Urteil des OLG Brandenburg vom 10.09.2009
OLG Brandenburg: ungerechtfertigte bereicherung, widerklage, unterzeichnung, verbindlichkeit, gesellschaftsvermögen, gewerbe, echtheit, vollstreckung, erstellung, gesellschaftsvertrag
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 152/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 440 Abs 2 ZPO
Beweisregel bei Privaturkunden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien gründeten am 15.4.1999 die S… GbR. Die Gesellschaft stellte 2007 den
Geschäftsbetrieb ein.
Der Kläger hat den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf die anteilige
Erstattung von Zahlungen auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie die anteilige
Freistellung von noch bestehenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. Der
Beklagte hat widerklagend die Erstattung aus dem Vermögen der Gesellschaft getätigter
Zahlungen für die Cocktailbar „P…“ in V… begehrt.
Der Kläger hat – zuletzt – beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn 3.545,60 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab 5.2.2008 zu
zahlen,
2. ihn gegenüber der BKK … von der Zahlung eines Gesamtbetrages von 588,55
€ freizustellen,
3. ihn gegenüber dem Rechtsanwalt … von der Zahlung der Gebühren für die
außergerichtliche Vertretung in Höhe von 446,13 € freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an die S… GbR zugunsten ihres Kontos Nr.: …0157801
bei der … Bank AG, BLZ: …, den Betrag von 28.997,89 € nebst 5 % Zinsen über den
Basiszinssatz ab 7.10.2008 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil der Einzelrichterin vom 10.9.2009 unter Abweisung der
weitergehenden Klage den Beklagten zur Zahlung von 3.058,41 € nebst näher
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weitergehenden Klage den Beklagten zur Zahlung von 3.058,41 € nebst näher
bezeichneter Zinsen und zu der begehrten Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber
der BKK … und dem Rechtsanwalt …. verurteilt. Auf die Widerklage hat es den Kläger zur
Zahlung von 23.815,73 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab 8.10.2008 an die
S… GbR verurteilt; im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass der Zahlungsanspruch des Klägers und sein Anspruch auf Freistellung
von der Verbindlichkeit gegenüber der BKK … aus § 426 Abs. 1, 2 BGB bestehe. Die
Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung des Klägers von der Verbindlichkeit
gegenüber dem Rechtsanwalt … folge aus §§ 280 Abs. 1, 286, 257 BGB. Die im Wege
der Prozessstandschaft erhobene Widerklage sei zulässig und überwiegend begründet.
Der Kläger habe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB den Betrag von 22.127,30 € zu
erstatten, der aus dem Vermögen der Gesellschaft an die R…-Gruppe gezahlt worden
sei. Die Zahlungen habe nicht die Gesellschaft, sondern der Kläger persönlich
geschuldet. Der Vertrag mit der R…-Gruppe sei mit ihm und nicht mit der Gesellschaft
geschlossen worden. Der Betrieb der Cocktailbar sei nicht der Zweck der Gesellschaft
gewesen. Dem Vorbringen des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen lasse
sich eine entsprechende Änderung des ursprünglichen Gesellschaftszwecks nicht
entnehmen. Sie könne auch nicht aus der Unterzeichnung des Berichtes eines
Unternehmensberaters durch beide Parteien hergeleitet werden. Eine Abbedingung der
im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schriftformklausel könne nicht festgestellt werden.
Desselben habe der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Zahlungen an
seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.595 € und an die BG … in Höhe von
93,43 € zu erstatten. In Höhe der darüber hinaus geltend gemachten verbleibenden
5.182,16 € bestünden Zahlungsansprüche der Gesellschaft hingegen nicht, da die
Zahlungen auf Verbindlichkeiten geleistet worden seien, die im Zusammenhang mit den
von der Gesellschaft gemieteten Räumlichkeiten stünden.
Das Urteil ist dem Kläger am 15.9.2009 zugestellt worden. Der Kläger hat am 22.9.2009
die Berufung eingelegt und sie am Montag, dem 16.11.2009, begründet.
