Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.05.2008

LSG Berlin und Brandenburg: behinderung, krankenversicherung, versorgung, firma, hörgerät, krankenkasse, leistungserbringer, leistungsanspruch, hersteller, krankheit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 22.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 51 SO 2509/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 242/07 SO ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2007 aufgehoben.
Die Beigeladene wird verpflichtet, die Antragstellerin von der Kaufpreisforderung der Firma Amplifon Deutschland
GmbH gemäß deren Rechnung Nr. 134-001001023 vom 13. April 2008 in Höhe von 1.310,- EUR freizustellen, sofern
die Antragstellerin diese Kaufpreisforderung noch nicht beglichen hat. Anderenfalls sind der Antragstellerin 1.310,-
EUR zu erstatten. Die Beigeladene hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu
erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Versorgung der Antragstellerin mit Hörgeräten. Die Antragstellerin ist im März 1942 geboren worden.
Seit dem 1. April 2007 bezieht sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, daneben erhält sie vom
Antragsgegner ergänzende Leistungen. In der sozialen Pflegeversicherung erhält sie Leistungen nach der Pflegestufe
II. Sie ist als Schwerbehinderte nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch mit einem Grad der Behinderung von 100
anerkannt. Außerdem sind ihr die Merkzeichen H, G und B zuerkannt. Unter anderem leidet sie an einer
Minderbegabung, die auf einen frühkindlichen Hirnschaden zurückgeht. Bei der Beigeladenen ist sie in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Am 16. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin beim
Antragsgegner erstmals die Übernahme der Kosten für zwei Hörgeräte. Sie legte den Kostenvoranschlag eines
Hörgeräteakustikers vor, der einen nicht durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckten Anteil
am Kaufpreis von 2.329,- EUR auswies. Der Antragsgegner lehnte es durch Bescheid vom 21. Juni 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2006 ab, die Kosten als Hilfe bei Krankheit zu übernehmen. Die
Leistungen der Beigeladenen seien vorrangig. Gegen den Bescheid ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht
Berlin noch anhängig (Az. S 51 SO 2150/06). Die Beigeladene bewilligte der Antragstellerin am 27. Oktober 2006 eine
von ihr nicht in Anspruch genommene Hörgeräteversorgung für beide Ohren in Höhe der Festbeträge der gesetzlichen
Krankenversicherung. Den am 4. April 2007 gestellten Antrag, Kosten für Hörgeräte in weitergehendem Umfang zu
übernehmen, lehnte sie mit einem Schreiben vom 3. Mai 2007 ab. Für die begehrte Leistung sei ein Festbetrag
festgesetzt, mit dessen Gewährung die Beigeladene ihre Leistungspflicht erfülle. Eine über den Festbetrag
hinausgehende Leistung dürfe sie nicht erbringen. Optimale Leistungen könnten nicht beansprucht werden. Für
Schwerbehinderte kämen ergänzende Hilfen des Sozialamtes oder des Versorgungsamtes in Betracht. Das Schreiben
vom 3. Mai 2007 enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 8. August 2007 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht
Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr Mittel für die
Anschaffung angemessener Hörhilfen zur Verfügung zu stellen. Sie benutze gegenwärtig die Hörgeräte ihrer
verstorbenen Mutter. Diese könne sie nicht selbst auf die angemessene Lautstärke einstellen und auch nicht
ausschalten. Sie benötige Geräte mit einer automatischen Anpassung. Durch Beschluss vom 26. September 2007
wies das Sozialgericht den Antrag ab. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin sei von
der (jetzigen) Beigeladenen die Versorgung mit Hörgeräten in Höhe des Festbetrages der gesetzlichen
Krankenversicherung bewilligt worden. Dies ermögliche ihr die Auswahl eines Produktes ohne Zuzahlung. Es sei nicht
