Urteil des BVerfG vom 18.03.2009
BVerfG: akteneinsicht, anspruch auf rechtliches gehör, schutzwürdiges interesse, einstellung des verfahrens, persönliche daten, ermittlungsverfahren, verfassungsbeschwerde, staatsanwalt, verfügung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 8/08 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Mathias Wagner,
Neuer Pferdemarkt 13, 20359 Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2007 - 611 - 28/07 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26. November 2007 - 611 - 28/07 -,
c)
die Gewährung von Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 2416
Js 300/05 an Rechtsanwalt Dr. M... als anwaltlichem Vertreter des Dr. Z..., Hamburg,
durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg vom 7. bis 22. Mai 2007
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:
1. Die Gewährung von Akteneinsicht in die Ermittlungsakte 2416 Js 300/05 an Rechtsanwalt Dr. M... als
anwaltlichen Vertreter des Dr. Z... durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg im Zeitraum
vom 7. Mai 2007 bis 22. Mai 2007 und die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 26. November 2007
und 17. Dezember 2007 - 611 - 28/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Landgerichts werden aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer war Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen
des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Die Tat aus dem Jahr 2003 hatte zunächst zu einem
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt geführt, da das Opfer den Täter nicht identifizieren konnte. Zwei Jahre später
gab eine anonym bleibende Frau erst telefonisch und dann schriftlich gegenüber der Polizei an, bei dem Täter handele
es sich um den Beschwerdeführer. Dies führte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den
Beschwerdeführer, der sich schriftlich gegen den Tatvorwurf verteidigte. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich
am 9. November 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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2. Am 18. April 2007 beantragte ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Bruders des Beschwerdeführers
Akteneinsicht. Er erklärte dazu, dass sein Mandant einen derzeit in der Berufungsinstanz anhängigen Zivilrechtsstreit
um Pflichtteilsansprüche führe, in dem der Beschwerdeführer als Zeuge ausgesagt habe. Da Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Zeugen bestünden, diene die Akteneinsicht zur Ermittlung weiterer
Gesichtspunkte. Daraus ergebe sich das berechtigte Interesse seines Mandanten.
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Die Staatsanwaltschaft bot daraufhin ausweislich eines Formulars in der Akte dem Rechtsanwalt am 30. April 2007
Akteneinsicht an. Eine Verfügung eines Staatsanwalts über die Gewährung der Akteneinsicht findet sich in der Akte
nicht. Nach Gewährung der Akteneinsicht wandte sich der Rechtsanwalt an den zuständigen Staatsanwalt und sprach
ihn unter Nennung des Aktenzeichens auf das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer an. Er fragte, ob
das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen würde, wenn die anonyme Hinweisgeberin namhaft gemacht würde.
Der Staatsanwalt bejahte dies. Der Rechtsanwalt benannte sodann mit Schreiben vom 2. Juli 2007 die Ehefrau des
Bruders des Beschwerdeführers als die bisher anonyme Hinweisgeberin. Dies führte zu ihrer Vernehmung als Zeugin,
zur der sie von demselben Rechtsanwalt, der auch ihren Ehemann vertrat, begleitet wurde.
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3. Der Beschwerdeführer erlangte durch die Akteneinsichtnahme seines Verteidigers Kenntnis davon, dass dem
Rechtsanwalt seines Bruders Akteneinsicht gewährt worden war. Er beantragte deswegen mit Schriftsatz vom 11.
Oktober 2007, durch gerichtliche Entscheidung festzustellen, dass die Gewährung von Akteneinsicht rechtswidrig
gewesen sei. Er rügte unter anderem, vor Gewährung der Akteneinsicht nicht angehört worden zu sein. Zudem ergebe
sich aus dem Gesuch kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Die Akteneinsicht habe lediglich dazu dienen
sollen, die Ehefrau seines Bruders als Belastungszeugin aufzubauen. Der Beschwerdeführer habe dagegen, zumal
nach Einstellung des Verfahrens, ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die sich aus der Ermittlungsakte
ergebenden Umstände nicht leichtfertig Dritten bekannt gemacht würden.
6
Der für das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zuständige Staatsanwalt erklärte in einem Vermerk
zu diesem Antrag, es sei nicht feststellbar, wer die Erteilung der Akteneinsicht genehmigt habe. In der Akte fehle eine
entsprechende Verfügung, und im Aktenkontrollsystem sei eine Dezernentenvorlage in dem fraglichen Zeitraum nicht
vermerkt.
