Urteil des HessVGH vom 13.12.1990

VGH Kassel: satzung, öffentliches recht, parkraum, grundstück, angemessener zeitraum, gemeinde, öffentliche bekanntmachung, herstellungskosten, zahl, rechtsgrundlage

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 2416/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 67 Abs 4 BauO HE, § 67
Abs 7 BauO HE, § 118 Abs
1 Nr 4 BauO HE
(Zur Rechtmäßigkeit der nachträglichen Ablösepflicht bei
fehlendem Stellplatznachweis)
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks U.-Straße 7 in G. (Flur .. Flurstück
...). Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines
Stellplatzablösebetrages gemäß § 67 Abs. 7 HBO 1978 für zwei Pkw-Stellplätze in
Höhe von insgesamt 2.880,00 DM.
Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich der "Satzung der Stadt G. Stellplätze und
Garagen" vom 29.04.1982, in der die Beigeladene gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 HBO
1978 die Herstellung von Stellplätzen für bestehende bauliche Anlagen bestimmt
hat. Die Beigeladene hatte in der Zeit vom 15.01. bis zum 06.03.1982 im später
festgesetzten Geltungsbereich der Satzung eine Überprüfung des fließenden und
ruhenden Verkehrs durchgeführt. Ergebnis dieser Überprüfung ist gewesen, daß im
Nahbereich der Fußgängerzone die Parkmöglichkeiten nicht ausreichen und
erhebliche Verkehrsbehinderungen daraus entstehen.
In der Stadtverordnetenversammlung vom 29.04.1982 erklärte der Bürgermeister
der Beigeladenen zur Erläuterung der Satzung, daß die Beigeladene ihre
Bemühungen zur Erweiterung der vorhandenen Parkmöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung von dem im Sanierungsgebiet neu errichteten Einkaufszentrum Zug
um Zug fort setzen werde. Am 07.05.1982 wurde die Satzung gemäß § 5 Abs. 3, §
7 HBO i.V.m. § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen vom 18.05.1977 in
der Ausgabe Nr. 18 der G.er-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht.
§ 4 der Satzung enthält folgende Regelung:
"In den nachfolgend beschriebenen Gebieten der Stadt G. sind für bestehende
Anlagen Pkw-Stellplätze herzustellen.
Das betreffende Gebiet wird umgrenzt
- im Norden von der K-Straße, - im Westen vom M., jedoch mit der Maßgabe, daß
das Hausgrundstück M. 2 mit Nebengebäude noch in das Gebiet eingezogen wird;
- im Süden von der U.-Straße, jedoch mit der Maßgabe, daß die Hausgrundstücke
U.-Straße 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40 und 42 sowie M. 2,
T. 2, H. 1 und 2 noch in das Gebiet einbezogen werden; - im Osten von den
halbkreisförmig aufeinandertreffen den Straßen "K-Straße" und "U.-Straße, jedoch
mit der Maßgabe, daß das Hausgrundstück K-Straße 1 noch in das Gebiet
einbezogen wird."
Mit Schreiben vom 06.01.1983 teilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten der
Klägerin mit, daß sie gemäß der Satzung der Stadt G. für die baulichen Anlagen
auf dem Hausgrundstück U.-Straße 7 insgesamt vier Pkw-Stellplätze nachweisen
müsse. Für den Fall, daß die Klägerin die erforderlichen Einstellplätze nicht auf
ihrem Grundstück nachweisen könne, wies das Bauaufsichtsamt der Beklagten
darauf hin, daß die Klägerin diese Einstellplätze auch auf einem anderen
Grundstück nachweisen könne, wenn dieses im Umkreis von 200 m von dem
9
10
11
12
13
14
Grundstück nachweisen könne, wenn dieses im Umkreis von 200 m von dem
Hausgrundstück U.-Straße 7 entfernt liege und die Stellplätze dort öffentlich-
rechtlich mit einer Baulast gesichert werden könnten.
