Urteil des OLG Dresden vom 11.06.2010

OLG Dresden: beitrittserklärung, widerrufsrecht, einmaleinlage, eugh, unterzeichnung, kapitalanlage, abgabe, willenserklärung, fristbeginn, geschäftsbedingung

Leitsätze:
1. Der seit dem 11.6.2010 gültige § 312 Abs. 2 S. 3 BGB bein-
haltet keine Rechtsänderung, sondern stellt nur den schon
vor dem 11.6.2010 geltenden Inhalt von § 312 Abs. 2 BGB
klar.
2. Für die Frage, ob die Rechtsfolgen eines Widerrufs i.S.v.
§ 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. tatsächlich nicht eintreten
können, ist maßgeblich, wie sich die Durchführung des Ver-
trages unter gewöhnlichen Umständen zum Zeitpunkt der Ab-
gabe der maßgeblichen Willenserklärung des Verbrauchers
darstellt.
OLG Dresden,5. Zivilsenat, Az.: 5 U 1058/10,
Urteil vom 25.01.2011
2
Oberlandesgericht
Dresden
Aktenzeichen: 5 U 1058/10
1 O 374/09 LG Görlitz
Verkündet am 25.01.2011
Die Urkundsbeamtin:
Schwarze
Justizhauptsekretärin
IM
NAMEN
URTEIL
In dem Rechtsstreit
F…. S……
,
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
C…………………. GbR
,
v.d.d. E…………………bank… GmbH …………………,
d.v.d.d. Geschäftsführer ………….,
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Feststellung
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hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Schrift-
satznachlass bis zum 07.01.2011 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele,
Richter am Oberlandesgericht Alberts und
Richter am Amtsgericht Rosemeier
für Recht erkannt:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-
richts
Görlitz,
1.
Zivilkammer,
vom
09.06.2010
(1 O 374/09) wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vor-
läufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Be-
trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.710,00
EUR festgesetzt.
4
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Beendigung einer Ge-
sellschaftsbeteiligung, welche er zum Zwecke einer Kapital-
anlage eingegangen ist, sowie die Zahlung vorgerichtlicher
Anwaltskosten.
Die Beklagte ist eine Publikums-Gesellschaft in der Rechts-
form der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Der Kläger hat
aufgrund eines Gespräches mit der Kapitalanlage-Vermittlerin
H…. N…… und ihrem Strukturvorgesetzten H….. T…… vom
04.10.2006 am selben Tage ein Beitrittsangebot (Anlage K 1,
Bl. 10-12) für die Beklagte abgegeben. Das Angebot wurde
durch die geschäftsführende Gesellschafterin der Beklagten,
die E………………………… GmbH ……………..bank, am 12.10.2006 angenommen.
Der Kläger hatte das Beteiligungsprogramm Multi B gewählt.
Danach waren von ihm eine Einmaleinlage inklusive Agio in
Höhe von 6.300,00 EUR zu zahlen sowie monatliche Raten-
Einlagen inklusive Agio in Höhe von je 105,00 EUR für einen
Zeitraum von 22 Jahren, was einen Betrag von 27.720,00 EUR
ausmacht. Die Gesamtbelastung sollte demnach 34.020,00 EUR
betragen.
Der Kläger zahlte die Einmaleinlage sowie die Raten-Einlagen
bis einschließlich Juni 2009, also 32 Raten zu je 105,00
EUR, was einem Betrag von 3.360,00 EUR entspricht. Für die
Einmaleinlage und die Raten zahlte der Kläger also insgesamt
einen Betrag von 9.660,00 EUR.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2009
(Anlage K 2, Bl. 13-17) widerrief der Kläger seine Bei-
trittserklärung unter Berufung darauf, die ihm erteilte Wi-
derrufsbelehrung sei inhaltlich nicht zutreffend. Hilfsweise
erklärte er die Anfechtung und die außerordentliche Kündi-
gung.
