Urteil des OLG Brandenburg vom 25.11.2010

OLG Brandenburg: vorläufige einstellung, depot, glaubhaftmachung, zwangsvollstreckungsverfahren, erstellung, härte, haftbefehl, rechtsgrundlage, zivilprozessordnung, erlass

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 350/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 732 ZPO, § 766 ZPO, § 793
ZPO
Zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften der
Zivilprozessordnung auf die Zwangsvollstreckung in
Familienstreitsachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts
Cottbus vom 25. November 2010 - Az. 51 F 350/10 - aufgehoben.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 26.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Zuge eines Scheidungsverbundverfahrens unter anderem über
die mit Schriftsatz vom 24. September 2007 (Bl. 1 ff. Sonderband ZA) im Wege des
Stufenverfahrens anhängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich. Der
Scheidungsantrag der Gläubigerin ist dem Schuldner am 10. Juli 2007 zugestellt worden
(Bl. 26 GA).
Am 31. Juli 2008 ist der Schuldner im Wege eines Teilanerkenntnisurteils (Bl. 112 ff. GA)
antragsgemäß verurteilt worden, der Gläubigerin
1. Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum Ablauf des 10. Juli 2007 mit allen
zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten,
a) durch Vorlage eines schriftlichen systematisch gegliederten
Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelpositionen mit
wertbildenden Faktoren und
b) durch Benennung folgender wertbildender Faktoren zu bereits bekannten
Vermögenspositionen:
- zum Konto Nr. 10113387 bei der …bank … e.G. in C… (vgl. Mitteilung
der …-Bank vom 7. Februar 2005), insbesondere Verzinsung bis zum 10. Juli 2007;
- zum Konto Nr. 113387 bei der …bank … e.G. in C… (vgl. Mitteilung der
…-Bank vom 7. Februar 2005), insbesondere Verzinsung bis zum 10. Juli 2007;
- zum Sparbuch bei der …bank … e.G. in C… (…)
- zu der für den Antragsgegner bei der … Lebensversicherung a.G. in W…
bestehenden Kapitallebensversicherung Nr. 99314177-1 Angaben über Deckungskapital,
Zinsen, Gewinnbeteiligung und Beteiligung am voraussichtlichen kollektiven
Schlussgewinn (Zeitwertermittlung) inkl. Beteiligung an stillen Reserven;
- zu dem für den Antragsgegner bei der U… im Finanzverbund zur …
Bank … e.G. in C… bestehenden U…Depot Nr. 33686… (Anlageformen, insbesondere
auch UniEuroSTOXX 50 Kl. A, Uni21.Jahrhundert-net-, UniDynamicFonds: Europa Kl. A,
DIFA Fonds Nr. 1);
- zu den vom Antragsgegner in der Öffentlichkeit erwähnten
Beteiligungen an der K… GmbH C…, vertreten durch den Geschäftsführer L… P…,
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c) diese Auskünfte zu belegen, insbesondere durch die entsprechenden
Kontoauszüge zum 10. Juli 2007 sowie Vertragsunterlagen, Anlagenverzeichnisse und
bei Unternehmensbeteiligungen durch die Jahresumsatzsteuererklärungen und
Jahresabschlüsse bis 2006, insbesondere der K… GmbH C…;
2. Der Antragsgegner wird verurteilt, die Antragstellerin bei Aufnahme des nach §
260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses über sein Endvermögen zum Stichtag 10. Juli
2007 hinzuzuziehen.
3. Der Antragsgegner wird verurteilt, das zu erstellende Verzeichnis über sein
Endvermögen zum 10. Juli 2007 auf Kosten der Antragstellerin durch Herrn Notar …, C…,
nach dessen Terminsbestimmung aufnehmen zu lassen.
