Urteil des VG Aachen vom 25.08.2006
VG Aachen: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, öffentliche sicherheit, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gefahr im verzug, unternehmen, überwiegendes interesse, hauptsache
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 494/06
Datum:
25.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 494/06
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August
2006 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung
angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 633.333,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2006 wiederherzustellen bzw.
hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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hat in vollem Umfang Erfolg.
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In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar keinen
rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet mit der
Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer behördlicher und gerichtlicher Verfahren
zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die vom Antragsgegner
angenommenen Gefahren für die Allgemeinheit verwirklichen könnten. Diese
Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen
Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der
Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Ob diese Begründung zutreffend ist und das
angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich besteht, ist für die Überprüfung
der lediglich formellen Anforderungen, die § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) an die Anordnung des Sofortvollzuges stellt, hingegen nicht von Bedeutung.
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Scheidet - wie hier - eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen
formeller Mängel aus, bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit der
angefochtenen Ordnungsverfügung bis zur endgültigen Entscheidung des
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Hauptsacheverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht einer
Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist danach, ob das
private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines
Rechtsbehelfes oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Bescheides überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung überwiegt das öffentliche
Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes - wie aufgezeigt vorliegend von der
Behörde unter Beachtung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO
schriftlich dargelegtes - öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug des
Verwaltungsaktes besteht. Andererseits ist ein überwiegendes Interesse des
Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann
anzunehmen, wenn sich schon bei der im Rahmen dieses Eilverfahrens allein
möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ergibt, dass der eingelegte
Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der
sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches
Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, sind
die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die
aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, wenn das
Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu
Gunsten des Antragstellers aus. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ungeachtet dieser Zweifel ergibt auch eine von
den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung ein Überwiegen
des privaten Aussetzungsinteresses gegenüber dem behördlichen Vollzugsinteresse.
7
Bereits die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
23. August 2006 begegnet rechtlichen Bedenken.
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Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVfG NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
"Inhaltlich hinreichend bestimmt" meint, dass der Regelungsgegenstand des
Verwaltungsaktes eindeutig und klar festgelegt wird, und zwar in dem Sinne, dass für
die Beteiligten eindeutig erkennbar ist, zwischen wem die Rechtsbeziehung geregelt
werden soll, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen
soll. Insbesondere die getroffene Anordnung, bei einem Gebot oder Verbot also das Ziel
der geforderten Handlung, muss so bestimmt sein, dass sie nicht einer
unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist und ohne zusätzliche
Konkretisierung Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung sein kann. Können etwaige
Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist der maßgebliche Regelungsgegen-stand
im vorgenannten Sinne daher jedenfalls bestimmbar, so ist die Bestimmtheit gewahrt,
9
vgl. P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum
Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 37 Rdnr. 10 ff., 23 ff.
10
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit der angefochtenen Ordnungsverfügung
"ab dem Tag der Zustellung dieser Ordnungsverfügung das Werben für die Vermittlung
und Veranstaltung von Sportwetten durch ´c. .de´ (c. e.K., Dr. T. Q. , -Straße, O. ) oder
andere in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassene Sportwettanbieter" untersagt. Dem
Antragsteller ist im Verfügungstenor weiter aufgegeben worden, "die in den drei B-
Stadien vorhandene Werbung bis zum 25. August 2006, 12.00 Uhr, zu entfernen". Für
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den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht
nachkommen werde, wurde ihm für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-
- EUR angedroht. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der
Antragsteller schließlich darauf aufmerksam gemacht, dass er "die Werbung für die
Vermittlung von Sportwetten auf dem Turniergelände" künftig zu unterlassen habe.