zu erkennen, dass hierdurch eine ausreichende Versorgung nicht wenigstens bis zur Entscheidung im
Hauptsacheverfahren S 51 SO 2150/06 sichergestellt sei. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr
Begehren weiter. Eine Übergangslösung komme angesichts ihres Leidensbildes nicht in Betracht. Auf Anforderung
des Senats hat sie diverse Unterlagen, darunter Kopien des Entwicklungsberichtes 2005 des Diakonischen Werkes N
e.V. – Wohnstättenwerk für Menschen mit geistiger Behinderung; stationäres Wohnen –, die ohrenärztliche
Verordnung einer Hörhilfe, ausgestellt von der Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. S im April 2006,
eine "Dokumentation zur Hörgeräteanpassung" der Firma K vom 16. Mai 2006, und den Kostenvoranschlag für ein
akkubetriebenes Hörgerät der Firma Knaus vom selben Tag eingereicht. Im Auftrag des Senats hat der Arzt für Hals-,
Nasen- und Ohrenheilkunde Prof. Dr. E mit Datum des 10. Januar 2008 (Untersuchungstag 6. Dezember 2007) ein
hals-nasen-ohrenfachärztliches und neurootologisches Gutachten über die Antragstellerin erstattet. Er hat eine
annähernd symmetrische mittelgradige Innenorschwerhörigkeit diagnostiziert (Hörverlust nach tonaudiometrischer
Untersuchung rechts 75 %, links 65 % nach der Tabelle von Röser aus dem Königsteiner Merkblatt, Hörverlust nach
Untersuchung rechts 75 %, links 65 % nach der Tabelle von Röser aus dem Königsteiner Merkblatt, Hörverlust nach
Sprachaudiogramm gewichtet prozentual rechts 50 %, links 70 %). Ferner hat er ausgeführt, dass nicht zu erwarten
sei, dass die Antragsteller eine sinnvolle Bedienung auch eines einfach gehaltenen Hörgerätes erlernen werde. Ihr
Verhalten und ihre geistige Fähigkeit entspreche der eines 10- bis maximal 12jährigen minderbegabten Mädchens. Die
Hörgeräte müssten pegelabhängig, also auch frequenzabhängig auf den Hörverlust eingestellt werden können. Für
Stunden des Alleinseins sei bei der Behinderung der Antragstellerin ein Hörgerät mit automatischer Anpassung
unbedingt erforderlich. Ein Hörgerät, das bei Störschall angewendet werden solle (öffentlicher Verkehrsraum,
Gruppensituationen) sei sinnvoller Weise mit einer Störschallunterdrückung und einem richtungsbetonten Hören
ausgestattet. Mit den dem Sachverständigen bekannten Hörgeräten zum Festbetrag sei dies nicht zu erreichen. Das
Hörgerät müsse morgens von der Pflegeperson eingesetzt werden, welche auch die Funktionsfähigkeit prüfen müsse
und die Batterien wechseln könne. Die Antragstellerin sei dazu nicht in der Lage. Sie könne jedoch die Geräte
herausnehmen. Es erscheine auch möglich, ihr beizubringen, wie die Geräte auszuschalten seien. Der Antragsgegner
hat sich zu dem Gutachten geäußert und weiter die Auffassung vertreten, dass Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung vorrangig seien. Die Antragstellerin hat sich darauf hin nochmals an die nachmalige Beigeladene
gewandt. Sie hat ihr mit Schreiben vom 7. Februar 2008 mitgeteilt hat, dass mit der Übernahme des Vertragspreises
der Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung erfüllt werde. Die Hörgeräteakustiker kalkulierten
die Abgabepreise mit eventueller Eigenbeteiligung selbst. Wenn der Antragstellerin nur unzureichende Geräte ohne
Eigenbeteiligung angeboten worden seien, dann sei der Hörgeräteakustiker nicht seiner Verpflichtung nachgekommen,
mindestens zwei Hörgeräte ohne Eigenanteil mit der notwendigen und zweckmäßigen Ausstattung anzubieten. Dem
Schreiben war eine Kopie des § 2 des Vertrages vom 1. Februar 2007 zur Komplettversorgung mit Hörsystemen,
geschlossen zwischen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker einerseits und dem Verband der Angestellten-
Krankenkassen e.V. sowie dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. andererseits beigefügt. Mit Beschluss vom 12.
