Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2003

LSG Rpf: sparkasse, grobe fahrlässigkeit, behinderung, bedürftigkeit, inhaber, verwertung, arbeitsmarkt, arbeitslosenhilfe

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 25.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Koblenz S 11 Ar 285/98
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 1 AL 46/01
1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.03.2001 - S 11 Ar 285/98 - sowie der Bescheid der Beklagten vom
13.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.1998 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Recht
zurückgenommen hat, weil sie im Rahmen der Bedürftigkeit ein Vermögen des Klägers in Höhe von 44.000,00 DM
nicht berücksichtigt hat und ob der Kläger infolgedessen ihm gewährte Leistungen und die von der Beklagten für ihn
entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten hat.
Der 1956 geborene Kläger leidet in Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung durch einen verlängerten Geburtsverlauf
an einer mittelgradigen Intelligenzminderung. Er hat eine Schule für Lernbehinderte bis zur 2. Klasse besucht. Er kann
weder Lesen noch Rechnen, jedoch bis 10 zählen. Aufgrund seiner Behinderung ist bei ihm ein Grad der Behinderung
(GdB) von 80 anerkannt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 05.08.1998 wurde der Vater des Klägers,
G T , zum Betreuer des Klägers für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge
einschließlich der Rentenangelegenheiten und die Postbearbeitung bestellt (Az.). Die Mutter des Klägers ist bereits
am 1991 verstorben.
Vom 04.10.1976 bis 30.06.1995 war der Kläger beim H in K beschäftigt, zuletzt als Papierpresser zu einem
Bruttogehalt von 2.409,00 DM monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag vom 09.12.1994 zum
30.06.1995; der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 23.166,00 DM. Im Anschluss hieran bezog der Kläger
Arbeitslosengeld (Alg). Vom 01.09.1995 bis 31.10.1995 nahm der Kläger an einer Bildungserprobung für Rehabilitanten
und vom 01.04.1996 bis 14.10.1996 an einer weiteren Bildungsmaßnahme ("Berufliche Bildung und Praxis für
Schwerbehinderte)" teil; während dieser Zeit bezog er Unterhaltsgeld. Zum 15.10.1996 meldete sich der Kläger erneut
arbeitslos und die Beklagte bewilligte ihm ab dem 15.10.1996 bis zum 12.03.1997 Alg nach einem gerundeten
wöchentlichen Bemessungsentgelt von 580,00 DM in Höhe von zuletzt 235,80 DM wöchentlich. Am 24.02.1997
beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi. Dabei gab er in seinem Antrag an, über kein Einkommen und kein
eigenes Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 10.04.1997 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit vom 13.03.1997
bis 12.03.1998 Alhi nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 580,00 DM, der Lohnersatzquote
53 v.H. und der Leistungsgruppe A in Höhe von 208,20 DM wöchentlich. Ab 01.01.1998 erhöhte sich die wöchentliche
Alhi des Klägers aufgrund der neuen Leistungssätze für das Jahr 1998 auf 209,51 DM.
In seinem Fortzahlungsantrag vom 18.03.1998 verneinte der Kläger abermals die Frage nach eigenem Vermögen. Da
eine Rückfrage beim Bundesamt für Finanzen ergeben hatte, dass auf den Namen des Klägers zwei
Freistellungsaufträge für Kapitalerträge gespeichert waren, bat die Beklagte den Kläger, den Zusatzbogen
"Bedürftigkeitsprüfung" erneut auszufüllen. Nunmehr gab der Kläger an, bei der Sparkasse K über zwei
Sparkassenbriefe in Höhe von 20.000,00 DM (Konto-Nr. ) bzw. 24.000,00 DM (Konto-Nr. ), ein Sparguthaben in Höhe
von 12,36 DM (Konto-Nr. , Stand 02.04.1998) und ein Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 287,82 DM (Konto-Nr.