Die Berechnung des Beklagten für die Anzahl der erforderlichen Stellplätze beruht
auf § 3 Abs. 2 Nr. 1.2 und § 3 Abs. 1 Nr. 3.1 der Satzung. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1.2
sind für zwei Wohnungen zwei Stellplätze und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3.1 für ein
Geschäft ebenfalls zwei Stellplätze nachzuweisen. Mit Schreiben vom 24.02.1983
teilte die Klägerin mit, daß sie auf der Hoffläche des Grundstücks drei Stellplätze
nachweisen könne. Mit Bescheid vom 13.06.1983 forderte der Beklagte von der
Klägerin die Zahlung eines Stellplatzablösebetrages für drei Stellplätze in Höhe
von 4.320,00 DM. Aufgrund des hiergegen erhobenen Widerspruchs der Klägerin
vom 16.07.1983 änderte der Beklagte die genannte Verfügung unter dem
01.12.1983 dahingehend ab, daß die Klägerin nur für zwei Stellplätze eine
Ablösesumme von 2.880,00 DM zu zahlen habe, da zwei Stellplätze auf dem
klägerischen Flurstück ... nachgewiesen werden könnten. Die Berechnung des
Ablösebetrages folgt laut Bescheid des Beklagten vom 13.06.1983 aus § 5 der
Satzung. Danach sei der anteilmäßige Herstellungsaufwand mit 1.080,00 DM
festzulegen. Hinzu käme der anteilmäßige Grundstückspreis, der nach den
Ermittlungen des Gutachterausschusses des Beklagten zur Zeit 60 % von 25,00
DM pro qm betrage. Bei einer Stellplatzfläche von 24 qm je Stellplatz ergäben sich
demnach anteilige Grundstückskosten von 360,00 DM (60 % von 600,00 DM =
360,00 DM). Dies führe zu einem Gesamtbetrag von 1.440,00 DM je nicht
nachgewiesenem Stellplatz und somit insgesamt zu 2.880,00 DM.
Unter dem 16.07.1983 und 17.01.1984 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den
Bescheid des Beklagten vom 13.06.1983 i.d.F. vom 01.12.1983. Der
Regierungspräsident in Kassel wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 16.10.1984 zurück.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die am 19.11.1984 erhobene Anfechtungsklage
mit Urteil vom 02.06.1986 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon
ausgegangen, daß die Satzung rechtswirksam zustandegekommen sei.
Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Die Satzung sei auch materiell
rechtmäßig. Der Heranziehungsbescheid orientiere sich zulässigerweise an der
Satzung i.V.m. § 67 Abs. 7 Satz 1, 4 bis 6 HBO 1978.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.07.1986 zugestellte Urteil am 20.08.1986
Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß § 5 der Satzung rechtswidrig sei. In
§ 2 der Satzung lege die Beigeladene die Mindestgröße eines öffentlichen Pkw-
Einstellplatzes mit 12 qm fest. Die Herstellungskosten in § 5 würden dagegen aus
24 qm errechnet. Diese Differenzierung sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin
trägt weiter vor, die Beigeladene habe nicht nachgewiesen, daß die Bedürfnisse
des fließenden und ruhenden Verkehrs die Schaffung von Stellplätzen gerade auf
dem Grundstück der Klägerin erforderten. Ferner ist sie der Auffassung, daß nach
§ 67 Abs. 4 Satz 1 HBO 1978 nur die Herstellung von Stellplätzen im "Einzelfall"
verlangt werden könne. Diese Einzelfallregelung stelle für sie aber einen
unzumutbaren Nachteil dar.
