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(XXXX) Münz5DMBek 1985-10
- Inhalt
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- der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen M
- ünzzeichen "G" befindet sich in der Umschrift rechts neben dem Wort "MARK". Der glatte Mü
- wird aus Anlaß des 150jährigen Jubiläums der Eisenbahn in Deutschland im Jahre 1985
- eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage
- Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmesser beträgt 29 Millimeter, das
SozG Freiburg - S 12 AS 3204/06
Sozialgericht Freiburg vom 01.02.2008
- Inhalt
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- Antragstellung im Sinne des § 37 SGB II reicht eine Geltendmachung dem Grunde nach aus. 20 Die hier
- . Die Übernahme einer solchen Nachforderung durch den Leistungsträger nach dem SGB II ist im Rahmen
- die Kläger im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei der Beklagten. Mit Bescheid vom
- hat, ist im Gesetz nur in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei vorsätzlichen Falschangaben - für die es im
- Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, nicht Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II. Der
OVG Nordrhein-Westfalen - 20 D 5/99.AK
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.12.1999
- Inhalt
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- Notwendigkeit der Rechtfertigung von Planungen, deren Verwirklichung mit Eingriffen in Rechte
- rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt, ist die Sach- und Rechtslage im
- einschlägigen materiellen Recht ist ausschließlich anhand der Verhältnisse bei Erlaß des Aufhebungsbescheides
- Klägerinnen. Auch das Eigentumsrecht in der Ausprägung als Recht am eingerichteten und ausgeübten
- Wirkungen auf Rechte anderer auferlegt werden können; dem Vorhabenträger sollen Schutzmaßnahmen im
§ 36 ErsDiG
Personalakten und Beurteilungen
- Inhalt
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- ;hrung dieses Gesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die mit dem in Absatz 1 genannten Rü
- seinem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine vollstä
- ;tze 2 und 3 entsprechend*(7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die
- unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem
- , soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
BGH - I ZR 195/98
Bundesgerichtshof vom 23.11.2000
- Inhalt
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- . Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
- "Speziallampenkatalog" in der im Klageantrag wiedergegebenen Weise. Die Klägerin beanstandet diese Werbung als
- der inzwischen geänderten Rechtsprechung ist vergleichende Werbung zulässig, sofern die in Art. 3a
- Beklagten mit denen der Klägerin ein sachlich rechtfertigender Anlaß gefehlt habe. Entscheidend ist
- Revisionsverfahren auszugehen ist, nicht selbst beurteilen. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, im
FG Berlin-Brandenburg - 7 K 3062/06
Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 15.12.2003
- Inhalt
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- . EG-Richtlinie). Nationales Recht ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen
- des Teileigentums 4 im Zusammenhang stehende Vorsteuer in Höhe von 113.788 DM berichtigt. Daher ist
- nicht falsch, da der Beklagte im Ergebnis zu Recht darin die Vorsteuer, die auf das Teileigentum 4
- erkennbar erst mit den Schreiben vom 16.02.2005 und 04.05.2005 abgegangen. Es reicht aber nicht aus, dass
- 1Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erwarb mit Vertrag vom 19.03.1993 das Grundstück … in D zum Preis
VG Karlsruhe - 1 K 4144/07
Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 18.04.2008
- Inhalt
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- Neutralitätspflicht. Damit macht er das Recht aller Bewerber auf Chancengleichheit geltend. Dieses Recht ist
- habe. So sei er mit sehr lauter Marschmusik im Oldie durch die Straßen gefahren, habe 100 betende
- 22.10.2007 zu Recht festgestellt, dass entgegen den Behauptungen des Klägers keine gegen das Gesetz
- einzelne Wahlplakate in der Öffentlichkeit von Unbekannten beschädigt, übermalt oder mit unpassenden
- die Adressaten gelangen, weil sie zweckentfremdet oder vernichtet werden. Dies ist im Wahlkampf nicht
BGH - III ZR 333/04
Bundesgerichtshof vom 21.12.2005
- Inhalt
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- die Quartale III und IV/1998 in Anspruch, weil sie für das Jahr 1998 mit den Landesverbänden der
