Urteil des OLG Köln vom 09.07.2001

OLG Köln: wichtiger grund, wohnung, eingriff, erwerb, heizung, winter, zusammenwirken, unzumutbarkeit, radio, gefahr

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 134/01
Datum:
09.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 134/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 T 169/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.06.2001
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom
31. Mai 2001 - 2 T 169/00 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin
hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der
Beschwerdewert wird auf 57.000,00 DM festge-setzt.
G r ü n d e
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Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, sie hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf Verfahrens-
noch auf sonstigen Rechtsfehlern. Nur dies kann das Rechtsbeschwerdegericht im
vorliegenden Verfahren überprüfen.
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Amts- und Landgericht haben die Antragsgegnerin zu Recht zur Zustimmung zum
Verkauf der Wohnungseigentumseinheit der Antragsstellerin an Frau P. verpflichtet, da
die Antragstellerin nach der Teilungserklärung und der gesetzlichen Regelung in § 12
WEG nicht berechtigt ist, ihre Zustimmung zu diesem Verkauf zu verweigern.
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Die Zustimmung darf nach § 12 Abs. 2 nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein
wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Veräußerung die schutzwürdigen
Gemeinschaftsinteressen der übrigen Wohnungseigentümer, hier also der
Antragsgegnerin, konkret unzumutbar gefährdet. Die Gefahr muss dabei in der Person
des Erwerber bestehen, nicht etwa in der Person des
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Veräußerers, hier also der Antragstellerin (vgl. Staudinger/Kreuzer, § 12 WEG Rdz. 59).
So ist die Versagung etwa gerechtfertigt, wenn der Erwerber die Einhaltung der
Gemeinschaftsordnung dauerhaft, nicht nur im Einzelfall, nicht erwarten lässt oder wenn
der Erwerber sich in der Vergangenheit bereits wiederholt gemeinschaftswidrig
verhalten hat. Es muss sich hierbei immer um Umstände von gewissem Gewicht
handeln, nicht nur um belanglosere Gegebenheiten, wie sie in jedem Gemeinschafts-
und Nachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können. Denn durch die
Versagung der Genehmigung wird in das Eigentumsrecht des Veräußerungswilligen in
erheblicher Weise eingegriffen. Ein solcher Eingriff rechtfertigt sich nur, wenn umgekehrt
die Zustimmung zur Veräußerung einen nicht weniger erheblichen Eingriff in die
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Eigentumsrechte des Zustimmungsverweigernden darstellen würde. Dass Frau P.
generell zu einer erheblichen Lärmbelästigung der Antragsgegnerin neigt und die
Wohnung weniger rücksichtsvoll nutzt, als jeder andere Erwerber sie nutzen würde, hat
die Antragsgegnerin noch nicht einmal substantiiert schlüssig dargelegt. Sie hat
lediglich einzelne Vorfälle, in denen eine Tür zu laut geschlossen oder das Radio zu
laut bedient wurde, vorgetragen. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass
diese Ereignisse sich jeweils über einen längeren Zeitraum hinzogen oder jedenfalls an
vielen Tagen hintereinander wiederholten. Alle vom Amtsgericht vernommene Zeugen
haben über Einzelfälle berichtet. Der von der Antragsgegnerin geschilderte Vorgang
über den Einkauf des Heizöls erklärt sich auch aus dem vorausgegangenen eigenen
Verhalten der Antragsgegnerin bezüglich der Heizung. Dass die Erwerberin Frau P.
aufgrund dieser Vorfälle die Sorge hatte, die Heizung würde im Winter nicht
ordnungsgemäß bedient werden, rechtfertigt bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht
die Befürchtung, Frau P. würde künftig immer wieder von der Antragsgegnerin nicht
gebilligte Kosten zu Lasten der Gemeinschaft verursachen.
Auch der Vorfall mit dem verstopften Rohr lässt nicht auf eine dauerhafte
Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Antragsgegnerin mit der Zeugin P.
schließen.
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Dass die Antragsgegnerin unter Umständen zu Recht über das Verhalten der
Antragstellerin, ihrer Tochter menschlich enttäuscht ist und das die Antragstellerin den
Verkauf der Wohnung, die sie einmal von ihrer Mutter erhalten hatte, psychologisch
einfühlsamer hätte bewerkstelligen können, füllt nicht den Rechtsbegriff des "wichtigen
Grundes" aus dem allein die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Veräußerung hätte
verweigern dürfen, aus. Dies haben bereits das Amts- und das Landgericht ausführlich
dargelegt, sodass der Senat auf diese Ausführungen vollinhaltlich Bezug nehmen kann.
Die Antragsgegnerin verkennt in der Begründung ihrer Rechtsbeschwerde, dass sie
nicht verlangen kann, dass die Wohnung nur an eine ihr genehme Erwerberin verkauft
wird, sondern dass sie umgekehrt den Verkauf an jeden Erwerber hinnehmen muss,
soweit nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund gegen den Erwerb gerade durch diese
Person spricht. Die Situation bei der Veräußerung von Wohnungseigentum ist eine
andere als bei der Begründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Während zu
Beginn der Gemeinschaft die künftigen Gemeinschafter von einem Erwerb absehen
können, wenn sie der Auffassung sind, nicht in dieser konkreten
Wohnungseigentümergemeinschaft zu harmonieren, müssen nach der späteren
Veräußerung von Wohnungseigentum auch diejenigen in der Gemeinschaft
zusammenwirken, mit denen die ursprünglichen Gemeinschafter sich bei Begründung
der Gemeinschaft nicht zusammengetan hätten. Ansonsten würden die
Eigentumsinteressen der verbleibenden Gemeinschafter allen einseitig über die
Interessen der veräußerungswilligen Gemeinschafter dominieren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Veranlassung, von der Regel, dass eine
Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet, abzuweichen, besteht nicht.
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