Rechtsanwalt Christian Luber

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Experte
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Bankrecht und Kapitalmarktrecht Versicherungsrecht
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
27.05.2019

OLG Karlsruhe: Keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vergessen einer Erkrankung

Die Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 01.10.2018 nicht die Anfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung, wenn der Versicherungsnehmer die Erkrankung vergessen hat. 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2018, Az. 9 U 165/16, festgestellt, dass die alleinige Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die Versicherungsnehmerin bei der beklagten Versicherung Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt. Vor Abschluss der Versicherung musste sie Gesundheitsfragen beantworten. Hierbei gab die Versicherungsnehmerin nicht an, an einer Diabetes-Mellitus-Erkrankung zu leiden. Nachdem die Versicherungsnehmerin pflegebedürftig wurde, beantragte sie Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese holte daraufhin ärztliche Behandlungsunterlagen ein und erlangte hierdurch die Information über die verschwiegene Erkrankung. Daraufhin erklärte der Versicherer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin und reichte Klage beim Landgericht Freiburg ein.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben der Versicherungsnehmerin Recht und verurteilten die Versicherung zur Leistung.

Begründet wurde dies von den beiden Gerichten damit, dass es der beklagten Versicherung nicht gelungen sei, eine arglistige Täuschung durch die Versicherungsnehmerin zu beweisen. Zwar hatte die Versicherungsnehmerin ursprünglich einmal Kenntnis von der Erkrankung gehabt. Wenn die Versicherungsnehmerin aber die Erkrankung bei Abschluss des Versicherungsvertrags vergessen hatte, stellt dies ein Nicht-mehr-Kennen dar. Da die Versicherungsnehmerin nach eigener Darstellung die Erkrankung bereits einige Jahre vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags verdrängt hatte, könne man ihr aus dem Vergessen keinen Vorwurf machen. 

 

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Erneut hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass eine bloße Falschauskunft bei den Gesundheitsfragen nicht zwingend die Versicherung zur Anfechtung berechtigt. Vielmehr muss der subjektive Umstand, der zur objektiven Falschauskunft führt, detailliert geprüft werden. Nur, wenn die Versicherungsnehmerin die Versicherung wirklich täuschen wollte, ist die Anfechtung durch den Versicherer zulässig.“

Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.

 

Über die Kanzlei


L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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