Die Klägerin behauptet weiterhin, daß anläßlich der Neubaumaßnahmen im Wege
der Altstadtsanierung kein entsprechender Parkraum für den öffentlichen Verkehr
geschaffen worden sei. Unrichtig sei ferner die Behauptung des Beklagten, die
Beigeladene habe im Satzungsgebiet 263 Stellplätze für etwa 800.000,00 DM
erstellt. Die Beigeladene habe vielmehr nur durch die Umwidmung öffentlichen
Verkehrsraums neue Stellplätze geschaffen. So habe die Beigeladene auf dem
Marktplatz, der bereits als Parkraum genutzt worden sei, durch Markierungen, die
sie auf dort befindlichen Freiflächen habe auftragen lassen, neuen Parkraum
geschaffen. Ferner habe die Beigeladene mit dem verlangten Ablösebetrag keinen
zusätzlichen Parkraum bereitgestellt. So sei weder in der unmittelbaren
Umgebung noch im gesamten Stadtgebiet neuer Parkraum entstanden. Die
Klägerin ist der Ansicht, daß nach § 67 Abs. 7 Satz 3 HBO 1978 bestimmt sei, daß
der Geldbetrag zur Herstellung zusätzlicher entlastender Parkeinrichtungen zu
verwenden sei. Daraus folge, daß der Beklagte den zu schaffenden Parkraum
nachzuweisen habe. Dies habe er zusammen mit der Beigeladenen bis heute aber
nicht getan.
Weiterhin könne sie, die Klägerin, nicht darauf verwiesen werden, daß der
Beigeladenen zur Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen ein angemessener
Zeitraum zur Verfügung stehen müsse. Die Ablöseforderung sei im übrigen
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Zeitraum zur Verfügung stehen müsse. Die Ablöseforderung sei im übrigen
treuhänderisch gebunden, die Beklagte sei deshalb der Klägerin auskunfts- und
rechenschaftspflichtig. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht dargetan, unter
welchem Gesichtspunkt ein Zeitraum von 10 Jahren und mehr angemessen sei, in
dem der Klägerin die Auskunft über den Verbleib des Ablösebetrages verwehrt
werden solle. Dies sei insbesondere in einer Kleinstadt wie G. weder angemessen
noch zumutbar.
Ferner sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zahlung von
Ablösebeträgen könne auch für die Erhaltung von vorhandenem Parkraum
verwendet werden, unzutreffend. Dies widerspreche bereits dem Wortlaut des § 67
Abs. 7 Satz 3 HBO 1978, worin ausdrücklich geregelt sei, daß mit diesen
Geldbeträgen zusätzliche entlastende Parkeinrichtungen herzustellen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 1986 - II/2 E 2086/84 -
abzuändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. Juni 1983 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 1983, dieser in Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Kassel vom 16.
Oktober 1984 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und sein erstinstanzliches
Vorbringen. Dort hatte er vorgetragen, die Satzung sei formell und materiell
rechtmäßig. Ferner seien die Voraussetzungen für die nachträgliche Herstellungs-
und Ablösepflicht durch die Umwandlung der Untergasse zur Fußgängerzone
gegeben. Die in § 67 Abs. 4 Satz 2 HBO 1978 genannten Voraussetzungen für die
nachträgliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen seien deshalb gegeben.
Die zweckentsprechende Verwendung der Ablösebeträge durch die Beigeladene
sei aber nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des
Heranziehungsbescheides. Über die Verwendung des Ablösebetrages entscheide
die Beigeladene erst nach Eingang des Geldes. Ein zeitlich nach der Bestandskraft
des Bescheides liegendes Verhalten könne aber nicht zur
Tatbestandsvoraussetzung gemacht werden. Ferner ist der Beklagte der
Auffassung, daß die Übernahme der Stellplatzpflicht des privaten
Grundstückseigentümers durch die öffentliche Hand ausschließlich im öffentlichen
Interesse erfolge. Der herangezogene Grundstückseigentümer habe hier kein
subjektiv-öffentliches Recht auf Herstellung von Stellplätzen durch die öffentliche
Hand. Allenfalls stehe der Klägerin gegen die Beigeladene ein
Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zu, wenn diese das
eingenommene Geld nicht für den Bau von Stellplätzen verwende. Tatsächlich
aber habe die Beigeladene im Sanierungsgebiet für rund 800.000,-- DM 263
Stellplätze neu geschaffen. Ferner seien gemeindlicherseits in etwa 100 m
Entfernung vom klägerischen Grundstück Parkplätze neu hergestellt worden. Der
Beklagte ist im übrigen der Auffassung, daß die Beigeladene nicht verpflichtet sei,
ein konkretes Objekt nachzuweisen, für welches sie den Ablösebetrag verwenden
wolle.
