Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2003

LSG NRW: beweiswürdigung, anhörung, erlass, anerkennung, post, zustellung, verfahrensmangel, zivilprozessordnung, erhaltung, ermessen

Landessozialgericht NRW, L 7 SB 15/03
Datum:
12.06.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 SB 15/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 10 SB 129/01
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 23.12.2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit
wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens, an das Sozialgericht Münster zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten sind die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers und die
Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich
"erhebliche Gehbehinderung" (G) streitig.
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Der im Jahre 1949 geborene Kläger beantragte im November 2000 bei dem Beklagten
die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Der Beklagte
stellte mit Bescheid vom 16.01.2001 einen Gesamt-GdB von 30 fest wegen 1.
Funktionseinschränkung der Kniegelenke bei Verschleiß und Zustand nach
Splitterbruch rechts, Krampfaderleiden der Beine (GdB 20), 2. Schlaf-Atemstörung,
Allergieneigung, Heuschnupfen (GdB 20) und 3. Schulter-Arm-Syndrom links (GdB 10).
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und begehrte die Zuerkennung eines weit
höheren GdB sowie des Merkzeichens "G". Nach Einholung eines Befundberichtes von
Dr. N und eines Gutachtens von Dr. B wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers
mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2001 als unbegründet zurück, wobei er die
Leidensbezeichnung zu 1 um "Restbeschwerden nach Außenknöchelfraktur rechts"
erweiterte.
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Mit der am 04.10.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage hat der
Kläger die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Anerkennung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" begehrt.
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Das SG hat einen Behandlungsbericht der Klinik A ... beigezogen und einen
Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. N sowie eine Auskunft der Techniker
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Krankenkasse Rheine zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers eingeholt.
Anschließend hat das SG den Internisten Dr. B und den Orthopäden Dr. E mit der
Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt. Dr. B ist als
Hauptsachverständiger zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesamt-GdB bei dem Kläger
30 beträgt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G
nicht vorliegen.
Das SG hat den Kläger mit der Übersendung der Gutachten zur Stellungnahme
aufgefordert, ob die Klage unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gutachten
zurückgenommen oder ein Antrag auf Einholung eines Gutachten gem. § 109 SGG
gestellt werde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.11.2002 um Fristverlängerung zur
Stellungnahme gebeten, da noch eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt
ausstehe. Am 20.11.2002 hat das SG die Beteiligten auf § 105 SGG hingewiesen und
Gelegenheit zur Äußerung bis 20.12.2002 gegeben. Am 23.12.2002 hat der Kläger ein
aktuelles Attest des Arztes Dr. N übersandt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2002 hat das SG Münster die Klage abgewiesen. Der
Gerichtsbescheid wurde am 27.12.2002 zur Post gegeben.
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Gegen den am 04.01.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.01.2003
Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, das SG stütze sich ohne weitere Begründung auf
die Ergebnisse der eingeholten Gutachten, ohne hierzu nähere Ausführungen zu
machen. Mit dem Attest des Dr. N vom 06.12.2002 habe es sich nicht
auseinandergesetzt. Er sei mit seinem Hausarzt der Auffassung, dass ihm mindestens
ein GdB von 50 sowie die Feststellung des Merkzeichens "G" zustehen.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.12.2002 aufzuheben und die
Streitsache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Münster
zurückzuverweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und der Schwerbehindertenakte des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet.
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Der Gerichtsbescheid leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, so dass der Senat
von der nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeräumten Möglichkeit
der Zurückverweisung Gebrauch gemacht hat.