Februar 2008 hat der Senat die Deutsche Angestellten-Krankenkasse zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat
auch im Verfahren die Auffassung vertreten, dass sie ihre Leistungspflicht durch Übernahme des Festbetrages erfülle,
zumal die Hörgeräteakustiker, welche an den Vertrag vom 1. Februar 2007 gebunden seien, zuzahlungsfreie Hörgeräte
anbieten müssten.
Die Antragstellerin hat auf Veranlassung des Senats eine Hörgeräteanpassung vornehmen lassen, die bei der Firma
erfolgt ist. Ausweislich der Dokumentation über die Hörgeräteanpassung vom 14. März 2008 sind vergleichend vier
digitale Hörgeräte angepasst worden. Mit dem Gerätetyp "Siemens Basic" wurde ein Sprachverstehen im Freifeld von
75 %, mit dem Gerätetyp "Oticon Swift 70 +" von 80 %, mit den Gerätetypen "Phonoak Extra 211 AZ" und "Siemens
Intuis Dir" von jeweils 85 % erreicht. Die Firma A hat hierzu mit Schreiben vom 13. Mai 2008 auf Anfrage des Senats
angegeben, dass die ersten beiden Gerätetypen eigenanteilsfrei seien. Sie verfügten über keine
Störgeräuschunterdrückung. Die Störgeräusche ließen sich bei diesen Geräten nur über den Lautstärkeregler
verringern. Das habe zu Schwierigkeiten bei der praktischen Handhabung geführt. Die beiden anderen Gerätetypen
verfügten sowohl über eine automatische Lautstärkeregelung als auch über eine Störschallunterdrückung. Der
Betreuer der Antragstellerin sei vor deren Ausgabe darüber informiert worden, dass es sich um Hörgeräte mit
Eigenanteil handle. Als Ergebnis der Erprobung habe ein besseres Verstehen in alltäglichen Situationen festgestellt
werden können. Die Antragstellerin habe darauf hin die Hörgeräte "Siemens Intuis Dir" behalten. Die Beigeladene
bewilligte mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 3. April 2008 für die angepassten Hörgeräte Leistungen in
Höhe von 1.192,80 EUR (davon 823,- EUR für Hörgeräte einschließlich Otoplastik). Ausweislich der Rechnung Nr.
134-001001023 der Firma A GmbH vom 16. April 2008 verblieb damit ein noch offener Kaufpreis von 1.310,- EUR
(ohne gesetzliche Zuzahlung zu den Leistungen der Beigeladenen). Die Beigeladene hat sich zu der Auskunft der
Firma Amplifon vom 13. Mai 2008 dahingehend eingelassen, dass die zuzahlungsfrei angebotenen Hörgeräte nicht
den Bedürfnissen der Antragstellerin entsprochen hätten, welche dem Hörgeräteakustiker bekannt sein müssten.
Selbstverständliche könnten auch Hörgeräte mit automatischer Lautstärkenregelung zum Festbetrag an die
Antragstellerin abgegeben werden.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Zwar ist nicht der Antragsgegner, wohl aber die Beigeladene leistungsverpflichtet. Die
Beiladung war "unecht" notwendig im Sinne des § 75 Abs, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil die Beigeladene an
Stelle des Antragsgegners als leistungsverpflichtet in Betracht kommt. Die Beigeladene kann gemäß § 75 Abs. 5
SGG an Stelle des ursprünglich angegangenen Antragsgegners zur Leistung verpflichtet werden.
Ist – wie hier – eine begehrte Leistung (noch) nicht zuerkannt worden, setzt eine einstweilige Verpflichtung des
Antragsgegners zur Leistung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein
Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2,
916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b
Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Sowohl ein
Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund bestehen. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten
Kostenerstattungsanspruch ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach sind von der
Krankenkasse die Kosten einer von der Versicherten selbst beschafften Leistung in der entstandenen Höhe zu
erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine
Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, soweit die Leistung notwendig war. Hat die Versicherte sich die Leistung bereits
beschafft, aber noch nicht bezahlt, geht der Anspruch auf Freistellung von der Forderung (ständige Rechtsprechung,
s. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37). Dem entsprechend waren in die
Beschlussformel beide Alternativen aufzunehmen Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind erfüllt.