Mit Beschluss vom 17. März 2009 (Bl. 140 GA) hat das Amtsgericht auf Antrag der
Gläubigerin vom 2. Januar 2009 (Bl. 125 GA) gegen den Schuldner zur Durchsetzung der
Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld von 2.000 EUR festgesetzt.
Unter dem 15. Mai 2009 (Bl. 153 ff. GA) hat der Schuldner mit der Auffassung
vorangegangener und vorsorglich wiederholter gehöriger Erfüllung der
Auskunftsverpflichtung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2009 (Bl. 168 GA)
zurückgewiesen, weil weder das eigenhändige noch das vom Notar zu erstellende
Verzeichnis bisher vorliege. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Schuldners hat
der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2009, Az. 9 WF 303/09 (Bl. 181ff. GA), aus
Rechtsgründen zurückgewiesen.
Unter dem 19. April 2010 (Bl. 194 ff. GA) hat die Gläubigerin verbunden mit dem durch
eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 5. August 2009 glaubhaft gemachten
Bemerken, ein weiteres Zwangsgeld könne wegen Unpfändbarkeit nicht beigetrieben
werden, die Anordnung von Zwangshaft zur Durchsetzung der nach Auffassung der
Gläubigerin weiterhin nicht erfüllten Auskunftsverpflichtungen aus dem
Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 beantragt. Nach Einräumung einer - vom
Schuldner tatsächlich nicht genutzten - Frist zur Stellungnahme hat das Amtsgericht mit
Beschluss vom 22. Juli 2010 (Bl. 212 ff. GA), dem Schuldner zugestellt am 24. Juli 2010
(Bl. 221 GA), Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zur Erzwingung der titulierten und
weiterhin nicht erfüllten Auskunftsverpflichtung angeordnet.
Unter dem 10. November 2010 hat der Schuldner beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Juli 2010 über die Anordnung der
Ordnungshaft zur Erzwingung der im Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2010 erfolgten
Verurteilung aufzuheben und die Zwangsvollstreckung einzustellen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe,
um die notarielle Aufnahme des Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.
Die Gläubigerin ist dem Antrag mit näheren Rechtsausführungen und dem Hinweis
darauf, dass der Schuldner bisher nicht einmal seiner Verpflichtung zur Erstellung eines
eigenhändigen Vermögensverzeichnisses zum Stichtag nachgekommen sei, entgegen
getreten.
Nachdem der Schuldner am 23. November 2010 verhaftet worden war, hat das
Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2010 (Bl. 243 ff. GA) die
Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 einstweilen
eingestellt und den Haftbefehl vom 22. Juli 2010 aufgehoben und die sofortige
Haftentlassung des Schuldners angeordnet, die am selben Tag erfolgt ist
(Entlassungsmitteilung Bl. 256 GA). Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Schuldner
an der Erfüllung der Verpflichtung zur notariellen Aufnahme eines
Vermögensverzeichnisses durch Teilnahme an mehrere Terminen mitgewirkt habe und
das Ergebnis der - von Rechts wegen nicht zu beanstandenden - weiteren Ermittlungen
des Notars beim Schuldner selbst und der Frau Be… als Inhaberin eines
Depotsvermögens abzuwarten bleibe, bevor ggf. über die Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung entschieden werden könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 28. November 2010 beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der
Gläubigerin (Bl. 261 ff. GA), die die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt.
Die Gläubigerin beanstandet mit näherer Darlegung, dass die angefochtene
Entscheidung einer tragfähigen Rechtsgrundlage entbehre und es im Übrigen sachlich
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Entscheidung einer tragfähigen Rechtsgrundlage entbehre und es im Übrigen sachlich
unzutreffend sei, dass der Schuldner die unstreitig nicht vollständige Erfüllung der
titulierten Verpflichtung nicht zu vertreten habe.
Der Schuldner verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
1.
Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist in entsprechender Anwendung des § 793 ZPO
statthaft.
Auf das - dem Scheidungsverbundverfahren der Parteien entstammende - hier
vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das
neue Verfahrensrecht des FamFG Anwendung.