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4. Das Landgericht Hamburg wies den Antrag mit Beschluss vom 26. November 2007 zurück. Zur Begründung führte
das Gericht aus, es bestünden bereits Bedenken, ob der Beschwerdeführer ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
habe. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung sei nur minimal, da die
Strafakte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht nur sehr wenige ihn betreffende Daten enthalten habe. Dies könne aber
dahinstehen, da die Gewährung der Akteneinsicht im Ergebnis rechtmäßig gewesen sei. Daher komme es letztlich
auch nicht darauf an, dass eine diesbezügliche Verfügung nicht dokumentiert sei. Die Interessen des Bruders des
Beschwerdeführers an der Akteneinsicht seien zwar völlig belanglos und scheinheilig gewesen, doch führe dies nicht
zur Rechtswidrigkeit der gewährten Akteneinsicht. Die Gewährung der Akteneinsicht sei eine im Rahmen des
staatsanwaltlichen Ermessens liegende taktische Ermittlungsmaßnahme gewesen. Für die Staatsanwaltschaft sei
erkennbar gewesen, dass die anonyme Anzeige gegen den Beschwerdeführer von Familienmitgliedern herrührte, doch
zur Aufklärung des Tatverdachts sei sie auf die freiwillige Kooperation des Anzeigenden angewiesen gewesen. Die als
nahe liegend anzunehmende Erwartung der Staatsanwaltschaft, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers oder
dessen Ehefrau als Urheber der Anzeige zu erkennen geben würde, habe sich schließlich auch erfüllt, so dass die
Akteneinsicht als taktisches Mittel der Sachaufklärung vollen Erfolg gehabt habe. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung stelle sich die Frage nach der Eignung dieses Mittels zum taktischen Zweck daher nicht
mehr. Die Eignung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zeugin möglicherweise Kenntnis vom
Akteninhalt gewonnen habe. Die tatbezogenen Umstände fielen ohnehin kaum in ihre Aussagekompetenz, außerdem
könnten ihre Angaben durch weitere Ermittlungsmaßnahmen abgeklärt werden. Aufgrund der gewährten Akteneinsicht
hätten sich deshalb so wertvolle Ermittlungsansätze ergeben, dass die minimalen Interessen des Beschwerdeführers
an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten bei der gebotenen Güterabwägung nicht nennenswert ins
Gewicht fielen.
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5. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung hin entschied das Landgericht mit Beschluss
vom 17. Dezember 2007, die Gegenvorstellung gebe keine Veranlassung, den Beschluss der Kammer abzuändern.
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6. Gegen den Beschwerdeführer wurde später Anklage erhoben. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153a
Abs. 2 StPO eingestellt.
II.
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1. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Gewährung der Akteneinsicht ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers verletze seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Ein berechtigtes Informationsinteresse an der Akteneinsicht habe hier nicht vorgelegen, doch die
Staatsanwaltschaft habe die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht ersichtlich nicht
geprüft. Das Landgericht habe die Gewährung von Akteneinsicht als rechtmäßig angesehen, obwohl es selbst die im
Akteneinsichtsgesuch geltend gemachten Interessen für belanglos gehalten habe. Damit hätten sich die
Staatsanwaltschaft und das Landgericht bewusst über die Systematik der Interessenabwägung und der abgestuften
Informationsgewährung in § 475 StPO und § 477 Abs. 3 StPO hinweggesetzt, die der verfassungsrechtlichen
Relevanz einer Akteneinsichtsgewährung an Dritte als Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung Rechnung trügen. Das Landgericht habe mit seinen hypothetischen Überlegungen zu den Gründen
für die Gewährung der Akteneinsicht ein staatsanwaltschaftliches Recht postuliert, Akteneinsicht an private Dritte zur
taktischen Verfolgung von Ermittlungszwecken zu gewähren. Dadurch habe es sich von Systematik, Zweck und
Wortlaut der §§ 475 ff. StPO so weit entfernt, dass die Entscheidungen gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der
Gesetzesbindung von Verwaltung und Justiz verstießen.
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2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen
Gebrauch gemacht.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in
einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Verfassung vereinbar sind, ist das
Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG. Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen
Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 78, 77 <84>; 80, 367 <373>). Einschränkungen
dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1
<44>; 78, 77 <85>).