Der Kläger trägt vor, dass Rückforderungsansprüche gegen ihn jedenfalls verwirkt seien;
seine Inanspruchnahme stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, da dem Beklagten
ab 2002 die Finanzierung der Errichtung und des Betriebs der Cocktailbar aus dem
Gesellschaftsvermögen bekannt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10.9.2009 teilweise abzuändern und
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Die auf die Zahlung an die Gesellschaft gerichtete Widerklage ist zulässig. Das
Landgericht hat zu Recht die Prozessführungsbefugnis des Beklagten bejaht. Denn die
Gesellschafter einer GbR sind uneingeschränkt prozessführungsbefugt, soweit sie - wie
hier der Beklagte - im Wege der actio pro socio Ansprüche der Gesellschaft gegen
Mitgesellschafter geltend machen (BGHZ 25, 47, 50; NJW 1992, 1890, 1892; Senat,
Urteil vom 23.3.2005, 7 U 180/03; MünchKomm./Ulmer, BGB, 5. Aufl., § 705, Rn. 204 ff.;
Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 705, Rn. 29, und § 714, Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO,
28. Aufl., Rn. 23 vor § 50).
2. Das Landgericht hat auch in der Sache richtig entschieden. Denn der Gesellschaft
steht ein Anspruch gegen den Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf die Zahlung
von insgesamt 23.855,73 € zu.
a) Durch die in der Berufung streitgegenständlichen Zahlungen hat der Kläger etwas
erlangt, da er von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe befreit worden ist.
aa) Es ist unstreitig, dass vom Geschäftskonto der Gesellschaft in der Zeit ab 12.4.2007
bis 8.10.2007 Zahlungen in Höhe von insgesamt 22.127,30 € an die R…-Gruppe, 1.595 €
an den Rechtsanwalt … und 93,43 € an die BG … geleistet worden sind. Es steht
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an den Rechtsanwalt … und 93,43 € an die BG … geleistet worden sind. Es steht
zwischen den Parteien ebenfalls außer Streit, dass damit Verbindlichkeiten aus dem
Betrieb der Cocktailbar „P…“ bedient und nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden sind.
bb) Diese Verbindlichkeiten stellen sich als solche des Klägers dar.
(1) Zu den Zahlungen an die R…-Gruppe kann nicht festgestellt werden, dass die
Gesellschaft oder der Beklagte Partei des Vertrags vom 9.1.2003, auf den die Zahlungen
geleistet worden sind, geworden sind; demgegenüber ist die Vertragsunterzeichnung
durch den Kläger, der mithin Vertragspartei ist, unstreitig.
(a) Von der Gesellschaft ist in dem Vertrag, der als Anlage K 16 zum Schriftsatz des
Klägers vom 26.8.2008 zu den Akten gereicht worden ist, nicht die Rede. Schon deshalb
kann ein Vertragschluss für und durch sie nach § 164 Abs. 1 BGB nicht angenommen
werden.
(b) Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beklagte den Vertrag unterzeichnet hat. Denn der Beklagte hat bereits in der ersten
Instanz gemäß § 439 Abs. 2 ZPO bestritten, dass er die aus der vorgelegten Ablichtung
der Vertragsurkunde ersichtliche Unterzeichnung für seine Person vorgenommen hat.
Das Bestreiten führt dazu, dass es nach § 440 Abs. 1 ZPO des Beweises der Echtheit der
Unterschriftsleistung bedarf. Die Beweislast trägt der Kläger als derjenige, der sich zu
seinen Gunsten auf die Privaturkunde beruft (vgl. BGH NJW 1995, 1683; 1988, 2741;
Zöller/ Geimer, a.a.O., § 440, Rn. 1); er hat den Vollbeweis zu führen, da keine
Vermutung für die Echtheit der nicht anerkannten Urkunde besteht (BGH NJW 1995,
1683; Zöller/Geimer a.a.O.). Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Sein Vorbringen
zum Abschluss des Gastronomiepartnerschaftsvertrages vom 9.1.2003 enthält keinen
Beweisantritt dafür, dass die für den Beklagten geleistete Unterschrift von jenem selbst
stammt.
Auch eine Schriftvergleichung nach § 442 ZPO führt nicht zu einem dem Kläger
günstigen Ergebnis. Die vom Beklagten als Anlagen B 9 und B 10 zum Schriftsatz vom
22.9.2008 vorgelegten Vergleichsunterschriften weisen nicht unerhebliche Unterschiede
zur Unterschrift unter dem Vertrag vom 9.1.2003 auf; dort ist insbesondere die zweite
Hälfte des Namens des Beklagten völlig anders geschrieben als in der als Anlage K 16
zum Schriftsatz des Klägers vom 26.8.2008 vorgelegten Vertragsurkunde. Dasselbe gilt
für die aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtliche Unterschriftsleistung des
Beklagten im Gesellschaftsvertrag vom 15.4.1999 sowie seine Unterschriften im
Rahmen des als Anlage K 22 zum Schriftsatz des Klägers vom 3.8.2009 vorgelegten
Berichts der Firma L… Unternehmensbetreuung vom 22.4.2002; auch diese
Unterschriften weisen nicht unerhebliche Abweichungen zur Unterschriftsleistung im
Vertrag vom 9.1.2003 auf. Der Umstand, dass diese Unterschriften nicht unerhebliche
Abweichungen auch voneinander sowie von den Vergleichsunterschriften in den Anlagen
B 9 und B 10 zum Schriftsatz vom 22.9.2008 aufweisen, kann dem Kläger nicht zugute
gehalten werden; die Abweichungen offenbaren zwar ein insgesamt uneinheitliches
Unterschriftsverhalten des Beklagten, das indes nichts daran ändert, dass angesichts
der Unterschiedlichkeit der Handschriften nicht unerhebliche Zweifel an der Echtheit
seiner Unterschrift im Gastronomiepartnerschaftsvertrag vom 9.1.2003 angezeigt sind.