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Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der in erster Instanz
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des
Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom
09.06.2010 abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne
dahinstehen, ob dem Kläger ursprünglich ein Widerrufsrecht
wegen eines Haustürgeschäftes aus § 312 Abs. 1 BGB zugestan-
den habe. Jedenfalls habe der Kläger ein ihm zustehendes Wi-
derrufsrecht nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist
ausgeübt, so dass die Widerrufserklärung des Klägers ohne
Wirkungen geblieben sei. Entgegen der vom Kläger vertretenen
Auffassung sei die Widerrufsfrist durch die dem Kläger bei
Unterzeichnung der Beitrittserklärung erteilte Widerrufsbe-
lehrung in Gang gesetzt worden, denn diese Widerrufsbeleh-
rung entspreche den gesetzlichen Anforderungen an ihren In-
halt.
Gegen das ihm am 14.06.2010 zugestellte Urteil hat der Klä-
ger am 07.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 13.08.2010
begründet.
Er trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine Beendi-
gung des Gesellschaftsverhältnisses durch den erklärten Wi-
derruf verneint.
Dem Kläger habe ursprünglich sowohl ein gesetzliches Wider-
rufsrecht wegen des Vorliegens einer Haustürsituation zuge-
standen als auch ein vertragliches Widerrufsrecht, welches
ihm durch den Inhalt der Widerrufsbelehrung von Seiten der
Beklagten gewährt worden sei. Der Widerruf vom 25.08.2009
sei auch nicht verfristet, denn die Widerrufsfrist habe
nicht zu laufen begonnen, weil die dem Kläger von Seiten der
Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen
Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbe-
lehrung den Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers, emp-
fangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben,
nicht aber den Hinweis auf sein korrespondierendes Recht,
die der Beklagten gewährten Leistungen seinerseits von die-
ser wieder herauszuverlangen. Der Hinweis auf das Recht des
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Klägers sei auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass
es im vorliegenden Falle tatsächlich nicht zu einem Leis-
tungsaustausch innerhalb von zwei Wochen nach Unterschrift
des Klägers unter der Beitrittserklärung und der Widerrufs-
belehrung gekommen sei. Der 01.11.2006 sei als Termin für
den Beginn der Zahlungsverpflichtung des Klägers vereinbart
worden, weil der Betrag der Einmaleinlage in Höhe von
6.300,00 EUR aus dem Rückerstattungsbetrag einer gekündigten
Versicherung habe aufgebracht werden sollen, deren Auszah-
lung an den Kläger noch habe abgewartet werden müssen. Der
Text der Widerrufsbelehrung sei aber für eine Vielzahl von
Vertragsschlüssen vorformuliert worden, so dass der Umstand,
dass es im vorliegenden Falle nicht zu einem Leistungsaus-
tausch innerhalb von zwei Wochen ab Unterzeichnung der Bei-
trittserklärung gekommen sei, nichts daran ändere, dass die
Widerrufsbelehrung generell unrichtig sei, weil sie den
Verbraucher nicht auf sein nach dem Gesetz bestehendes Recht
auf Rückforderung der von ihm erbrachten Leistungen hinwei-
se. Im Übrigen sei es auch im vorliegenden Falle vertraglich
nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Kläger die Einmalein-
lage innerhalb von zwei Wochen ab Unterzeichnung der Bei-
trittserklärung erbringe. Soweit die Beklagte vorbringe, der
Kläger habe bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung am
04.10.2006 auch eine Einzugsermächtigung für die Einlagen
erteilt (Anlage B 3), sei darauf hinzuweisen, dass diese nur
für die Rateneinlage gelte, nicht aber für die Einmaleinla-
ge. Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung insofern un-
richtig, als sie den Hinweis enthalte, "mit dem Widerruf
meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der
C………………………. GbR nicht wirksam zustande." Mit dieser Formu-
lierung werde der Eindruck erweckt, der widerrufende
Verbraucher werde nicht Gesellschafter der Beklagten. Nach
den vom BGH aufgestellten Grundsätzen der fehlerhaften Ge-
sellschaft sei dies aber der Fall. Schließlich sei die Wi-
derrufsbelehrung auch unwirksam, weil die Belehrung unzuläs-
sigerweise mit einer anderen Erklärung verbunden werde. So
befinde sich in der Widerrufsbelehrung links neben der Un-
terschriftszeile fettgedruckt der Satz: "Von der Widerrufs-
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belehrung habe ich Kenntnis genommen sowie ein Exemplar die-
ser Widerrufsbelehrung erhalten."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 09.06.2010, Az.
