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§ 19 RennwLottG
- Inhalt
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- . Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die
- ist von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird.(2) Die Steuer fü
- Veranstalter.(4) Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des Absatzes 3 benannt, ist das
- ;ssigen Veranstalters nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und
- Wette verbindlich geworden ist. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für Sportwetten
VerfG Nordrhein-Westfalen - VerfGH 12/09
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2010
- Inhalt
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- Norm sei mit den Vorschriften der Landesverfassung (LV NRW) über das Recht der kommunalen
- insoweit mit den Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung
- . sind mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Die von ihnen geltend gemachte Verletzung in dem Recht
- , durch die angegriffene Norm in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 LV NRW in
- überschritten ist (vgl. LT NRW, Drs. 13/5515, S. 21 und 23). 72d) Eine gleichzeitig mit der Verpflichtung zur
OLG Düsseldorf - I-9 U 87/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 17.11.2008
- Inhalt
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- Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht
- Ergebnis aber hinaus. Mit der in diesem Merkblatt abgedruckten Schiedsvereinbarung ist die Wahl New Yorker
- deutsches Recht anwenden würde, ist kaum zu erwarten, keinesfalls aber sicher. Um dem Gedanken des Art
- Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der
- . Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB RdN 3), was in Bezug auf die Beklagte das Recht des
BFH - I R 8/06
Bundesfinanzhof vom 23.01.2008
- Inhalt
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- in BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882 zu verweisen: Die vGA ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen
- (Klägerin), einer GmbH, ist der Betrieb einer Buchbinderei. Gesellschafter waren in den Streitjahren
- Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des
- , BStBl II 2005, 882). 92. a) Eine vGA ist hiernach dem Grunde nach gegeben. Das FG ist bei seiner
- Abs. 2 FGO; s. insoweit insbesondere BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschluss
§ 21 PatAnwO
Rücknahme und Widerruf der Zulassung
- Inhalt
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- Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;9.wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit
- ; 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
- (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen
- vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn
- Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich
BGH - V ZB 153/09
Bundesgerichtshof vom 08.07.2010
- Inhalt
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- WEG gegenüber allen Eigentümern Rechtskraft bewirkt. Erst recht ist kein Wohnungseigentümer
- 2.960 € (588 € x 5) vorgelegter Gerichtskosten in dem "Kostenfestsetzungsbeschluss II" festgesetzt
- , einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist nach § 46 Abs. 1
- Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich ist auch kein
- Wohnungseigentümer untereinander nicht kennen, das Recht zur Klageerhebung nicht von der Anmeldung
BSG - B 1 KR 2/03 R
Bundessozialgericht vom 03.09.2003
- Inhalt
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- die zwischenzeitlichen Folgebehandlungen in den Jahren 1994 und 1996. II Die Revision der Klägerin ist
- Erstversorgung, die zu Recht bewilligt worden sei, begründe einen Anspruch auf die Übernahme der
- gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten ist. Der Senat hat mit Urteilen vom 19. Juni 2001 entschieden
- ) regelmäßig auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen dem Versicherten - etwa wegen einer
- Kieferatrophie - aus medizinischen Gründen anders als mit Implantaten nicht geholfen werden kann; im Vergleich
§ 62 UmwG 1995
Konzernverschmelzungen
- Inhalt
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- ;bertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein
- Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen
- einzureichen; § 61 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Aktionäre sind in der Bekanntmachung