Soweit in den Gründen zuvor ausgeführt worden ist, dem Antragsteller sei die
"Einstellung der Tätigkeit ´Vermittlung von Sportwetten` " auferlegt worden, beruht dies
offensichtlich auf einem Formulierungsfehler. Eine weitere Konkretisierung des
Verfügungstenors in den Bescheidgründen, insbesondere eine namentliche Benennung
der vom Antragsteller zur Umsetzung der Ordnungsverfügung und zur Vermeidung der
angedrohten Zwangsgeldfestsetzung geforderten Maßnahmen, ist nicht erfolgt.
Damit bleibt für den Antragsteller als Adressaten unklar, welchen Umfang das
ausgesprochene Werbeverbot haben soll. Es kann sich, so der erste Teil des
Verfügungstenors, umfassend auf sämtliche Werbeaktivitäten des Antragstellers
bezüglich des beworbenen Sportwettenanbieters beziehen. Damit wäre von dem
Werbeverbot unter anderem auch die Werbung im anlässlich der Weltreiterspiele
eingerichteten Internetauftritt des Antragstellers (www.aachen2006.de) umfasst. Es kann
sich demgegenüber auch lediglich auf die Werbeaktivitäten innerhalb der drei
Reitstadien beschränken. Hierfür spricht die Formulierung des zweiten Teils des
Verfügungstenors. Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Bescheides als
weitere denkbare Variante ein Werbeverbot, das alle Werbeaktivitäten auf dem
Turniergelände umfasst.
12
Diese Unbestimmtheit und fehlende Bestimmbarkeit des Regelungsgehaltes wirkt sich
auch unmittelbar aus. Der Antragsteller hat unter Vorlage des zwischen der B. S. GmbH
(B1. ) und dem Unternehmen C1. J. Ltd. geschlossenen Weltpartner-Vertrages
ausgeführt, dass das beworbene Unternehmen in vielfältiger Weise in den B-Stadien
selbst, auf dem unmittelbar die Stadien umgebenden Veranstaltungsgelände, auf der
außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsgeländes gelegenen Wettbewerbsstrecke
der Disziplin "Distanzreiten" sowie beispielsweise auch im Internet als Werbepartner
und einer der acht Hauptsponsoren in Erscheinung tritt. Neben insgesamt 18
Werbebanden in den drei Stadien zählen hierzu die Stellung von Hindernissen mit
Firmenidentifikation, das Anbringen von zwei Fahnen auf dem Veranstaltungsgelände,
die Einrichtung einer Firmenlounge im VIP-Bereich, der Aufbau eines c. Standes im
WM-Village, das Schalten von Werbespots auf den Videoleinwänden des Stadions 1,
die Ermöglichung der Abhaltung einer eigenen Pressekonferenz im
Pressekonferenzraum im Anschluss an die Prüfungen der Einzel-Weltmeisterschaft
Eventing und der Mannschafts- Weltmeisterschaft Eventing, die durch das beworbene
Unternehmen als "c. Preis" dotiert werden, die Einbindung in nahezu alle Drucksachen
wie die Darstellung des Firmenlogos auf der Interview-Rückwand, in Werbematerialien
der Veranstaltung, auf Veranstaltungshinweisschildern, im WM-Magazin und in
Programmen und Prospekten, auf allen Eintrittskarten, Parkausweisen, Arbeits- und
Ausstellerausweisen, Start- und Ergebnislisten etc.
13
Die Werbepräsenz des beworbenen Unternehmens beschränkt sich damit erkennbar
nicht auf die drei Reitstadien, nicht einmal auf das eigentliche Veranstaltungsgelände.
Eine Vielzahl von Werbemaßnahmen, wie etwa die Berücksichtigung auf nahezu allen
Drucksachen, wie Eintrittskarten u.ä., sind überdies inzwischen dem Einfluss des
Antragstellers vollständig entzogen, wirken aber gleichwohl zweifellos auch in den
kommenden Tagen noch in den eigentlichen Stadionbereich bzw. in das
14
Veranstaltungsgelände hinein. Angesichts dieser Umstände ist insbesondere auch vor
dem Hintergrund der für den Fall eines (jeden) Verstoßes gegen die
Untersagungsverfügung angedrohten Zwangsgeldfestsetzung fraglich, welche
Maßnahmen der Antragsteller zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung
vorzunehmen hat. Der Ordnungsverfügung mangelt es daher an der erforderlichen
hinreichenden Bestimmtheit.