, Stand 02.04.1998) zu verfügen. Als Nachweis legte der Kläger eine Bescheinigung der Sparkasse K vom 02.04.1998
vor. Die Sparkassenbriefe, die der Kläger am 09.05.1996 bzw. am 14.10.1996 erworben hatte, hatten eine Laufzeit
von vier Jahren. Des Weiteren gab er an, aus den beiden Sparkassenbriefen im Jahr 1997 Zinserträge in Höhe von
3.789,00 DM erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 20.04.1998 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung ihrer Entscheidung
über die Bewilligung von Alhi vom 13.03.1997 bis 12.03.1998 an. Hierauf meldete sich der Vater des Klägers, G T ,
und erklärte, dass er sich für alles verantwortlich fühle. Sein Sohn sei zu 80 % behindert und besitze weder Schreib-
noch Lesefähigkeit. Das Geld sei von seiner mittlerweile verstorbenen Frau für den Kläger als Reserve für die Zeit
nach dem Tod beider Elternteile angelegt worden. Das Geld solle der Altersversorgung des Klägers zugute kommen.
Hiermit sollte verhindert werden, dass andere aus diesem Ersparten Nutzen ziehen könnten.
Mit Bescheid vom 13.05.1998 nahm die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom
13.03.1997 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz zurück. Zur Begründung
führte sie aus, dass der Kläger am 13.03.1997 über ein Vermögen in Höhe von 44.012,36 DM verfügt habe. Unter
Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,00 DM verblieben hiervon 36.012,36 DM, die bei der Prüfung der
Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt,
nach dem sich die Höhe der Alhi richte (580,00 DM) ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 62 Wochen,
beginnend ab dem 13.03.1997, nicht bedürftig sei. Der Kläger habe daher die für den Zeitraum vom 13.03.1997 bis
12.03.1997 zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 10.869,43 DM sowie die für ihn entrichteten Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung in Höhe von 3.677,48 DM (insgesamt 14.546,91 DM) zu erstatten. Der Bescheid wurde dem
Kläger am 14.05.1998 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Hiergegen legte der Vater des Klägers im Namen
seines Sohnes Widerspruch ein. Sein Sohn sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, Bescheide
entgegenzunehmen. Er sei nach bürgerlichem Recht nicht geschäftsfähig und damit auch nicht handlungsfähig. Dies
sei der Beklagten aufgrund der Aktenlage auch bekannt. Außerdem stamme das Vermögen von seiner verstorbenen
Ehefrau bzw. von ihm selbst, so dass er Eigentümer des Geldes sei. Das Geld sei nur auf den Namen seines Sohnes
angelegt worden, um im Falle seines Ablebens Erbprobleme auszuschließen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.1998, der an den Vater des Klägers adressiert war, wies die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe im März 1997 über ein eigenes Vermögen in Höhe von
mindestens 44.012,36 DM verfügt. Inhaber der Sparkassenbriefe bzw. des Sparkontos sei ausweislich der
Bescheinigung der Sparkasse K vom 02.04.1998 der Kläger selbst. Der Kläger sei offensichtlich auch selbst
verfügungsberechtigt. Es seien auch Freistellungsaufträge auf seinen Namen eingerichtet worden. Das Vermögen des
Klägers sei auch zumutbar verwertbar, insbesondere sei das Vermögen nicht zur Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung bestimmt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung - AlhiV). Zur
Alterssicherung dienten vor allem Lebensversicherungen und von Kreditinstituten angebotene vergleichbare
Anlageformen. Die Zweckbestimmung des Vermögens müsse anhand von objektiven Kriterien nachvollziehbar sein.
Ein wesentliches Kriterium sei, dass die Zweckbestimmung nicht ohne weiteres geändert werden könne. Jederzeit frei
verfügbares Vermögen sei daher auch dann nicht durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV geschützt, wenn der
Vermögensinhaber glaubhaft versichert, es für den genannten Zweck verwenden zu wollen. Soweit das Vermögen
auch zur Absicherung des Klägers nach dem Ableben seines Vaters bestimmt sei, damit dieser nicht der
Allgemeinheit zur Last falle, verkenne der Kläger, dass er durch die Inanspruchnahme der aus Steuermitteln
finanzierten Alhi bereits Leistungen der Allgemeinheit in Anspruch nehme. Nach den vorliegenden Unterlagen müsse
auch bis zu einer eventuellen Bestellung einer Pflegschaft davon ausgegangen werden, dass der Kläger geschäfts-
und handlungsfähig i.S. des § 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei. Der Kläger sei offensichtlich in der
Lage, Handlungen im Arbeitsleben vorzunehmen, wie sich aus der Teilnahme an verschiedenen Bildungsmaßnahmen
des Arbeitsamtes ergebe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi sei wegen zumindest grob fahrlässiger
Angaben des Klägers im Antrag zurückzunehmen gewesen. Soweit der Kläger tatsächlich schreib- und leseunfähig
sein sollte, sei davon auszugehen, dass er sich Personen bedient habe, die die Fragen in den Antragsvordrucken
lesen und wohl auch verstehen konnten. Deren Angaben müsse der Kläger auch gegen sich gelten lassen.
