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Zahlungsverzug bei Webhosting-Verträgen begründet keine Sperrung der Internetseite
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 06.02.2013
- Inhalt
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- sperren kann bis die offene Forderung ausgeglichen ist. Zusätzlich behalten sich viele Anbieter das Recht
- entscheiden: Im Verzugsfall [...] ist [der Webhosting-Anbieter] berechtigt, die Internet-Präsenzen des
- nur geringen Betrag in Verzug ist oder einen erheblichen Betrag mehr als 20 Tage „schuldig“ ist
- geachtet werden, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung nur dann vorbehalten bleibt, wenn ein
- “ hohem Betrag zu verstehen ist, bedarf jedoch einer Überprüfung im Einzelfall. Um die Wirksamkeit einer
§ 18 GBBStatÄndVAnl
Prüfungsrecht
- Inhalt
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- Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführten Rechte zu.
- Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des
§ 2 GGArt45cG
- Inhalt
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- ;ffentlichen Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung unterstehen.
Art 1 ZJDVtrG
- Inhalt
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- Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts
- (1) Dem in Berlin am 27. Januar 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
BGH - VIII ZB 75/06
Bundesgerichtshof vom 16.01.2007
- Inhalt
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- ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 41. Die
- 2006 - VIII ZB 42/05, juris, unter II 1). 62. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 7a) Das
- Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist
- 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814, unter II 2 m.w.Nachw.). Danach ist das Gericht weder
- (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896, unter II 2 b m.w.Nachw.). Im
BGH - 4 StR 330/13
Bundesgerichtshof vom 10.09.2013
- Inhalt
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- maßgeblich auch auf die Anlasstat im Fall II. B der Urteilsgründe gestützt; mit ihrem Wegfall ist
- Landgerichts Münster vom 24. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Fall II. B der
- Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus
- der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne
- ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). II. 41. Das angefochtene Urteil hat nur teilweise
OLG Köln - 16 Wx 134/01
Oberlandesgericht Köln vom 09.07.2001
- Inhalt
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- . G r ü n d e 12Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, sie hat jedoch in
- . 3Amts- und Landgericht haben die Antragsgegnerin zu Recht zur Zustimmung zum Verkauf der
- Teilungserklärung und der gesetzlichen Regelung in § 12 WEG nicht berechtigt ist, ihre Zustimmung zu diesem
- unter Umständen zu Recht über das Verhalten der Antragstellerin, ihrer Tochter menschlich enttäuscht
- diejenigen in der Gemeinschaft zusammenwirken, mit denen die ursprünglichen Gemeinschafter sich bei
OLG Brandenburg - 9 WF 350/10
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 25.11.2010
- Inhalt
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- Entscheidung vom 25. November 2010 ist allerdings - wie die Gläubigerin mit Recht beanstandet
- , Beschluss vom 18. November 2010, Az. 9 WF 319/10). Im Streitfall ist das Vollstreckungsverfahren mit dem
- ist § 765a ZPO nur in ganz besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das
- Schuldners aufzunehmen. 52 Nach alledem ist festzustellen, dass das Amtsgericht zu Recht einen
- Parteien streiten im Zuge eines Scheidungsverbundverfahrens unter anderem über die mit Schriftsatz
BGH - IX ZR 45/98
Bundesgerichtshof vom 27.01.2000
- Inhalt
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- die Revision zu Recht rügt, nicht die erforderliche Feststellung getroffen, daß der Kläger einen mit
- wäre stattgegeben worden, in wesentlichen Punkten rechtsfehlerhaft ist. 1. Die mit dem Datum des 2
- , ist im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten von einer solchen Prognose auszugehen. bb) In diesem
- Recht, daß die tatrichterliche Interessenabwägung unvollständig und deswegen rechtsfehlerhaft ist. 3
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 45/98 Verkündet am: 27. Januar 2000 Bürk
OLG Hamm - 18 U 199/07
Oberlandesgericht Hamm vom 15.09.2008
- Inhalt
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- hat. Hiervon ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen. 17a) Leichtfertiges Verhalten
- rechtliche Grundlage der Grundsätze ist das Prozessrecht und nicht das materielle Recht. Die mit der
- Zinsausspruch, in der Hauptsache bleibt sie erfolglos. 4I. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht
- Rahmen des Art. 29 CMR ist der zu ersetzende Schaden nach dem einschlägigen nationalen Recht zu
- Rechts ist gem. Art. 28 Abs. 4 EGBGB auszugehen. Die Niederlassung des Beklagten und der Verladeort
§ 32 BörsG 2007
Zulassungspflicht
- Inhalt
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- Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von
- ; 37 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der
- ist, der für den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen
- (1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedü
- ;rfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung, soweit nicht in §
Welche Vorteile hat innerbetriebliche Wirtschaftsmediation?
Thorsten Blaufelder vom 30.10.2014
- Inhalt
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- teil. Jeder Partei steht das Recht zu, die Mediation zu jedem Zeitpunkt zu beenden. Bildnachweis
- Die innerbetriebliche Wirtschaftsmediation ist ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren
- ausdehnen. Im Rahmen einer innerbetrieblichen Wirtschaftsmediation kann eine bindende Lösung schon nach
- wenigen Terminen in bedeutend kürzerer Zeit gefunden werden. Geringere Kosten Arbeitsgerichts- und
- , die im Vorfeld nicht immer zu kalkulieren sind. Wirtschaftsmediatoren hingegen arbeiten freiberuflich
Es steht im Gesetz.
Pascal Kokken vom 14.10.2011
- Inhalt
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- , der gerade mit seinem Studium begonnen hat. Insbesondere im öffentlichen Recht wird man zahlreiche
- natürlich zeitlich passend in der ersten Vorlesung der psychologische Doppelschlag, weil er oder sie mit
- Obersatz bereits. Zu lesen in § 113 I S. 1 VwGO. Dort ist zu lesen, dass die Klage begründet ist, soweit
- der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Schaut man sich
- verwaltungsgerichtlichen Klagen orientieren kann. Es steht im Gesetz. Ich habe hier absichtlich mit
LAG Rheinland-Pfalz - 10 Ta 90/06
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 01.06.2006
- Inhalt
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- zu Recht abgewiesen. Der Zahlungsklage des Klägers fehlte in dem für die Prüfung der
- Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den PKH- Bewilligungsantrag des Klägers im Ergebnis
- in Ausnahmefällen geboten ist (vgl. hierzu Zöller/Philippi a. a. O., § 119 Rz 45 ff.) - nicht auf
- statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das
- . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen ist, wie bei jeder
DSGVO: Niedersachsen stellt 50 Unternehmen auf den Prüfstand
Rechtsanwalt Thomas Repka vom 12.07.2018
- Inhalt
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- Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist mittlerweile in Kraft getreten und bringt viele
- Neuerungen im Bereich des deutschen Datenschutzrechtes mit sich. Nun plant die niedersächsische
- ;tzen und das „Recht auf Vergessenwerden“ definieren. Insgesamt geht es um mehr
- Transparenz im Internet und um die Frage, was mit Nutzerdaten im Internet passiert und für welche
- Aufsichtsbehörde gemeldet werden.Die Befragung soll in erster Linie der Aufklärung dienen