Es genüge, wenn sie als beigeladene Gemeinde ihre Absicht bekunde, innerhalb
angemessener Zeit auch weiterhin zusätzlichen Parkraum zu schaffen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren hat sie vorgetragen, seit 1979 habe sie im Stadtgebiet 325
Stellplätze geschaffen.
Dem Senat liegt die das klägerische Grundstück betreffende Bauakte des
Beklagten für die Errichtung von Einstellplätzen auf dem klägerischen Grundstück
vor, sowie ein gehefteter Vorgang der Beigeladenen mit der Satzung über
Stellplätze und Garagen und die Hauptsatzung der Beigeladenen vom 18.05.1977.
Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten
Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25
26
27
28
29
30
31
32
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die
zulässige Anfechtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der
Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 13.06.1983 i.d.F. des
Ergänzungsbescheides vom 01.12.1983 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die
Heranziehung der Klägerin sind die §§ 4 und 5 der Satzung der Beigeladenen über
Stellplätze und Garagen vom 29.04.1982 i.V.m. § 67 Abs. 7 Satz 1 HBO 1978 (vgl.
nunmehr § 67 Abs. 7 Satz 1 HBO 1990).
Die Stellplatzsatzung ist rechtswirksam. Sie ist von der Beigeladenen im Rahmen
ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz
1 HV, § 1 Abs. 1 Satz 2, §§ 2 und 5 Abs. 1 HGO beschlossen worden.
Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere die öffentliche
Bekanntmachung ist in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 der einschlägigen
Hauptsatzung der Beigeladenen vom 18.05.1977 durch Veröffentlichung in den
G.er-Nachrichten ordnungsgemäß erfolgt.
Soweit § 67 Abs. 2 HBO 1978 in formeller Hinsicht verlangt, daß die Satzung einen
genau begrenzten Teil des Gemeindegebietes bezeichnet, der von der Regel
erfaßt wird, wird diese Voraussetzung von § 4 der Satzung erfüllt.
Materielle Rechtsgrundlage für den Erlaß der Satzung durch die Beigeladene sind §
67 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 Satz 4 bis 7 und § 118 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz
2 HBO 1978. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 HBO 1978 kann für bestehende bauliche
und sonstige Anlagen die Herstellung von Stellplätzen für Pkw im Einzelfall verlangt
werden. Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 4 HBO ist die Beigeladene ermächtigt, durch
Satzung besondere Vorschriften über Gestaltung, Größe und Zahl von Stellplätzen
zu erlassen. Von diesem Recht hat die Beigeladene Gebrauch gemacht.
Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der Satzung in § 67 Abs. 4 HBO 1978
ist verfassungsgemäß. Die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20
Abs. 3 GG sind nicht verletzt. So stellt die Pflicht zur nachträglichen Herstellung
von Pkw-Einstellplätzen keinen Enteignungstatbestand dar, sondern ist eine
Ausprägung der Sozialbindung des Eigentums und damit im Rahmen des Art. 14
Abs. 2 GG entschädigungslos hinzunehmen. Die Pflicht, Stellplätze selbst zu
schaffen, besteht nämlich nicht nur bei der erstmaligen Bebauung von
Grundstücken, sondern zu jeder Zeit und erstreckt sich auf die Unterbringung des
grundstücksbezogenen Verkehrs. Auch unter dem Gesichtspunkt des
Bestandsschutzes begegnet § 67 Abs. 4 HBO 1978 keinen Bedenken. Der
baurechtliche Bestandsschutz erstreckt sich nämlich nur auf die Sicherung des
genehmigten tatsächlichen Bestands an baulichen Anlagen. Eine aus diesem
baulichen Bestand herrührende weitergehende Verpflichtung ist aber nicht
ausgeschlossen. Ein derartig weiter Bestandsschutz ist weder von Art. 14 Abs. 1
GG noch vom Gesetzgeber gewollt (vgl. Simon, Komm. zur Bayerischen
Bauordnung, Stand: April 1990, Art. 55 Anm. 16).
