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LG Mosbach - 1 Qs 52/04
Landgericht Mosbach vom 24.06.2004
- Inhalt
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- . Gründe 1 Mit Recht hat das Amtsgericht Mosbach den Erlass des beantragten Strafbefehls abgelehnt
- Bürgermeisters. Die reine Schmähkritik erschöpft sich im Gegensatz zum Werturteil in der Herabsetzung
- Stirn“ ist im Gegensatz zum „Vogel“ keine Formalbeleidigung. Sie drückt nicht aus, dass der
- spontane Reaktion auf einen Angriff des Bürgermeisters vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt. 9 c
- Werturteile im politischen Schlagabtausch Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
OLG Düsseldorf - I-24 U 200/06
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30.10.2007
- Inhalt
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- . 2526Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur geringen Erfolg. Zu Recht hat das
- eine anwaltsfremde Tätigkeit in den Vordergrund rückt, verjährte nach damaligem Recht einheitlich nach
- ) hatte der Kläger zusammen mit seiner Mutter handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der R
- Honorar in Anspruch. 4Mit notariellem Vertrag vom 27.10.1994 (im Folgenden: Grundstückskaufvertrag
- vollständig finanziert. Im Jahre 1995 verkaufte der Kläger seine Geschäftsanteile an der H. KG in L. für ca
VG Minden - 6 K 2220/08
Verwaltungsgericht Minden vom 14.11.2008
- Inhalt
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- Klägerin dadurch in ihrem aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG folgenden Recht auf eine fehlerfreie
- Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : 12Die Klägerin ist Trägerin
- Klinikum M1. der damals noch selbstständige Standort M. - begehrten im Jahre 1998 ihre Aufnahme in den
- das Klinikum N. , aus dem benachbarten Versorgungsgebiet 11 (Kreise Q. und I1. ), das zusammen mit dem
- Versorgungsgebiet 10 mit dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten identisch ist, nur das Klinikum N
OLG Karlsruhe: Keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vergessen einer Erkrankung
Rechtsexperte Christian Luber vom 27.05.2019
- Inhalt
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- das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben der Versicherungsnehmerin Recht und
- , LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit
- ;digte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und
- anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht
- der Versicherungsnehmer die Erkrankung vergessen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit
BAG - 3 ABR 19/08
Bundesarbeitsgericht vom 21.06.2007
- Inhalt
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- . Nach dieser Bestimmung tritt vielmehr der Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den zum
- Betriebsvereinbarungen im Lichte höherrangigen Rechts auszulegen. 28b) Dies führt nicht zu einem anderen
- „Rechte und Pflichten“ aus dem „im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden“ Arbeitsverhältnis, nicht die
- betriebliche Altersversorgung. Zu diesem Zweck werden mit Wirkung zum 31.12.2001 die in der Anlage
- Gültigkeit“. 4Die Arbeitgeberin ist in Anlage 1 zur KBV aufgeführt. 5 In dem der KBV als Anlage 2
VG Düsseldorf - 27 K 5968/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 10.05.2005
- Inhalt
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- Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht wesensgemäß auf Dauer angelegt ist. Dies ist
- Fahrerlaubnis ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung], 26sondern, wenn seine Rechtsfolge in einer
- et contra. Das ist hier der Fall, wie im Einzelnen noch darzulegen sein wird. 4849So i.E. auch OVG
- . Die Sperrungsverfügung steht auch in materieller Hinsicht mit der seinerzeit geltenden Rechtslage im
- wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
§ 81 AufenthG 2004
Beantragung des Aufenthaltstitels
- Inhalt
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- äßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung
- oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet
- innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtm
- anderes bestimmt ist.(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
- ; 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise
§ 16 GNotKG
Ausnahmen von der Abhängigmachung
- Inhalt
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- gemacht werden, 1.soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist oder im Fall des §
- Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten
- eines Widerspruchs beantragt wird oder die Rechte anderer Beteiligter beeinträchtigt werden.
- ;hrenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren hat,2.wenn dem
- Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,3.wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die
§ 90 MarkenG
Kostenentscheidung
- Inhalt
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- sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten
- Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im
- Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt
- nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge
- gestellt hat.(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
§ 169 ZVG
- Inhalt
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- ;bergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Schiffs maß
- berichtigt wird, ist für die Forderung gegen den Ersteher eine Schiffshypothek an dem Schiff in das
- Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
- (1) Ist das Schiff einem Mieter oder Pächter überlassen, so gelten die Vorschriften des
- ;gebend; ist der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, auf Antrag des Gl
§ 39 SeeSchStrO 1971
Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren
- Inhalt
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- ;engesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden sind. Die Vorschriften über Bewilligungen
- ühren. Jede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, der nach Satz
- ;ßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den
- - und Schifffahrtsamt vorzulegen. Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzuf
- ;chtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser
Krachende Klopper und ihre Klöpse
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 15.04.2013
- Inhalt
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- .“ Musste es „krachend“ sein? „Unwirksam“ reicht ja, „rechtswidrig“ oder „unbegründet“ scheint aber aus
- In Bochum wird offenbar der allseits beliebte Klartext gesprochen. Beim Arbeitsgericht wie anderswo
- prangt Marx im Restaurant? – Nein, ich will jetzt keine Zuschriften dazu…). Jetzt also Bochum – dort
- klagt ein (Ex-?) Mitarbeiter von Vapiano gegen seine fristlose Kündigung. Die ist nicht einfach, weil
- außerordentlich und sonst gar nicht kündigen. Schön nur, was zur Güteverhandlung in der Marler Zeitung
LSG Bayern - L 6 RJ 307/99
Bayerisches Landessozialgericht vom 28.05.2002
- Inhalt
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- Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da er erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB
- gestellt; überwiegendes Sitze mit gelegentlichem Positionswechsel ist möglich. Streß in erheblichem
- rechts, bisher komplikationslos. 6. Hüftgelenksbeschwerden bei mäßiger Coxarthrose beidseits mit
- ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es
- gewesen ist. Seit Februar 1999 hat er ein eigenes spanisches Lokal mit zwei Angestellten betrieben
BVerfG - 1 BvR 670/08
Bundesverfassungsgericht vom 26.11.2008
- Inhalt
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- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 670/08 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
- Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Beweislastverteilung bei der Aufrechnung mit einem Anspruch aus
- Beschwerdeführerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Forderung in Höhe von 12.000 DM aufrechnen
- in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den
- ). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung des Anspruchs der
OVG Nordrhein-Westfalen - 14 A 3292/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2010
- Inhalt
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- geltendes Recht. 54Vgl. etwa zur Auslegung des Begriffs "notwendiger Lebensunterhalt" in den
- streitgegenständlichen Zeitraum hielten sich die Kinder in zeitlicher Hinsicht zu gleichen Teilen im Haushalt des
- unterhalten. Für die Zeit, in der sie im Haushalt der Mutter lebten, bezogen die Kinder - wie auch
- gemäß §§ 20, 28 SGB II wurde hingegen bei den Kindern jeweils nur zur Hälfte in Ansatz gebracht. Auf
- nichts her. Während die Berechnungsregeln des SGB II in § 41 Abs. 1 hinsichtlich des Bedarfs und