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OLG Celle - 22 U 155/00
Oberlandesgericht Celle vom 06.12.2001
- Inhalt
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- Gerichte nämlich ausnahmslos diesen im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht geregelten Fall
- nach den im Bürgerlichen Recht allgemein geltenden Regeln für die Schuldübernahme, welcher der
- . November 2001 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Mai 2000 verkündete
- der Bundesgerichtshof jener neuerdings zuspricht. Mit Zinsen hat dies nichts zu tun. II. Der
- Zinsanspruch ist nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang gerechtfertigt unter dem
VG Berlin - 23 V 44.05
Verwaltungsgericht Berlin vom 26.05.2005
- Inhalt
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- akzeptieren müsse. 11 Es könne keine Rede davon sein, dass das kodifizierte Recht in Ghana Vorrang
- rechtsgeschäftlichen Willen – in Deutschland begründet (domicile of choice). Er habe sich im Bundesgebiet mit
- unterliegt nach dieser Vorschrift dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen
- Aufenthalt hat. Das ist hier Ghana. Der Vater des Klägers zu 1. war seinerzeit nach ghanaischem Recht
- 16.07 –, m.w.N.). Die Beklagte und der Beigeladene ziehen zu Recht nicht in Zweifel, dass diese
§ 20 JuSchG
Vorschlagsberechtigte Verbände
- Inhalt
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- ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt das
- Deutschland. Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist eine Beisitzerin
- ;ffentlichen Rechts durchBevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland
- einen Stellvertreter ausgeübt: 1.für die Kreise der Kunst durchDeutscher Kulturrat,Bund
- Buchhandels e. V. - Verlegerausschuss,Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Bö
GLOR Music Production II GmbH & Co. KG: Anlageberaterin zum Schadensersatz verurteilt
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 18.07.2014
- Inhalt
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- Production II GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von € 30.000,00 Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte
- die Anlageberaterin seinen Bruder im Zusammenhang mit der Beteiligung an der GLOR Music Production II
- Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin und Standort Zürich meldet, hat das Landgericht Augsburg
- der Kläger, der aus abgetretenem Recht seines Bruders gegen die Anlageberaterin vorging, vor, dass
- . Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass Anleger der GLOR Music Production II
Art 72 GG
- Inhalt
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- in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des
- ältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
- Regelungen treffen über: 1.das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);2.den Naturschutz
- und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des
- (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur
LG Ellwangen - 5 T 3/04
Landgericht Ellwangen vom 29.06.2004
- Inhalt
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- auch nicht pfändbar (§§ 857 Abs.1, 851 Abs.1 ZPO). Im Hinblick auf die Regelung in § 857 Abs.3 ZPO ist
- .). Jedenfalls in Fällen wie dem hier in Rede stehenden ist diese Frage zu verneinen. Eine Pfändung im
- . Durch die Pfändung tritt der Pfändungsgläubiger in die Rechte des Pfändungsschuldners ein, ohne jedoch
- Erinnerung der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des
- mehr zum Nachteil des Pfändungsgläubigers über das Recht verfügen. Jegliche Maßnahmen, die das
BVerfG - 2 BvR 8/08
Bundesverfassungsgericht vom 18.03.2009
- Inhalt
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- , ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Verfassung vereinbar sind, ist das Recht des
- von ihm enthält und deshalb mit der Gewährung auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle
- Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung
- Gewährung von Akteneinsicht stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 17 a) Die
BVerfG - 2 BvR 1431/07
Bundesverfassungsgericht vom 28.11.2007
- Inhalt
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- Präsidiumsbeschlusses ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Zwar
- grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG. 9 a) Dieser gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht
- . Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf fehlerfreien
- Beschwerdeführer zudem in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Durch
- und Abstimmung im Rahmen Recht sprechender Tätigkeit auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu
LSG Sachsen - L 6 KN 16/03 U
Sächsisches Landessozialgericht vom 16.10.2003
- Inhalt
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- zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht im vorliegenden Fall - durch den
- Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II 889, 1239) in Bundesrecht transformiertes - Recht der DDR
- Kausalität ist auch im Nachhinein für das hier anwendbare Recht der DDR systemgerecht. Bereits durch die
- des Dritten Buches der RVO zu entschädigen, wenn sie nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht
- Schadensbild zu führen. Auch im Recht der DDR galt, dass ausnahmsweise ("Einzelentscheid") auch solche
VerfGH Berlin - M auf 1.692
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des
- Beschwerdeführer das von ihm geltend gemachte, in § 537 BGB bestimmte Recht zustand, und nach Verneinung dieser
- auch in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. 28 c) Auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eigentum
- (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB) ist nicht verletzt. Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise
- . Dies stelle einen richterlichen Eingriff in die eigentumsähnlich geschützten Rechte des Mieters dar
BPatG - 25 W (pat) 20/09
Bundespatentgericht vom 27.04.2009
- Inhalt
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- sich lediglich auf die in Zusammenhang mit dieser Firma stehenden Rechte und Pflichten, keineswegs
- Verfügung über die Rechte des Antragstellers aus der Marke 305 69 116 in Form einer Zustimmung zur
- wird, ist nur anzumerken, dass Frau S… ausweislich der Amtsakte zu keinem Zeitpunkt Rechte an der hier
- keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht die Rückgängigmachung der Umschreibung der Marke 305 69
- . BPatG BlPMZ 2003, 158, 159 - Johnsen). Sie kommt vielmehr nur im Ausnahmefall in Betracht, wie er
BSG - B 2 U 28/01 R
Bundessozialgericht vom 04.06.2002
- Inhalt
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- neue Recht auch auf frühere Versicherungsfälle anzuwenden ist (vgl BT-Drucks 13/2204 S 121 zu § 219
- = § 214 SGB VII). Eine Rückwirkung des im SGB VII enthaltenen materiellen Rechts ist auch deshalb
- Recht den JAV nach § 573 Abs 2 RVO festgesetzt. Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der
- erstmalige Festsetzung iS der Vorschrift dar. Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob unter erstmaliger
- Berufsausbildung) betroffen ist, ergeben sich keine das materielle Recht inhaltlich beeinflussenden
Bildveröffentlichung: kein Schadensersatz für rechtsradikalen Demonstranten
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 16.09.2014
- Inhalt
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- rechtsradikalen Demonstranten kein Recht auf Schadensersatz zusteht, wenn ein Bild von ihm veröffentlicht
- Eingriff im konkreten Fall verneint, da sich der Demonstrant freiwillig in der Öffentlichkeit aufhält
- die Kleidung auf die rechte politische Gesinnung anspielt.Bei dem Kläger handelte es sich um...
- Das Amtsgericht Friedberg hat in seinem Urteil vom 6. August 2014 entschieden, dass einem
- würde der Schmerzensgeldanspruch voraussetzen, dass ein schwerwiegender Eingriff in die
§ 69 LBG
- Inhalt
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- ücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigent
- kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die
- ;bt werden kann, und2.das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben
- , wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausü
- anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.
Art 26 BGBEG
Form von Verfügungen von Todes wegen
- Inhalt
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- das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145
- ) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde
- Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. Die
- ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die
- (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über