten.
Dass andere eigene Mittel der OHG oder der Gesellschafter
der GmbH zum Zeitpunkt der Kaufpreisüberweisung zur
Verfügung gestanden haben, behaupten die Beklagten selbst
nicht.
Insoweit haben sie ausdrücklich eingeräumt, dass die GmbH
umfängliche Bauleistungen erbracht und hierfür Gelder
erhalten hat. Ein Bestreiten der Aufwendungen der GmbH
mit dem Argument, diese übe lediglich Zahlstellenfunktion
aus, hätte vorliegend erfordert, dass die Beklagten unter
Darlegung der wirtschaftlichen Situation der GmbH und
Darlegung
einzelner
Zahlungsvorgänge
diese
näher
erläutert hätten. Hierzu sind die Beklagten als ehemalige
Geschäftsführer der GmbH auch in der Lage. Soweit ihnen
entsprechende Geschäftsunterlagen aufgrund der Übergabe
an Dritte nunmehr nicht mehr zur Verfügung stehen, fällt
das in ihren Verantwortungsbereich.
2. Der Aufwendungs- und Ersatzanspruch der GmbH gegen die
Beklagten ist durch Pfändung und Überweisung auch wirksam
auf die Klägerin übergegangen, §§ 829 Abs. 1, 835 Abs. 1,
1. Alt., 896 Abs. 1 ZPO.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt hierunter
auch
der
Anspruch
der
G.
GmbH
auf
Aufwendungsersatz gemäß §§ 670, 662 BGB; der Wortlaut ist
insoweit auslegbar.
Im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
22.01.2002
unwidersprochen
vorgetragen,
dass
sie
ausdrücklich nochmals Ansprüche auf Rückzahlung von
Aufwendungsersatz der Firma G. GmbH gegenüber
den
Beklagten
aufgrund
der
Befreiung
von
der
Kaufpreisverbindlichkeit
aus
dem
Kaufvertrag
vom
10.01.1992 gepfändet und sich zur Einziehung überweisen
lassen hat.
3. Die Klägerin hat auch wirksam die Aufrechnung erklärt.
Der
Rückzahlungsanspruch
war
zum
Zeitpunkt
der
Aufrechnung
nicht
verjährt.
Die
mit
den
Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Ansprüche der
Beklagten sind bis auf einen Betrag in Höhe von
1.892,95 DM nebst 4 % Zinsen erloschen. Insoweit schließt
sich der Senat der Begründung des Landgerichts in vollem
Umfang an.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat
ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.