Urteil des BGH vom 08.07.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 153/09
vom
8. Juli 2010
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer
Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind
die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie
darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für
jeden Kläger gesondert Klage erhebt.
WEG § 50
§ 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsie-
gender Anfechtungskläger nicht.
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09 - LG Düsseldorf
AG
Neuss
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Verwalterin werden unter Zurückweisung
im Übrigen der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 8. September 2009 aufgehoben und der Kosten-
festsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts Neuss vom 23. Juni
2009 abgeändert.
Die von der Verwalterin den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattenden
Kosten werden auf insgesamt 2.375,74 € zuzüglich 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Februar 2009 festge-
setzt.
Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Kläger zu 2
bis 6 werden zurückgewiesen.
Die Verwalterin trägt die dem Kläger zu 1 in den Rechtsmittelver-
fahren außergerichtlich entstandenen Kosten und die Hälfte dieser
den Klägern zu 2 bis 6 entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen
die Beteiligten die ihnen in den Rechtsmittelverfahren entstande-
nen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den gerichtlichen Kos-
ten der Rechtsmittelverfahren tragen die Verwalterin 50 % und die
Kläger zu 2 bis 6 je 10 %.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.836,43 €.
Gründe:
I.
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein-
schaft. In der Versammlung vom 28. April 2008 beschlossen die Wohnungsei-
gentümer mehrheitlich, den Antrag auf Abwahl der Verwalterin der Gemein-
schaft abzulehnen und die Verwalterin vorzeitig auf die Dauer von fünf Jahren
erneut zu bestellen.
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Der Kläger zu 1 beauftragte die Rechtsanwälte S. und Koll. mit der
Erhebung einer Anfechtungsklage gegen diese Beschlüsse. Seine Klage ging
am 27. Mai 2008 bei dem Amtsgericht ein. Mit gleichlautenden am 28. Mai 2008
bei Gericht eingegangenen Klageschriften fochten die von Rechtsanwalt N.
vertretenen Kläger zu 2 bis 6 dieselben Beschlüsse an und beantragten darüber
hinaus, die Verwalterin abzuberufen.
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Das Amtsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden. Es hat den
Anfechtungsanträgen stattgegeben, die von den Klägern zu 2 bis 6 erhobene
weitergehende Klage abgewiesen und der Verwalterin die Kosten des Rechts-
streits auferlegt.
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Der Kläger zu 1 hat beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten auf
1.069,93 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Die Kläger
zu 2 bis 6 haben beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf jeweils
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1.093,73 € zuzüglich jeweils 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen.
Das Amtsgericht hat die dem Kläger zu 1 zu erstattenden Kosten durch als
"Kostenfestsetzungsbeschluss I" bezeichneten Beschluss antragsgemäß fest-
gesetzt. Zugunsten der Kläger zu 2 bis 6 hat es insgesamt 1.787,74 € außerge-
richtliche Kosten zuzüglich 2.960 € (588 € x 5) vorgelegter Gerichtskosten in
dem "Kostenfestsetzungsbeschluss II" festgesetzt.
Mit der sofortigen Beschwerde hat die Verwalterin beantragt, den Betrag
der allen Klägern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt
1.961,24 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtkosten, insgesamt 2.529,24 €,
herabzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das
Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Verwalterin den Antrag auf Herabsetzung weiter.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, die gegen jeden Kläger zur Anfechtung
des Beschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
laufende Frist stelle einen Umstand dar, der die Vertretung jedes Klägers durch
jeweils einen Rechtsanwalt rechtfertige. Das gelte auch für den Zeitraum nach
der Verbindung der Verfahren, zumal eine Übertragung des Mandats auf einen
gemeinschaftlichen Rechtsanwalt weitere Gebühren auslöse, die der Titel-
schuldner nicht zu erstatten habe.
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III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis teilweise nicht stand. Der
den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattende Betrag ist zu hoch festgesetzt.
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Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, einen Beschluss der Woh-
nungseigentümer im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist nach § 46
Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben. Sie
hat Erfolg, wenn sie rechtzeitig erhoben und begründet wird und der angefoch-
tene Beschluss an dem geltend gemachten Mangel leidet. Die beklagten übri-
gen Wohnungseigentümer haben jedem obsiegenden Kläger gemäß § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO die diesem entstandenen zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
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1. Der Kostenerstattungsanspruch ist jedoch nicht unbeschränkt. Jede
Prozesspartei ist vielmehr gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig
zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinba-
ren lässt (Senat, Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 77/06, NZM 2007, 411, 412;
BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007, XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257; MünchKomm-
ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 38; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 8).
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a) Das bedeutet nicht, dass ein Wohnungseigentümer im Kosteninteres-
se der beklagten Wohnungseigentümer gehalten wäre, von der Erhebung der
Klage deshalb abzusehen, weil die erfolgreiche Klage eines anderen Eigentü-
mers nach § 48 Abs. 3 WEG gegenüber allen Eigentümern Rechtskraft bewirkt.
Erst recht ist kein Wohnungseigentümer veranlasst, unter Verzicht auf sein An-
fechtungsrecht sich in die Rolle der beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu
begeben. Das folgt schon daraus, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich
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keinen Einfluss darauf hat, dass ein anderer Eigentümer rechtzeitig Anfech-
tungsklage erhebt, diese rechtzeitig und sachgerecht begründet und das Ver-
fahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt.
b) Jeder Wohnungseigentümer, der sein Anfechtungsrecht wahrnehmen
will, ist vielmehr berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner
Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich ist auch kein Wohnungseigentümer
gehalten, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dieser von ei-
nem anderen Wohnungseigentümer beauftragt ist, der sich gegen denselben
Beschluss wendet oder wenden will. Einer Abstimmung über die Person des zu
beauftragenden Rechtsanwalts steht häufig schon entgegen, dass sich die
Wohnungseigentümer untereinander nicht kennen, das Recht zur Klageerhe-
bung nicht von der Anmeldung eines Widerspruchs zu Protokoll abhängig ist
und auch denjenigen Wohnungseigentümern zusteht, die an der Beschlussfas-
sung nicht teilgenommen oder mit der Mehrheit gestimmt haben.
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Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erhebung der Klage ist
Vertrauenssache. Die Beurteilung der Kompetenz des Rechtsanwalts ist den
zur Klage entschlossenen einzelnen Wohnungseigentümern in der Regel nicht
möglich. Ein Auswahlverfahren oder die Bestimmung der Art und Weise, wie bei
Meinungsdifferenzen um die Frage, welchem Rechtsanwalt das Mandat ange-
tragen werden soll, sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Jeder Woh-
nungseigentümer, der sich zur Anfechtung entschlossen hat, muss jedoch die
Klage innerhalb der von § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmten Frist erheben und
innerhalb eines weiteren Monats begründen, um eine Abweisung zu vermeiden.
Das schließt es grundsätzlich aus, einen Wohnungseigentümer unter dem Ge-
sichtpunkt, die Kosten des Verfahrens im Interesse der beklagten übrigen Woh-
nungseigentümer gering zu halten, für verpflichtet anzusehen, sich vor der Er-
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hebung der Klage zu vergewissern, ob weitere Wohnungseigentümer densel-
ben Beschluss anfechten wollen, und sich mit diesem auf einen Rechtsanwalt
zu einigen, der alle Anfechtungskläger vertreten soll (Timme/Elzer, WEG, § 50
Rdn. 15; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267). Die hier-
durch begründeten Kosten jedes Rechtsanwalts haben die unterlegenen übri-
gen Wohnungseigentümer jedem Anfechtungskläger als zur zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung notwendig ebenso wie die vorgelegten Gerichtskos-
ten zu erstatten.
Insoweit verhält es sich anders als auf Seiten der beklagten Wohnungs-
eigentümer, die einen angefochtenen Beschluss verteidigen. Sie werden in dem
Anfechtungsverfahren grundsätzlich von dem Verwalter der Wohnungseigen-
tümergemeinschaft vertreten (Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB
83/07, ZMR 2007, 975) und stehen jedem Kläger von Beginn des gerichtlichen
Verfahrens an mit einem einheitlichen Prozessziel gegenüber. Die Gemein-
schaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des
gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat,
Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).
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c) Aus der Befugnis jedes Klägers, einen Rechtsanwalt auszuwählen und
mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, folgt jedoch nicht,
dass von den beklagten Wohnungseigentümern Mehrkosten zu erstatten sind,
die darin ihren Grund finden, dass ein Rechtsanwalt, der von einer Mehrzahl
von Wohnungseigentümern zur klageweisen Anfechtung desselben Beschlus-
ses beauftragt worden ist, für jeden seiner Auftraggeber getrennt Klage erhebt.
