Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.08.2005

VG Gelsenkirchen: gefahr, kreuzung, aufmerksamkeit, vollstreckung, einverständnis, gebäude, grundstück, breite, vollstreckbarkeit, genehmigungsverfahren

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2389/03
Datum:
09.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2389/03
Schlagworte:
Mega-Light Werbeanlage, Anbringungsverbot, Möglichkeit der
Beeinträchtigung der Wirkung einer Ampelanlage
Normen:
BauO NRW § 68 Abs 1 Satz 4 Nr 4; StVO § 33 Abs 2 Satz 1
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die
Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Unter dem 19. September
2002 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur
Anbringung einer „Mega-Light" Werbeanlage auf dem Grundstück B. N.---- platz 7-10 in
E. (Gemarkung B1. , Flur , Flurstück ). Auf dem Grundstück ist ein Warenhaus der L. AG
errichtet. Die Werbeanlage ist für Wechselwerbung vorgesehen. Sie besteht aus einer
hinterleuchteten Werbevitrine, die im Abstand von ca. 15 cm an der westlichen Front des
Warenhauses befestigt werden soll. Der Vitrinenkörper selbst hat die Außenmaße von
ca. 3,90 m x 2,90 m.
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Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur
Begründung führte er aus, das Bauvorhaben verstoße gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW.
Durch die vorgesehene Werbeanlage werde der Gebäudekomplex des Warenhauses
verunstaltet. Außerdem werde die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch die
geplante Werbeanlage gefährdet. Die Werbeanlage sei mit einem
Wechselmechanismus versehen, der in der Lage sei, bis zu 3 verschiedene
Werbemotive in wählbaren Zeittakten ständig abwechselnd zu präsentieren. Der
Verkehrsteilnehmer werde mit Sicherheit durch die unmittelbar in den öffentlichen
Verkehrsraum wirkende Werbeanlage nicht umhinkommen, diese wahrzunehmen und
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gegebenenfalls auf den nächsten Motivwechsel zu achten bzw. zu warten. Es bestehe
die Gefahr, das Verkehrsteilnehmer mehr als vertretbar durch die wechselnden Bilder
abgelenkt würden. Das Gebäude B. N.----platz 7-10 stehe quer zur Einmündung der T.---
-----straße in die X. Straße. Die Kreuzung werde durch eine amtliche Licht-
Verkehrszeichenanlage geregelt. Der Verkehrsteilnehmer fahre praktisch auf die
Werbeanlage zu und komme dadurch nicht umhin, diese wahrzunehmen, weil sie im
Blickwinkel der Verkehrszeichenanlage stehe. An diesem Knotenpunkt sei die
uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf den Straßenverkehr mit
der hier bestehenden abknickenden Vorfahrt und die Signalanlage zu gewährleisten.
Eine Unfallzunahme sei bei dieser Situation konkret zu befürchten.
Die Klägerin erhob am 28. Januar 2003 Widerspruch, der in der Folgezeit nicht
beschieden wurde.
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Die Klägerin hat am 12. Mai 2003 Klage erhoben.
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Sie macht geltend, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs sei bei dem beantragten Standort der Werbeanlage nicht zu
befürchten. Die Werbeanlage trete nicht in Wechselbeziehung zu Lichtzeichenanlagen.
Die Verkehrsführung sei deutlich gekennzeichnet und nicht schwierig zu beurteilen. Der
Bildwechsel der Werbeanlage vollziehe sich unspektakulär und gleichförmig. Die
Verkehrsteilnehmer seien im innerstädtischen Verkehr an derartige Werbeanlagen
gewöhnt und ließen sich nicht vom Straßenverkehr ablenken. Eine Verunstaltung der
Umgebung oder des Gebäudes der L. AG sei ebenfalls nicht gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2003 zu
verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage am
Standort B. N.----platz 7-10 in E. (Gemarkung B1. , Flur , Flurstück ) gemäß ihrem
Bauantrag vom 19. September 2002 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im
angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, die Anbringung der
Werbeanlage verstoße auch gegen die Bestimmung des § 33 Abs. 2 StVO.
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Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift vom 05. August 2005 verwiesen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden
einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer
entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO), der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
bedarf es im Einverständnis der Beteiligten nicht (§ 101 Abs. 1 VwGO).
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Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der ablehnende
Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Bauvorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig, weil es mit § 33 Abs. 2
Satz 1 StVO nicht in Einklang steht. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dieser
Vorschrift ist auch im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren
nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO
dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36-43 StVO)
gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen
können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den
Verkehr auswirken können. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung genügt nach
dem eindeutigen Wortlaut die - begründete - Möglichkeit einer Beeinträchtigung, wobei
das Gesamtbild maßgeblich ist, welches der flüchtige Betrachter gewinnt,
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1986 -8 S 3307/85-, BRS 46 Nr. 129;
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 33 StVO Rz 12;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 13 (Stand der Bearbeitung: November
2004) Rz 77; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl., § 13 Rz 57 jeweils m.w.N..