Die Beigeladene hat eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, für die der Antragstellerin Kosten – derzeit jedenfalls eine
zivilrechtliche Kaufpreisforderung – in Höhe von 1.310,- EUR entstanden sind, welche durch die Leistungsbewilligung
der Beigeladenen vom 13. April 2008 nicht abgedeckt sind. Die Beigeladene war verpflichtet, die Kosten für die der
Antragstellerin angepassten Hörgeräte in vollem Umfang zu übernehmen. Versicherte haben nach § 33 Abs. 1 Satz 1
SGB V Anspruch auf Versorgung unter anderem mit Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alternative) oder eine
Behinderung auszugleichen (3. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des
täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Wie in allen anderen
Leistungsbereichen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Leistungen nach § 33 SGB V ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht
notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht
bewirken und die Krankenkasse nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V; s. stellvertretend BSG, Urteil vom 16.
September 2004 – B 3 KR 19/03 R).
Ein Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel bestand nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alternative 3 SGB V, weil es erforderlich
war, um das Gebot eines möglichst weit gehenden Behinderungsausgleichs zu erfüllen. Ein Hilfsmittel ist von der
gesetzlichen Krankenversicherung immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen
Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG
gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören,
Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines
gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Ebenso gehört dazu das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung
Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Denn die notwendige medizinische Versorgung ist grundlegende Voraussetzung,
um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können (s. BSG a.a.O. unter Hinweis auf BSG
SozR 4-2500 § 33 Nr. 3, dort m.w.Nachw.). Die Antragstellerin kann, gemessen an diesen Maßstäben, zum Ausgleich
der bei ihr bestehenden Hörbehinderung unter Berücksichtigung ihrer geistigen Behinderung als Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung Hörgeräte beanspruchen, die über eine Störgeräuschunterdrückung und eine
automatische Lautstärkeanpassung verfügen. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es ergibt sich aus den
überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E, der die Antragstellerin selbst
untersucht hat und zu widerspruchsfreien und damit überzeugenden Feststellungen gelangt ist. Die Geräte, welche der
Hörgeräteakustiker eigenanteilsfrei angeboten hat, erfüllen die eben wiedergegebenen Anforderungen an die Hörgeräte
jedenfalls deshalb nicht, weil sie weder über eine Störgeräuschunterdrückung noch über eine automatische
Lautstärkeanpassung verfügen. Sie stellen deshalb im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V keine ausreichende Versorgung
der bei der Antragstellerin bestehenden Behinderung dar. Durch die angepassten und von der Antragstellerin
erworbenen Hörgeräte wird sie dagegen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich versorgt. Ausweislich der
Eigeninformationen des Herstellers Siemens (http://www.hoergeraete-siemens.de/de/04-produkte/produkte.jsp) gehört
der Gerätetyp "Siemens Intuis Dir" zum unteren Bereich der Produktpalette; es sind die Geräte mit der einfachsten
Ausstattung, welche über eine Störgeräuschunterdrückung und eine automatische Lautstärkeanpassung verfügen. Der
Hersteller empfiehlt die Geräte für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen (http://www.hoergeraete-
siemens.de/de/04-produkte/12-intuis/01-family/family.jsp), was angesichts der bei der Antragstellerin bestehenden
geistigen Behinderung ebenfalls dafür spricht, dass sie mit ihnen zweckmäßig versorgt ist. Im Vergleich zu den
ebenfalls von der Antragstellerin getesteten Geräten der Firma P sind die Geräte der Firma S ausweislich der über
Internet-Suchmaschinen zu erhaltenen Preisangaben um zirka ein Drittel billiger. Dies berücksichtigend gibt es keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die von der Antragstellerin ausgewählten Geräte nicht notwendig oder unwirtschaftlich im
Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind. Allerdings bestimmt § 12 Abs. 2 SGB V, dass die Krankenkassen ihre
Leistungspflicht mit dem Festbetrag erfüllen, wenn ein solcher Festbetrag festgesetzt ist. Die Ermächtigung für die
Spitzenverbände der Krankenkassen, Hilfsmittel zu bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden sollen und
solche Festbeträge festzusetzen, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 und 2 SGB V. Die Ermächtigung ist verfassungsgemäß.