1 O 374/09, aufzuheben und festzustellen, dass der zwi-
schen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Ge-
sellschaftsvertrag, Vertrags-Nr. ………. durch Widerruf
beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt zunächst das Urteil des Landgerichtes mit der
darin enthaltenen Begründung.
Im Übrigen führt sie aus, die dem Kläger erteilte Widerrufs-
belehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Soweit
der Kläger rüge, die Belehrung sei unrichtig, weil sie die
Rückgewähransprüche des Klägers nicht umfasse, treffe dies
nicht zu. Nach den Bedingungen des konkreten Beitrittes hät-
te der Kläger bei Ausübung des Widerrufsrechtes zwei Wochen
nach seiner Beitrittserklärung keinen Rückgewähranspruch ha-
ben können, weil seine Zahlungspflicht erst zum 01.11.2006
beginnen sollte und damit zu einem Zeitpunkt, der mehr als
zwei Wochen nach seinem Beitrittsangebot liege. Ferner sei
auch der Hinweis zutreffend, dass mit dem Widerruf des Ange-
botes die Beteiligung an der Beklagten nicht zustände käme,
denn die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft griffen
erst dann ein, wenn die Gesellschaft von den Beteiligten
auch in Vollzug gesetzt werde. Dies aber sei vor Zahlung der
ersten Einlage nicht der Fall.
Beide Parteien haben einer Entscheidung des Rechtsstreites
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zuge-
stimmt, der Kläger mit Erklärung seiner Prozessbevollmäch-
tigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010
und die Beklagte mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevoll-
mächtigten vom 13.12.2010. Der Senat hat mit Beschluss vom
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16.12.2010 das schriftliche Verfahren angeordnet und als
Termin, bis zu welchem Schriftsätze eingereicht werden kön-
nen, den 07.01.2011 bestimmt.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn
das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend dahin entschie-
den, dass der Kläger mit dem Schreiben seiner Prozessbevoll-
mächtigten vom 25.08.2009 seine Beitrittserklärung zur Be-
klagten vom 04.10.2006 nicht wirksam widerrufen hat. Zwar
geht der Senat aufgrund des unstrittigen, erstinstanzlichen
Sachvortrages davon aus, dass dem Kläger ursprünglich wegen
der Abgabe seiner Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht auf-
grund eines Haustürgeschäftes gemäß §§ 312, 355 BGB zustand
(dazu 1.). Der Kläger hat dieses Widerrufsrecht aber nicht
fristgerecht ausgeübt, so dass der von ihm ausgesprochene
Widerruf keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Beitritts-
erklärung vom 04.10.2006 hatte (dazu 2.).
1.
Der Senat geht nach dem unwidersprochenen Sachvortrag
des Klägers in 1. Instanz davon aus, dass der Kläger
die Beitrittserklärung am 04.10.2006 in einer Haustür-
situation im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ab-
gegeben hat.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 04.10.2006 in
seiner Wohnung in R…. von den Vermittlern N…… und T……
aufgesucht worden. Die Beklagte hat erstinstanzlich nur
eingewandt, es handele sich nicht um eine Haustürsitua-
tion, weil sich nicht Unternehmer und Verbraucher gege-
nübergestanden hätten. Die Beklagte sei ein Zusammen-
schluss von Verbrauchern, so dass es um den Vertrags-
schluss zwischen Verbrauchern gehe. Dabei handelt es
sich um eine Rechtsauffassung, welche von der General-
anwältin
Trstenjak
in
ihren
Schlussanträgen
vom
08.09.2009 im Verfahren vor dem EuGH zum Aktenzeichen
C-215/08 vertreten worden war (ebenso OLG Brandenburg,
Beschluss vom 31.03.2010, 7 U 145/09). Der Bundesge-
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richtshof hatte die gegenteilige Rechtsauffassung ver-
treten, war also im Falle des Beitrittes eines Verbrau-