Vollstreckungsverfahren stellen selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1
Satz 1 FGG-RG dar. Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31. August 2009
eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der
Vollstreckungstitel auf dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht beruht (vgl.
OLG Karlsruhe ZFE 2010, 273; OLG Hamm FamRZ 2010, 1838; OLG Stuttgart FamRZ
2010, 1594; erkennender Senat, Beschluss vom 18. November 2010, Az. 9 WF 319/10).
Im Streitfall ist das Vollstreckungsverfahren mit dem Antrag der Gläubigerin auf
Festsetzung von Ordnungshaft zur Erzwingung der Auskunftsverpflichtung vom 19. April
2010 und damit nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden.
Für Familienstreitsachen, zu denen gemäß § 112 Nr. 2 FamFG auch Güterrechtssachen
nach § 261 Abs. 1 FamFG, also auch das dem hiesigen Vollstreckungsverfahren
zugrunde liegende Verfahren auf Zugewinnausgleich gehören, bestimmt § 120 Abs. 1
FamFG, dass die Vollstreckung entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Zwangsvollstreckung erfolgt. Diese Verweisung in die Vorschriften der ZPO führt
dazu, dass auch die Rechtsbehelfe der ZPO als lex specialis den Regelungen des FamFG
über die Anfechtung von Vollstreckungsentscheidungen vorgehen (hier § 87 Abs. 4
FamFG, der allerdings selbst auch in die Vorschriften der ZPO verweist). Im
Zwangsvollstreckungsverfahren bei Familienstreitsachen sind danach die Regelungen
der §§ 732, 766, 793 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Schulte-Bunert in: Schulte-
Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., § 120 Rdnr. 10; BLAH-Hartmann, FamFG, § 120 Rdnr.
8).
Auch im Rahmen von § 793 ZPO ist zwar nicht jede Vollstreckungsentscheidung
anfechtbar. In der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 25. November 2010 ist
allerdings - wie die Gläubigerin mit Recht beanstandet - schon nicht ausgeführt, worauf
die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der angeordneten
Ordnungshaft gegründet sein soll. Da jedenfalls gegen
Vollstreckungsschutzentscheidungen nach § 765a ZPO das Rechtsbehelfsverfahren nach
§ 793 ZPO eröffnet ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 793 Rdnr. 2), bestehen gegen
die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde keine Bedenken.
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 569 ZPO).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Für die einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 gibt es keine
tragfähige Rechtsgrundlage (dazu unter 1.); auch die Aufhebung des Beschlusses vom
22. Juli 2010 zur Anordnung von Erzwingungshaft ist nicht gerechtfertigt (dazu unter 2.).
1.1
Sowohl die Gläubigerin als auch der erkennende Senat haben bereits mehrfach darauf
hingewiesen, dass die (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem
rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil vom 31. August 2008 im Rahmen des laufenden
Erkenntnisverfahrens so wenig zulässig ist wie im Zuge der laufenden
Zwangsvollstreckung aus dem Titel. Die Rechtsordnung stellt für den Fall, dass ein
Gläubiger aus einem mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Titel die
Zwangsvollstreckung betreibt, obwohl der Schuldner dieser Verpflichtung in der Folgezeit
ganz oder vollständig nachgekommen ist, die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
zur Verfügung und eröffnet in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO zu erreichen. Diesen
Weg hat der Schuldner im Streitfall nach Aktenlage bis heute nicht beschritten.
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1.2
Mit Recht verweist die Gläubigerin darauf, dass die Voraussetzungen des § 775 ZPO für
eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung offensichtlich nicht
vorliegen.
