Urteil des VG Minden vom 14.11.2008

VG Minden: klinikum, aufschiebende wirkung, ausweisung, vollzug, ermessen, vollstreckung, budget, rechtsgrundlage, ergänzung, klagebefugnis

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2220/08
Datum:
14.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2220/08
Tenor:
Der die Beigeladene betreffende Bescheid der Beklagten vom
14.3.2008, geändert durch die Bescheide vom 2.6. und 2.7.2008, wird,
soweit er die Aufnahme des Standortes M. des Klinikums M1. in den
Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem
Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST)
feststellt, ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 4.7.2008
aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die
Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin jeweils gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Trägerin des G. Hospitals C. . Das Krankenhaus der Klägerin befindet
sich ebenso wie das der Beigeladenen und das Städtische Klinikum H1. im
Versorgungsgebiet 10 des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), bestehend aus der
Stadt C. sowie den Kreisen N. -M2. , I. , M1. und H1. . Alle drei Krankenhäuser - für das
Klinikum M1. der damals noch selbstständige Standort M. - begehrten im Jahre 1998
ihre Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes mit dem Schwerpunkt Periphere
Blutstammzellentransplantationen (PBST) gemäß § 15 des Krankenhausgesetzes NRW
- KHG NRW -. Seinerzeit war aus dem Versorgungsgebiet 10 nur das Klinikum N. , aus
dem benachbarten Versorgungsgebiet 11 (Kreise Q. und I1. ), das zusammen mit dem
Versorgungsgebiet 10 mit dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten identisch ist, nur
das Klinikum N. mit einem entsprechenden Leistungsangebot im Krankenhausplan
NRW ausgewiesen. Regelungen zu einer Schwerpunktausweisung sind im
Krankenhausgestaltungsgesetz NRW - KHGG NRW -, das seit dem 29.12.2007 das
KHG NRW ersetzt, nicht mehr enthalten.
2
Mit drei Bescheiden vom 23.1.2003 lehnte die Beklagte die Anträge der drei genannten
Krankenhausträger auf Aufnahme ihres jeweiligen Krankenhauses in den
Krankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST ab mit der Begründung, hierfür
bestehe im Versorgungsgebiet 10 kein Bedarf. Die dagegen gerichteten Widersprüche
der Beigeladenen und des Städtischen Klinikums H1. blieben erfolglos; das Verfahren
über den Widerspruch der Klägerin wurde auf deren Antrag hin zunächst ausgesetzt.
Die Beigeladene und das Städtische Klinikum H1. erhoben jeweils Klage.
3
Durch rechtskräftige Urteile vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 -, juris =
www.nrwe.de, verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte, die Anträge der
Beigeladenen und des Städtischen Klinikums H1. auf Ausweisung ihrer Kliniken im
Krankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Mit ausführlichen Begründungen
bejahte das Gericht einen Bedarf an der Ausweisung eines weiteren Krankenhauses im
Versorgungsgebiet 10 mit dem besonderen Leistungsangebot PBST und sah beide
damals klagende Krankenhäuser als geeignet und zudem leistungsfähig an, den
vorhandenen Bedarf wirtschaftlich zu decken, bejahte aber lediglich einen Anspruch
beider Krankenhausträger auf eine nach Ermessen zu treffende (zuvor unterbliebene
bzw. jedenfalls fehlerhafte) Auswahlentscheidung zwischen den drei konkurrierenden
Kliniken. An Stelle dieser gebotenen Auswahlentscheidung habe die Beklagte lediglich
auf das vorhandene, allein aber nicht bedarfsdeckende Versorgungsangebot am
Klinikum N. abgestellt.