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Hier soll die Mega-Light Werbeanlage mit Außenmaßen von ca. 3,90 m x 2,90 m an der
Front des Gebäudes B. N.----platz 7-10 oberhalb der Erdgeschoss- Kragplatte
angebracht werden. Das Gebäude steht im Kreuzungsbereich T.-------- straße /B. N.----
platz /X. Straße (B 234). Der Kreuzungsbereich weist nach dem Eindruck, den das
Gericht vor Ort gewonnen hat, erheblichen Verkehr auf. Der Durchgangsverkehr zweigt
hier von Süden kommend von der X. Straße nach Westen in die T.--------straße bzw. von
Westen kommend von der T.-------- straße nach Süden in die X. Straße ab. Richtung B.
N.----platz ist nur Verkehr für Anlieger und Radfahrer sowie Buslinienverkehr zulässig.
Weiterhin finden sich drei Übergänge für Fußgänger. Die Verkehrsregelung im
Kreuzungsbereich wird über 3 Ampelanlagen gesteuert, die vor jeder der 3 Zufahrten
errichtet sind. Bei Anbringung der geplanten Werbeanlage könnte die Wirkung der an
der T.-------- straße errichteten Ampelanlage im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO
beeinträchtigt werden. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung
im Sinne von § 43 StVO. Die Lichtzeichenanlage ist in Gestalt einer Bogenampel
errichtet. An der rechten Straßenseite der T.--------straße , ca. 11 m vor dem
Kreuzungsbereich, ist ein Signalmast mit einem Ausleger errichtet, welcher die rechte
Fahrbahn der T.-------- straße , die hier neben einem 1,50 m breiten Radweg eine 3 m
breite Rechts- und eine 3 m breite Linksabbiegerspur aufweist, ca. 8 m überspannt. Der
Ausleger regelt durch separate Lichtzeichen den nach rechts in die X. Straße
mündenden Verkehr wir auch den links nach Norden zum B. N.----platz hin fließenden
Verkehr. Weiterhin ist vor der Kreuzung an einer Straßenbeleuchtung eine
Lichtzeichenanlage angebracht, die ebenfalls den Linksabbiegerverkehr zum B. N.----
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platz regelt. Bei dieser Sachlage besteht die begründete Möglichkeit, dass das
Bauvorhaben der Klägerin die beschriebenen Verkehrseinrichtungen beeinträchtigt.
Nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin können Verkehrsteilnehmer, die
sich von Westen auf der T.--------straße dem Kreuzungsbereich nähern, die vorgesehene
Werbeanlage und die Lichtzeichen, die den Linksabbiegerverkehr Richtung B. N.----
platz regeln, gleichzeitig wahrnehmen. Auch für den flüchtigen Betrachter würden beide
Lichtzeichen und die dahinter an der Front des Warenhauses vorgesehene
Werbeanlage gemeinsam im Blickfeld liegen. Die Mega-Light Werbeanlage würde
gewissermaßen den Blickhintergrund für beide Lichtzeichenanlagen darstellen. Die
Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrseinrichtungen ist unter Berücksichtigung des
Charakters der geplanten Werbeanlage und der konkreten Verkehrssituation gerade bei
Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen nicht von der Hand zu weisen. Mega-
Light Werbeanlagen führen zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern, die
durch die Erzeugung eines Überraschungseffekts und die Weckung von Neugier (auf
das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 -10 A 4188/01-, BauR 2002, 1231.
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Ist eine solche Werbeanlage derart hinter einer Lichtzeichenanlage angebracht, dass
sie - wie hier - gemeinsam ins Blickfeld von Verkehrsteilnehmern geraten kann, besteht
vor allem bei schlechten Witterungs- bzw. Lichtverhältnissen oder in der Dunkelheit die
Gefahr, dass der Verkehrsteilnehmer abgelenkt wird. Gerade an dieser Stelle erfordert
die Verkehrssituation mit Blick auf das hohe Aufkommen an Kraftfahrzeugen und die die
T.--------straße querenden Fußgänger aber besondere Aufmerksamkeit. Vor diesem
Hintergrund steht dem Baubegehren der Klägerin das Anbringungsverbot des § 33 Abs.
2 Satz 1 StVO entgegen.
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Hat das Begehren der Klägerin schon aus diesem Grunde keinen Erfolg, so bedarf es
keiner Entscheidung, ob auch die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 16.
Januar 2003 angeführten Ablehnungsgründe greifen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711
ZPO.
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