Urteil des LG Mosbach vom 24.06.2004

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LG Mosbach Beschluß vom 24.6.2004, 1 Qs 52/04
Beleidigungstatbestand: Straflosigkeit herabsetzender Werturteile im politischen Schlagabtausch
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mosbach gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 2. Juni 2004 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten in diesem trägt die Staatskasse.
Gründe
1
Mit Recht hat das Amtsgericht Mosbach den Erlass des beantragten Strafbefehls abgelehnt. Die Äußerungen und Gesten des Angeschuldigten
erfüllen den Tatbestand der Beleidigung nicht, weil es sich hierbei um Werturteile handelt, die (noch) vom Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung gedeckt sind.
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1. Bei den Gesten und Äußerungen des Angeklagten handelt es sich um „Werturteile“. Diese können zwar auch den Tatbestand der Beleidigung
erfüllen, sie müssen sich hierbei aber am Grundrecht der Meinungsfreiheit messen lassen. Lediglich wenn sich eine Äußerung oder Geste als
Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt (BVerfG, NJW 1999, 2262 [2263]), muss dieses Grundrecht
grundsätzlich zurücktreten, so dass in diesen Fällen eine Strafbarkeit wegen Beleidigung gegeben wäre.
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a. Die Aussage des Angeschuldigten „mein Niveau ist um einiges höher, als das Ihre“ erfüllt keines der drei Kriterien, zumal sie die
Antwort auf einen Vorwurf des Bürgermeisters war, der das Niveau des Redebeitrags des Angeschuldigten gerügt hatte.
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b. Die spätere Äußerung des Angeschuldigten „so einen wie Sie hätte man bei meiner Bank noch nicht einmal als Pförtner eingestellt“
erfüllt ebenfalls keines der drei Kriterien. Sie ist hier auch keine „Schmähung“ des Bürgermeisters. Die reine Schmähkritik erschöpft sich
im Gegensatz zum Werturteil in der Herabsetzung einer Person ohne jeglichen Bezug zu Tatsachenbehauptungen. Eine überzogene
oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen
Herabsetzung bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 164 [165]).Der hier angeklagten Äußerung ging jedoch ein Ausspruch
des Bürgermeisters voraus, der in Bezug auf die Person des Angeschuldigten sein Erstaunen geäußert hatte, wie es der Angeschuldigte
in den Vorstand der B. - Bank geschafft habe. Vor diesem Hintergrund ist die Antwort des Angeschuldigten zwar unsachlich und
überspitzt, ihr Aussagegehalt erschöpft sich wegen des vorangegangenen Vorwurfs des Bürgermeisters jedoch nicht in dessen
persönlicher Herabsetzung.
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c. Die Geste „flache Hand auf die Stirn“ ist im Gegensatz zum „Vogel“ keine Formalbeleidigung. Sie drückt nicht aus, dass der
Gegenüber „verrückt“ sei, sondern dass er „Unsinn geredet“ oder „nicht nachgedacht“ habe, so dass diese Geste ebenfalls als
Kundgabe eines Werturteils aufzufassen ist.
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2. Allerdings kann auch die Kundgabe eines Werturteils den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Eine ehrverletzende Meinungsäußerung, die
sich weder als Verletzung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, macht dann allerdings eine Abwägung zwischen
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz erforderlich, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen
Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt
(BVerfG, NJW 1996, 1529; BVerfG, NJW 1999, 2262 [2263]). So hat ein Verletzter eine Einschränkung seines Ehrenschutzes insbesondere dann
hinzunehmen, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Kritik gegeben hat (BGHSt 12, 287 [294] = NJW 1959, 636). Unter dem
Gesichtspunkt des so genannten Gegenschlags ist es einem Betroffenen dann auch nicht verwehrt, sogar starke Worte zu gebrauchen, die auch
dem „Gegner unangenehm ins Ohr klingen können“ (BGHSt 12, 287 = NJW 1959, 636; BVerfGE 12, 113 [132] = NJW 1969, 819; BayObLG, NStZ
1983, 265 [266]), wobei die Verknüpfung von Anlass und Reaktion nicht nur auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt ist
(BVerfGE 24, 278 [286] = NJW 1969, 227; BayObLG, NStZ 1983, 265 [266]). Wer dadurch Kritik auf sich lenkt, dass er in der Öffentlichkeit zu
Fragen der Politik betont Stellung bezieht, muss unter Umständen eine scharfe übersteigerte Reaktion durch seine Gegner hinnehmen.
Herabsetzende Äußerungen sind danach im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung
dann gerechtfertigt, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig
erscheinen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden werden können (BVerfGE 24, 278 [283] = NJW
1969, 227).
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a. Daher hat es ein Bürgermeister, der einem Gemeinderat sinngemäß fehlendes Niveau vorwirft, hinzunehmen, dass ihm dieser
Gemeinderat erwidert, dass sein Niveau das des Bürgermeisters übersteige.
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b. Auch die Aussage, „so einen wie Sie hätte man bei meiner Bank noch nicht einmal als Pförtner eingestellt“ ist hier hinzunehmen. Sie
ist als Antwort auf die geäußerte Verwunderung des Bürgermeisters, wie es der angeschuldigte Gemeinderat zum Vorstandsmitglied
einer Bank geschafft habe, zwar überspitzt, aber im politischen Schlagabtausch als spontane Reaktion auf einen Angriff des
Bürgermeisters vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt.
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c. Entsprechendes gilt für die Geste „Flache Hand auf die Stirn“. Den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung erfüllt diese Geste
nicht. Der Angeschuldigte hat sich mit dieser Geste nach außen erkennbar inhaltlich mit dem Redebeitrag des Bürgermeisters
auseinandergesetzt. Diese Geste stellte zwar auch einen nicht sehr schwerwiegenden Angriff auf die Ehre des Bürgermeisters dar. In
einer - wie hier - von alle Seiten emotional geführten Debatte ist dies jedoch strafrechtlich hinzunehmen.
10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.