- subjektives Recht des Vertragsarztes auf eine höhere Vergütung in Betracht gezogen (vgl. BSGE 75, 187
- gerichtlich vorzugehen. 2Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde
- erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. II. 3Die Beschwerde ist nicht begründet. 41. Die
- II/1998 ergangene Urteil BSGE 94, 50 Rn. 117). Lediglich in Fällen, in denen das Kassenärztliche
VG Aachen - 6 L 494/06
Verwaltungsgericht Aachen vom 25.08.2006
- Inhalt
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- " untersagt. Dem Antragsteller ist im Verfügungstenor weiter aufgegeben worden, "die in den drei B
- Behörden verpflichtet, die mit EG- Recht kollidierenden nationalen Normen nicht anzuwenden, und
- Sachverhalte jedenfalls so lange nicht anwendbar bleiben, wie sie mit EG-Recht kollidieren. Vor dem
- rechtsstaatlichen Verfahrens vor Erlass eines Verwaltungsaktes, durch den in seine Rechte
- . Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer
OLG Brandenburg - 7 U 152/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 10.09.2009
- Inhalt
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- sind; erst recht nicht ist damit die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung mit einer
- entsprechenden Beschlussfassung dargetan. Demzufolge ist der Kläger mit dem Vortrag in der Berufung
- Zahlungsansprüche der Gesellschaft sind nicht verwirkt. 53 Ein Recht ist verwirkt, wenn es vom Berechtigten
- nicht, da die Zahlungen auf Verbindlichkeiten geleistet worden seien, die im Zusammenhang mit den
- gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 23 Die zulässige Berufung des Klägers ist
LSG Hessen - L 1 Ar 443/79
Hessisches Landessozialgericht vom 24.04.1980
- Inhalt
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- Abrechnungszeitraum im Sinne dieser Regelung war der Monat Juli 1975. Zu Recht ist auch als maßgebliche
- Hinweis auf § 112 AFG). Arbeitsentgelt ist danach das im Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde
- Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 7 AFG ist, daß es mit Rücksicht auf die vom Arbeitslosen in den letzten 3
- Rechte können schließlich auch nicht im Wege des Umkehrschlusses aus der Bestimmung des § 112 Abs. 8
- in Höhe von 117,– DM. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 AS 221/09
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 06.11.2009
- Inhalt
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- der Kosten der Unterkunft (KdU) von der Beklagten zu Recht in Höhe von 170,00 EUR als Einkommen der
- Eltern der Klägerin seien deshalb zu Recht unter Berücksichtigung des Freibetrages von 30,00 EUR in
- grundsätzlich erfüllt. Im Rahmen der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) ist der von den Eltern der
- Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt in E eine Drei-Zimmer-Wohnung
- monatliche freiwillige Zuwendung in Höhe von 200,00 EUR. Mit Bescheid vom 06.05.2008 bewilligte die Beklagte
§ 1 BKGG 1996
Anspruchsberechtigte
- Inhalt
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- mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält undb)im
- Sozialgesetzbuch ist oder2.als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz
- selbst erhält, wer 1.in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,2
- Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
- (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1
Art 13 GG
- Inhalt
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- im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der
- Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt
- einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen
- richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
- Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 SB 15/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2003
- Inhalt
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- und den Orthopäden Dr. E mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt. Dr. B ist als
- Entscheidungsgründe: 14Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. 1516Der
- durchgeführte Anhörung in keiner Weise gerecht. Zwar hat das SG die Übersendung der Gutachten mit der Anfrage
- Öffentlichkeit ermöglicht, die Entscheidungsfindung des Gerichts zu überprüfen. Auch im Gerichtsbescheid ist
- Bewertung von Behinderungen bekannt seien. Es findet keine Auseinandersetzung mit den im Einzelnen