Mit dem Mittel der Festbeträge soll den steigenden Kosten im Bereich der Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
entgegengewirkt werden, die aus einem Strukturdefizit der gesetzlichen Krankenversicherung herrühren: Nach dem
Sachleistungsprinzip müssen die Krankenkassen Aufwendungen tragen, die von jeweils unterschiedlichen Dritten
beansprucht, verordnet, hergestellt und angepasst werden. Weder für Versicherte noch für Ärzte besteht ein Anreiz für
eine kostengünstige Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Solange für die nachfragenden Patienten die
Preise ohne Belang sind, besteht auch für die Hersteller kein Anlass zum Preiswettbewerb (s. Sachverständigenrat für
die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Jahresgutachten 1987, S. 89 Rn. 220). Festbeträge sollen den
Versicherten einen Anreiz für die Wahl kostengünstiger Arznei- und Hilfsmittel geben; bei den Leistungserbringern
sollen Anreize zu einem wirksamen Preiswettbewerb gesetzt werden. Grundrechte der Ärzte und Versicherten werden
dadurch vom Ansatz her ebenso wenig verletzt wie Grundrechte der Leistungserbringer (BVerfGE 106, 275) Die
Spitzenverbände der Krankenkassen haben Hörhilfen als Hilfsmittel bestimmt, für die Festbeträge festgesetzt werden.
Die Festbeträge sind letztmalig am 26. Oktober 2006 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf 421,28 EUR pro Gerät für
ein- oder mehrkanalige Hinter-den-Ohren- und In-Ohren-Geräte festgesetzt worden (Veröffentlichung im
Bundesanzeiger Nr. 216a vom 17. November 2006). Indem sie die Versorgungspauschalen für Material in Höhe von
823,-EUR gemäß Anlage 1 Nr. 1 und 2 des Vertrages zur Komplettversorgung mit Hörgeräten mit Schreiben (=
Bescheid) vom 13. April 2008 übernommen hat, hat die Beigeladene ihre Leistungspflicht nach Maßgabe des § 12
Abs. 2 SGB V erfüllt. Jedoch besteht ein über den Festbetrag hinausgehender gesetzlicher Leistungsanspruch der
Antragstellerin. Es kann dabei offen bleiben, ob der geltende Festbetrag den Vorgaben des § 36 Abs. 3 i.V. mit § 35
Abs. 5 SGB V entspricht. Danach sind die Festbeträge so festzusetzen, dass sie im allgemeinen eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben
Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich
deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Es ist nicht ohne Weiteres zu
erkennen, dass die Festbeträge für Hörhilfen diesen Anforderungen gerecht werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt,
dass Hörhilfen über den reinen Ausgleich der Hörminderung hinaus im Einzelfall weiteren Anforderungen gerecht
werden müssen, um die konkret vorliegende Behinderung ausreichend auszugleichen. Denn jedenfalls ist der
Leistungsanspruch der Versicherten dann nicht auf einen Festbetrag beschränkt, wenn dieser für den Ausgleich der
konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (s. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr.1 mit Hinweis auf BVerfGE
106, 275; dem folgend etwa LSG Niedersachsen-Bremen NZS 2006, 204). Das Bundesverfassungsgericht hatte in der
Entscheidung BVerfGE 106, 275 ausdrücklich Anlass darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der
Festbetragsregelung das Sachleistungsprinzip nicht habe aufgeben wollen. Soweit in den Gesetzesmaterialien
erwähnt werde, es könne sich vorübergehend – insbesondere in der Anfangsphase – ergeben, dass für den Festbetrag
kein Mittel auf dem Markt zur Verfügung stehe, so dass Versicherte sogar notwendige Mittel nur mit Zuzahlung
erhalten könnten, finde dies im Gesetzestext keine Stütze. Die Versicherten müssten sich aber nicht mit