chers zu einer Gesellschaft zum Zwecke der Kapitalanla-
ge davon ausgegangen, dass es sich um einen Vertrag
"zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer" han-
delte. Er hatte aber die Frage, ob Art. 1 Abs. 1 der
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betref-
fend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszule-
gen sei, dass der Beitritt eines Verbrauchers zu einer
Personen-,
einer
Personenhandelsgesellschaft,
einem
Verein oder einer Genossenschaft davon umfasst sei,
wenn der Zweck des Beitrittes vorrangig nicht in der
Begründung der Mitgliedschaft bestehe, sondern nur ein
anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von
Leistungen sei, die typischerweise Gegenstand von Aus-
tauschverträgen seien, mit Beschluss vom 05.05.2008
(II ZR 292/06, NZG 2008, 460) dem EuGH zur Entscheidung
vorgelegt. Dieses vor dem EuGH unter dem Aktenzeichen
C-215/08 geführte Verfahren dauerte zum Zeitpunkt der
Klageerwiderung noch an. Inzwischen hat der EuGH in
seinem Urteil vom 15.04.2010 (C-215/08, NJW 2010, 1511)
die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 für
anwendbar erklärt, wenn ein Verbraucher zu einem ge-
schlossenen Immobilienfonds in Form einer Personenge-
sellschaft beitritt und der Zweck des Beitrittes vor-
rangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft
zu werden, sondern Kapital anzulegen. Auf der Grundlage
dieser Entscheidung des EuGH hat auch der BGH mit dem
Urteil vom 12.07.2010 (II ZR 292/06, NJW 2010, 3096)
seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die darge-
stellte, von der Beklagten im Rahmen der erstinstanzli-
chen Klageerwiderung vertretene Auffassung dürfte vor
diesem Hintergrund überholt sein, entspricht aber je-
denfalls nicht der höchstrichterlichen, mit der maßgeb-
lichen Richtlinie vereinbaren Rechtsprechung des BGH,
welcher sich der Senat anschließt.
Es kommt hinzu, dass die Beklagte im Berufungsverfahren
als Anlage B 2 ein Gesprächsprotokoll von dem Vermitt-
10
lungsgespräch am 04.10.2006 vorgelegt hat, aus welchem
sich ergibt, dass dieses in R…., dem Wohnort des Klä-
gers, stattgefunden hat.
Einem gesetzlichen Widerrufsrecht des Klägers könnte
demnach allenfalls entgegenstehen, dass der Ausnahme-
tatbestand aus § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB erfüllt wäre. Für
diesen aber trägt die Beklagte die Darlegungs- und Be-
weislast, weil es sich um eine Ausnahme vom Eingreifen
des gesetzlichen Widerrufsrechtes handelt (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2008, 24 U 89/08, MDR
2009, 915). Entsprechende Darlegungen von Seiten der
Beklagten fehlen indes.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines
Widerrufsrechtes bei Haustürgeschäften gemäß § 312
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB lagen danach für die vom Kläger
am 04.10.2006 abgegebene Beitrittserklärung vor. Es
kann deshalb offen bleiben, ob aus der dem Kläger er-
teilten Widerrufsbelehrung auf die Gewährung eines ver-
traglichen Widerrufsrechtes durch die Beklagte ge-
schlossen werden kann, wie dies vor allem vom OLG Köln
in seinem Urteil vom 22.07.2009 (27 U 5/09, BeckRS
2009, 86422; Anlage K 7) vertreten wird.
2.
Der Kläger hat seine Beitrittserklärung vom 04.10.2006
nicht wirksam gemäß § 355 Abs. 1 BGB in der im Oktober
2006 geltenden Fassung (BGB 2006) widerrufen. Der Wi-
derruf vom 25.08.2009 war nicht fristgerecht, weil die
2-wöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB
2006 am 04.10.2006 begann und mit Ablauf des 18.10.2006
endete. Dem Beginn der Widerrufsfrist am 04.10.2006
stand nicht entgegen, dass das Beitrittsangebot des
Klägers vom 04.10.2006 von der Vertreterin der Beklag-
ten erst am 12.10.2006 angenommen wurde (vgl. BGH, Ur-
teil vom 23.09.2010, VII ZR 6/10, NJW 2010, 3503).
Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Auffas-
sung, wonach die im Formular der Beitrittserklärung
enthaltene Widerrufsbelehrung den Anforderungen von
§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB 2006 entsprach.
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Die Widerrufsbelehrung ist nicht schon deshalb fehler-
haft, weil sie in ihrer Darstellung der Folgen eines
Widerrufes nur auf die Verpflichtung des Verbrauchers
zur Rückgewähr der erhaltenen Leistungen und der gezo-
genen Nutzungen eingeht, nicht aber auf das Recht des
Verbrauchers, seinerseits erbrachte Leistungen zurück-
zufordern. Zwar muss die Widerrufsbelehrung nach § 312
Abs. 2 BGB 2006 auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1
und 3 BGB 2006 hinweisen. Die Regelung in § 357 Abs. 1
BGB 2006 verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen des Wi-
derrufes auf die Wirkungen der Ausübung des gesetzli-
chen Rücktrittsrechtes aus § 346 Abs. 1 BGB 2006. Da-
nach haben sich die Vertragsparteien jeweils die emp-
fangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen
Nutzungen herauszugeben. Eine Widerrufsbelehrung, die
nur auf die Rückgewährverpflichtung des Verbrauchers
eingeht, ohne den korrespondierenden Rückgewähranspruch
zu benennen, ist danach im Grundsatz unvollständig,
worauf der BGH allgemein im Urteil vom 12.04.2007
(VII ZR 122/06, NJW 2007, 1946) hingewiesen hat. Auf
der Grundlage dieser Entscheidung des BGH halten auch
verschiedene Oberlandesgerichte die im vorliegenden
Fall zu beurteilende Widerrufsbelehrung für unzurei-
chend (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt/M., Urteil
vom 30.12.2009, 23 U 16/08, NJOZ 2010, 1033; OLG Mün-
chen, Beschluss vom 22.06.2010, 27 U 281/10, Anlage
KK 2;
OLG
Bamberg,
Beschluss
vom
04.08.2010,
4 U 113/10, Anlage K 25a).
Die genannten Entscheidungen berücksichtigen nach Auf-
fassung des Senates aber nicht hinreichend eine Beson-
derheit in der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstel-
lation, welche darin besteht, dass es nach dem Inhalt
der in der Beitrittserklärung vorgesehenen vertragli-
chen Vereinbarung zu einem Leistungsaustausch zwischen
den Parteien frühestens ab dem 01.11.2006 kommen soll,
mithin also nach Ablauf einer vom Zeitpunkt der Bei-
trittserklärung an gerechneten 2-wöchigen Widerrufs-
frist. Dies ist für den Inhalt der Widerrufsbelehrung
12
insofern von Bedeutung, als ein Interesse des Verbrau-
chers an der Belehrung über Widerrufsfolgen nur beste-
hen kann, wenn und soweit diese Folgen tatsächlich ein-
treten können (vgl. etwa Grüneberg in Palandt, BGB, 70.
Aufl., § 312 Rn. 31). Dementsprechend regelt § 312
Abs. 2 S. 3 BGB in der aktuell gültigen Fassung (BGB
n.F.), dass der Hinweis auf die Rechtsfolgen von § 357
Abs. 1 und 3 BGB nicht erforderlich ist, soweit diese
Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können. Diese,
seit dem 11.06.2010 gültige, Vorschrift findet zwar auf
den vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie enthält aber
keine sachliche Änderung von § 312 Abs. 2 BGB 2006,
sondern ist als Klarstellung der schon im Oktober 2006
maßgeblichen Rechtslage zu verstehen. Dies ergibt sich
nicht nur aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks
16/11643, S. 69). Auch die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtli-
nie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Wi-
derrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009, mit welchem
§ 312 Abs. 2 S. 3 BGB eingefügt wurde (dazu ausführlich
Schröder NJW 2010, 1933), spricht für die Annahme, dass
mit dieser Regelung eine Gesetzeslage klargestellt
wird, welche schon im Oktober 2006 gültig war. Im Okto-
ber 2006 konnte eine dem § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F.