Die durch die rechtzeitig mit demselben Ziel erhobenen Klagen anhängig ge-
machten Verfahren müssen von dem Gericht gemäß § 47 WEG miteinander
verbunden werden. Mit der gesetzlich gebotenen Verbindung entsteht dieselbe
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Situation wie bei einer anfänglichen subjektiven Klagehäufung. Zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben
Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern nur eine Verfah-
rensgebühr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgebühr und die bei Erhe-
bung einer einheitlichen für alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Klä-
ger vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig (Musielak/Wolst, aaO, Rdn. 9;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 94).
2. Dass nach § 50 WEG den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur
die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, führt nicht zu einer weiteren
Begrenzung der Kostenerstattungspflicht. Ziel von § 50 WEG ist es, die Ver-
pflichtung zur Kostenerstattung gering zu halten, wenn eine Mehrheit von be-
klagten Wohnungseigentümern sich bei gleichem Prozessziel von verschiede-
nen Rechtsanwälten vertreten lässt. So liegt es insbesondere, wenn die beklag-
ten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich
hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. Senat, Beschl.
v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51).
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Ob diese Situation, auf der die gesetzliche Regelung beruht (BT-
Drucks. 16/887 S. 28), den Anwendungsbereich von § 50 WEG ausschöpft, ist
umstritten. Nach den bisher veröffentlichten Entscheidungen und der Mehrheit
der Stimmen der juristischen Literatur soll § 50 WEG auch in dem umgekehrten
Fall, in dem mehrere Wohnungseigentümer als Kläger gegen die übrigen Woh-
nungseigentümer dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, zugunsten der übrigen
Wohnungseigentümer Anwendung finden (LG Düsseldorf ZMR 2010, 143; LG
Berlin ZMR 2010, 309; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl. § 50 Rdn. 6; Tim-
me/Elzer, WEG, § 50 Rdn. 2; Schmid, NZM 2008, 185; a.A. Wenzel in Bär-
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mann, WEG, 10. Aufl., § 50 Rdn. 7). Die Frage kann für die Entscheidung da-
hingestellt bleiben.
An der Voraussetzung einer Anwendung der Vorschrift, dass eine Mehr-
heit von Klägern den Wohnungseigentümern gegenüber steht, fehlt es, solange
die von den Anfechtungsklägern anhängig gemachten Verfahren nicht gemäß
§ 47 WEG miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzung wird erst durch
die Verbindung der Verfahren begründet. Die Verbindung kann jedoch nur in die
Zukunft wirken und nicht rückwirkend den aus der Befugnis zur Beauftragung
verschiedener Rechtsanwälte folgenden Kostenerstattungsanspruch beschrän-
ken (Timme/Elzer, aaO, Rdn. 4; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; Schmid,
NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267).
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Die Verbindung nötigt auch keinen Kläger, das Mandatsverhältnis zu sei-
nem Rechtsanwalt zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu
beauftragen, der einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt (Tim-
me/Elzer, aaO, Rdn. 15; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; a.A. Jenni-
ßen/Suilmann, aaO, § 50 Rdn. 6).
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3. Dass das Amtsgericht die Kosten nicht den beklagten Wohnungsei-
gentümern, sondern gemäß § 49 Abs. 2 WEG an deren statt der Verwalterin
der Eigentümergemeinschaft auferlegt hat, erweitert oder beschränkt den An-
wendungsbereich von § 50 WEG nicht.
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III.
Die Beschwerde hat mithin gegenüber dem Kläger zu 1 keinen Erfolg.
Der den Klägern zu 2 bis 6 von der Verwalterin zu erstattende Betrag ist zu re-
duzieren. Es sind festzusetzen:
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1,3 Verfahrensgebühr
631,80 €
1,2 Erhöhungsgebühr
583,20 €
1,2 Terminsgebühr
583,20 €
Auslagenpauschale
20,00 €
nach dem Antrag der Kläger zu 2 bis 6 anzu-
rechnende Minderung aufgrund der Anrechen-
barkeit einer Geschäftsgebühr ./. 315,90 €
19 % Mehrwertsteuer
285,44 €
1.787,74 €
vorgelegte Gerichtskosten
588,00 €
2.375,74 €
zuzüglich der zur Festsetzung beantragten gesetzlichen Zinsen.
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1
ZPO.
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Krüger
Klein
Lemke
Richter
am
BGH
Roth
Dr. Schmidt-Räntsch ist
infolge Urlaubs verhindert
zu
unterschreiben.
Krüger
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 23.06.2009 - 101 C 102/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2009 - 19 T 210/09 -