1.3
Im Streitfall sind ferner die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz nach § 765a
ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dieser Vorschrift kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen
einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des
Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte darstellt, die
mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. § 765 a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng
auszulegen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der
Schuldner abfinden. Daher begründet es keine Härte, wenn eine
Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des
Schuldners bewirkt. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in ganz besonders gelagerten
Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem
untragbaren Ergebnis führen würde (BGH NJW 2004, 3635; WM 2005, 288; Zöller-Stöber,
a.a.O., § 765a Rdnr. 5). Schuldnerschutz kann daher nur bei krassem Missverhältnis der
für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Die für die
Beurteilung des Falles wesentlichen Umstände müssen eindeutig und so stark
zugunsten des Schuldners sprechen, dass für Zweifel kein Raum bleibt (Zöller-Stöber,
a.a.O., § 765a Rdnr. 6). Tragfähige Anknüpfungspunkte, die nach Maßgabe dieser
Grundsätze zu Schuldnerschutzanordnungen im vorliegenden Fall Anlass geben
könnten, hat der hierfür darlegungspflichtige Schuldner nicht aufgezeigt. Die Gläubigerin
weist - wie nachstehend unter 2. gesondert auszuführen sein wird - vielmehr zu Recht
darauf hin, dass der Schuldner bisher über lange Zeit ebenso grundlos wie hartnäckig
die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung verhindert.
1.4
Soweit schließlich die Gläubigerin selbst die Vorschrift des § 89 Abs. 4 FamFG anspricht,
ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet ist. Diese
Regelung betrifft ausdrücklich die Vollstreckung von Entscheidungen über die
Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs und ist als Sondervorschrift
einer analogen Anwendung auf andere Fallgestaltungen, wie sie hier mit der
Zwangsvollstreckung der Auskunftsverpflichtung im Rahmen eines
Güterrechtsverfahrens vorliegt, nicht zugänglich.
2.
Der Schuldner kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass er alles ihm Mögliche
und Zumutbare getan hat, um die mit Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 titulierte
notarielle Aufnahme seines Vermögensverzeichnisses zu ermöglichen.
Man kann schon bezweifeln, ob der Schuldner mit dem Einwand, er habe die geschuldete
Handlung bzw. Mitwirkung nachträglich vorgenommen, im Vollstreckungsverfahren
überhaupt noch gehört werden kann, nachdem der Beschluss zur Anordnung der
Erzwingungshaft vom 22. Juli 2010, dem Schuldner zugestellt am 24. Juli 2010,
unanfechtbar geworden ist. Nachdem für den Erfüllungseinwand in § 767 ZPO ein
besonderes gesetzlich geregeltes Verfahren vorgesehen ist, besteht weder ein Bedürfnis
noch eine Rechtfertigung dafür, daneben die Aufhebung des
Erzwingungshaftbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung zuzulassen (vgl. OLG
Karlsruhe FamRZ 2006, 284 - für den Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO).
Unabhängig davon ist vorliegend festzustellen, dass der Schuldner die Verpflichtung zur
Auskunftserteilung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 bisher nicht erfüllt
hat und insbesondere nicht den ihm allein obliegenden notwendigen Beitrag hierzu
geleistet hat.
Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ist allerdings nicht davon auszugehen, dass
der Schuldner neben der Aufnahme eines notariellen Vermögensverzeichnisses auch ein
eigenhändiges Verzeichnis über sein Endvermögen zum Stichtag 10. Juli 2007
vorzulegen hat, das nach Aktenlage bislang tatsächlich fehlt. Insbesondere genügt der
Schriftsatz vom 15. Mai 2009 ganz offensichtlich nicht den formalen und inhaltlichen
Voraussetzungen, die an ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 260 BGB zu stellen
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Voraussetzungen, die an ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 260 BGB zu stellen
sind. Auskunft im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Vorlage eines
Vermögensverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am
maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Endvermögens
sind, so dass der auskunftsberechtigte Ehegatte
das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den
Zugewinn ermitteln kann (BGH FamRZ 1982, 682/683; 1989, 157/159).