Gegen § 67 Abs. 4 HBO 1978 bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken
aus Art. 20 Abs. 3 GG unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung von Gesetzen
und des nachträglichen Eingriffs in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand. Bei
§ 67 Abs. 4 HBO 1978 handelt es sich nicht um einen Fall der echten Rückwirkung,
da hier kein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand vorliegt.
Der von der Vorschrift geregelte Tatbestand erfaßt einen neuen, im hier weit
zurückliegenden Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Wohn- und
Geschäftshausbebauung noch nicht vorliegenden Sachverhalt, nämlich den von
dem vorliegenden alten Baubestand derzeit herrührenden bzw. ihm
zurechenbaren Kraftfahrzeug- und Stellplatzverkehr.
Selbst wenn man hier einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt annehmen
wollte, und es sich damit um einen Fall der echten Rückwirkung handelte, was nicht
der Fall ist, wäre diese hier zulässig, da die streitbefangene nachträgliche
Heranziehung zu Ablösebeträgen aus Gründen des Gemeinwohls, die dem Gebot
der Rechtssicherheit übergeordnet sind, geboten ist (vgl. dazu BVerfGE 2, 380,
405 und Urteil vom 19.12.1962, NJW 1962, 291; Kimminich, Die Rückwirkung von
Gesetzen, JZ 1962, 518). Gründe des Gemeinwohls sind hier die Sicherheit und
Leichtigkeit bzw. die Bedürfnisse des ruhenden und fließenden Verkehrs, die durch
die Bestimmung des § 67 Abs. 4 HBO 1978 geschützt werden sollen. Nach
alledem bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift keine
Bedenken.
Die gemeindliche Satzung vom 29.04.1982 ist als Rechtsgrundlage für den
32
33
34
35
36
Die gemeindliche Satzung vom 29.04.1982 ist als Rechtsgrundlage für den
streitbefangenen Heranziehungsbescheid ebenfalls rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlagen für die in den §§ 1 bis 3 der Satzung enthaltenen
Regelungen über die Gestaltung, die Größe und die Anzahl der erforderlichen
Stellplätze sind die §§ 118 Abs. 1 Nr. 4, 67 Abs. 2 Satz 2 HBO 1978. Die nach §
118 Abs. 1 Nr. 4 HBO zugelassenen gemeindlichen Satzungsvorschriften über die
Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge orientieren sich
hinsichtlich der Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze an Art und Zahl der
vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und
Besucher der Anlage gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 HBO 1978. Zur Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Stellplätze hat sich die Beigeladene
nach § 3 ihrer Satzung an den Richtzahlen des Hessischen Ministers des Innern in
seinem Erlaß vom 23.03.1977 (StAnz. 1977, 840) orientiert. Diese Richtzahlen
berücksichtigen fachbehördlich gesammelte Erfahrungswerte. Ein Rückgriff auf
diese Werte ist mithin nicht zu beanstanden. Zwar könnte auch eine konkrete
Berechnung der Stellplätze vorgenommen werden. Dies ist aber dann entbehrlich,
wenn die Beigeladene, wie hier, von der in § 118 Abs. 4 Nr. 4 HBO enthaltenen
Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, und neben der Gestaltung auch die Größe
und die Zahl der Stellplätze durch die Satzung selbst geregelt werden. Somit
bestehen gegen die §§ 1 bis 3 der Satzung keine durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
Auch gegen § 1 der Satzung bestehen solche Bedenken nicht. Diese Vorschrift