entsprechende Regelung dem Gestaltungshinweis Nr. 4 der
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entnommen wer-
den, welche das Muster für eine Widerrufsbelehrung ent-
hielt. Dort hieß es, der Absatz mit den Widerrufsfolgen
könne entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen
erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden. Im
Ergebnis der vorstehenden Überlegungen geht der Senat
deshalb davon aus, dass schon nach der Gesetzeslage im
Oktober 2006 eine Belehrung über einen Widerruf nach
einem Haustürgeschäft i.S. von § 312 Abs. 1 BGB 2006
einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus § 357 Abs. 1 und
3 BGB 2006 dann nicht enthalten musste, wenn diese Fol-
gen tatsächlich nicht eintreten konnten.
13
Die Beklagte musste deshalb im vorliegend zu beurtei-
lenden Fall auf die Widerrufsfolgen nicht hinweisen,
denn sie konnten in dem genannten Sinne tatsächlich
nicht eintreten. So fällt es unter § 312 Abs. 2 S. 3
BGB n.F., wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach
Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden (vgl. Grüne-
berg, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurden vertragliche
Leistungen auch erst ab dem 01.11.2006 erbracht, wie
der Kläger selbst im Schriftsatz seiner Prozessbevoll-
mächtigten vom 07.01.2011 eingeräumt hat. Für die Frage
der Wirksamkeit der bei Abgabe der Beitrittserklärung
erteilten Widerrufsbelehrung kann es allerdings nicht
auf eine nachträgliche Betrachtung der Ereignisse an-
kommen. Nach Auffassung des Senates ist vielmehr ent-
scheidend, welcher Ablauf bei der Vertragsdurchführung
durch die Regelung des Vertrages vorgegeben ist, wie
sich also die Durchführung des Vertrages unter gewöhn-
lichen Umständen zum Zeitpunkt der Abgabe der maßgebli-
chen Willenserklärung des Verbrauchers darstellt. Ent-
gegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann es da-
gegen nicht darauf ankommen, ob der Eintritt der Wider-
rufsfolgen möglich ist, wenn sich ein Vertragspartner
nicht so verhält, wie dies nach dem Regelungsgehalt der
vertraglichen Erklärungen und dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge anzunehmen ist. Würde man dies annehmen, verblie-
be kein Anwendungsbereich für die Regelung in § 312
Abs. 2 S. 3 BGB n.F., denn Gewissheit über den Ablauf
zukünftiger Ereignisse ist regelmäßig nicht zu gewin-
nen. Die Anknüpfung an einen gewöhnlichen Verlauf der
Dinge ist auch hinreichend konkret und dem BGB nicht
fremd, wie sich aus der Regelung in § 252 S. 2 BGB er-
gibt. Legt man aber den am 04.10.2006 zu prognostizie-
renden gewöhnlichen Verlauf der Dinge zugrunde, war von
einem Leistungsaustausch innerhalb der 2-wöchigen Wi-
derrufsfrist nicht auszugehen, weil eine Zahlungsver-
pflichtung sowohl für die Einmaleinlage als auch für
die Rateneinlage erst am 01.11.2006 begann. Im Falle
der Rateneinlage war eine vorzeitige Zahlung des Klä-
gers schon deshalb nicht zu erwarten, weil dieser der
14
Beklagten am 04.10.2006 eine Einzugsermächtigung er-
teilt hatte. Auch im Hinblick auf die Einmaleinlage war
eine vorzeitige Zahlung des Klägers innerhalb der Wi-
derrufsfrist nicht zu erwarten, denn der Kläger musste
die erforderlichen Mittel durch die Kündigung einer
Versicherung erst beschaffen und bestand deshalb selbst
auf einem auf den 01.11.2006 hinausgeschobenen Zah-
lungstermin, wie er im Schriftsatz seiner Prozessbe-
vollmächtigten vom 07.01.2011 vorgetragen hat. Der Se-
nat geht deshalb im Hinblick auf die Besonderheiten des
vorliegenden Falles davon aus, dass die Beklagte auf
die Widerrufsfolgen aus § 357 Abs. 1 und 3 BGB 2006
nicht hinweisen musste (ebenso KG, Verfügung vom
21.06.2010 und Beschluss vom 16.07.2010, 14 U 75/10;
OLG München, Beschluss vom 01.07.2010, 27 U 322/10; LG
Frankfurt/O., Urteil vom 14.04.2010, 13 O 360/09; von
der Beklagten im vorliegenden Verfahren jeweils vorge-
legt). In diesem Zusammenhang weist der Senat unter Be-
zugnahme auf die Verwendung des Begriffes "Klausel" für
die Widerrufsbelehrung durch die Kläger-Vertreter dar-
auf hin, dass es sich bei der Widerrufsbelehrung nicht
um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die ei-
ner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen
wäre. Vielmehr handelt es sich bei der Widerrufsbeleh-
rung um eine tatsächliche Information, welche den
Verbraucher in die Lage versetzen soll, sachgerecht von
seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Eine Allge-
meine Geschäftsbedingung ist die Widerrufsbelehrung da-
gegen nicht.