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Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die
angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht
zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Der
Verfahrensmangel kann das sozialgerichtliche Verfahren selbst, aber auch die
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Entscheidung selbst betreffen (Meyer-Ladewig, Komm. z. SGG, 7. Aufl., § 159 RZ. 3).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hat gegen das Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verstoßen, indem es keine den
Anforderungen des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG genügende Anhörung der Beteiligten
durchgeführt hat. Nach dieser Vorschrift, die eine besondere Ausprägung des Gebotes
der Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt, sind die Beteiligten vor Erlass eines
Gerichtsbescheides zu hören. Nach Auffassung des Senats genügt hierbei keine
formularmäßige Mitteilung ohne Bezug auf den konkreten Fall, vielmehr sind zumindest
kurze und vor allem fallbezogene Hinweise erforderlich (vgl. auch LSG NW Urteile vom
17.09.1993 - L 4 J 109/93 -, vom 14.09.1995 - L 2 Kn 69/95 -, vom 21.11.2001 - L 10 P
41/99 - und vom 26.10.1998 - L 4 RJ 167/98 -). Die Anhörungsmitteilung soll die
Beteiligten in die Lage versetzen, sachgerechte Einwendungen zu erheben. Denn
unabhängig vom konkreten Inhalt des Anhörungsschreibens erfüllt die Anhörung auch
generell den Zweck, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Gründe für die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzubringen und Beweisanträge zu
stellen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 105 RZ 10a).
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Diesen Anforderungen wird die vom SG durchgeführte Anhörung in keiner Weise
gerecht. Zwar hat das SG die Übersendung der Gutachten mit der Anfrage verbunden,
ob die Klage angesichts der Gutachten aufrecht erhalten bleibt oder ein Antrag nach §
109 SGG gestellt wird. Damit hat das SG dem Kläger zu erkennen gegeben, dass die
Klage seiner Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg hat und keine weiteren
Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt sind. Ein solcher Hinweis kann aber nur
ausnahmsweise dann genügen, wenn das SG dargelegt, warum es die
Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid als gegeben ansieht.
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Außerdem hätte das SG sich aufgrund des Sachvortrages des Klägers gedrängt fühlen
müssen, den Kläger erneut anzuhören. Denn der Kläger hat vor Zustellung des
Gerichtsbescheides ein Attest seines behandelnden Arztes mit aktuellen
Befunderhebungen und Beschwerdeschilderungen übersandt, wonach eine
Überprüfung des Gesamt-GdB aufgrund der Schwere und Beharrlichkeit der
Beschwerden als erforderlich angesehen wurde. Den neuen Vortrag hätte das SG bei
seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen müssen, denn dieser war nicht etwa als
"verspätet" zurückzuweisen. Die vom SG gesetzte Frist zur Stellungnahme stellt keine
Ausschlussfrist dar, sondern gibt nur den Rahmen vor, innerhalb dessen eine solche
erfolgen soll. Die Möglichkeit zur Stellungnahme endet tatsächlich aber erst dann, wenn
der Gerichtsbescheid zur Post gegeben worden ist. Da bei einer Entscheidung nach §
105 SGG oder auch nach § 124 Abs. 2 SGG eine mündliche Verhandlung entfällt, bis zu
deren Schluss die Beteiligten zur Sache vortragen können, muss für die Entscheidung
im schriftlichen Verfahren auf einen Zeitpunkt abgestellt werden, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht. Das ist der Zeitpunkt, an dem die Geschäftsstelle
die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten herausgegeben hat
(BVerfG 60, 313, 318; 62, 347, 353; Peters-Sautter-Wolff, Komm. z.
Sozialgerichtsbarkeit, § 105 RZ. 37). Da der Gerichtsbescheid erst am 27.12.2002 auf
den Postweg gebracht wurde, waren der Schriftsatz vom 19.12.2002 und das mit diesem
übersandte Attest vom SG bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Aus
diesem Grund war das SG auch gehalten, die Voraussetzungen für eine Entscheidung
nach § 105 SGG erneut zu prüfen und die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass es trotz
des Inhalts des Schriftsatzes und des Attestes weiterhin die Voraussetzungen für den
Erlass eines Gerichtsbescheides als gegeben ansieht und entsprechend entschieden
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werden soll.