Die formelle Rechtmäßigkeit begegnet auch unter einem anderen Aspekt rechtlichen
Bedenken. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Betroffenen als Ausdruck eines
rechtsstaatlichen Verfahrens vor Erlass eines Verwaltungsaktes, durch den in seine
Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung soll dem Schutz der Individualsphäre
dienen und eine Einflussnahme auf das Verfahren und das Ergebnis der Entscheidung
ermöglichen, zur Vervollständigung des der Entscheidung zugrunde-liegenden
Sachverhaltes beitragen und damit auf eine materiellrechtlich richtige Entscheidung
hinwirken sowie eine Überraschungsentscheidung vermeiden helfen,
15
vgl. Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 Rdnr. 6 m.w.N.
16
Eine Anhörung hat vorliegend nicht stattgefunden. Sie war - entgegen der von der
Bezirksregierung L. in ihrer der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zugrunde
liegenden Weisungsverfügung vom 23. August 2006 geäußerten Rechtsauffassung -
auch nicht entbehrlich nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. Denn eine sofortige
Entscheidung erscheint nicht wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig. Zu berücksichtigen ist insoweit maßgeblich der Umstand, dass der
Zeitdruck, kurzfristig eine noch während der Weltreiterspiele wirksam werdende
Entscheidung zu treffen, allein deshalb entstanden ist, weil der Antragsgegner mit der
Ordnungsverfügung so lange abgewartet hat, bis bereits etwa ein Drittel der
Wettbewerbe der bereits seit dem 20. August 2006 laufenden Weltmeisterschaft
durchgeführt worden war. Dieser Umstand ist der Sphäre des Antragsgegners
zuzurechnen. Für ein Abwarten mit dem Erlass der Ordnungsverfügung bis zum Beginn
der Reitwettbewerbe, bei denen das beworbene Unternehmen die Preise dotiert hat ("c.
Preis" am 24., 25. und 27. August 2006), bestand überhaupt kein Anlass, zumal die
Stellung des Unternehmens als Weltpartner der Reit-WM bereits seit Februar öffentlich
bekannt gemacht worden ist und dem Antragsgegner auch nicht verborgen geblieben
sein kann. Die Ordnungsverfügung und die erforderliche Anhörung vor ihrem Erlass
hätten daher ohne Zweifel schon vor Wochen ergehen können. Das Zuwarten des
Antragsgegners kann nicht dazu führen, dass das Anhörungserfordernis ausgehebelt
wird. Die Ordnungsverfügung erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als
formell rechtswidrig.
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Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW ist eine Verletzung der Anhörungspflicht
nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung bis zum
Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Ob die
mangelnde Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes heilbar ist, ist gesetzlich nicht
geregelt,
18
vgl. P.Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 37 m.w.N.
19
Wie sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nach § 45 VwVfG NRW oder
unter anderen Gesichtspunkten noch heilbar sind, im Rahmen eines Verfahrens des
20
vorläufigen Rechtsschutzes letztlich auswirkt, wird unterschiedlich beurteilt,
vgl. hierzu: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
4. Aufl. 1998, Rdnr. 857 m.w.N.
21
Eine Heilung erscheint vorliegend deswegen problematisch, weil nicht zu erwarten ist,
dass diese Heilung bis zum Abschluss der Weltreiterspiele, durch den sich die streitige
Ordnungsverfügung möglicherweise infolge Zeitablaufes erledigen wird, durchgeführt
werden kann. Eine spätere Heilung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage,
die die nachträgliche Überprüfung eines erledigten Verwaltungsaktes ermöglichen soll,
erscheint zweifelhaft. Diesen Bedenken muss die Kammer im vorliegenden Verfahren
allerdings nicht näher nachgehen. Denn neben der formellen Rechtmäßigkeit der
Ordnungsverfügung begegnet auch ihre materielle Rechtmäßigkeit erheblichen
Bedenken.