4
Während der Anhängigkeit der beiden vorgenannten Klageverfahren hatten die
Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie - DGHO - sowie der
Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen - MDS - auf Bitte des
Ministeriums fachliche Einschätzung abgegeben u.a. zu den Fragen, von welcher
Bedarfseinschätzung (Leistungen pro 100.000 Einwohner) auszugehen sei und wie
viele Leistungen pro Jahr eine zugelassene Einrichtung aus Gründen der Qualität und
Wirtschaftlichkeit erbringen sollte. Der MDS empfahl im Februar 2004 mit näherer
Begründung, 20 Stammzelltransplantationen pro Jahr als Mindestmenge für autologe
(Erst-)Transplantationen zu verlangen; dafür seien 14 Zentren für autologe
Stammzelltransplantationen in NRW ausreichend. Die DGHO ging bei ihrer im
September 2004 gegebenen Antwort ebenfalls von einer zu fordernden jährlichen
Mindestzahl solcher Transplantationen pro Einrichtung in der genannten Höhe aus,
verwies darauf, dass im Jahre 2003 in NRW 722 autologe PBST an 6 universitären
sowie 14 regionalen Krankenhäusern durchgeführt worden seien, und meinte, darüber
hinausgehende Kapazitäten müssten nicht geschaffen werden.
5
Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-
BA) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 20.12.2005 in der Fassung
vom 21.3.2006 - Mindestmengenvereinbarung - i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 wurde für die
entsprechenden Krankenhäuser eine jährliche Mindestmenge von 25
Stammzelltransplantationen pro Krankenhaus verbindlich vorgegeben.
6
Im Anschluss an die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 nahm die
Beklagte das Widerspruchsverfahren der Klägerin wieder auf und wies den Widerspruch
Mitte Mai 2007 zurück. Zur Begründung gab sie an, das G. Hospital sei nicht
bedarfsgerecht, und selbst bei unterstellter Eignung ihres Hospitals könnte die Klägerin
nur eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beanspruchen; dies würde ein
7
neues Auswahlverfahren unter Zugrundelegung aktualisierter Leistungsdaten
voraussetzen. Daraufhin erhob die Klägerin Ende Mai 2007 Klage im Verfahren 6 K
1135/07.
Mit Bescheid vom 14.3.2008 - der aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen
zunächst durch Bescheid vom 2.6.2008 und später durch Bescheid vom 2.7.2008 ersetzt
wurde - stellte die Beklagte entsprechend einem Erlass des Ministeriums vom
18.10.2007 nach einer Auswahlentscheidung zwischen dem Städtischen Klinikum H1.
sowie den Kliniken der Klägerin und der Beigeladenen, die sie nunmehr sämtlich als
grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet ansah, fest, dass der Standort M. der Klinik
der Beigeladenen mit Wirkung vom 1.11.2007 auch mit dem besonderen
Leistungsangebot Blutstammzellentransplantation (ohne Bettenzuweisung) in den
Krankenhausplan NRW aufgenommen ist. Aus weitestgehend wortgleichen Gründen
lehnte die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 14.3.2008 den auf das
Versorgungsangebot PBST bezogenen Planaufnahmeantrag des Städtischen
Klinikums H1. ab; dieses machte deswegen eine Klage im Verfahren 6 K 1238/08
anhängig.
8
Gegen den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheid vom 14.3.2008 erhob
die Klägerin Ende März 2008 Drittwiderspruch. Zu dessen Begründung meinte sie, das
KHGG NRW enthalte keine rechtliche Grundlage mehr für Schwerpunktfestlegungen,
die der Gesetzgeber bewusst aufgegeben habe; der streitige Bescheid habe aber noch
eine solche Festlegung zum Gegenstand. Mit dem Zweck, PBST-Leistungen beim
Klinikum M1. -M. zu konzentrieren, sei der Bescheid auf eine mindestens faktische
Beschränkung ihrer Tätigkeit gerichtet und greife in ihre Berufsfreiheit ein. Im Übrigen
beruhe die Auswahlentscheidung zwischen ihrem Krankenhaus und dem Klinikum M1. -
M. auf fehlerhaften Erwägungen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid
vom 4.7.2008 zurück mit der Begründung, die Planausweisung des Klinikums M1. -M.
sei durch die unverändert gültigen Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan und die
auslegungsoffene Regelung in § 16 Abs. 1 (insbesondere Satz 2 Nr. 7) KHGG NRW
gedeckt, und die notwendige Auswahlentscheidung zwischen allen drei grundsätzlich
für die Ausweisung in Frage kommenden Krankenhäusern sei unter Berücksichtigung
der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhäuser nach pflichtgemäßem
Ermessen getroffen worden.