Teilkostenerstattung zufrieden geben. Eine Abkehr vom Sachleistungsprinzip von so erheblicher Tragweite für das
System der gesetzlichen Krankenversicherung könne nur der Gesetzgeber selbst verantworten (und dürfe sie folglich
nicht den in §§ 35, 36 SGB V genannten Spitzenverbänden überlassen). Er habe diese Entscheidung ersichtlich nicht
getroffen und sie auch nicht in das Gestaltungsermessen der Verbände gegeben. Dem entsprechend dürfen die
Festbeträge keine "Fantasiepreise" festlegen, welche eine angemessene und ausreichende Versorgung nur mit
Zuzahlungen durch die Versicherte ermöglichen. Die Versicherte muss stets die Möglichkeit haben, ein
"angemessenes und zweckmäßiges" Hilfsmittel ohne Eigenanteil tatsächlich wählen zu können. Im vorliegenden Fall
reicht der Festbetrag nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen objektiv nicht aus, um die Behinderung der
Antragstellerin ausreichend und zweckmäßig auszugleichen. Das ergibt sich bereits aus dem Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. E. Dieser hat auf ausdrückliche Frage des Gerichts mitgeteilt, dass nach seiner
Marktkenntnis ein Hörgerät, welches sowohl mit einer Störgeräuschunterdrückung als auch einer automatischen
Lautstärkeanpassung ausgerüstet sei, zum Festbetrag nicht erhalten werden könne. Dem Sachverständigen ist auch
insoweit zu folgen. Als Facharzt und Hochschullehrer muss er bereits von Berufs wegen über Marktkenntnis im
Bereich der Hörhilfen verfügen, weshalb seine Aussage überzeugt. Abgesehen davon ist auch insoweit das Gutachten
weder vom Antragsgegner noch von der Beigeladenen in Frage gestellt worden. Die Beigeladene kann dem nicht
entgegen halten, dass "selbstverständlich" auch Hörgeräte mit automatischer Lautstärkeregelung zum Festbetrag
angeboten würden. Sie selbst hat keine genannt (die außerdem zusätzlich über eine Störgeräuschunterdrückung
verfügen müssten); ob es solche auch tatsächlich gibt, erscheint zweifelhaft, wenn die Aussage des
Sachverständigen Prof. Dr. E berücksichtigt wird. Sie kann der Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, dass sie
den Vertrag zur Komplettversorgung mit Hörsystemen geschlossen habe. Sie verkennt, dass die Antragstellerin
gesetzliche Leistungsansprüche nicht gegen Leistungserbringer hat, sondern gegen die Trägerin der gesetzlichen
Krankenversicherung. Es kann folglich nur Aufgabe der Beigeladenen sein, bei den Leistungserbringern oder der
Bundesinnung der Hörgeräteakustiker als Vertragspartnerin darauf hinzuwirken, dass Hörhilfen zum Festbetrag
vorgehalten werden, welche auch die bei der Antragstellerin vorliegende Behinderung ausgleichen. Die Antragstellerin
ist lediglich verpflichtet, sich das benötigte Hilfsmittel bei zugelassenen Leistungserbringern oder Hilfsmittel-
Lieferanten zu beschaffen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V, s. dazu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 1). Dies hat sie getan.
Weil der Anspruch der Beigeladenen gegenüber besteht, scheiden Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner bereits
wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) aus. Der Anordnungsgrund ergibt
sich jedenfalls daraus, dass die Antragstellerin wenigstens seit zwei Jahren nicht ausreichend mit Hörhilfen versorgt
ist. Ein weiteres Zuwarten auf eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache über den geltend gemachten
Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen ist ihr deshalb nicht zuzumuten. Die Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).