Urteil des LG Ellwangen vom 29.06.2004

LG Ellwangen: drittschuldner, zustellung, pfändungsschuldner, meinung, miteigentumsanteil, teilung, inhaber, zwangsvollstreckung, pfandrecht, liquidation

LG Ellwangen Beschluß vom 29.6.2004, 5 T 3/04
Pfändung des Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft durch einen Miteigentümer.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 21.04.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
1 I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Aalen die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die
Anordnung der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft der geschiedenen Parteien am Grundstück H., das von der
Antragsgegnerin und ihren drei Kindern bewohnt wird, zurückgewiesen.
2 II. Die gegen diesen Beschluss fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Aalen hat die Erinnerung der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Vollstreckungsgerichts, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom
14.01.2004 erfolgte Pfändung des Anspruchs des Antragstellers auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft schon mangels Zustellung dieses
Beschlusses an die Antragsgegnerin als Drittschuldnerin nicht wirksam ist. Diese Rechtsauffassung wird von der ganz herrschenden Meinung
vertreten (vgl. Zöller/Stöber ZPO, 24.A. § 829 Rn.14 und die weiteren im angefochtenen Beschluss zitierten Literaturstellen; ferner auch
Münchener Kommentar ZPO/Smid, 2.A. § 829 Rn. 28; a.A. Baumbach/Lauterbach/ Hartmann ZPO, 62.A. § 829 Rn.48) und entspricht dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut: nach § 857 Abs.1 i.V.m. § 829 Abs.3 ZPO wird die Pfändung von Forderungen, die keine Geldforderung sind,
mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner wirksam. Drittschuldnerin des gepfändeten Anspruchs auf Auseinandersetzung war
die Antragsgegnerin. Dieser hätte der Pfändungsbeschluss daher zugestellt werden müssen. Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 857 Abs.2
ZPO nur dann, wenn kein Drittschuldner vorhanden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
im Vollstreckungsrecht kann von dem Erfordernis der Zustellung an den Drittschuldner auch dann nicht abgesehen werden, wenn der
Drittschuldner zugleich Pfändungsgläubiger ist.
Die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs ist darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil eine isolierte Pfändung des Anspruchs
auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht möglich ist. Dieser Anspruch ist ohne den Miteigentumsanteil selbst nicht abtretbar und daher auch
nicht pfändbar (§§ 857 Abs.1, 851 Abs.1 ZPO). Im Hinblick auf die Regelung in § 857 Abs.3 ZPO ist eine Pfändung allerdings nach ganz
überwiegender Meinung zulässig, wenn zugleich mit dem Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft auch der künftige Anspruch auf die dem
Miteigentumsanteil entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet wird (BGHZ 90, 207,215 = NJW 1984,1968;
OLG Hamm NJW-RR 1992,665; Zöller/Stöber, ZPO 24.A. § 857 Rn.12a; Zeller/Stöber, ZVG 14.A. § 180 Nr.11.3). Hier wurde von der
Antragsgegnerin lediglich der Anspruch auf Auseinandersetzung gepfändet. Dies ist, wir dargestellt, nicht möglich.
Selbst wenn eine wirksame Pfändung vorläge, stünde dies aber nach Auffassung des Beschwerdegerichts der Anordnung der
Teilungsversteigerung nicht entgegen. Durch die Pfändung tritt der Pfändungsgläubiger in die Rechte des Pfändungsschuldners ein, ohne
jedoch an seine Stelle zu treten. Inhaber des Rechts bleibt der Pfändungsschuldner. Er darf lediglich nicht mehr zum Nachteil des
Pfändungsgläubigers über das Recht verfügen. Jegliche Maßnahmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen oder die Einziehungsbefugnis des
Pfändungsgläubigers verletzen würden, sind ihm untersagt. Ob es dem Pfändungsschuldner infolgedessen auch versagt ist, als
Anteilseigentümer die Teilungsversteigerung zu beantragen, ist umstritten (vgl. Zeller/Stöber a.a.O. Nr.11.10i m.w.N.). Jedenfalls in Fällen
wie dem hier in Rede stehenden ist diese Frage zu verneinen. Eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung soll nach dem Gesetz die
Befriedigung der Forderungen des Pfändungsgläubigers ermöglichen. Der Pfändung der Antragsgegnerin liegt eine Geldforderung über den
Betrag von ca. 60.000,00 EUR zugrunde. Um diese Forderung durchzusetzen, ist gerade die Liquidation des Miteigentumsanteils des
Antragstellers notwendig. Dass die Antragsgegnerin sich gegen die Anordnung der Teilungsversteigerung wehrt, zeigt, dass es ihr mit der
Pfändung nicht um die Befriedigung ihrer Geldforderung, sondern um den Erhalt des von ihr und ihren Kindern genutzten Familienwohnheims
geht. Dieser Zweck ist verständlich, entspricht aber nicht dem gesetzlichen Zweck einer Pfändung. Die Anordnung der Teilungsversteigerung
auf Antrag des Pfändungsschuldners verletzt nicht das geschützte Interesse des Pfändungsgläubigers und ist deshalb wirksam.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.