(2) Die mit der Zahlung in Höhe von insgesamt 1.595 € beglichene Verbindlichkeit
gegenüber dem Rechtsanwalt … kann ebenfalls nicht als eine solche der Gesellschaft
oder - wenigstens auch - des Beklagten angesehen werden. Der Beklagte hat in der
ersten Instanz ausdrücklich eine Mandatierung des Rechtsanwaltes durch ihn in Abrede
gestellt. Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich eine Mandatserteilung durch den
Beklagten oder für die Gesellschaft nicht herleiten. Der Kläger hat dazu lediglich
ausgeführt, dass der Rechtsanwalt beide Parteien gegenüber der R…-Gruppe vertreten
habe; Umstände der Mandatierung, aus denen sich die Begründung eines
Mandatsverhältnisses zum Beklagten oder zur Gesellschaft ersehen lassen könnte, sind
dabei weder in der ersten Instanz noch in der Berufung dargetan.
(3) Für die an die BG … geleistete Zahlung in Höhe von 93,43 € lässt sich dem
Vorbringen der Parteien ebenfalls nichts für die Eingehung einer Verbindlichkeit für die
Gesellschaft oder - auch - für den Beklagten entnehmen, weshalb hier gleichfalls eine
Schuld allein des Klägers anzunehmen ist.
b) Der Kläger hat die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten durch die Leistung, das
heißt die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (BGH NJW
2004, 1169; 1999, 1393, 1394; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 14), erlangt. Der
vorgetragene Sachverhalt lässt ohne weiteres annehmen, dass der Kläger bei der
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vorgetragene Sachverhalt lässt ohne weiteres annehmen, dass der Kläger bei der
Besorgung der streitgegenständlichen Zahlungen vom Geschäftskonto der Gesellschaft
die von ihm begründeten Verbindlichkeiten hat erfüllen wollen. Sein Wissen darum und
die daraus resultierende Zweckrichtung der Zahlungen ist der Gesellschaft
entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
c) Der Kläger hat die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten auch ohne Rechtsgrund
erlangt. Denn es bestand keine Verpflichtung der Gesellschaft zur Begleichung der
Verbindlichkeiten aus der Errichtung und dem Betrieb der Cocktailbar „P…“.
aa) Der ursprüngliche Zweck der Gesellschaft bestand in dem Betrieb eines Garten- und
Landschaftsbauunternehmens. Das ist unstreitig; der Kläger ist der diesbezüglichen
Darstellung des Beklagten in der Klageerwiderung nicht entgegengetreten.
bb) Eine Vereinbarung der Parteien über eine Erweiterung des Zwecks der Gesellschaft
auf die Errichtung und den Betrieb der Cocktailbar kann nicht angenommen werden.
(1) Eine schriftliche Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 15.4.1999 hat unstreitig
nicht stattgefunden.
(2) Von einer - ausdrücklichen - mündlichen Abänderung des Gesellschaftsvertrages
kann nicht ausgegangen werden.
(a) Der Behauptung des Klägers, eine solche Vereinbarung sei zu Beginn des Jahres
2003 in den Geschäftsräumen der Zeugin A… geschlossen worden, kann nicht gefolgt
werden. Denn der Kläger ist dafür beweisfällig geblieben, nachdem er in der mündlichen
Verhandlung am 20.8.2009 auf die Vernehmung der Zeugin verzichtet und einen
anderen Beweis nicht angetreten hat.
(b) Mit der Behauptung in der Berufung, dass bereits 2002 ein Beschluss über die
Erweiterung des Gesellschaftszwecks gefasst worden sei, kann der Kläger nach §§ 529
Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden. Denn der Vortrag ist in der Berufung neu
und vom Beklagten – jedenfalls in der mündlichen Verhandlung – bestritten worden.