9
Am 23.7.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. In Ergänzung ihrer
Widerspruchsbegründung meint sie, auch § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KHGG NRW könne
die streitige Entscheidung nicht stützen. Diese Vorschrift regele nur den Inhalt von
Feststellungsbescheiden auf der Grundlage des Krankenhausplans, nicht aber den
Inhalt des Krankenhausplans, der aus den Rahmenvorgaben und den regionalen
Planungskonzepten bestehe. Nach heute noch gültiger Auffassung des Ministeriums
aus dem Jahre 2006 gehöre die regelhafte Durchführung von PBST nicht zum
Versorgungsauftrag von Krankenhäusern ohne entsprechende
Schwerpunktausweisung. Die Krankenkassen berücksichtigten bei den
Budgetverhandlungen diese Beurteilung. Auch unabhängig davon bewirke die
Schwerpunktausweisung einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, weil niedergelassene
Ärzte sowie Krankenhäuser dadurch zu einer entsprechenden Patientenzuweisung
veranlasst würden.
10
Die Klägerin beantragt,
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den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid der Beklagten vom
14.3.2008 in Gestalt der Bescheide vom 2.6. und 2.7.2008 sowie des
Widerspruchsbescheides vom 4.7.2008 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf
das Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen beziehen.
12
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
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die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte meint weiterhin, die Rahmenvorgaben 2001 zum Krankenhausplan NRW
mit ihren Planungsgrundsätzen und Vorgaben für die notwendigerweise aufeinander
abzustimmenden Versorgungsangebote würden zur Zeit noch fortgelten.
15
Die Beigeladene sieht in § 15 KHG NRW eine ausreichende Rechtsgrundlage für den
streitigen Bescheid zumindest für die Zeit vom Wirksamwerden der festgestellten
Planausweisung (1.11.2007) bis zum Außerkrafttreten des KHG NRW (29.12.2007).
Falls die Beklagte auch unter der Geltung des KHGG NRW noch zu
Schwerpunktfestlegungen berechtigt sein sollte, sei die Klage wegen einer
ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung der Beklagten unbegründet. Abgesehen
davon verletze der angefochtene Bescheid die Klägerin gar nicht in ihren subjektiven
Rechten, weil sie durch die PBST-Schwerpunktausweisung bei einem anderen
Krankenhaus keinen Wettbewerbsnachteil hinzunehmen habe und in ihren
wirtschaftlichen Aktivitäten nicht beeinträchtigt werde. Wenn die Krankenkassen sie, die
Beigeladene, und nicht die Klägerin im Hinblick auf PBST-Leistungen in ihrem Budget
berücksichtigten, sei dies ausschließlich durch die materiellen Auswahlkriterien
begründet, die zur Ausweisung des Klinikums M1. mit dem Standort M. geführt hätten,
zumal diese Ausweisung jedenfalls bis Ende Dezember 2007 zu Recht erfolgt sei.
Schließlich - so hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ergänzt - könne die
vorliegende Klage die Rechtsposition der Klägerin über die Position hinaus, die sie als
Klägerin im Verfahren 6 K 1135/07 bereits innehabe, gar nicht verbessern, weil eine
Drittanfechtungsklage nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen keine
aufschiebende Wirkung mehr habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der zeitgleich mit diesem Verfahren
verhandelten Klageverfahren 6 K 1135/07 und 6 K 1238/08 und der früheren Verfahren
3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 sowie der zum Verfahren 6 K 1135/07 beigezogenen
Verwaltungsvorgänge (sieben Hefte) verwiesen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die zulässige Drittanfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist begründet.
19
Für die Zulässigkeit der Klage besitzt die Klägerin die erforderliche Klagebefugnis (§ 42
Abs. 2 VwGO), denn sie kann in der hier gegebenen Verdrängungskonkurrenzsituation
20
vgl. Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR 2008, 344 (346, zu IV.
1.)
21
die Verletzung eines insoweit aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG abzuleitenden eigenen
subjektiv-öffentlichen Rechts auf eine fehlerfreie behördliche Auswahlentscheidung
22
geltend machen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 5 C 35.07 -, Urteilsabdruck (UA) Rdnr. 16, m.w.N.
