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LSG Berlin-Brandenburg - L 15 B 242/07 SO ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 22.05.2008
- Inhalt
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- Antragstellerin mit Hörgeräten. Die Antragstellerin ist im März 1942 geboren worden. Seit dem 1
- Pflegestufe II. Sie ist als Schwerbehinderte nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch mit einem Grad der
- Entscheidung in der Hauptsache über den geltend gemachten Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen ist ihr
- . Im vorliegenden Fall reicht der Festbetrag nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen objektiv
- Beigeladenen ist sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Am 16. Mai 2006
§ 12 BwFSchulPrO
Ergebnis der Prüfung, Einspruchsrecht
- Inhalt
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- ;fung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Eine
- Ausnahme hiervon ist zulässig, wenn mangelhaften Leistungen in einem Fach mindestens befriedigende
- einem Fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit nur durch mindestens befriedigende Leistungen in
- einem anderen Fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen werden; ausgenommen ist das Fach
- nur die Noten der Fächer, in denen im letzten Studienhalbjahr Pflichtunterricht erteilt wurde.(4
§ 1 StBerG
Anwendungsbereich
- Inhalt
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- (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1.in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht
- , Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä
- Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,2.in Angelegenheiten, die
- die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,3.in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder
- auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,4.in Monopolsachen,5
LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 SB 24/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 11.08.2003
- Inhalt
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- angehört. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 27Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen
- Verhandlung entbehrlich ist. Der Senat hat die Beteiligten hierzu mit Schreiben vom 29.04. und 30.06.2003
- festgestellten GdB aufgrund seiner Ermittlungen zu Recht bestätigt. Ein anderes Ergebnis wäre allenfalls
- Sozialgerichts Dort mund vom 6. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten
- Oberregierungsmedizinalrätin (ORMR) E. Diese gab in ihrem Gutachten vom 13.07.2000 die Bewertung ab: 1
OLG Saarbrücken - 5 Verg 5/02
Saarländisches Oberlandesgericht vom 08.07.2003
- Inhalt
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- Leistungsbeschreibung in drei Teilprojekte (TP) gegliedert ist. Im Teilprojekt 1 soll die Ebenheit
- Beschwerde. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Antragstellerin sei mit Recht von der
- nach Lage der Dinge ausgeschlossen ist. In solchen Fällen ist es im Wege einer teleologischen
- Eignung des Bieters ist neben § 25 Ziff. 2 Abs. 1 VOL/A im Rahmen des § 25 Ziff. 1 Abs. 2 lit. b i. V
- Nachunternehmerin zurückgreifen zu können. Mit Recht weist die Vergabekammer darauf hin, dass die
BSG - S 29 EG 356/03
Bundessozialgericht vom 02.02.2006
- Inhalt
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- angegriffene Urteil. II Die Revision des Beklagten ist zulässig. Zwar kann die Revision gemäß § 162 SGG
- von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 44 SGB X überprüft worden ist und der nunmehr iS
- . März bis zum 6. August 2000 ist der Klägerin LErzg im Wege eines sozialrechtlichen
- , in Bayern hat (Nr 1), mit einem nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kind, für das ihm die
- Vorliegen unter den Beteiligten kein Streit besteht, zu Recht bejaht. Auch die Voraussetzung nach Nr 5
§ 73 KAGB
Unterverwahrung
- Inhalt
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- ; unterrichtet a)darüber, dass eine solche Unterverwahrung auf Grund rechtlicher Vorgaben im Recht
- übertragen, als es von dem Recht des Drittstaates gefordert wird und es keine ortsansässigen
- des Drittstaates erforderlich ist,b)über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung
- ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern: 1.die Aufgaben werden nicht in der Absicht ü
- einen objektiven Grund für die Unterverwahrung gibt;3.die Verwahrstelle geht mit der gebotenen
FG Münster - 9 K 1493/01 G
Finanzgericht Münster vom 03.06.2005
- Inhalt
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- . 4Die Klin. ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Produktion und im Vertrieb von