Dem Kläger kann nicht darin beigetreten werden, dass das Vorbringen bereits in der
mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz in den Rechtstreit eingeführt worden sei.
Seiner vom Landgericht protokollierten Äußerung, dass die Parteien die Errichtung der
Cocktailbar aus Geldern der Gesellschaft ohne eine Darlehensaufnahme beschlossen
hätten, kann nicht entnommen werden, dass etwas anderes als zunächst unverbindliche
Absichtserklärungen ausgetauscht worden sind; erst recht nicht ist damit die Abhaltung
einer Gesellschafterversammlung mit einer entsprechenden Beschlussfassung
dargetan. Demzufolge ist der Kläger mit dem Vortrag in der Berufung ausgeschlossen,
da insbesondere nichts für eine Verhinderung an einer rechtzeitigen Darlegung in der
ersten Instanz ersichtlich ist.
(3) Die weiteren Umstände des Falles weisen ebenfalls nicht auf eine Vereinbarung über
die Erweiterung des Gesellschaftszwecks hin.
(a) Die Teilnahme des Beklagten an der Erstellung eines Unternehmenskonzepts für die
Cocktailbar sowie die Unterzeichnung des als Auftraggeber die „Herr R… S… & D…
Sch… GbR“ nennenden Berichts der Firma L… Unternehmensberatung vom 22.4.2002
durch ihn indizieren nicht die Errichtung und den Betrieb der Bar durch die Gesellschaft.
Denn aus der Erstellung eines Unternehmenskonzepts kann nicht, jedenfalls nicht
hinreichend sicher, auf dessen unveränderte Umsetzung geschlossen werden. Dass es
hier zu Abänderungen des Konzepts gekommen ist, kann demgegenüber bereits daran
abgelesen werden, dass in dem Konzept nicht von einer Cocktailbar „P…“, sondern von
einem Cocktailclub „B…“ die Rede ist.
(b) Die Abschluss des Mietvertrags vom 17.5.2002 für die Gesellschaft und dessen
Unterzeichnung durch den Beklagten rechtfertigen ebenfalls nicht einen Schluss auf den
Betrieb der Cocktailbar durch die Gesellschaft. Denn der Abschluss des Mietvertrags hat
ohnedies den Belangen der Gesellschaft gedient. Nach dem ausdrücklichen und
übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist nämlich nicht nur in dem Mietobjekt die
Cocktailbar betrieben, sondern auch der Sitz der Gesellschaft dorthin verlegt worden;
dementsprechend ist in den Mietvertrag aufgenommen worden, dass die Vermietung
zum Betrieb einer Gaststätte und anderer Gewerbe erfolge. Sind aber derart unmittelbar
die Belange der Gesellschaft geregelt worden, so kann allein aus der Teilnahme des
Beklagten am Vertragsschluss eine weitergehende Schlussfolgerung nicht hergeleitet
werden.
(c) Entsprechendes gilt für die vom Kläger behauptete Teilnahme des Beklagten an
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(c) Entsprechendes gilt für die vom Kläger behauptete Teilnahme des Beklagten an
Vertragsverhandlungen mit der R… … GmbH, wobei dahinstehen kann, ob diese
tatsächlich stattgefunden hat. Denn daraus kann nicht, jedenfalls nicht hinreichend
sicher, geschlossen werden, dass ein Vertrag – auch – mit dem Beklagten schließlich
zustande gekommen ist. Hinzu tritt, dass nach dem Vortrag des Klägers mit den
Parteien der Zeuge B… an den Verhandlungen teilgenommen hat. Das deutet darauf
hin, dass der Betrieb der Cocktailbar, für den ein Vertrag mit der Brauerei herbeigeführt
werden sollte, nicht von den Parteien des Rechtstreits allein, sondern von ihnen
gemeinsam mit dem Zeugen angestrebt gewesen ist. Der Zeuge B… ist indes nicht
Gesellschafter der S… GbR gewesen, weshalb das Vorbringen des Klägers über die
Vertragsverhandlungen mit der R… … GmbH auf einen Betrieb der Cocktailbar nicht
durch die aus den Parteien bestehende Gesellschaft, sondern – allenfalls – durch eine
andere Gesellschaft, bestehend aus den Parteien und dem Zeugen B…, hindeutet.