Es erscheint mit Blick darauf, dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des
Auskunftsberechtigten nicht zu erkennen ist, schon zweifelhaft, ob die Vorschrift des §
1379 BGB überhaupt einen Anspruch auf die Vorlage eines eigenhändigen und darüber
hinaus eines notariellen Vermögensverzeichnisses begründen kann (so aber das OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2007, Az. 7 W 60/07, für den Fall des § 2314 BGB).
Aus dem die Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Streitfall bietenden
Teilanerkenntnisurteil vom 31. Juli 2008 ergibt sich nach hiesiger Auffassung eindeutig,
dass „ das zu erstellende Verzeichnis“ durch Herrn Notar … aufzunehmen ist. Die
Auskunftsverpflichtung erstreckt sich danach lediglich darauf, ein einziges
Vermögensverzeichnis vorzulegen, das allerdings notariell aufgenommen werden muss.
Daraus folgt, dass allein der Umstand, dass der Schuldner selbst - ggf. durch
Anwaltsschriftsatz - bisher ein den Anforderungen des § 260 BGB genügendes
Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt hat, die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
durch Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nicht rechtfertigen kann.
Im Streitfall ist allerdings unstreitig das geschuldete notarielle Vermögensverzeichnis
bisher nicht vorgelegt worden, die titulierte Auskunftsverpflichtung also definitiv nicht
erfüllt. Entgegen der Auffassung des Schuldners hat er auch nicht etwa durch
rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen dafür Sorge getragen,
dass die ihm auferlegte Verpflichtung zeitnah nach der Verurteilung auch erfüllt wird.
Aus Sinn und Zweck des notariellen Verzeichnisses ist zu folgern, dass der Notar selbst
alle zur Erstellung des Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person
vorzunehmen hat. Das hier beauftragte Notariat … beschränkt sich deshalb zu Recht
nicht darauf, sich auf die Angaben des Schuldners zu verlassen und die von diesem
vorgelegten Belege auf Plausibilität zu überprüfen. Gerade mit Blick auf die nach
Aktenlage nicht nur viel zu pauschalen und sehr vagen, sondern insbesondere zu
unterschiedlichen Zeiten sehr unterschiedliche Darstellung des Schuldners zum Verbleib
der Depot-Vermögenswerte, die einander widersprechen, nötigt den hier beauftragten
Notar geradezu zu weitergehenden Ermittlungen. Diese Ermittlungen richten sich nicht
nur, sondern insbesondere auch an den Schuldner selbst, der auch rund 2 ½ Jahre nach
Erlass des Teilanerkenntnisurteils keine plausible und glaubhafte Darstellung zum
Schicksal des U…Depots abgegeben hat. Selbst das Amtsgericht hat in dem
angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Notar „den Schuldner nochmals zur
Berichtigung bzw. Glaubhaftmachung seiner Angaben aufgefordert“ hat. Nicht
einzusehen ist allerdings, weshalb das Ergebnis dieser weitergehenden Ermittlungen
jedenfalls in Bezug auf den Schuldner abgewartet werden soll, bevor über die
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entschieden wird. Unter den gegebenen
Umständen ist es vielmehr offensichtlich, dass nur durch nachhaltige Beugemittel - d.h.
Vollstreckung von Erzwingungshaft - endlich die erforderlichen Auskünfte des Schuldners
beizubringen sind.
Nach Aktenlage scheitert die Errichtung des Vermögensverzeichnisses durch den
beauftragten Notar ausschließlich an Unklarheiten im Zusammenhang mit dem
„Schicksal eines U…Depots“, so der Notar in seinem Schreiben an die
Obergerichtsvollzieherin Po… vom 8. November 2010, eingereicht mit Schriftsatz der
Gläubigerin vom 22. November 2010 (Bl. 234 f. GA). Die dort ohne weiteres plausibel
angeführten Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Schuldners werden zusätzlich
genährt durch die jüngsten Angaben des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Zur Verwendung des Depotvermögens hat der Schuldner nach Aktenlage (kursive
Hervorhebungen durch den erkennenden Senat)
- in einem Verhandlungstermin am 16. November 2005 erklärt, das Depot
aufgelöst und das Geld für Urlaubsreisen verwendet zu haben,
- am 27. November 2008 erklärt, das Geld zur Schuldentilgung verwendet zu
haben,
- im Frühjahr 2009 erklärt, das Depot verkauft zu haben, ohne dass dafür Belege
vorgelegt worden wären (vorstehend zitiert aus dem Schreiben des Notars … vom 8.
