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§ 91 BHO
Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
- Inhalt
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- mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder
- . Handelt es sich bei der juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr
- privaten Rechts, an denen der Bund einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder
- (1) Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen
- Prüfung für notwendig hält.(3) Bei der Gewährung von Krediten aus
§ 43b PatAnwO
Erfolgshonorar
- Inhalt
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- der Patentanwalt keine höhere als eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
- bemessene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
- Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulä
- ;ssig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Patentanwalt sich
- ) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in
§ 55 AO 1977
Selbstlosigkeit
- Inhalt
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- Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
- verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung
- . Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss
- ;rperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß
AG Mönchengladbach - 5 C 639/08
Amtsgericht Mönchengladbach vom 26.03.2009
- Inhalt
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- Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten ------------- aufgrund eines Unfallereignisses vom
- eintrittspflichtig ist, geltend. 3Auf die Mietwagenkostenrechnung in Höhe von 2.015,36 EUR hat die Beklagte einen
- begründet. 12Die Mietwagenkosten in Höhe von 2.015,36 EUR sind als erforderliche Mietwagenkosten im Sinne
- wird verurteilt, an die Klägerin 1.214,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
- Anwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR an die Klägerin zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 230/11 B
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2011
- Inhalt
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- SGB II noch nicht beschieden ist. Die vom Kläger erhobene (Bescheidungs)Leistungsklage wäre in
- 31.11.2010 ist (siehe zur Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II im Fall des Zuzugs eines
- Leistungsbezug nach SGB II ausgeschlossen ist. Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass mit dem Zuzug
- Bescheid vom 22.06.2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 695,33 EUR
- 20.09.2010, adressiert an den Kläger, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in
OLG Köln - 22 U 190/97
Oberlandesgericht Köln vom 21.04.1998
- Inhalt
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- konkretisiert einen Grundsatz der Beklagten im Sinne von § 10 IV PartG. Ein derartiger Beschluß ist in
- Rechts ist. Sie finden vielmehr als objektive Wertprinzipien nur Anwendung im Rahmen der sog
- in § 11 der Statuten der Beklagten geschehen ist. c) 39Auch im Lichte der grundgesetzlich geschützten
- der Kläger aus Art 1 I, 2 I, 3 III,4 I und II, 5, 9, in Verbindung mit dem innerparteilichen
- Partei beschloß die Beklagte, die Christlich Demokratische Union, auf ihrem Bundesparteitag in D. im
LSG Rheinland-Pfalz - L 1 AL 46/01
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 25.03.2003
- Inhalt
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- Sparkassenbriefen im Jahr 1997 Zinserträge in Höhe von 3.789,00 DM erhalten zu haben. Mit Schreiben vom
- Behinderung nicht in der Lage, Bescheide entgegenzunehmen. Er sei nach bürgerlichem Recht nicht
- hierzu nicht in der Lage war. Im Übrigen ist auch zweifelhaft, ob die Zinseinkünfte dem Kläger selbst
- außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte ihre
- Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Recht zurückgenommen hat, weil sie
LAG Düsseldorf - 12 Sa 900/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 29.10.2003
- Inhalt
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- Vergütung fehlte, ist die nachgeholte Bestimmung eine Erstbestimmung, die im Zweifel mit ex tunc-Wirkung
- und als einmaliges Recht mit seiner Ausübung verbraucht (BAG, Urteil vom 09.11.1999, 3 AZR 432/98, AP
- weiter gefassten Bestimmungsrechten. Die Ausübung eines vertraglich weiten Bestimmungs-rechts ist
- : 1617A. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf variable Vergütung in Höhe
- Urteil zu treffen ist. Aus der Existenz dieser Gesetzesvorschrift ergibt sich, dass, auch wenn mit
OLG Stuttgart - 7 U 108/05
Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.01.2006
- Inhalt
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- Sache keinen Erfolg. I. 19Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin
- . Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Mangel sich im Wesentlichen von selbst vergrößert hat
- Ortbeton herzustellen. In die Wände waren Lüftungskanäle mit Kreisquerschnitt derart einzubauen, dass
- Kanalquerschnitte mit Stahlblech in einer Wanddicke von 2,0 mm festlegen und ausschreiben und erteilte auf dieser
- ihres Vorbringens vor allem in rechtlicher Hinsicht. Sie ist der Auffassung, dass es sich um zwei
BGH - V ZB 163/12
Bundesgerichtshof vom 18.09.2013
- Inhalt
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- erreichen. Ihr dahingehender Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen
- dingliche Recht, nicht hingegen auf eine persönliche Forderung. Mit der Duldungsklage will sich die
- Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl
- , abschließend geklärt ist? Gründe: I. 1Die Beklagte ist Eigentümerin eines in Hamburg (Deutschland
- ) belegenen Grundstücks, das mit einer Grundschuld belastet ist, aus der die Klägerin vollstrecken
OLG Dresden - 5 U 1058/10
Oberlandesgericht Dresden vom 11.06.2010
- Inhalt
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- Recht des 6 Klägers sei auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass es im vorliegenden Falle
- Recht auf Rückforderung der von ihm erbrachten Leistungen hinweise. Im Übrigen sei es auch im
- dann ein, wenn 16 der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist, was grundsätzlich erst mit der
- und Richter am Amtsgericht Rosemeier für Recht erkannt: 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil
- die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung. 5 Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der in
§ 20 UmwStG 2006
Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- Inhalt
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- Gesellschaftsanteile. Ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus
- einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des
- Eigenkapital nicht zu berücksichtigen,3.das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
- eingebrachte Betriebsvermögen auch einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Abs. 1 in der
- auch als einbringungsgeboren im Sinne von § 21 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15
§ 25 SVHV
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
- Inhalt
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- Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält 2.gewährleistet ist, dass
- Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur
- (1) Der Versicherungsträger soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer
- beteiligen, wenn 1.der Versicherungsträger einen angemessenen Einfluß, insbesondere im
- oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften
BSG - B 10 EG 5/01 R
Bundessozialgericht vom 29.01.2002
- Inhalt
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- aktualisierten Fassung gewährten Rechte nicht geltend machen, wenn sie sich in einer Situation befinden, die
- . Januar 1994 rechtskräftig ist, galt er als Flüchtling iS des Art 1 des Abkommens über die
- Berufungsurteil. II Die Revision des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist auf Grund des - hier
- stellten unmittelbar anwendbares Recht dar und es bedurfte insoweit keines weiteren Rechtsaktes, etwa
- BErzGG ist eine "Familienzulage" iS des Art 41 Abs 3 des Kooperationsabkommens (vgl EuGH, Urteil vom 10
BGH - VI ZB 1/13
Bundesgerichtshof vom 08.04.2014
- Inhalt
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- eidesstattliche Versicherung im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen ist, reicht sie jedenfalls
- versucht, das Telefax mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz zu übersenden, und danach im
- II. Instanz mit der Rechtsbeschwerde. II. 5Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO
- Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf
- , VersR 2012, 1411 Rn. 5; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 5). 61. Zu Recht