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist
nach Auffassung des Senates auch nicht unter dem Ge-
sichtspunkt der Unvollständigkeit fehlerhaft, wie dies
vom
OLG
Bamberg
im
Beschluss
vom
04.08.2010
(4 U 113/10, Anlage K 25a) vertreten wird. Es ist zwar
zutreffend, dass der in der Widerrufsbelehrung enthal-
tene Hinweis auf die Rückgewährpflicht des Verbrauchers
ebenso überflüssig ist, wie der fehlende Hinweis auf
die Rückgewähransprüche des Verbrauchers. Dies würde
nach Auffassung des Senates aber nur dann zu einer Feh-
15
lerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen, wenn der
überflüssige Text nach seinem Inhalt oder Umfang dazu
geeignet wäre, den Verbraucher zu verwirren bzw. ihn in
der freien Entscheidung über die Ausübung des Wider-
rufsrechtes zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen
sind aber nicht gegeben, denn die im Fettdruck gehalte-
ne Überschrift dieser Passage lautet "Widerruf bei be-
reits erhaltener Leistung" und weist damit bereits zu
Beginn des Textes deutlich darauf hin, dass die folgen-
den Ausführungen nur dann von Bedeutung sind, wenn der
Verbraucher bereits eine Leistung von Seiten der Be-
klagten erhalten hat, was entsprechend den obigen Aus-
führungen regelmäßig innerhalb der Widerrufsfrist nicht
der Fall sein wird. Anders als im Falle von § 2 Abs. 1
S. 3 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung
enthält § 355 Abs. 2 BGB 2006 kein allgemeines Verbot
für zusätzliche Erklärungen innerhalb der Widerrufsbe-
lehrung.
Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehler-
haft, weil es in ihrem ersten Teil in Satz 3 heißt:
"Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch
meine Beteiligung an der C…………………. GbR nicht wirksam
zustande." Zwar wird in der Rechtsprechung zum Teil da-
hin argumentiert, der Hinweis sei inhaltlich unrichtig,
weil die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Ge-
sellschaft dazu führe, dass der Verbraucher auch bei
einem Widerruf wie ein einer Gesellschaft zunächst bei-
getretener Gesellschafter behandelt werde, welcher sein
Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt habe (so etwa
LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2010, 27 O 391/09, Anla-
ge
K 10;
LG
Ellwangen,
Urteil
vom
01.03.2010,
2 O 243/09, Anlage K 17). Diese Argumentation ist je-
doch bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig, denn
sie unterstellt unzutreffenderweise, dass die Grundsät-
ze über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. des fehler-
haften Beitritts zu einer Gesellschaft im vorliegenden
Fall bei Ausübung des Widerrufsrechtes eingreifen wür-
den. Diese Grundsätze treten jedoch erst dann ein, wenn
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der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist, was
grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage oder
der Ausübung von Gesellschafterrechten angenommen wer-
den
kann
(vgl.