22
Die Ordnungsverfügung ist gestützt auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) - OBG NRW -. Nach
dieser Vorschrift kann die zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib
und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt
daher immer bereits dann vor, wenn gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
23
Dies ist vorliegend für die vom Antragsgegner untersagte Werbung für die Vermittlung
von Sportwetten durch private Wettanbieter jedoch zweifelhaft.
24
Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seiner Ordnungsverfügung darauf, dass
der Antragsteller durch seine Werbemaßnahmen für einen privaten Sportwettanbieter
den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) erfülle. Nach § 284
Abs. 1 StGB handelt strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel
veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Wer für ein öffentliches
Glücksspiel wirbt, handelt nach § 284 Abs. 4 StGB ebenfalls strafbar.
25
Außer Zweifel steht zunächst, dass es sich bei Sportwetten in Form von so genannten
"Oddset-Wetten", wie sie das vom Antragsteller beworbene Unternehmen anbietet, um
Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 und 4 handelt,
26
vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2001 -6 C 2.01-,
Amtliche Entscheidungssammlung (BVerwGE) Band 114, 92 = NJW 2001, 2648.
27
Diese Glücksspiele werden vorliegend unter anderem auch in Nordrhein- Westfalen und
damit auch am Ort der Werbung veranstaltet,
28
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 5. Dezember 2003 -4 B 1987/03- (veröffentlicht im Internetportal der Justiz NRW,
abrufbar unter www.nrwe.de).
29
Das beworbene Glücksspiel wird ferner auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-
Westfalen betrieben,
30
vgl. hierzu: Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 13. Juli 2006 -8 L 356/06-
31
(bislang unveröffentlicht).
Die Werbetätigkeit des Antragstellers erfüllt mithin den objektiven Tatbestand des § 284
Abs. 4 StGB,
32
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, abrufbar unter
www.nrwe.de.
33
Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. § 1 Abs. 1 des
Sportwettengesetzes NRW beruhende Strafbarkeit des Veranstaltens von Sportwetten
durch einen Gewerbetreibenden, der für diese Tätigkeit - wie vorliegend die Fa. C1. J.
Ltd. als Werbepartner des Antragstellers durch die Regierung H. - eine Erlaubnis eines
anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) erhalten hat, und der damit
einhergehende Ausschluss dieses Gewerbetreibenden vom Sportwettenmarkt in
Nordrhein-Westfalen mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43
und 49 des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaften (EG) nicht
vereinbar ist.
34
Der Europäische Gerichtshof hat insoweit in einem Urteil vom 6. November 2003
entschieden, dass eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung
der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von
Wetten, insbesondere über Sportereignisse, enthält, wenn der betreffende Mitgliedsstaat
keine Konzession oder Genehmigung erteilt, eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG
und 49 EG darstellt, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie auf zwingende Gründe des
Allgemeininteresses gestützt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten
Zieles zu gewährleisten, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles
erforderlich ist und in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird,
35
vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. November 2003 (C-243/01-
"Gambelli"), Sammlung der Rechtsprechung (Slg.) 2003 Seite I-13031.
36
Der Europäische Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass es Sache der Gerichte sei zu
prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten
tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr
auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu dessen Zielen stehen.
37
Eine solche Prüfung hatte das Bundesverfassungsgericht in einem die Rechtslage im
Freistaat Bayern betreffenden Verfahren vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht
hat insofern in seinem Urteil vom 28. März 2006 festgestellt, dass das in Bayern
errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und
tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit
darstelle, weil es in seiner konkreten Ausgestaltung die Vermeidung und Abwehr von
Spielsucht und problematischem Spielverhalten nicht hinreichend gewährleiste,
38
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 1054/01-,
NJW 2006, 1261.