bestimmt, daß der Teil des Geldbetrages im Sinne des § 67 Abs. 7 HBO 1978, der
auf die Herstellungskosten je Pkw-Einstellplatz entfällt, 60 % aus 1.800,00 DM -
1080,00 DM beträgt. Weiterhin legt § 5 der Satzung einen Flächenbedarf von 24
qm für einen öffentlichen Pkw-Parkplatz (einschließlich der Flächen für Zufahrten)
zugrunde. § 5 der Satzung entspricht damit § 67 Abs. 7 Satz 6 HBO 1978, wonach
die Höhe der Herstellungskosten in der Satzung festzusetzen ist. Dabei sind bei
der satzungsmäßigen Festlegung der durchschnittlichen Herstellungskosten die
üblichen Baukosten einzubeziehen. Dazu zählen auch die Aufwendungen für die
Parkflächen, ihre Zu- und Abfahrten, Rangierflächen als auch
Begrünungsmaßnahmen (von Roetteken, Hess. Städte- und Gemeindezeitung
1984, 304).
§ 5 der Satzung orientiert sich ferner an § 67 Abs. 7 HBO 1978. Danach werden die
zurechenbaren Herstellungskosten auf 60 % der gesamten Herstellungskosten
beschränkt. Daß die Beigeladene dabei für öffentliche Parkplätze entgegen der
Satzung hier nicht von 12 qm, sondern in Übereinstimmung mit § 5 der Satzung
von 24 qm ausgeht, ist nicht zu beanstanden, da die Gemeinde bei den neu zu
schaffenden Abstellflächen auch die Anfahrts- und Rangierflächen als
Herstellungskosten, die bei Pkw-Einstellflächen auf privaten Grundstücken nicht
oder nicht in demselben Umfang erforderlich sind, berechnen darf. Unter
Einbeziehung aller kostenbedeutsamen Gesichtspunkte bestehen deshalb keine
Bedenken gegen die pauschale Festlegung eines doppelten Flächenbedarfs. Im
übrigen sind die anteiligen Grundstückskosten beanstandungsfrei berechnet
worden, was die Klägerin auch nicht rügt.
§ 4 der Satzung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift
regelt die nachträgliche Stellplatzpflicht und beschreibt das Gebiet, in dem für die
bestehenden baulichen Anlagen innerhalb des Stadtzentrums von G. Pkw-
Stellplätze einzurichten sind.
Die Bedürfnisse des ruhenden und fließenden Verkehrs erfordern hier in
Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 HBO 1978 auch eine Vorschrift wie § 4 der
Satzung. Die Beigeladene hat vor Erlaß der Satzung eine entsprechende
Bestandsaufnahme des ruhenden und fließenden Verkehrs im Stadtzentrum von
G. vorgenommen Sie hat in der Zeit vom 15.01. bis 06.03.1982 an 13 Tagen zu
verschiedenen Zeiten den fließenden und ruhenden Verkehr im Nahbereich des
Sanierungsgebietes überprüft. Diese Überprüfungsergebnisses wurden in Form
von Tagesnotizen festgehalten, die dann die Grundlage für die Erstellung der
Satzung darstellten. Die Vorgehensweise der Beigeladenen begegnet keinen
Bedenken, da es sich bei dem fraglichen Gebiet um einen überschaubaren Bereich
des Stadtzentrums von G. handelt welches mit der angewandten Methode zur
Überprüfung der Verkehrsverhältnisse angemessen zu erfassen war. Die
gemeindliche Überprüfung war zu de m Ergebnis gekommen, daß die
vorhandenen Parkmöglichkeiten nicht ausreichten, und es durch
Parkplatzsuchende bzw. auf der Straße abgestellte Fahrzeuge zu erheblichen
Verkehrsbehinderungen kam. Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch die
37
38
39
40
41
42
Verkehrsbehinderungen kam. Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch die
Errichtung der Fußgängerzone in der Untergasse öffentlicher Verkehrsraum als
Parkfläche weggefallen und in der Innenstadt ein neues Geschäftszentrum
entstanden ist, was zu einer Zunahme des fließenden und ruhenden Verkehrs
