Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2011

LSG NRW: schutz der ehe, stadt, heizung, ehepartner, staatsangehörigkeit, wohnung, zukunft, leistungsklage, lebensgemeinschaft, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 30.03.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gelsenkirchen S 22 AS 2619/10
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 230/11 B
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.01.2011 geändert.
Dem Kläger wird ab dem 20.03.2011 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt und Rechtsanwalt
N, C, beigeordnet. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom
25.01.2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der am 00.00.1983 geborene Kläger besitzt die deutsche und marokkanische Staatsangehörigkeit. Am 02.08.2009
heiratete er in Marokko die am 00.00.06.1986 geborene Klägerin, welche die marokkanische Staatsangehörigkeit
besitzt. Am 11.09.2010 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik ein. Die Stadt I erteilte ihr am 27.09.2010 eine bis
zum 26.12.2010 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wonach eine
Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet ist. Am 27.09.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 27, 28 AufenthG. Am 06.12.2010 erteilte die Stadt I der Klägerin eine
Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Familiennachzugs zum Ehegatten.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: der Beklagte) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
22.06.2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 695,33 EUR für die Zeit vom
01.06.2010 bis 30.11.2010.
Am 13.09.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und
die Klägerin. Durch Änderungsbescheid vom 20.09.2010, adressiert an den Kläger, bewilligte der Beklagte dem Kläger
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 491,16 EUR (Regelleistung 323,00 EUR + Kosten der Unterkunft 168,10
EUR) für die Zeit vom 01.10 bis 31.11.2010. Er führte aus, dass die Klägerin die ersten drei Monate keinen Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II habe, da sie keine Unionsbürgerin sei. Die Klägerin werde ab dem 01.10.2010 in die
Haushaltsgemeinschaft aufgenommen. Deshalb stehe dem Kläger nur noch die abgesenkte Regelleistung von 323,00
EUR und die anteiligen Kosten der Unterkunft zu.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der sich insbesondere gegen den Leistungsausschluss der Klägerin nach § 7
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II richtete, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 als unbegründet
zurück.
Durch Bescheid vom 29.11.2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Klägern,
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 600,17 EUR für die Zeit vom 13.12. bis 31.12.2010 sowie in Höhe von
977,16 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2011.
Die Stadt I lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an die
Klägerin durch Bescheid vom 08.11.2010 ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Am 08.11.2010 hat der Kläger, vertreten durch den Bevollmächtigten, Klage mit dem Begehren erhoben, den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
04.10.2010 zu verurteilen, seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach Aufnahme der Klägerin in die
Bedarfsgemeinschaft unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Er hat die Gewährung von
Prozesskostenhilfe beantragt.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 16.12.2010 mitgeteilt, dass die Ehefrau
des Klägers auch als Klägerin auftreten soll.
Die Kläger haben vorgetragen, dass der Ausschluss der Klägerin von den Leistungen nach dem SGB II nach § 7 SGB
II nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann, dem
Kläger, in die Bundesrepublik eingereist. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II sei nach der
Gesetzesbegründung für Unionsbürger geschaffen worden. Allein diese hätten für die ersten drei Monate ihres
Aufenthaltes von den Leistungen ausgeschlossen werden sollen
Durch Beschluss vom 25.01.2011 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Sie haben beantragt, die Stadt I beizuladen.
II. Die Beschwerde des Klägers ist begründet (A.). Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig (B.)
A. Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf
Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die vom Kläger erhobene Klage bietet zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 22.03.2011hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der
Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht
schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt
ist, ihre Beantwortung angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende
Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann (BVerfG Beschlüsse
vom 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 - und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Durch den angefochtenen Bescheid vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 hat
der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.05.2010 zu Ungunsten des Klägers für die Zeit vom 01.10 bis
31.11.2010 abgeändert, also mit Wirkung für die Zukunft zum Nachteil des Klägers aufgehoben. Offen bleiben kann,
ob der angefochtene Änderungsbescheid auch eine Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II ab dem 13.09.2010 enthält, mithin ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II noch
nicht beschieden ist. Die vom Kläger erhobene (Bescheidungs)Leistungsklage wäre in diesem Fall unzulässig, da der
Kläger nur berechtigt ist, seinen Individualanspruch gegenüber dem Beklagten, nicht aber die Ansprüche aller
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus eigenem Recht zu verfolgen (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R =
juris Rn 12 f.). Ein Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer unechten Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG
betreffend der Höhe seines eigenen Leistungsanspruchs ist auch nicht gegeben, da es sich bei dem angefochtenen
Bescheid um einen Aufhebungsbescheid handelt. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 2 SGG
zulässig und möglicherweise begründet.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II an den Kläger können allenfalls §§ 40
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sein. Danach ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Wesentlich i.S. des § 48 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen richtet sich damit nach
dem für die Leistung maßgeblichen materiellen Recht (BSG, Urteil vom 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R).
Eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X wäre durch den Zuzug der Klägerin in den Haushalt des
Klägers und der Begründung einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 S. 3a SGB II im Hinblick auf die Vorschrift
des § 20 Abs. 3 SGB II und des bei der Verteilung von Kosten der Unterkunft und Heizung auf die Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft maßgebenden Kopfteilprinzip ohne Zweifel anzunehmen, wenn die Klägerin leistungsberechtigt
nach dem SGB II in dem Aufhebungszeitraum vom 01.10. bis 31.11.2010 ist (siehe zur Anwendung des § 7 Abs. 2 S.
1 Nr. 1 SGB II im Fall des Zuzugs eines ausländischen Ehepartners zum deutschen Ehepartner: LSG NRW
Beschluss vom 07.12.2009 - L 19 B 363/09 AS - m.w.N.).
Offen ist aber, ob eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten ist, wenn die Klägerin
allein wegen des Eingreifens der Bestimmung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II vom Leistungsbezug nach SGB II
ausgeschlossen ist. Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass mit dem Zuzug der Klägerin der Kläger unter
Zugrundelegung des sog. Kopfteilprinzips nur noch einen Anspruch auf Übernahme der hälftigen Kosten der
Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil
vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn 19 m. w.N.) sind zwar die Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.v. §
22 SGB II im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn ein Hilfebedürftiger die Wohnung gemeinsam mit anderen
Personen nutzt. Jedoch kann in Sonderfällen ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten
nach Kopfzahl gerechtfertigt sein (BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R= juris Rn 19). Vorliegend könnte
der sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende besondere Schutz der Ehe eines deutschen
Staatsangehörigen ein Abweichen vom Kopfteilprinzip rechtfertigen, da durch den dreimonatigen Ausschluss eines
ausländischen Ehepartners im Fall des Zuzugs zu einem deutschen Ehepartner von den Leistungen nach dem SGB II
bei Anwendung des Kopfteilprinzips der Bestand der gemeinsamen Wohnung, deren Erhalt für eine gemeinsame
Begründung und Fortführung einer Lebensgemeinschaft erforderlich ist, durch infolge der Leistungskürzung
entstehende Mietrückstände gefährdet sein kann. Art. 6 Abs 1 GG enthält sowohl ein klassisches Grundrecht auf
Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das
den gesamten Bereich der Ehe und Familie betreffende private und öffentliche Recht. Er schützt das Interesse des
deutschen Ehepartners, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet zu
begründen und fortzusetzen. Da es grundsätzlich allein den Ehepartnern zusteht, selbstverantwortlich und frei von
staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen,
verdient die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, nach verfassungsgerichtlicher
Rechtsprechung besonderen staatlichen Schutz, falls einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
(vgl. BVerfG Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 = BVerfGE 51, 386).
Ebenso ist ungeklärt, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II über die auf 90% abgesenkte Regelleistung
Anwendung findet, wenn ein volljähriger Hilfebedürftiger mit einem volljährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft -
vorliegend nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II - zusammenlebt, der Partner aber - wie im vorliegenden Fall - nach § 7 Abs.
1 S. 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. In der Rechtsprechung wird die Auffassung
vertreten, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II nur auf Bedarfsgemeinschaften Anwendung findet, in denen
beide Partner leistungsberechtigt nach dem SGB II sind bzw. der Partner, der vom Leistungssystem des SGB II
ausgeschlossen ist, einen entsprechend gleich hohen Leistungsanspruch gegenüber einen anderen Leistungsträger
hat (vgl. hierzu LSG Hamburg Urteil vom 02.09.2010 - L 5 AS 19/08 - m.w.N.,Revisionverfahren anhängig: - B 14 AS
171/10 R -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.04.2010 - L 10 AS 1228/09 - ; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Urteil
vom 02.12.2010 - L 20 AS 2022/09 - m.w.N.). In Hinblick auf die ungeklärten Rechtsfragen hinsichtlich der Höhe des
Leistungsanspruchs des Klägers im Fall des Eingreifens des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II
bietet das Klagebegehren des Klägers zu 1) hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der
Prozessführung aufzubringen, so dass ihm - ratenfrei - Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§ 73a SGG i.V.m. §
114,115 ZPO).
B. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Die Klägerin ist durch den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.01.2011 nicht beschwert, da das
Sozialgericht Gelsenkirchen keine Entscheidung über einen Antrag der Klägerin über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe in dem Beschluss vom 25.01.2011 getroffen hat. Ausweislich des Tenors des Beschlusses hat
das Sozialgericht nur eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
getroffen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch kein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt
gewesen. Ein solcher ist erst im Beschwerdeverfahren gestellt worden, über den das Sozialgericht noch zu
entscheiden hat.
Damit ist die Beschwerde der Klägerin nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung als unzulässig
zu verwerfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.