39
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit der bayerischen
Regelungen des staatlichen Wettmonopols festgestellt, sondern dem Bundes- oder
Landesgesetzgeber eine Frist zur verfassungskonformen Neuregelung bis zum 31.
40
Dezember 2007 gesetzt und für die Übergangszeit die bestehenden Regelungen für
weiter anwendbar erklärt. Allerdings müsse bereits in der Übergangszeit damit
begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der
Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten,
vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 1054/01-, a.a.O.
41
Die Rechtslage im Freistaat Bayern ist mit der nordrhein-westfälischen Rechtslage
vergleichbar, so dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes
uneingeschränkt auch Geltung für die hiesige Rechtslage beanspruchen,
42
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.
43
Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch das in Nordrhein-Westfalen in § 1 Abs. 1
des Sportwettengesetzes NRW errichtete staatliche Wettmonopol in seiner
gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Weiter ist nach den Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofes hinsichtlich des - strafbewehrten - Ausschlusses privater
Sportwettanbieter, die über eine in einem Mitgliedsstaat der EU erteilte Genehmigung
verfügen, zudem von einem Verstoß gegen Art. 43 und 49 EG auszugehen, weil die
Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit derzeit nicht
gerechtfertigt ist,
44
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.; VG Arnsberg,
Beschluss vom 21. August 2006 -1 L 725/06-; VG MInden, Beschlüsse vom 26. Mai
2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-; VG Köln, Beschluss vom 11.
August 2006 -6 L 736/06-; alle abrufbar unter www.nrwe.de; vgl. auch VG Stuttgart,
Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06-.
45
Wenn auch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - übertragen
auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - für die genannte Übergangszeit die
bestehenden nordrhein-westfälischen Regelungen des staatlichen Wettmonopols aus
Sicht des nationalen Verfassungsrechts anwendbar bleiben, weil in Nordrhein-
Westfalen inzwischen mit der ernsthaften Umsetzung der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes begonnen sein mag,
46
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.; VG Aachen,
Beschlüsse vom 13. Juli 2006 -8 L 356/06- und vom 3. August 2006 -3 L 427/06-,
abrufbar unter www.nrwe.de; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 -6 L 736/06-,
a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06- (für die Rechtslage
in Baden-Württemberg); a.A.: VG Minden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06-
und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06- , beide abrufbar unter www.nrwe.de,
47
so gilt dies nicht in gleichem Maße aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht. Das
Bundesverfassungsgericht hat sich zu einem Verstoß der beanstandeten Regelungen
gegen Gemeinschaftsrecht nicht verhalten, weil dies nicht seiner
Entscheidungskompetenz unterlag. Auf den vorliegend anzunehmenden Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht kann sich die vom Bundesverfassungsgericht ausgegebene
Übergangszeit daher nicht beziehen. Dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Übergangsfristen,
während der eine an sich gemeinschaftsrechtswidrige Norm für einen
48
Übergangszeitraum weiter Geltung behält, fremd. Den Vorschriften des EG- Vertrages
kommt vielmehr grundsätzlich ein Anwendungsvorrang zu. Dieser Vorrang bedeutet,
dass vorrangiges EG-Recht nationale Gerichte und Behörden verpflichtet, die mit EG-
Recht kollidierenden nationalen Normen nicht anzuwenden, und zwar ohne, dass das
Organ des Mitgliedsstaates die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf
gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches
Verfahren beantragen oder abwarten müsste,
vgl. EuGH, u.a. Urteile vom 9. März 1978 -Rs. 106/77- ("Simmenthal"), Slg. 1978, I-629,
und vom 22. Juni 1989 -Rs. 103- 88- ("Costanzo"), Slg. 1989, 1839; BVerfG, Beschluss
vom 9. Juni 1971 -2 BvR 225/69-, BVerfGE 31, 145; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni
2006 -4 B 961/06-, a.a.O.