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2. Die Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten oder die Gewährung von Akteneinsicht stellt einen Eingriff in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese
Weise zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September
2002 - 2 BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2
BvR 67/06 -, NJW 2007, S. 1052). Die schutzwürdigen Interessen dieser Personen können der Gewährung von
Akteneinsicht daher entgegenstehen oder es erforderlich machen, den Zugang zu den Daten angemessen zu
beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06 -,
NJW 2007, S. 1052). Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese
in der Regel anzuhören (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. April 2005 - 2 BvR
465/05 -, NStZ-RR 2005, S. 242 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2
BvR 67/06 -, NJW 2007, S. 1052).
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3. Daran gemessen verletzen die Gewährung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und die diese
Maßnahme bestätigenden Entscheidungen des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.
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a) Die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt
oder Akteneinsicht gewährt werden darf, sind in den §§ 475 ff. StPO geregelt. Diese Vorschriften bilden die
erforderliche gesetzliche Grundlage für den mit der Akteneinsicht verbundenen Eingriff in das Recht des
Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung. Ist das Verfahren eingestellt worden - wie es vorliegend zum
Zeitpunkt der Akteneinsichtsgewährung der Fall war - dürfen Auskünfte aus den Akten oder Akteneinsicht gemäß
§ 477 Abs. 3 StPO nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis dargelegt und glaubhaft
gemacht worden ist. Die Auskunftserteilung oder Gewährung von Akteneinsicht ist jedoch zu versagen, wenn der
hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
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b) Die Entscheidungen des Landgerichts, welche die Rechtmäßigkeit der Akteneinsichtsgewährung feststellen,
verkennen dagegen Bedeutung und Reichweite des Rechts des Beschwerdeführers auf informationelle
Selbstbestimmung. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Akte des gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahrens persönliche Daten von ihm enthält und deshalb mit der
Gewährung auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden ist. Dem Beschluss des
Landgerichts liegt jedoch die unter keinem Aspekt mehr vertretbare Auffassung zugrunde, dass Akteneinsicht an
Privatpersonen auch dann gewährt werden dürfe, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlagen in §§ 475, 477 StPO nicht vorliegen. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung selbst
davon ausgegangen, dass der Antragsteller in diesem Fall kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hatte.
Dies wäre nach § 477 Abs. 3 StPO jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht
gewesen.
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c) Die Akteneinsichtsgewährung als Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers kann dagegen nicht, wie das
Landgericht annahm, aus ermittlungstaktischen Gründen gerechtfertigt werden.
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Die Staatsanwaltschaft kann zwar auf der Grundlage des § 161 Abs. 1 StPO in freier Gestaltung des
Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, S. 45). § 161 Abs. 1
StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit
einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Für
die Gewährung von Akteneinsicht an Privatpersonen enthalten die §§ 475 ff. StPO aber spezielle Vorschriften, die
sowohl dem Schutz der Rechte des Beschuldigten als auch der Sicherung der Zwecke des Strafverfahrens (§ 477
Abs. 2 Satz 1 StPO) dienen. Diese besonderen gesetzlichen Voraussetzungen können nicht unter Berufung auf das
allgemeine staatsanwaltschaftliche Ermessen bei der Auswahl der Ermittlungsmaßnahmen unterlaufen werden.
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Darüber hinaus findet die Annahme des Landgerichts, die Staatsanwaltschaft habe aus ermittlungstaktischen
Gründen Akteneinsicht gewährt, in dem dokumentierten Verfahrensablauf schon keine tatsächliche Grundlage. Ob
überhaupt ein Staatsanwalt die entsprechende Anordnung getroffen hat, ist nicht feststellbar. Tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht gewährt hätte, um ein Ermittlungsziel zu
erreichen, finden sich in der Akte nicht. Ein Vermerk über die getroffene Anordnung und die hierfür
ausschlaggebenden Gründe fehlt. Auch in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung beruft sich die Staatsanwaltschaft nicht auf solche Erwägungen. Fehlen aber jegliche tatsächliche
Hinweise auf eine von Ermittlungszwecken geprägte staatsanwaltschaftliche Ermessenentscheidung, stellt die
gerichtliche Annahme einer solchen Entscheidung eine bloße Vermutung dar, die einen entsprechenden
Grundrechtseingriff nicht im Nachhinein zu rechtfertigen vermag.
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4. Da die Entscheidungen schon wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
aufzuheben sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Beschwerdeführer auch in weiteren von ihm geltend
gemachten Rechten verletzt ist.
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5. Die Entscheidungen sind gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen.
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6. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a
Abs. 2 BverfGG).
Broß
Di Fabio
Landau