Des Weiteren liegt ein Verstoß des SG gegen die Vorschriften der §§ 136 Abs. 1 Nr. 6,
202 SGG i.V.m. § 313 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Der Gerichtsbescheid
muss - wie auch das Urteil (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) - Entscheidungsgründe
enthalten. Sinn der Entscheidungsgründe ist es, für jede ausgesprochene Rechtsfolge
eine lückenlose, widerspruchsfreie und verständliche Begründung zu geben, die es den
Beteiligten, den Rechtsmittelgerichten und der Öffentlichkeit ermöglicht, die
Entscheidungsfindung des Gerichts zu überprüfen. Auch im Gerichtsbescheid ist
darzulegen, inwieweit die entscheidungserheblichen Tatbestandmerkmale erfüllt oder
nicht erfüllt sind.
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Wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe ist ferner die Beweiswürdigung. Ein grober
Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine Beweiswürdigung völlig fehlt (BGHZ 39, 333, 337;
Meyer-Ladewig, a.a.O., § 136 RZ. 7f) oder wenn den Entscheidungsgründen nicht zu
entnehmen ist, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu seinen
Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Folgerungen gekommen ist (BGH Urteil vom
07.03.2001 - X ZR 176/99 -; BFHE 86, 219; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 136 RZ. 7f). Das
SG muss zwar nicht die einzelnen Schritte der vorgenommenen Prüfung und Würdigung
in der Entscheidung in allen Einzelheiten darlegen, es muss aber die tragenden Gründe
nachvollziehbar darlegen (BGH vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 -). Zum Inhalt eines
Gerichtsbescheides gehören außerdem Ausführungen dazu, weshalb das Gericht von
dieser Entscheidungsform Gebrauch gemacht hat. Insbesondere muss dargelegt
werden, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegen (Peters-
Sautter-Wolff, a.a.O., § 105 RZ. 48).
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Diese Voraussetzungen erfüllt die angefochtene Entscheidung nicht. Die Gründe des
Gerichtsbescheides enthalten keine Ausführungen dazu, weshalb das SG sich
vorliegend ermächtigt sah, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid herbeizuführen.
Die Formulierung, dass die Beteiligten auf die Möglichkeit eines Gerichtsbescheides
hingewiesen worden sind, reicht als Begründung nicht. Ferner lassen die
Entscheidungsgründe eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag
der Beteiligten sowie eine ausreichende Beweiswürdigung vermissen. Wie der Kläger
in seiner Berufungsbegründung zutreffend ausführt, ist nicht erkennbar, ob das SG das
von ihm überreichte Attest inhaltlich gewürdigt oder als verspätet zurückgewiesen hat.
Die Beweiswürdigung des SG beschränkt sich darauf, dass das Gericht den Gutachten
von Dr. B und Dr. E folgt, da diese in sich schlüssig seien und keine Fehler erkennen
ließen und zudem diese Gerichtssachverständigen als besonders erfahren in der
Bewertung von Behinderungen bekannt seien. Es findet keine Auseinandersetzung mit
den im Einzelnen erhobenen Befunden und Bewertungen der Sachverständigen statt,
aus der erkennbar wird, dass sowohl die Sachverständigen als auch das Gericht diese
Bewertungen anhand der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AP) ermittelt haben.
Die Voraussetzungen des Nachteilsausgleich "G" werden nicht dargelegt und auch
nicht ausgeführt, weshalb diese nicht erfüllt sind. Die Entscheidungsgründe des
Gerichtsbescheides sind insgesamt nicht geeignet, sich mit den rechtlichen
Erwägungen des Vordergerichts auseinanderzusetzen, die zu der angefochtenen
Entscheidung geführt haben.
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Die angefochtene Entscheidung kann auch auf den Verfahrensmängeln beruhen, da
nicht auszuschließen ist, dass das SG nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und
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weiteren Ermittlungen eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Die gemäß § 159 Abs. 1 SGG im Ermessen des Senats stehende Zurückverweisung
erscheint angesichts der Kürze des Berufungsverfahrens, der Schwere der
Verfahrensfehler sowie zur Erhaltung einer zweiten Tatsacheninstanz geboten.
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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht
vorbehalten.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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