49
Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob dieser Anwendungsvorrang durch die
Rechtsprechung eines Gerichts eines Mitgliedsstaates durch die Zuerkennung einer
Übergangsfrist für die Weitergeltung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Normen
suspendiert werden kann. Dies dürfte vielmehr, wie inzwischen einige Instanzgerichte
mit ausführlicher und überzeugender Begründung, der sich die erkennende Kammer
anschließt, entschieden haben, in die alleinige Kompetenz des Europäischen
Gerichtshofes (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) fallen,
50
vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 21. August 2006 -1 L 725/06-, a.a.O.; VG Köln,
Beschluss vom 11. August 2006 -6 L 736/06-, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.
August 2006 -4 K 3025/06-; VG MInden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und
vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-, a.a.O. (jeweils mit zahlreichen weiteren Angaben); a.A.
OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.
51
Nach alledem ist festzuhalten, dass einiges dafür spricht, dass das in Nordrhein-
Westfalen über § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW
eingerichtete staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen
Ausgestaltung gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht verstößt und die entsprechenden
Regelungen auf gemeinschaftsrechtlich relevante Sachverhalte jedenfalls so lange
nicht anwendbar bleiben, wie sie mit EG-Recht kollidieren. Vor dem Hintergrund dieser
Ausführungen bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob das Werben für einen
Sportwettanbieter, der seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat, derzeit nach §
284 Abs. 4 StGB strafbar ist.
52
Eine endgültige Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem
gegebenenfalls diese entscheidungserhebliche Frage dem Europäischen Gerichtshof in
einem Vorlageverfahren zur Entscheidung gestellt werden muss.
53
Angesichts dieser Umstände vermag die Kammer im vorliegenden Verfahren bei der
hier lediglich gebotenen und möglichen summarischen Überprüfung nicht festzustellen,
dass die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich
rechtswidrig ist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist derzeit vielmehr als offen
zu bezeichnen,
54
vgl. zu einem ähnlichen Fall: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss
vom 12. Juli 2005 - 24 CS 05.529 u. 24 CS 05.641- .
55
Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners
56
aus. Im Rahmen der Abwägung erhalten die beschriebenen erheblichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung erhebliches Gewicht. Sie führen dazu, dass
nach summarischer Einschätzung der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt ein Obsiegen des
Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Zudem fällt
zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass eine Ablehnung des Antrages dazu führen würde,
dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen mit dem beworbenen Unternehmen -
wegen des fortschreitenden Zeitablaufs und des bevorstehenden Abschlusses der
Weltreiterspiele insoweit endgültig - nicht mehr nachkommen könnte. Hierdurch würden
vollendete Tatsachen geschaffen, die das beworbene Unternehmen aufgrund der
Vertragsgestaltung und einer zu erwartenden Kündigung des Weltpartner-Vertrages zu
einer erheblichen Rückforderung oder Zurückhaltung vereinbarter Werbegelder
berechtigten. Nach Schätzung der Kammer dürften sich die Werbegeldausfälle des
Antragstellers angesichts des Umstandes, dass erst etwa ein Drittel der Veranstaltungen
der Weltreiterspiele vorüber sind, auf etwa zwei Drittel der vereinbarten Geldbeträge,
mithin auf etwa 633.333,-- EUR belaufen. Neben diesen erheblichen wirtschaftlichen
Interessen des Antragstellers sind abwägungserheblich auch die erheblichen
organisatorischen Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die im Falle einer Ablehnung
des Antrages und der damit vollziehbar werdenden Untersagungsverfügung für den
