Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.06.2006

LArbG Mainz: quelle, geldsumme, arbeitsgericht, datum

LAG
Mainz
01.06.2006
10 Ta 90/06
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 ZPO
Aktenzeichen:
10 Ta 90/06
2 Ca 461/06
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 01.06.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
08.05.2006, AZ: 2 Ca 461/06, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den PKH-
Bewilligungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Zahlungsklage des Klägers fehlte in dem für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
maßgeblichen Zeitpunkt die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen ist, wie bei jeder gerichtlichen
Entscheidung, grundsätzlich der letzte Erkenntnisstand, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der
Beschlussfassung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119 Rz 53 m. w. N.). Vorliegend war im Zeitpunkt
der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 08.05.2006 über den PKH-Bewilligungsantrag des Klägers, der
von diesem mit Klageschrift vom 28.02.2006 geltend gemachte Zahlungsanspruch unstreitig bereits erfüllt.
Die Klage war daher offensichtlich nicht (mehr) begründet mit der Folge, dass der PKH-Antrag
zurückzuweisen war. Nichts anderes ergibt sich im Streitfall auch dann, wenn man - was in
Ausnahmefällen geboten ist (vgl. hierzu Zöller/Philippi a. a. O., § 119 Rz 45 ff.) - nicht auf den Zeitpunkt der
Beschlussfassung des Arbeitsgerichts, sondern auf denjenigen Zeitpunkt abstellt, in welchem der
Bewilligungsantrag des Klägers entscheidungsreif war. Ein PKH-Antrag ist frühestens dann
bewilligungsreif, wenn die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. Zöller/Philippi a. a. O., § 119 Rz 39 n. N.
a. d. Rechtsprechung). Der Kläger hat erst am 21.03.2006 eine Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt war jedoch die von ihm eingeklagte
Forderung bereits erfüllt. Wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Kontoauszug vom 06.03.2006 (Bl.
17 d. A.) ergibt, wurde der eingeklagte Geldbetrag schon am 02.03.2006 im Rahmen einer Überweisung
an den Kläger vom Konto des Beklagten abgebucht. Es bestehen von daher keine Zweifel, dass die
betreffende Geldsumme dem Kläger am 21.03.2006 zugeflossen war. Die Klage war daher bereits zu dem
Zeitpunkt, in welchem sein PKH-Antrag frühestens hätte beschieden werden können, nicht mehr
begründet.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.