geführt hat. Das Ergebnis der Verkehrsuntersuchung das in sich widerspruchsfrei,
von der Klägerin in der Sache nicht bestritten und für den Senat nachvollziehbar
und plausibel ist, wurde von dem Bürgermeister der Beigeladenen vor
Verabschiedung der Satzung in der Stadtverordnetensitzung vom 29.04.1982
näher dargelegt, woraufhin die Satzung dann beschlossen wurde. Vor der
Beschlußfassung ist seitens des Bürgermeisters der Beigeladenen in der
Stadtverordnetensitzung auch dar gelegt worden, aufgrund welchen Konzepts die
abzulösenden, nachträglich geforderten Stellplätze durch zusätzliche öffentliche
Parkeinrichtungen ersetzt werden sollten. So wollte die Beigeladene weitere
Parkplätze vor dem Rathaus im G.-weg, in der U.-Straße in der B.-straße und in der
Straße Z. schaffen.
Aus den dargelegten Umständen sind die tragenden Erwägungen, die
gemeindlicherseits zum Erlaß der Satzung geführt haben, für das Gericht
nachvollziehbar, ohne daß es auf eine der Satzung beigegebene Begründung noch
ankommt (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 30.06.1987 - III OE 168/82 -). Eine
unmittelbar zur Satzung gehörende und mit ihr bekanntgemachte Begründung
verlangen die §§ 67 Abs. Satz 2, 118 Abs. 1 Nr. 4 HBO 1978 nicht.
Der Beklagte konnte die Zahlung des für die Herstellung zweier Einstellplätze
erforderlichen Geldbetrages in Höhe von 2.880,00 DM von der Klägerin gemäß §
67 Abs. 7 Satz 1 HBO 1978 hier mit Einverständnis der Gemeinde zu Recht
verlangen. Dies beruht darauf, daß die Klägerin ihre auf § 67 Abs. 4 Satz 2 HBO
1978 i.V.m. § 4 der Satzung der Beigeladenen beruhende Verpflichtung zur
Errichtung weiterer zwei Pkw-Stellplätze weder auf ihrem Grundstück selbst noch in
zumutbarer Entfernung davon andernorts erfüllen konnte und kann.
Gegen die Heranziehungspflicht kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, der
Beklagte könne den verlangten Geldbetrag hier nicht erheben, da die Beigeladene
damit keinen zusätzlichen Parkraum schaffen könne, sei es in der Umgebung des
klägerischen Grundstücks, sei es sonst im übrigen Stadtgebiet von G Dieser
Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Gemeinde der Klägerin
gegenüber nicht verpflichtet ist, mit den Ablösebeträgen neue Einstellplätze zu
schaffen. Sie kann auch bereits bestehenden öffentlichen Parkraum damit in
Stand halten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.01.1983 - IV OE 111/81 - BRS 40 Nr.
150 = NJW 1983, 2831).
Im übrigen hat die Klägerin auch kein subjektives öffentliches Recht auf die
tatsächliche Herstellung von zusätzlichen öffentlichen Parkeinrichtungen. § 67 Abs.
7 Satz 3 HBO 1978 gibt ihr keinen gesetzlich begründeten Anspruch auf die
ordnungsgemäße Verwendung der Ablösebeträge. Die Übernahme der
Stellplatzpflicht des privaten Grundstückseigentümers durch die Gemeinde erfolgt
ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Sicherung der Sicherheit und
Leichtigkeit des ruhenden und fließenden Verkehrs. Die Pflicht der Gemeinde zur
zweckentsprechenden Verwendung der eingenommenen Ablösebeträge folgt
dabei aus der gesetzlichen Verpflichtung, eigene Aufgaben rechtmäßig
wahrzunehmen. Die Kontrolle darüber, ob die Gemeinde diese Aufgaben
ordnungsgemäß wahrnimmt, obliegt der Kommunalaufsicht und gibt dem
Leistungspflichtigen kein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht.