Antragsteller entstünden. Dieser wäre gehalten, die vielfältigen, eingangs näher
dargelegten Werbemaßnahmen noch während der laufenden Wettbewerbe zu
entfernen, rückgängig zu machen oder jedenfalls in ihrer Werbewirkung zu
beschränken. Dass dies dem Antragsteller, wie etwa in Bezug auf die bereits im Umlauf
befindlichen Drucksachen, vielfach tatsächlich gar nicht möglich sein wird, hat die
Kammer eingangs bereits dargestellt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass diese
Schwierigkeiten in erster Linie aus der Sphäre des Antragsgegners stammen und
vermeidbar gewesen wären. Zwar musste auch dem Antragsteller angesichts der
öffentlichen Diskussion und der Berichterstattung über die sich entwickelnde
Rechtsprechung bewusst sein, dass seine vertragliche Verbindung mit dem
Werbepartner unter Umständen rechtlich angreifbar sein könnte und die Möglichkeit
bestand, dass der Antragsgegner ordnungsbehördlich eingreifen würde. Andererseits
hat der Antragsgegner zunächst das ihm bekannte Vertragsverhältnis toleriert und erst
während der laufenden WM - auf Weisung der Bezirksregierung L. - Maßnahmen
ergriffen. Wäre dieses ordnungsbehördliche Einschreiten frühzeitig erfolgt, hätten die
Folgen für den Antragsteller deutlich reduziert werden können. Den privaten Interessen
des Antragstellers stehen öffentliche Interessen gegenüber, die sich - anders als der
Antragsgegner es getan hat - nicht mit einer möglichen Strafbarkeit der Werbetätigkeit
begründen lassen, weil diese Strafbarkeit vorliegend gerade mit erheblichen Zweifeln
belastet ist,
vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L
365/06-, a.a.O.
57
Dass konkrete schwere Gefahren durch eine Fortführung der Werbemaßnahmen für das
beworbene Unternehmen, etwa durch einen zu befürchtenden erheblichen Anstieg der
Wettsucht, zu erwarten wären, hat weder der Antragsgegner vorgetragen, noch ist dies
sonst ersichtlich. Bereits der Umstand, dass das beworbene Unternehmen sich
jahrelang unbeanstandet betätigen konnte und während dieses Zeitraums die
staatlichen Wettanbieter ihrerseits intensiv für ihre Tätigkeit geworben haben, spricht
dagegen, dass die Gefahren für die Allgemeinheit, die der Antragsgegner angenommen
hat, nicht mehr vorübergehend - im Hinblick auf die Weltreiterspiele lediglich noch für
einige Tage - hinzunehmen wären. Es ist insoweit insbesondere auch nicht erkennbar,
58
weshalb von der privaten Vermittlung von Sportwetten durch das beworbene
Unternehmen in diesem kurzen Zeitraum eine größere Gefährdung ausgehen sollte als
von der ebenfalls nach wie vor beworbenen staatlich veranstalteten Sportwette.
Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Gesamtwürdigung erweisen sich die
privaten Interessen des Antragstellers daher als gewichtiger und verhelfen dem Antrag
zum Erfolg.
59
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.
Mai 2004. Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten
Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Streitwert der Hauptsache anzusetzen
ist,
61
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 -5 B 278/02- .
62
Diesen bemisst die Kammer in Höhe des sich aus der Vertragsbeziehung zwischen
dem Antragsteller und dem beworbenen Unternehmen ergebenden Werbegeldausfalls,
der für den Zeitraum ab dem 25. August 2006 (= Fristablauf) durch die Untersagung der
Werbetätigkeit zu erwarten wäre,
63
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 -4 B 1987/03-, a.a.O.; VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. September 2003 -16 L 2273/03-.
64
Wie zuvor bereits dargelegt beläuft sich der aufgrund der vom Antragsgegner verfügten
Untersagung der Werbetätigkeit zu erwartende Werbegeldausfall nach dem Inhalt des
zugrunde liegenden Vertrages auf etwa 633.333,-- EUR. In dieser Höhe ist daher der
Streitwert festzusetzen, ohne dass die mit der Grundverfügung verbundene
Zwangsgeldandrohung streitwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen wäre.
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