BGH,
Urteil
vom
24.04.2007,
XI ZR 191/06, NJW 2007, 2762; OLG Dresden, Urteil vom
11.12.2008, 1 U 1346/08, Anlage K 18). Wie bereits aus-
geführt ist aber nach dem Inhalt des Beteiligungsver-
trages im vorliegenden Falle die Zahlung des ersten
Teils der Einlage durch den Kläger für einen Zeitpunkt
vorgesehen, der nach dem Ablauf der 2-wöchigen Wider-
rufsfrist liegt. Der Hinweis dahin, mit dem Widerruf
komme die Beteiligung nicht wirksam zustande, ist des-
halb inhaltlich zutreffend.
Nach Auffassung des Senates ist die Widerrufsbelehrung
schließlich auch nicht unwirksam, weil unter der Über-
schrift "Fristlauf" der Hinweis enthalten ist: "Der
Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag,
nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe."
In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil unter Bezug-
nahme auf §§ 355 Abs. 2 S. 1, 187 Abs. 1 BGB 2006 dahin
argumentiert, dieser Hinweis sei inhaltlich fehlerhaft,
weil zwar der erste Tag bei der Berechnung des Frist-
laufes nicht mitgerechnet werde, als Fristbeginn aber
dennoch der erste Tag anzusehen sei (vgl. LG Duisburg,
Urteil vom 09.12.2010, 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167).
Diese Auffassung teilt allerdings der Senat nicht, denn
der Hinweis in der vorliegenden Fassung ist geeignet,
den Verbraucher zutreffend über die Dauer seines Wider-
rufsrechtes zu belehren. Die Widerrufsfrist von zwei
Wochen, über welche der Verbraucher eingangs der Wider-
rufsbelehrung aufgeklärt wird, beginnt tatsächlich erst
einen Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, weil der
erste Tag nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet
wird. Die nach Erhalt des Widerrufes am selben Tage
noch verbleibende Zeit bis 24:00 Uhr steht dem Verbrau-
cher zusätzlich zur 2-wöchigen Widerrufsfrist zur Über-
legung zur Verfügung, ob er von seinem Widerrufsrecht
Gebrauch machen will. Auch wenn nach § 355 Abs. 2 S. 1
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als Fristbeginn der Tag des Erhaltes der Widerrufsbe-
lehrung bezeichnet wird, beginnt demzufolge der Sache
nach die 2-wöchige Widerrufsfrist erst an dem darauf-
folgenden Tag. Es verhält sich insofern ähnlich wie im
Falle von § 199 Abs. 1 BGB, in welchem die regelmäßige
Verjährungsfrist von 3 Jahren aus § 195 BGB immer am
Schluss des Jahres beginnt. Würde man in dem Hinweis in
der Widerrufsbelehrung den Verbraucher darüber aufklä-
ren, die Frist beginne am selben Tage, könnte dies um-
gedreht zu einer Verwirrung führen, wie dies der BGH in
seinem Urteil vom 27.04.1994 (VIII ZR 223/93, NJW 1994,
1800) für eine Formulierung angenommen hat, bei welcher
die Widerrufsfrist "ab heute" beginnen sollte. Im Er-
gebnis hält deshalb der Senat die im vorliegenden Fall
verwendete Belehrung für inhaltlich zutreffend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Aus-
spruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,
711, 709 S. 2 ZPO.
Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Revi-
sion zu, weil durch die Beklagte und verwandte Anlagegesell-
schaften in einer Vielzahl von Fällen im gesamten Bundesge-
biet wortgleiche Widerrufsbelehrungen in vergleichbaren Fäl-
len verwendet wurden, welche aber hinsichtlich ihrer Wirk-
samkeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unein-
heitlich behandelt werden.
Bei der Festsetzung des Streitwertes nach §§ 47, 48 GKG, 3,
9 ZPO hat der Senat den Wert der Einmaleinlage von 6.300,00
EUR zugrunde gelegt und gemäß § 9 ZPO bei der Rateneinlage
den 3 1/2-fachen Jahresbetrag addiert. Der Senat befindet
sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH sowie
einer Vielzahl von anderen Oberlandesgerichten (vgl. BGH,
Beschluss vom 04.04.2005, II ZR 107/04, BeckRS 2005, 5010;
OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2010, 8 U 1281/10, Anlage
K 26 m.w.N.).
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Dr. Kazele
Alberts
Rosemeier