Aus diesem Grunde kann der Pflichtige aus eigenem Recht auch keine
Rechenschaft darüber verlangen, wie diese Geldbeträge verwendet werden.
Eine Ausnahme davon kann nur dann in Betracht kommen, wenn bereits bei
Zahlung der Ablösebeträge konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die
Gemeinde nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihrer Herstellungspflicht auf
Dauer tatsächlich nachzukommen. Hier hat die Beigeladene aber glaubhaft
dargelegt, daß sie bereits zahlreiche neue Einstellplätze geschaffen und
bestehende Stellplätze neu gestaltet hat, so daß ein Leistungsverweigerungsrecht
der Klägerin nicht in Betracht kommt.
Der klägerische Einwand, die Beigeladene sei verpflichtet, die Pkw-Stellplätze
unverzüglich zu errichten, geht ebenfalls fehl. § 67 Abs. 7 HBO 1978 enthält keine
ausdrückliche Angabe darüber, wann die zusätzlichen Stellplätze zu errichten sind.
Bei der Errichtung von Gemeinschaftsanlagen hat der Gesetzgeber dagegen in §
74 Abs. 2 HBO geregelt, daß diese Anlagen herzustellen sind, sobald und soweit
43
44
45
46
74 Abs. 2 HBO geregelt, daß diese Anlagen herzustellen sind, sobald und soweit
sie zur Erfüllung ihres Zwecks, d.h. auch zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs,
erforderlich sind. Ziffer 5.44 i.V.m. Ziff. 2.43 des Stellplatzerlasses des Hessischen
Ministers des Innern von 23.03.1977 (StAnz. 1977, 840) führt hierzu aus: "Für die
Herstellung ist in dem Gesetz eine Frist nicht gesetzt. Es kann für sie jedoch nichts
anderes als für Gemeinschaftsstellplätze oder Garagen gelten, so daß sie
herzustellen sind, sobald und soweit sie zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs, der
durch die bauliche Anlagen oder ihre Nutzung bewirkt wird, in Entlastung des
öffentlichen Verkehrs erforderlich sind."
Für eine derartige Auslegung des § 67 Abs. 7 HBO 1978 gibt das Gesetz aber
keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Vorschrift enthält gerade keine zeitliche
Regelung, so daß die Zeitspanne nach Ansicht des Senats länger sein darf als dies
in § 74 Abs. 2 HBO vorgesehen ist. Mithin ist der Beigeladenen eine angemessene
Zeitspanne einzuräumen, in der sie über die Verwendung der eingenommenen
Ablösegelder bestimmen kann (OVG Münster, Urteil vom 02.02.1983 - BRS 40 Nr.
148 und Urteil vom 24.05.1983 - BRS 40 Nr. 149). Was unter einer angemessenen
Frist zu verstehen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Angemessen
kann dabei auch ein Zeitraum von etwa 10 Jahren sein (vgl. von Roetteken, a.a.O.).
Im übrigen sind weitere Ausführungen an dieser Stelle entbehrlich, weil die
Zahlungsverpflichtung der Klägerin bisher nicht rechtskräftig festgestellt und der
streitige Geldbetrag tatsächlich auch nicht vereinnahmt worden ist. Mithin ist
bisher für die Beigeladene weder eine Verwendungspflicht entstanden noch hat
eine bestimmte Frist zur Verwendung zu laufen begonnen oder ist gar abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Billigkeit gebietet es
nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO
für erstattungsfähig zu erklären, zumal sie keinen Antrag gestellt und sich damit
gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.