- nach Satz 2 erster Halbsatz auf ihr Recht nach Absatz 2 hinzuweisen. Der Anmeldung der
- Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister ist der Nachweis der Bekanntmachung beizufügen. Der
BGH - V ZB 172/05
Bundesgerichtshof vom 09.02.2006
- Inhalt
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- Grundstückskaufvertrag ist mit Löschungsanträgen, die der Verkäufer in Erfüllung der übernommenen Verpflichtung
- Hauptgeschäfts ist schließlich nicht unbillig. Das vorlegende Gericht weist zu Recht darauf hin, es könne
- eines Dritten mit einer Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM belastet war, sollte lastenfrei
- Erklärungen mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu. 2In seiner Kostenberechnung vom 16. Dezember 2002
- ) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. 4Die Vorlage ist statthaft
Internationaler Handelsvertrag
Rechtsanwalt Mikhail A. Kartashov vom 12.10.2015
- Inhalt
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- schließen. Auch wird Person frei den Vertragsinhalt und seiner Bedingungen, das anwendbare Recht und
- buchstäblichen Interpretation im Kontext des Ziels dieser Prinzipien gebührt. Aber es ist nicht bei den
- Zahl, das Sortiment, der Preis und die Lieferfrist sind. Das anwendbare Recht - Die
- Vertragsfreiheit - Jede Person entscheidet sich frei welchen Vertrag und mit welche Vertragspartei zu
- die Verhandlungsstreitordnung abstimmen. Jedoch ist die Willensäußerungsautonomie von den
LSG Bayern - L 5 RJ 68/97
Bayerisches Landessozialgericht vom 06.03.2001
- Inhalt
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- Zusammenrechnung mit seinen jugoslawischen Beiträgen (vgl. Art. 25 Abs. 1 DJUSVA, das in bilateraler Weise im
- recht ist der Kläger damit nicht nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht ( § 43 SGB VI i.F.d. Gesetzes
- halbes Jahr als Werkarbeiter bei der Reifenfirma G ... in P ... und ein Jahr im Straßenbau, u.a. bei
- " ab. Der Internist Dr.P ... hat daraufhin im Auftrag des LSG ein Gutachten nach Aktenlage mit
- beziehungsweise über den April 1992 hinaus im Vergleich mit den Vorgutachten aus den Jahren 1992 und 1995
VG Sigmaringen - 1 K 1225/08
Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 22.10.2008
- Inhalt
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- . 21Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid zu Recht unter Verweis auf § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG
- ist, zu Recht nicht berücksichtigt, da der Antrag nicht vor dem Ende der jeweiligen
- vorliegender Steuerbescheide nach § 24 Abs. 3 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 BAföG zu Recht ergangen
- “ (BT-Drs. 13/1301 vom 09.05.1995, S. 12 f.) heißt es zur Begründung: 22„Mit der Änderung wird
- einen Zeitraum, der bereits abgeschlossen ist, rückwirkend zu leisten … Mit der ausdrücklichen
OLG Köln - 16 WX 28/98
Oberlandesgericht Köln vom 24.04.1998
- Inhalt
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- Verhältnis zu ihm in Einzelfällen zu "grober Unbilligkeit" geführt hat. 3Zu Recht sind Amtsgericht und
- Wasseruhren, verbunden mit einer entsprechenden Abrechnungsregelung, ist dann unverhältnismäßig, wenn in
- , HeizKostenVO §§ 3, 7-10 Ist in der Teilungserklärung die Abrechnung des Warmwassers nach einem sich
- II 78/96 AG Bergisch Gladbach OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache
- ausgeschlossen werden, daß die derzeitige Abrechnungspraxis in der Wohnungseigentumsanlage im
HessVGH - 3 UE 2416/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 13.12.1990
- Inhalt
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- noch in das Gebiet eingezogen wird; - im Süden von der U.-Straße, jedoch mit der Maßgabe, daß die
- ersichtlich. Insbesondere die öffentliche Bekanntmachung ist in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 der
- Satzung hier nicht von 12 qm, sondern in Übereinstimmung mit § 5 der Satzung von 24 qm ausgeht, ist
- 1Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks U.-Straße 7 in G. (Flur .. Flurstück ...). Sie
- 1978 für zwei Pkw-Stellplätze in Höhe von insgesamt 2.880,00 DM. 2Ihr Grundstück liegt im
§ 3 BNV
Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst
- Inhalt
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- Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt
- einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.