Der Kläger hat am 20.07.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben.
Mit Urteil vom 01.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.1998 sei nicht zu beanstanden. Zu Recht habe die Beklagte die
Entscheidung über die Bewilligung von Alhi zurückgenommen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über
eigenes verwertbares Vermögen verfügt habe. Der Kläger sei Inhaber der Forderungen gegen die Sparkasse K aus
den Sparkassenbriefen und dem Sparguthaben gewesen. Bei den Sparkassenbriefen handele es sich um
Namenspapiere nach § 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei denen das Recht am Papier dem Recht aus dem
Papier folge (§ 952 BGB). Unerheblich sei daher, dass der Vater des Klägers die Papiere verwahre. Zwar könne die
Bank mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Papiers leisten (§ 808 Abs. 2 BGB). Diese Befreiungswirkung
komme jedoch nur der Bank zugute; sie bedeute nicht, dass der Papierinhaber als Nichtberechtigter die Leistung auch
anstelle des eigentlichen Gläubigers fordern könne. Das Vermögen sei auch verwertbar und die Verwertung zumutbar.
Es sei nicht glaubhaft, dass das Vermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne von
§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV bestimmt sei. Nach der vorgenommenen vertraglichen Gestaltung habe der Kläger
bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und nicht erst nach dem Ableben des Vaters bzw. nach Eintritt in das
Rentenalter auf das Vermögen zugreifen können. Der Zugriff sei durch die Vertragsgestaltung nicht beschränkt
gewesen. Die Zweckbestimmung Altersvorsorge werde daher nicht durch objektive Umstände gestützt. Der Kläger
habe grob fahrlässig in seinem Antrag auf Alhi falsche Angaben gemacht, indem er wahrheitswidrig verschwiegen
habe, dass er über Vermögen von mehr als 8.000,00 DM verfüge. Es sei nicht ersichtlich dass der Kläger zum
Zeitpunkt der Antragstellung geschäfts- oder handlungsunfähig gewesen sei. Geschäftunfähig sei nach § 104 BGB
u.a., wer sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befinde. Allein aufgrund der frühkindlichen Hirnschädigung des Klägers und des Umstandes, dass der
Kläger mittlerweile unter Betreuung stehe, könne dies nicht angenommen werden. Denn der Kläger sei trotz seiner
Behinderung in der Lage gewesen, ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugehen. Außerdem
habe der mittlerweile zum Betreuer bestellte Vater des Klägers die Antragstellung rückwirkend genehmigt, so dass
sich der Kläger nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Antragstellung berufen könne. Schließlich sei auch zu
berücksichtigen, dass sich der Kläger zur Beantwortung der Fragen im Antragsvordruck einer Person bediente, die
imstande war, die Tragweite falscher Angaben zum Vermögen zu verstehen. Der Kläger müsse Handlungen von
Personen, die für ihn tätig werden, nach § 166 BGB gegen sich gelten lassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20.03.2001 Urteil am 27.03.2001 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, dass das im Streit stehende Vermögen von seinen Eltern angespart und lediglich in seinem Namen
angelegt worden sei. Die Sparkassenbriefe seien jedoch im Verfügungsbereich seiner Eltern verblieben. Seine Eltern
seien auch von der Sparkasse weiterhin als Forderungsinhaber angesehen worden. Ohne Vorlage der Urkunde wäre
es ihm nicht möglich gewesen, die Forderung geltend zu machen, da die Sparkasse nach § 808 Abs. 2 BGB nur
gegen Aushändigung der Urkunde leisten müsse.
Im Übrigen habe er das Antragsformular für den Alhi-Bezug nicht selbst ausgefüllt. Auch sein Vater habe das
Antragsformular nicht ausgefüllt. Wer dies getan habe, sei ihm nicht erinnerlich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.03.2001 - S 11 Ar 285/98 - sowie den Bescheid der Beklagten vom
13.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen
Betreuungsakte des Amtsgerichts Koblenz (Az.)sowie der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten
(Stamm-Nr. ) Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid
der Beklagten vom 13.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.1998 ist rechtswidrig. Der
Kläger hatte im Zeitraum vom 13.03.1997 bis 12.03.1998 Anspruch auf Alhi; sein Anspruch ruhte nicht wegen
fehlender Bedürftigkeit.
Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 13.05.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.07.1998 ist § 45 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die
Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Rücknahmevoraussetzungen
vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte
vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz
3 Nr. 2 SGB X) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Vorliegend ist der Bewilligungsbescheid vom 10.04.1997 zwar insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die
Zinseinkünfte des Klägers aus den zwei Sparkassenbriefen nicht auf die Höhe der Alhi angerechnet hat. Eine
Rückforderung der überzahlten Leistungen kommt dennoch nicht in Betracht, da dem Kläger nicht der Vorwurf grober
Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Im Übrigen ist der Bescheid vom 10.04.1997 rechtmäßig. Insbesondere war der
Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bedürftig.
Nach § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, der hier noch anwendbar ist (vgl. § 426 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), hat Anspruch auf Alhi,
wer u.a. bedürftig ist. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch
Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht übersteigt (vgl. § 137
Abs. 1 AFG). Bedürftigkeit besteht dagegen nicht, solange mit Rücksicht auf das Vermögen des Arbeitslosen die
Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AFG).
Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07.08.1974 (BGBl. I S. 1929) hier in der Fassung des
Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24.06.1996 (BGBl. I S. 878) ist bei der Bedürftigkeitsprüfung Vermögen des
Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens,
dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,00 DM übersteigt. Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die
sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi
richtet (§ 9 AlhiV).
Entgegen der Ansicht der Beklagten verfügte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über ein
berücksichtigungsfähiges und seinen Leistungsanspruch ausschließenden Vermögen. Zum Zeitpunkt der
Antragstellung verfügte der Kläger zwar über ein Vermögen in Höhe von 44.300,18 DM. Hiervon war der Freibetrag
abzuziehen, so dass ein Vermögen von 36.300,18 DM verbleibt. Die Verwertung dieses Vermögens war dem Kläger
jedoch nicht zumutbar.
Der Kläger besaß zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung Spar- bzw. Bankguthaben in Höhe von 12,36
DM bzw. 287,82 DM. Des Weiteren war er Inhaber von zwei Sparkassenbriefen der Sparkasse K mit einem
Gesamtwert von 44.000,00 DM. Die Sparkassenbriefe sind unzweifelhaft dem Vermögen des Klägers zuzurechnen.
Bei Sparkassenbriefen handelt es sich grundsätzlich um echte Wertpapiere im Sinne von
Namensschuldverschreibungen. Nur der namentlich Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger ist befugt, die verbrieften
Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1992 - XI ZR 239/91 - WM 1992, 1522, 1523 m.w.N.).
Allerdings wurde vorliegend ausweislich der Kaufaufträge vom 09.05.1996 bzw. 14.10.1996 die Ausstellung der
Sparkassen-Urkunden gestundet, d.h. die Forderungen sind derzeit nicht verbrieft. Es existieren lediglich die
Kaufaufträge. Wer Inhaber der Forderungen gegen die Sparkasse geworden ist, muss daher den Kaufaufträgen
entnommen werden. Dies ist hier eindeutig der Kläger. Die Kaufaufträge für die Sparkassenbriefe wurden vom Kläger
selbst unterschrieben; auch ist der Kläger als einziger in den Kaufaufträgen namentlich benannt worden.
Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich ein Dritter durch den Kauf der Sparbriefe begünstigt werden sollte, bestehen
nicht. Insbesondere wurde die Rubrik "Käuferanschrift - soweit abweichend vom Gläubiger" in den Anträgen jeweils
nicht ausgefüllt. Auch die Kapitalgutschrift sollte am Fälligkeitstermin zugunsten des Girokontos des Klägers bei der
Sparkasse K (Konto-Nr. ) erfolgen. Der Kläger ist somit beim Ankauf der Sparbriefe gegenüber der Bank sowohl als
Käufer als auch als Gläubiger der Forderungen aufgetreten. Aus wessen Mitteln die Spareinlage stammt, ist dagegen
ohne Bedeutung (vgl. BGHZ 21, 148, 150 zum Sparbuch). Da zur Zeit keine Sparkassen-Urkunden existieren, kann im
Übrigen auch dahin stehen, wie sich die Tatsache, dass ein Dritter diese Urkunden in seinem Besitz hat, auf die
Zuordnung der Sparkassenbriefe zum Vermögen des Klägers auswirken würde.
Der Kläger kann sich hier jedoch auf den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 3. Alternative AlhiV
berufen. Danach ist die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar, soweit es zur Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung bestimmt ist.
Unter welchen Voraussetzungen die Zweckbestimmung "Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" zu
bejahen ist, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie
von Sinn und Zweck der Alhi-Bestimmungen beantworten. Ausgangspunkt ist die vom Arbeitslosen angegebene
Zweckbestimmung, die anhand objektivierbarer Kriterien nachvollziehbar sein muss (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr.
7 S. 63). Dies ist hier für die zwei Sparkassenbriefe zu bejahen.
Der Kläger ist von Geburt an schwerbehindert. Wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung ist ein GdB von 80
anerkannt. Der Kläger hat weder Lesen und Schreiben noch Rechnen gelernt. Zählen kann er lediglich bis 10.
Allerdings ist eine mündliche Kommunikation mit dem Kläger durchaus möglich, wie sich aus der anlässlich der
Einleitung einer Betreuung durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung vom 10.07.1998 sowie dem Protokoll über die
Anhörung durch die Betreuungsrichterin am 05.08.1998 ergibt. Aufgrund seiner Behinderung ist der Kläger auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur in der Lage, einfachste Tätigkeiten mit entsprechend niedriger Entlohnung auszuführen.
So war er in der Vergangenheit lange Zeit als Papierpresser für den H in K bei einem Bruttogehalt von 2.409,00 DM
monatlich tätig. Seit August 1998 hat der Kläger erneut eine Arbeit bei der Firma "P J e.V." in K gefunden. Nach den
Angaben des Klägers im Betreuungsverfahren ist er hierbei mit dem Säubern von Spielplätzen beschäftigt. Der
Bruttomonatslohn beläuft sich - wie dem Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe entnommen werden kann - auf
2.535,00 DM. Zum Zeitpunkt der Alhi-Antragstellung war der Kläger bereits seit fast zwei Jahren arbeitslos. Trotz
zweier Fortbildungsmaßnahmen einschließlich eines Praktikums und Förderungsangeboten des Arbeitsamtes war es
dem Kläger bisher nicht gelungen, wieder eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erhalten. Er musste daher auch
in Zukunft mit längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit rechnen.
Angesichts dieser Umstände war eine zusätzliche private Absicherung des Klägers für das Alter dringend erforderlich.
Nach Aussage des Vaters und jetzigen Betreuers des Klägers war das Guthaben aus den beiden Sparbriefen zur
Absicherung des Klägers im Alter bestimmt, wobei unterstellt werden kann, dass sich auch der Kläger diese
Zweckbestimmung zu eigen gemacht hat. Unschädlich ist insoweit, dass der Vater vorgetragen hat, die beiden
Sparbriefe sollten dem Kläger insbesondere nach seinem - des Vaters - Ableben als Reserve zur Verfügung stehen,
wenn er nicht mehr selbst für seinen Sohn sorgen könne. Zwar muss der Tod des Vaters nicht zwangsläufig zeitlich
mit dem Eintritt des Klägers ins Rentenalter zusammenfallen. Die beiden Zweckbestimmung schließen sich dennoch
nicht gegenseitig aus. Dabei ist zu bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung voraussichtlich
vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wird. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung 41
Jahre alt. Er musste damit rechnen, dass er mit zunehmenden Alter immer weniger konkurrenzfähig auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sein würde und möglicherweise bereits in 10 bis 15 Jahren aus dem Erwerbsleben
ausscheiden würde.
Schließlich ist auch zweifelhaft, ob der Kläger selbst aufgrund seiner Behinderung überhaupt in der Lage gewesen
wäre, über sein Vermögen vorzeitig zu verfügen. Auch für den Zeitraum ab der Bestellung des Vaters des Klägers als
Betreuer kann nichts anderes gelten. Denn der Betreuer darf aufgrund seiner besonderen Pflichtenstellung über das
Vermögen des Betreuten nur so verfügen, wie es dessen Wohl entspricht (vgl. § 1901 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Aufgrund der Gesamtumstände ist die subjektive Zweckbestimmung durch den Kläger daher glaubhaft. Der Tatsache,
dass der Kläger sein Vermögen nur kurzfristig (hier: in Sparbriefen mit einer Laufzeit von vier Jahren) angelegt hat,
kommt demgegenüber keine besondere Bedeutung zu. Denn Voraussetzung ist nicht, dass das der Alterssicherung
dienende Vermögen nur in einer bestimmten und nur unter erschwerten Bedingungen und Verlusten kündbaren
Anlageform festgelegt ist (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S. 63).