- zulässige Klage ist nicht begründet. 2021Der Bekl. hat für den Erhebungszeitraum 1995 zu Recht
- in Betracht gekommen. Aus dem gleichen Grunde ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit dem
- der Klägerin (Klin.) im Erhebungszeitraum 1995 noch ihrer ehemaligen Organträgerin zuzurechnen ist
- Tage sämtliche Anteile an der Klin. an die Firma Z...... B. V. mit Sitz in den Niederlanden. 6Mit
VG Gelsenkirchen - 10 K 2389/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 09.08.2005
- Inhalt
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- nicht in Einklang steht. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dieser Vorschrift ist auch im hier
- . Der Ausleger regelt durch separate Lichtzeichen den nach rechts in die X. Straße mündenden Verkehr wir
- Werbeanlage ist für Wechselwerbung vorgesehen. Sie besteht aus einer hinterleuchteten Werbevitrine, die im
- Werbeanlage sei mit einem Wechselmechanismus versehen, der in der Lage sei, bis zu 3 verschiedene
- mit Sicherheit durch die unmittelbar in den öffentlichen Verkehrsraum wirkende Werbeanlage nicht
LSG Sachsen - L 5 RJ 280/01
Sächsisches Landessozialgericht vom 18.02.2002
- Inhalt
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- berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die
- Halswirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung auch in den linken Arm, teilweise mit Taubheit im Bereich des
- Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil
- , - Zustand nach Herzinfarkt bei Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße in einem CCS-Stadium II
- Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer
VG Hannover - 1 A 240/13
Verwaltungsgericht Hannover vom 17.03.2014
- Inhalt
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- das Dezernat II bringe keine neue Prägung der Dezernatsstruktur mit sich. So liege es auch im
- liege es aber, wenn der Ratsbeschluss - wie hier - in seine originären Rechte eingreife. Die
- Stadt D. gewählt. Die Stadtverwaltung ist in insgesamt vier Dezernate gegliedert (OB, Fachdezernate I
- . Dezember 2011 der "Fachdienst Recht" dem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Klägers zugeordnet
- bloße Kenntnisnahme der Umgliederung des "Fachdienstes Recht" habe der Rat zudem seine Richtlinien
§ 102 MarkenG
Markensatzung
- Inhalt
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- Kollektivmarke und 6.Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der
- Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.(4) Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person frei.
- (1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Markensatzung beigefügt sein.(2) Die
- geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die
- Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur
LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 5883/09
Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 25.06.2010
- Inhalt
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- Bescheid, dessen Rücknahme im Streit stehe, mit einer Rechtsnorm begründet werde, die später in
- ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei
- seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
- konkretisieren das seinerzeit maßgebliche Recht, das aufgrund der Norm bereits in der Vergangenheit gegolten
- Lebensunterhalts nach dem SGB II. Vom 20. Februar bis 19. Mai 2006 befand sie sich in vollstationärer
SozG Marburg - S 8 AS 17/07 ER
Sozialgericht Marburg vom 16.06.2008
- Inhalt
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- vorausgegangen ist“. „Vorausgegangen“ in diesem Sinne ist ein Verwaltungsbzw. Widerspruchsverfahren aber nur
- Widerspruchsverfahren die Synergieeffekte, die – wie der Erinnerungsführer zu Recht vorträgt – Grund für
- die Schaffung des reduzierten Erinnerungsführer zu Recht vorträgt – Grund für die Schaffung des
- Verfahrensgebühr bei vorausgegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren Gründe 1Die am 30.11.2007
- erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers, mit der sinngemäß beantragt wurde, 2unter entsprechender
§ 8a FMStFG
Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
- Inhalt
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- aufgestellt worden ist. Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 125 in Verbindung mit §
- die mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten,3.die Aufgaben, Befugnisse und
- -Gesellschaften, die ihren Sitz bereits zum 31. Mai 2014 im Inland hatten, sowie ihre in- und auslä
- Statut einhalten. Darüber hinaus kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwicklungsanstalten
- ist. Eine angemessene Garantie im Sinne der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche