Urteil des BPatG vom 27.04.2009
BPatG: anspruch auf rechtliches gehör, wiederaufnahme des verfahrens, form, firma, markenregister, vollzug, anhörung, kopie, original, markenübertragung
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 20/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 305 69 116
(hier: Umschreibung der Marke)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems, der Richterin
Bayer und des Richters Merzbach
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wort/Bildmarke
am 16. Februar 2006 für diverse Waren der Klassen 7, 21, 25, 29, 30, 32 und 43
in das Markenregister eingetragen worden. Als Markeninhaber wurden dabei der
Antragsteller sowie Herr F… benannt.
Letzterer beantragte als Geschäftsführer der Antragsgegnerin mit Schreiben vom
9. August 2006 die Umschreibung der verfahrensgegenständlichen Marke auf
diese. Nachdem das DPMA im Hinblick auf den weiteren Markeninhaber eine
Übertragungserklärung und Umschreibungsbewilligung angefordert hatte, erklärte
Herr F…, er sei von dem Antragsteller bevollmächtigt worden, den vorlie-
genden Umschreibungsantrag allein zu unterschreiben. Dazu legte er u. a. eine
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages nebst Gesellschafterbeschluss
über
die
Bestellung
von
A…
und
F…
zu
Geschäftsführern
sowie die Kopie einer mit dem Namen "J…" unterschriebenen Vollmacht vom
15. März 2006 vor, die folgenden Inhalt hat:
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"Hiermit
bevollmächtige
ich,
J…,
geboren
am
7. März 1971,
Herrn
F…,
geboren
am
3. September 1975, alle Geschäfte und Unterschriften ohne Ein-
schränkungen zu leisten."
Daraufhin verfügte die Markenabteilung am 11. Dezember 2006 die Umschreibung
der Marke 305 69 116 auf die Antragsgegnerin, ohne den Antragsteller zuvor an-
zuhören noch ihn hiervon zu unterrichten.
Dieser widersprach mit Schreiben vom 2. Mai 2007 der Umschreibung, da sein
Einverständnis als Markenmitinhaber nicht vorgelegen habe. Er bestreitet, dass er
die fragliche Vollmacht zur Umschreibung erteilt habe, vielmehr sei diese ohne
sein Wissen erstellt und seine Unterschrift darunter eingescannt worden.
Nach Anhörung der Antragsgegnerin hat die Markenabteilung 3.1 die Rückgängig-
machung der Umschreibung der Marke mit Beschluss vom 7. November 2007 an-
geordnet, weil der eingetragene Mitinhaber J… vor Erlass der Umschrei-
bungsverfügung nicht angehört worden sei. Dies sei ein schwerwiegender Verfah-
rensfehler, da auf Basis der vorgelegten Unterlagen allein keine Umschreibung
hätte vorgenommen werden dürfen. Es habe weder ein gemeinsamer Umschrei-
bungsantrag vorgelegen, noch sei dem Umschreibungsantrag der Antragsgegne-
rin ein von allen Beteiligten unterschriebener Übertragungsvertrag oder eine so-
wohl von den Markeninhabern als auch von der Rechtsnachfolgerin unterzeichne-
te Erklärung über die Zustimmung zur Übertragung in Form einer Umschreibungs-
bewilligung i. S. von § 28 Abs. 3 Nr. 2 a DPMAV beigefügt gewesen. Der in Kopie
zur Akte gereichten Vollmacht vom 15. März 2006 könne keine Zustimmung zur
Umschreibung entnommen werden. Zudem enthalte die vorgelegte Vollmacht
auch keine Befreiung von § 181 BGB. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs hätte da-
her verlangt, dem Antragsteller vor der weiteren Bearbeitung des Umschreibungs-
antrags alle von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis- und
Stellungnahme zu übermitteln sowie ihn aufzufordern, eine entsprechende Um-
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schreibungsbewilligung abzugeben. Da die Markenstelle dies unterlassen habe,
sei die Umschreibung bereits aus diesen Gründen rückgängig zu machen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie mit
Schriftsatz vom 24. April 2009 geltend macht, dass die Rechte an der Marke ihr
von einer Frau S… übertragen worden seien und die dazu getroffenen
Vereinbarungen und Absprachen von dem Antragsteller bestätigt und bewilligt
worden seien.
Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Marken-
stelle hat zu Recht die Rückgängigmachung der Umschreibung der Marke
305 69 116 angeordnet.
Es gibt zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Normen zur Rückgängigmachung
einer Umschreibung. Jedoch können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
auch begünstigende Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen zurückgenom-
men werden, unter denen sogar die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung
im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Daher kann
allein die inhaltliche Unrichtigkeit einer Umschreibung deren Rückgängigmachung
nicht rechtfertigen (vgl. BPatG BlPMZ 2003, 158, 159 - Johnsen). Sie kommt viel-
mehr nur im Ausnahmefall in Betracht, wie er etwa dann gegeben ist, wenn einem
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt
wurde und die Umschreibung auch auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl.
BGH GRUR 1969, 43 - Marpin). Davon ist vorliegend auszugehen.
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Nach §§ 27 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG, i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 2 a) DPMAV
sowie den Umschreibungsrichtlinien des DPMA (UmschreibRichtl.) kann als Nach-
weis für eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Markenrechten ein vom
Rechtsnachfolger unterzeichneter Antrag auf Umschreibung, dem eine vom einge-
tragenen Inhaber unterschriebene Erklärung der Zustimmung zur Umschreibung
beigefügt ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 2a DPMAV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 7 MarkenG),
vorgelegt werden. Um Missbrauchsfälle weitgehend auszuschließen, wird von der
Rechtsprechung aber gefordert, dass dem eingetragenen Markeninhaber vor Voll-
zug der Umschreibung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist, wenn
keine von allen Verfahrensbeteiligten unterzeichneten Umschreibungsanträge
oder Umschreibungsbewilligungen vorliegen (vgl. hierzu etwa BPatG, GRUR
2008, 261 - Markenumschreibung; BPatG PAVIS PROMA 10 W (pat) 1/04 - Um-
schreibung/Rechtliches Gehör II; BPatG 28 W (pat) 177/07 - PRO TEC).
Dem Antragsteller, welcher als Markeninhaber am Umschreibungsverfahren be-
teiligt ist und daher auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör besitzt (vgl. Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 27 Rdnr. 25), hätte daher vor Vollzug der
Umschreibung Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den dazu vorgeleg-
ten Unterlagen und Nachweisen zu äußern. Dies ist nicht geschehen, so dass der
Antragsteller in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
Die Umschreibung beruhte auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Antragstellers, weil sie unter Einbeziehung dessen, was der Antragsteller gegen
die Umschreibung geltend gemacht hat, nicht hätte vorgenommen werden dürfen.
Zwar trifft die Markenabteilung keine Pflicht, die materiellrechtliche Wirksamkeit
einer Markenübertragung abschließend zu prüfen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,
8. Aufl., § 27 Rdn. 26). Dennoch bedarf jeder Umschreibungsantrag einer förm-
lichen Prüfung, da nach § 27 Abs. 3 MarkenG der Rechtsübergang im Markenre-
gister nur vermerkt werden kann, wenn er dem DPMA nachgewiesen wurde (vgl.
BPatG BlfPMZ 2008, 256, 257). Die seitens des Herrn F… vorgelegten Un-
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terlagen, insbesondere die mit "Vollmacht" überschriebene Erklärung vom
15. März 2006 waren jedoch nicht geeignet, einen zweifelsfreien Nachweis für
eine Zustimmung des Antragstellers zur Übertragung der Rechte an der Marke auf
die Antragsgegnerin und damit einen Rechtsübergang an der Marke i. S. v. §§ 27
Abs. 3, 65 MarkenG i. V. m. § 28 Abs. 3 und 7 DPMAV zu erbringen.
So lag die "Vollmacht" der Markenabteilung bereits nicht im Original vor, so dass
nicht gewährleistet war, ob diese auch tatsächlich von der als Unterzeichner aus-
gewiesenen Person, dem Antragsteller, ausgestellt und unterschrieben worden
war.
Zudem kann ihr auch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Eindeutigkeit
eine Bevollmächtigung zur Verfügung über die Rechte des Antragstellers aus der
Marke 305 69 116 in Form einer Zustimmung zur Umschreibung auf die Antrags-
gegnerin entnommen werden. Der Wortlaut der Erklärung "Hiermit bevollmächtige
ich,
J…,
….,
Herrn
F…,
…..,
alle
Geschäfte
und
Unterschriften
ohne Einschränkungen zu leisten" nimmt keinen Bezug auf die Marke. Für die
Annahme einer die Zustimmung zur Umschreibung der Marke 305 69 116 umfas-
senden Generalvollmacht bietet dieser Wortlaut ebenfalls keine ausreichende
Grundlage. Dies um so weniger, als die Erklärung unter dem Briefkopf der von
Herrn F… und dem Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt gemeinsam be-
triebenen Firma erteilt worden ist, was aber dafür spricht, dass sie sich lediglich
auf die in Zusammenhang mit dieser Firma stehenden Rechte und Pflichten, kei-
neswegs aber auf das sonstige Vermögen des Antragstellers bezog. Zu letzterem
dürfte aber auch das Recht an der Marke 305 69 116 gehört haben. Zwar ist sei-
tens Herrn F… wiederholt von einer GbR - bestehend aus Herrn F…
und dem Antragsteller - als Markeninhaberin die Rede. Dies wird aber durch die
Registereintragung widerlegt, wonach als Markeninhaber die beiden vorgenannten
Personen, nicht jedoch eine GbR oder sonstige Gesellschaft eingetragen ist.
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Da auch weitere Unterlagen, die eine Zustimmung zur Umschreibung der Marke
zweifelsfrei hätten belegen können (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 2b DPMAV i. V. m. § 65
Abs. 1 Nr. 7 MarkenG), nicht vorlagen, bestehen unter Berücksichtigung des Vor-
bringens des Antragstellers zumindest erhebliche Zweifel an einer Zustimmung
zur Umschreibung, so dass die Markenabteilung die Umschreibung nicht hätte
vollziehen dürfen. Insoweit reicht aus rechtlicher Sicht bereits aus, dass die Mar-
kenstelle möglicherweise nach Anhörung des Antragstellers anders entschieden
hätte (vgl. BGH NJW 2005, 2624, 2625; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., Einl I
Rdnr. 20 unter Hinweis auf BVerfG 13, 132, 144).
Der Schriftsatz der Antragsgegnerin bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine
abweichende Beurteilung. Soweit darin eine Übertragung der Markenrechte durch
eine Frau S… angesprochen wird, ist nur anzumerken, dass Frau
S… ausweislich der Amtsakte zu keinem Zeitpunkt Rechte an der hier streit
gegenständlichen Marke 305 69 116 besaß. Die Marke wurde durch den Antrag-
steller sowie Herrn F… angemeldet und für diese eingetragen. Ob Frau S…
als Designerin Rechte an der Grafik der Marke z. B. in Form eines Ur-
heberrechtes besaß und dieses möglicherweise auf die Antragsgegnerin übertra-
gen hat, ist vorliegend für die Beurteilung der Inhaberschaft an der eingetragenen
Marke unerheblich. Den weiteren mit dem vorgenannten Schriftsatz vorgelegten
Unterlagen lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Zustimmung des
Antragstellers zur Umscheibung entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin sich auf
Absprachen und Vereinbarungen mit dem Antragsteller betreffend die Übertra-
gung der Markenrechte beruft, ist dem im patentamtlichen Umschreibungsverfah-
ren nicht nachzugehen; insoweit ist die Antragstellerin gehalten, ihre Ansprüche
vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.
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Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Für eine Kostenauferlegung aus Bil-
ligkeitsgründen bestand keine Veranlassung.
Kliems
Bayer
Merzbach
Hu