Urteil des AG Mönchengladbach vom 26.03.2009

AG Mönchengladbach: anwaltskosten, aktivlegitimation, verkehrsunfall, zustellung, vollstreckbarkeit, hinterlegung, einzelrichter, ezb, zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung

Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 639/08
Datum:
26.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 639/08
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.214,25 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit
07.07.2007 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe
von 156,50 EUR an die Klägerin zu zahlen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
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Die Klägerin macht mit ihrer Klage restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht
des Geschädigten ------------- aufgrund eines Unfallereignisses vom 15.06.2007 in der
Marienburger Straße, für das die Beklagte unstreitig voll umfänglich eintrittspflichtig ist,
geltend.
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Auf die Mietwagenkostenrechnung in Höhe von 2.015,36 EUR hat die Beklagte einen
Betrag von 801,11 EUR, den sie alleine für erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB
hält, entrichtet.
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Den Restbetrag macht die Klägerin mit der Klage geltend.
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Sie beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin, da diese aufgrund der Sicherungsabtretungs-
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erklärung, Bl. 44 d. A., Anlage K 3b, zur Geltendmachung erst nach erfolgloser
Aufforderung des Mieters zur Zahlung berechtigt sein sollte. Im Übrigen hält die
Beklagte den abgerechneten Mietpreis für überhöht.
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Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
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Die Klage ist aus § 115 VVG, § 7 StVG, § 249 BGB begründet.
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Die Mietwagenkosten in Höhe von 2.015,36 EUR sind als erforderliche
Mietwagenkosten im Sinne von § 249 BGB anzusehen. Unstreitig ist der Betrag
errechnet aufgrund der SCHWACKE-Liste plus 20 %. Dies hält die Beklagte zwar für
überhöht, das Gericht schließt sich aber der Rechtsprechung des Landgerichts
Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2008 zum Aktenzeichen 5 S 64/08 an. Danach ist
die SCHWACKE-Liste 2006 grundsätzlich als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.
Einen Aufschlag von 20 % hält das Gericht für angemessen. Die Preisermittlung des
Frauenhofer Instituts ist auf den vorliegenden Verkehrsunfall, der im Jahre 2007
stattgefunden hat, nicht anzuwenden (so auch das Landgericht Mönchengladbach im
vorzitierten Urteil).
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Ausgehend von dieser Preiskalkulation sind die einzelnen Positionen der
Mietwagenrechnung auch nicht zu beanstanden, insbesondere betreffen die
Haftungsbegrenzung, die Erhöhung für den Zusatzfahrer, die Zustellung und
Rückholung.
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Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Zinsanspruch
ergeben sich aus §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.
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Rudy
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Richter am Amtsgericht
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