Soweit dem Kläger im Jahr 1997 aus den Sparkassenbriefen Zinserträge in Höhe von 3.789,00 DM zugeflossen sind,
handelt es sich zwar um Einkommen i.S. des § 137 Abs. 1 AFG, die grundsätzlich auf die Alhi des Klägers
anzurechnen waren. Einkommen in diesem Sinne sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 138 Abs. 2 Satz 1
AFG), die dem Arbeitslosen im Alhi-Bewilligungszeitraum zufließen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 S. 55 m.w.N.).
Insofern kann dem Kläger jedoch zur Überzeugung des Senats weder eine zumindest grob fahrlässige Verletzung von
Mitwirkungspflichten noch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nachgewiesen
werden.
Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem
Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem
besonders hohem Maße, d.h. eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare
Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv unentschuldbar ist ein
Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht
beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42). Dabei ist
grundsätzlich ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, d.h. es kommt wesentlich darauf an, ob der Arbeitslose
unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte erkennen müssen, dass die
betreffenden Angaben zu machen waren bzw. dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig war. Angesichts der
erheblichen intellektuellen Einschränkung des Klägers - das amtsärztliche Gutachten im Betreuungsverfahren spricht
von einer mittelgradigen Intelligenzminderung - liegt es auf der Hand, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage war. Im
Übrigen ist auch zweifelhaft, ob die Zinseinkünfte dem Kläger selbst überhaupt bekannt waren. Anders als das SG
meint, kann auch nicht unterstellt werden, dass dem Kläger bei der Antragstellung eine Person geholfen hat, deren
Kenntnis der Kläger sich nach §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen muss.
Der Vater des Klägers hat mitgeteilt, dass er selbst das Antragformular nicht ausgefüllt habe, auch sei ihm nicht
erinnerlich, wer dies getan habe. Tatsächlich handelt es sich bei den handschriftlichen Eintragungen in dem
Antragformular nicht um die Schrift des Vaters des Klägers, wie ein Vergleich mit den späteren handschriftlichen
Stellungnahmen des Herrn T zeigt. Da der Antrag einheitlich mit blauem Kugelschreiber ausgefüllt wurde, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Formular durch einen Mitarbeiter des Arbeitsamtes während einer persönlichen
Vorsprache des Klägers ausgefüllt wurde. Da sich die näheren Umstände nicht weiter aufklären lassen, steht nicht
fest, dass zumindest ein vom Kläger eingeschalteter Vertreter oder Erfüllungsgehilfe falsche Angaben gemacht hat
oder die notwendige Kenntnis besaß. Die Beweislast trifft insofern die Beklagte.
Ob der Kläger nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig und damit handlungsfähig (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) war,
kann vorliegend offen bleiben. Zwar mussten die angefochtenen Bescheide grundsätzlich einem handlungsfähigen
Beteiligten gegenüber bekannt gegeben werden, damit sie Rechtswirkungen erzeugen (vgl. § 39 SGB X; vgl. hierzu
BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 19). Sollte der Kläger tatsächlich geschäftsunfähig sein - wofür allerdings das
im Betreuungsverfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten keinen Anhalt bietet -, wäre daher sowohl der Bescheid
vom 13.05.1998 als auch der dem Vater des Klägers gegenüber ergangene Widerspruchsbescheid vom 06.07.1998
zunächst nicht wirksam bekannt gegeben. Denn auch die Bevollmächtigung des Vaters durch den Kläger wäre
mangels Geschäftsfähigkeit unwirksam. Mit der Bestellung seines Vaters zum Betreuer durch Beschluss des
Amtsgerichts K vom 1998 ist die Bekanntgabe des Bescheides vom 13.05.1998 sowie des Widerspruchsbescheides
vom 06.07.1998 jedoch nachträglich wirksam geworden. Denn mit der Bestellung seines Vaters zum Betreuer muss
sich der Kläger auch die Kenntnis seines Vaters von dem Verwaltungsakt zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 11. Februar 1994 - 2 B 173/93 - NJW 1994, 2633 = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.