November 2010, Bl. 234 f. GA),
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- mit Schriftsatz vom 10. November 2010 (Bl. 226/227 GA) erklärt, das Depot auf
Frau Be… umgeschrieben zu haben, die ihm regelmäßig Geld zugeteilt habe,
- mit Schriftsatz vom 23. November 2010 (Bl. 238 GA) - zudem in jeder Hinsicht
substanzlos - erklärt, „dass entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung des
Vortrages des Schuldners bei dem Notariat … vorliegen müssten und Frau
Be… „diese ihre Unterstützungsleistungen
für den Antragsgegner im Zeitraum seit dem Jahr 2005 (…) schriftlich
aufgeschlüsselt habe“
- mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 (Bl. 293/294 GA) erklärt hat, der
„Beschwerdegegner erarbeitet gegenwärtig eine Aufstellung der seinerzeit gegenüber
der Zeugin Be… bestehenden Verbindlichkeiten“.
Der Schuldner hat zur Verwendung des Depots also die Möglichkeit der Auflösung und
Verwendung zu eigenen Zwecken (Reisen), der treuhänderischen Übertragung auf Frau
Be… mit Zuteilung einzelner Beträge zu gegebener Zeit, des Verkaufs des Depots an
Frau Be… und die Übertragung des Depots an Frau Be… zum Zwecke der Tilgung
bestehender Verbindlichkeiten in den Raum gestellt, bisher keiner dieser - sich
gegenseitig ausschließenden - Varianten den Vorzug gegeben und insbesondere nichts
Substanzielles zur Untermauerung der Darstellung vorgelegt oder gar sonstige Belege
zur Glaubhaftmachung überreicht. Hier ist in erster Linie der Schuldner persönlich
gefordert, der sich erkennbar über lange Zeit stetiger Auseinandersetzung mit der
Gläubigerin nicht veranlasst gesehen hat, ernstlich in sich zu gehen und nach Kräften zu
rekapitulieren, was seinerzeit geschehen ist, hilfsweise bei Frau B,… zu der ja
mindestens eines geschäftsmäßige Verbindung bestanden haben muss, Nachfrage zu
halten. Es kann nicht überraschen, dass der Notar sich bei der gegebenen Sachlage im
Rahmen seiner Ermittlungspflichten gehindert sieht, das Vermögensverzeichnis des
Schuldners aufzunehmen.
Nach alledem ist festzustellen, dass das Amtsgericht zu Recht einen Haftbefehl gegen
den Schuldner erlassen hat und bisher keine stichhaltigen Gründe vorliegen, diesen auch
nur vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die angefochtene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben und war
aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Höhe des vom Senat festgesetzten Beschwerdewerts richtet sich nach dem
Interesse der Gläubigerin an der Erteilung der Auskunft durch den Schuldner und damit
nach dem Wert der Hauptsache (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Ordnungs- und
Zwangsmittelfestsetzung"). Diesen hat der Senat auf der Grundlage der geschätzten
Angaben der Gläubigerin in der Antragsschrift zum Stufenverfahren vom 24. September
2007 (Bl. 4 des Sonderbandes ZA) bemessen. Mit Blick auf die Nachhaltigkeit der vom
Schuldner zu vertretenden Nichterfüllung der selbst anerkannten Auskunftsverpflichtung
war ein Abschlag vom Wert der Hauptsache nicht gerechtfertigt.
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