23
Die Klägerin ist außerdem rechtsschutzbedürftig. Obwohl die von ihr zum Aktenzeichen
6 K 1135/07 "in eigener Sache" erhobene Klage ihr vollständigen Rechtsschutz bietet
und der vorliegenden - flankierenden - Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid,
durch den die Beigeladene nach einer Auswahlentscheidung durch Feststellung ihrer
Aufnahme mit PBST-Leistungen in den Krankenhausplan NRW begünstigt wird,
deshalb lediglich eine Hilfsfunktion zukommt, steht der Klägerin für diese doppelte
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
Dafür ist bedeutsam, dass der Erfolg der Klage gegen den "eigenen" bislang
ablehnenden Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des die
Beigeladene begünstigenden Bescheides vom 14.3.2008 faktisch geschmälert werden
kann. Die Kammer hat die Beklagte durch das zum Parallelverfahren 6 K 1135/07
ergangene Urteil zur Neubescheidung des Planaufnahmeantrags der Klägerin
verpflichtet. Der neuen Auswahlentscheidung ist die dann gegebene Sach- und
Rechtslage zu Grunde zu legen. Sie wird mithin die tatsächlichen Veränderungen
einbeziehen müssen, die sich durch den (gemäß § 16 Abs. 3 KHGG NRW mittlerweile
sogar vorgesehenen Sofort-)Vollzug der Planaufnahme der Beigeladenen
zwischenzeitlich ergeben haben werden. Da die Beigeladene ebenso wie die Klägerin
Neubewerberin war und statt der Klägerin erstmals in den Krankenhausplan NRW mit
dem Leistungsangebot PBST aufgenommen wurde, führt der Vollzug dieser
Planaufnahme zu erheblichen tatsächlichen Veränderungen, die das
Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende zusätzliche Drittanfechtungsklage
begründen.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 5 C 35.07 -, UA Rdnr. 22, m.w.N.; Rennert, a.a.O.,
S. 347 f., zu IV. 2. b.
25
Entgegen der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten
Auffassung ist der in Nordrhein-Westfalen inzwischen gesetzlich bestimmte Wegfall des
Suspensiveffekts einer Drittanfechtungsklage also gerade ein bestärkender Grund, in
einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ein Rechtsschutzinteresse des
Konkurrenten für eine Drittanfechtungsklage anzunehmen. Denn allein diese Klage
kann die Bestandskraft des die Beigeladene begünstigenden Bescheides vom
14.3.2008 suspendieren und damit dazu führen, der Beigeladenen im Zeitpunkt der
neuen Auswahlentscheidung eine sie formal bestandskräftig begünstigende Position
abzusprechen.
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Die Drittanfechtungsklage ist auch begründet. Der die Beigeladene begünstigende, auf
einer Auswahlentscheidung beruhende Feststellungsbescheid der Beklagten vom
14.3.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem aus § 8 Abs. 2 Satz
2 KHG folgenden Recht auf eine fehlerfreie krankenhausrechtliche
Auswahlentscheidung.
27
Die Kammer hat in ihrem Urteil zum Parallelverfahren 6 K 1238/08 ausführlich
dargelegt, warum die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen und der
darauf beruhende, zu Lasten des Städtischen Klinikums H1. ergangene Bescheid vom
14.3.2008 zwar auch unter der Geltung des KHGG NRW möglich waren, aber mit
Ermessensfehlern behaftet sind. Für den hier zur rechtlichen Überprüfung stehenden,
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ebenfalls am 14.3.2008 ergangenen praktisch wortgleichen Bescheid, mit dem die
Beklagte die Planaufnahme der Beigeladenen mit PBST- Leistungen festgestellt hat,
gelten zwangsläufig dieselben rechtlichen Erwägungen. Deshalb nimmt die Kammer zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen an Stelle einer näheren Begründung Bezug auf
die entsprechenden Ausführungen im Urteil zum Verfahren 6 K 1238/08.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §
100 Abs. 1 ZPO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §
167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. nicht für
erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein
Kostentragungsrisiko eingegangen ist.
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