(d) Zum Abschluss des Gastronomiepartnerschaftsvertrages vom 9.1.2003 kann – wie
dargestellt – eine Unterschriftsleistung auch des Beklagten nicht angenommen werden,
weshalb auch daraus nicht auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien zur
Errichtung und zum Betrieb der Cocktailbar aus den Mitteln der Gesellschaft geschlossen
werden kann.
(e) Auf eine – ausdrückliche oder konkludente – Einigung der Parteien über die Errichtung
und den Betrieb der Cocktailbar durch die Gesellschaft kann auch nicht aus einer
Gesamtschau aller dieser Umstände gefolgert werden. Dem steht nicht nur die –
erwähnte – Teilnahme auch des Zeugen B… an den Vertragsverhandlungen mit der R…
… GmbH entgegen. Dagegen spricht auch, dass die Ausgaben für die Cocktailbar als
Entnahmen der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen gebucht worden sind.
Letzteres ist unstreitig, nachdem es sowohl vom Kläger im Schriftsatz vom 26.3.2009 als
auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 2.4.2009 und im Schriftsatz
vom 17.4.2009 vorgetragen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – was
allerdings bestritten ist – Entnahmen auch für den Beklagten gebucht worden sind. Denn
die Führung der Ausgaben als Entnahmen verdeutlicht, dass gerade nicht eine
Betätigung der Gesellschaft, sondern eine davon zu trennende Betätigung des oder der
Gesellschafter vorgelegen hat. Damit im Einklang steht, dass eine Umbenennung der
Gesellschaft und die Wahl einer Namensbezeichnung, die auf den Betrieb auch der
Cocktailbar hindeutet, unstreitig nicht stattgefunden haben. Zudem kann nicht
unbeachtet bleiben, dass der Betrieb der Cocktailbar nicht als ein gemeinsames
Gewerbe der Parteien oder als ein Gewerbe der Gesellschaft, sondern ausweislich der
vorgelegten Auskunft des Gewerbeamts der Stadt V… vom 19.9.2008 als Einzelgewerbe
des Klägers angemeldet worden ist; auch das deutet auf einen Betrieb der Bar durch ihn
allein und nicht durch die Gesellschaft hin.
cc) Ein Rechtsgrund für die Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft folgt
schließlich nicht aus der Regelung über die Möglichkeit von Entnahmen in Nummer 6 des
Gesellschaftsvertrags. Danach sind Entnahmen während des Geschäftsjahres nur
erlaubt zur Begleichung von Steuerschulden oder -vorauszahlungen sowie zur Sicherung
des Lebensunterhalts der Gesellschafter. Beides ist ersichtlich nicht einschlägig
gewesen.
d) Die ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers führt dazu, dass er nach § 818 Abs. 2
BGB einen Wertersatz zu zahlen hat, da die Herausgabe des Erlangten wegen dessen
Beschaffenheit nicht möglich ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.11.2005, 6 U 5164/04,
Rn. 29, zitiert nach juris). Mithin besteht eine Zahlungspflicht des Klägers in Höhe seiner
erstinstanzlichen Verurteilung, die der Summe der Zahlungen an die R…-Gruppe, den
Rechtsanwalt … und die BG … entspricht.
e) Die Zahlungsansprüche der Gesellschaft sind nicht verwirkt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit hinweg nicht geltend
gemacht worden ist und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem
Verhalten des Berechtigten darauf hat einrichten dürfen, dass jener das Recht nicht
mehr geltend machen werde (BGH NJW 2008, 2254, 2255; 2007, 147, 148; 2006, 219 f.;
1982, 1999; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn. 87). Das kann hier nicht angenommen
werden. Denn die Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft, über die in der
Berufung zu befinden ist, haben erst 2007 und damit in einem zeitlichen Abstand zur
Erhebung der Widerklage am 7.10.2008 stattgefunden, der ein Vertrauen des Klägers
darauf, dass ihm eine Rückzahlung an die Gesellschaft nicht abverlangt werde, nicht zu
rechtfertigen vermag. Das pauschale Vorbringen des Klägers in der
Berufungsbegründung, dass dem Beklagten ab 2002 die Finanzierung der Cocktailbar
aus dem Gesellschaftsvermögen bekannt gewesen sei, ist weder konkret
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aus dem Gesellschaftsvermögen bekannt gewesen sei, ist weder konkret
nachvollziehbar noch einer ordnungsgemäßen Erwiderung durch den Beklagten
zugänglich, weshalb sich auch daraus eine Verwirkung nicht herleiten lässt.
f) Die Zinsansprüche der Gesellschaft bestehen aus §§ 288, 291 ZPO.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543
Abs. 2 ZPO.
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